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Zürich Obergericht Strafkammern 26.11.2025 UE240447

26. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,423 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240447-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. U. Siegl Verfügung und Beschluss vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 4. Mai 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und Urkundenfälschung. Er wirft dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, dieser habe wider besseres Wissen behauptet, er (der Beschwerdeführer) habe ihm einen Drohbrief zukommen lassen und dadurch ein Strafverfahren (wegen Drohung und Beschimpfung; Untersuchung Nr. …) veranlasst, ausserdem habe der Beschwerdegegner 1 ihn in der Einvernahme wider besseres Wissen als «psychotisch», «schwierige Persönlichkeit», «Vagabund», «gewaltbereit» und «gewalttätig» bezeichnet. Schliesslich habe der Beschwerdegegner 1 in seiner Rolle als Willensvollstecker im Nachlass des verstorbenen (gemeinsamen) Vaters gegen seinen Willen zwei Hypothekarerhöhungen in seiner Vertretung unterzeichnet, was zumindest in einem Fall zur Erhöhung der Hypothekarbelastung um CHF 100'000.– geführt habe (Urk. 8/1/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/1/4). 2. Gegen diese ihm am 14. November 2024 zugestellte Verfügung (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2): «1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die entsprechenden Verfahren an die Hand zu nehmen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter des Staates, zzgl. Auslagen und MWST auf die Parteientschädigung.» 3. In der Folge wurden die Akten von der Staatsanwaltschaft beigezogen, welche diese in elektronischer Form einreichte (Urk. 7 und Urk. 8). Mit Schreiben vom

- 3 - 9. Dezember 2024 wurde den Parteien der Beschwerdeeingang mitgeteilt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 18. November 2025 wurde schliesslich noch die dem Vorwurf der falschen Anschuldigung zugrundeliegende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2023 aus der Untersuchung Nr. … beigezogen (Urk. 11, Urk. 12). Da sich diese als ausreichend erwies, um die vorliegende Beschwerde zu beurteilen, wurde auf den Beizug sämtlicher Untersuchungsakten aus dem Verfahren Nr. … verzichtet. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d. h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, da der Entscheid aufgrund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin Bestand hat. In einem solchen Fall ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGE 142 III 364 [Pra 2017 Nr. 73] E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1, 1B_62/2021 vom 10. Februar 2021 E. 2 und 1B_60/2023 vom 28. März 2023 E. 2.1). 2. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 2). Diese behandelt drei Sachver-

- 4 haltskomplexe, so unter anderem auch den Vorwurf der Ehrverletzung. Gemäss Nichtanhandnahmeverfügung seien die fraglichen Äusserungen bzw. Einschätzungen einzig im Rahmen polizeilicher Einvernahmen zu Protokoll gegeben worden, was a priori nicht geeignet sei, den beanzeigten Straftatbestand zu erfüllen (Urk. 6 S. 2). Zum Vorwurf der Ehrverletzung lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringen, der Beschwerdegegner 1 versuche, ihn (seinen Bruder) im laufenden Erbteilungsstreit auszubooten. Dass er als Übeltäter dargestellt werde, habe System. Damit werde er als Störenfried, welcher erst noch kriminelle Energie habe, abgekanzelt, was im Erbstreit wiederum verwendet werde. Dieses Vorgehen sei nicht rechtens (Urk. 2 S. 1 f.). Mit der Begründung der Staatsanwaltschaft, weshalb sie das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 in diesem Punkt nicht anhandnimmt, befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort. Dementsprechend ist in dieser Hinsicht mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was den Vorwurf der Urkundenfälschung betrifft, ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, die vertretungsweise Unterzeichnung einer Hypothekarschulderhöhung stelle nicht eine Fälschung einer Urkunde, sondern wohl vielmehr eine (wissentliche oder unwissentliche) simple (strafrechtlich nicht relevante) Kompetenzüberschreitung dar (Urk. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer liess zur Urkundenfälschung ausführen, selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 unrechtmässig in seiner Vertretung unterzeichnet habe. Die Rechtsfrage, ob bei einer willentlichen Überschreitung der Vertretungsbefugnis der Straftatbestand der Urkundenfälschung gegeben sei, wäre sodann in einem zweiten Schritt zu klären (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Nichtanhandnahme nicht nur in sachverhaltsmässig klaren Fällen, sondern auch dann erlassen werden kann, wenn es sich um einen rechtlich klaren Fall handelt, d. h. wenn das vorgeworfene Verhalten von vornherein nicht geeignet ist, einen Straftatbestand zu erfüllen (siehe unten E. III/1.1). Die Staatsanwaltschaft vertritt in der Nichtanhandnahmeverfügung genau diesen Standpunkt. Da sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit dieser Begründung der Staatsan-

- 5 waltschaft auseinandersetzt, ist auch betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. 1. 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). 1.2. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.).

- 6 - 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung im Wesentlichen damit, dass allein aus dem Umstand, dass ein Verfahren eingestellt worden sei, nicht e contrario das Vorliegen einer falschen Anschuldigung abgeleitet werden könne, zumal schon in objektiver Hinsicht die Urheberschaft des dort fraglichen Drohbriefes nicht habe geklärt werden können. Es stünden sich sowohl in der Untersuchung betr. Drohung als auch im vorliegenden Verfahren letztlich einzig die jeweiligen (sich widersprechenden) Sachdarstellungen der Parteien gegenüber, jedoch lägen keinerlei objektive Beweismittel vor oder seien sonstige zielführende Beweiserhebungsmassnahmen ersichtlich (Urk. 6 S. 1 f.). 2.2. Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegnen, er habe den Drohbrief nicht geschrieben, das Verfahren sei rechtskräftig eingestellt worden. Schon alleine aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung müsse folgen, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 untersucht würden. Zudem seien diverse Hinweise vorhanden, dass der Drohbrief nicht von ihm stammen könne: Die primitive Ausdrucksweise im Brief entspreche ihm in keiner Weise. Es gebe keine übereinstimmenden DNA- oder sonstigen Spuren. Auch treffe die Beschreibung der Person, welche sich offenbar in verdächtiger Weise im Treppenhaus der Praxis des Beschwerdegegners 1 aufgehalten habe, in keiner Weise auf ihn (den Beschwerdeführer) zu. Es habe sehr wohl in objektiver Hinsicht geklärt werden können, dass die Urheberschaft des Briefes nicht bei ihm liege (Urk. 2 S. 1 f.). 3. Einer falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Daneben handelt es sich aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nicht-

- 7 schuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellung verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 27 zu Art. 303 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich aus dem Umstand, dass ein aufgrund einer Strafanzeige eröffnetes Strafverfahren eingestellt wird, nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Ein zu Unrecht Beschuldigter kann nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.2, Urteile des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.1, 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 und 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). 4. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach aus dem Umstand, dass ein Verfahren eingestellt worden sei, nicht e contrario das Vorliegen einer falschen Anschuldigung abgeleitet werden könne, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. III/3). Wie eben erwogen, müsste der Täter im Zeitpunkt der Anzeige sicher gewusst haben, dass die Behauptung unwahr ist, um den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen. Dass dies der Fall war, lässt sich der Einstellungsverfügung vom 23. November 2023 allerdings nicht entnehmen (vgl. Urk. 12) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten «diversen [objektiven] Hinweise» dafür, dass der Drohbrief nicht von ihm geschrieben worden sein könne (vgl. Urk. 2 S. 2), vermögen demnach keinen Hinweis auf eine falsche Anschuldigung zu begründen. Insbesondere der Umstand, dass die auf dem Drohbrief sichergestellten DNA-Spuren nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, ist unge-

- 8 eignet, Rückschlüsse auf das Wissen des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Strafanzeige zu ziehen, da diese Erkenntnis erst im Rahmen der späteren polizeilichen Ermittlungen gewonnen wurde. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Motiv, wonach er durch die Anschuldigung des Beschwerdegegners 1 als Störenfried habe dargestellt werden sollen, was im Erbstreit verwendet werden könne, vermag kein Indiz für ein Handeln wider besseres Wissen darzustellen. Die möglichen Vorteile, die der Beschwerdegegner 1 aus einem solchen Vorgehen ziehen könnte, werden in der Beschwerdeschrift weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Es bestehen daher keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit dem Drohbrief offensichtliche Lügen verbreitet hätte. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels konkreter Hinweise kein Anfangsverdacht für eine falsche Anschuldigung vorliegt. Die aktuelle Beweislage und die Erkenntnisse aus der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vermögen die hohe Hürde von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht zu nehmen. Insbesondere am subjektiven Tatbestand vermöchten auch zusätzliche Beweiserhebungen nichts zu ändern. Eine Einvernahme des Beschwerdegegners 1 als beschuldigte Person würde notabene kaum zu neuen Beweisergebnissen führen, zumal dieser in seiner Rolle als Beschuldigter seine Mitwirkung komplett verweigern könnte (Art. 113 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Einstellungsverfügung zwar als verbindlich gilt, der Beschwerdegegner 1, sollte er Aussagen machen wollen, aber trotzdem wiederum und zur eigenen Verteidigung das anrufen könnte, was seines Erachtens für die Schuld des Beschwerdeführers spricht (vgl. Urk. 12 E. 2), um darzutun, dass er die Anschuldigung gutgläubig erhoben habe (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2 mit Hinweis). IV. 1. Der Beschwerdeführer liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 2 S. 2). Sein Standpunkt erweist sich nach dem Dargelegten (E. II und E. III) als offensichtlich unbegründet, weshalb

- 9 sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b -d GebV OG auf CHF 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 1 musste sich nicht vernehmen lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);

- 10 -  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. U. Siegl

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