Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240397-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Meyer Beschluss vom 5. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. Unbekannte Mitarbeiter des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 7, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme / Ausstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Oktober 2024,
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 3. September 2024 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (fortan: Oberstaatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen «B._____», «C._____» sowie «Unbekannte des Betreibungsamts Zürich 7» wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und mehrfachen Amtsmissbrauchs. Sie wirft ihnen zusammengefasst vor, dass sie rechts- und verfassungswidrig ihr Privatkonto gesperrt hätten, was als Amtsmissbrauch gelte. Gemäss telefonischer Auskunft der D._____ [Bank] sei diese von «B._____» sowie «C._____» schriftlich dazu aufgefordert worden. Dabei habe sie [die Beschwerdeführerin] keine Verfügung des Betreibungsamts Zürich 7 erhalten, welche sie über die Sperrung informiert und ihr die Möglichkeit zur Anfechtung gegeben hätte. Es sei davon auszugehen, dass dies darin gründe, dass am 6. August 2024 bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei und das Betreibungsamt Zürich 7 der Ansicht sei, Straftaten straffrei begehen zu können (Urk. 3/2 = Urk. 12/1/1). 2. Mit Schreiben vom 4. September 2024 überwies die Oberstaatsanwaltschaft die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft), welche die Strafuntersuchung in der Folge mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 nicht anhand nahm (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/1/4). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht (Urk. 6) Beschwerde, beantragte die Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung. Gleichzeitig stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Staatsanwältin lic. iur. E._____. Zudem erstattete sie Strafanzeige gegen Letztere (Urk. 2). 4. Nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr einverlangte Prozesskaution fristgerecht geleistet hatte (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 10), wurden die elektronischen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 11; Urk. 12). Da sich
- 3 die Beschwerde als unbegründet erweist, sind in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO keine Stellungnahmen einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Es ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zwar ausführte, sie habe nicht nur wegen Amtsmissbrauchs, sondern auch wegen Urkundenfälschung im Amt Anzeige erstattet (Urk. 2 S. 2). Inwiefern der beanzeigte Sachverhalt auch Letzteres umfassen soll, legte sie weder in ihrer Strafanzeige noch in ihrer Beschwerdeschrift dar, weshalb nachfolgend nicht weiter auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt i. S. v. Art. 317 StGB einzugehen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Entgegennahme von Strafanzeigen die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) zuständig sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 12 StPO). Entsprechend kann eine solche nicht bei der III. Strafkammer eingereicht werden und es ist nachfolgend ebenfalls nicht näher darauf einzugehen. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Mitarbeiter des Betreibungsamts Zürich 7 ihre Amtsgewalt missbraucht hätten. Selbst wenn zu Gunsten der Vorbringen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, ihr sei die Pfändungsurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt worden, so läge darin allenfalls ein Grund für die Anfechtbarkeit der Pfändung, nicht jedoch ein Indiz für vorsätzlichen Missbrauch der Amtsgewalt. Es könne ihnen deshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet werden (Urk. 5 S. 1 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, dass ihr vom Betreibungsamt Zürich 7 rechtswidrig Geld entwendet worden sei, wes-
- 4 halb ein Fall von Amtsmissbrauch vorliege. «C._____» habe der D._____ die Anzeige von der Pfändung einer Forderung vom 29. August 2024 mitgeteilt, wobei «B._____» diese unterschrieben habe. Sinngemäss mache die Vorinstanz geltend, dass keine strafbare Handlung vorliege, da die Pfändungsankündigung anfechtbar sei. Dies treffe jedoch nicht zu, stehe auf den eingereichten Pfändungsankündigungen doch kein Rechtsmittel. Sie habe am Tag der Pfändung um 16.38 Uhr von der Pfändung erfahren. Da eine Pfändung mindestens einen Tag im Voraus anzukündigen sei, sei die Pfändungsankündigung vom 19. August 2024 für die gleichentags stattfindende Pfändung nicht rechtzeitig erfolgt. Die D._____ sei deshalb rechtswidrig aufgefordert worden, dem Betreibungsamt Zürich 7 Fr. 64'000.– von ihrem Konto zu überweisen. «C._____» und «B._____» hätten vor Vollstreckung der Pfändung von Amtes wegen prüfen müssen, wann ihr die Pfändung angekündigt worden sei. Die Vollstreckung einer nicht fristgerecht angekündigten Pfändung sei nichtig, weshalb ein strafbares Verhalten der Mitarbeiter des Betreibungsamts Zürich 7 vorliege (Urk. 2 S. 1 ff.). 3. 3.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip
- 5 abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2. Des Amtsmissbrauchs i. S. v. Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt bzw. androht, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit kann dabei auch darin liegen, dass der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremden Zwecken bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft oder unverhältnismässige Mittel zu an sich legitimen Zwecken einsetzt. In subjektiver Hinsicht ist diesbezügliches Wissen sowie eine unrechtmässige Handlungsabsicht vorausgesetzt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 und 127 IV 209 E. 1a/aa und E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.2 mit Hinweisen; HEIMGARTNER, in: Niggli//Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 6 ff. und N 10 f. zu Art. 312 StGB). 4. 4.1. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, sind allfällige Fehler im Rahmen des Pfändungsprozesses, wie eine mangelnde oder verspätete Zustellung der Pfändungsankündigung an die Beschwerdeführerin, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Selbst wenn sich das Vorgehen von Betreibungsbeamten als (allenfalls zivil- bzw. betreibungsrechtlich anfechtbarer) Fehler im Pfändungsprozess herausstellen würde, wäre dadurch nicht automatisch der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllt. Entsprechend lässt sich vorlie-
- 6 gend allein aus der Vornahme einer Pfändung trotz allfällig fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Zustellung der Pfändungsankündigung i. S. v. Art. 90 SchKG auch kein strafbares Verhalten der Betreibungsbeamten ableiten. Nicht von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob eine Verletzung von Art. 90 SchKG die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Pfändung nach sich zieht. Dass die Anzeige der Pfändung einer Forderung an die D._____ mit Schreiben vom 29. August 2024 (Urk. 3/3) zu sachfremden Zwecken bzw. aus unsachlichen Beweggründen oder unter Anwendung unverhältnismässiger Mittel vorgenommen worden sei, macht sodann weder die Beschwerdeführerin geltend noch ergibt sich solches aus den Akten. Die Betreibungsbeamten handelten lediglich in Ausübung ihrer Amtspflichten. Eine unzulässige Zwangsausübung ist somit nicht ersichtlich, weshalb eine Strafbarkeit der Beamten des Betreibungsamts Zürich 7 i. S. v. Art. 312 StGB zu verneinen ist. 4.2. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt, weil der fragliche Tatbestand i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei der hier gegebenen Ausgangslage) vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG eingeholt hat (ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299 ff.). III. 1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, Staatsanwältin lic. iur. E._____ habe in den Ausstand zu treten, da sie sich grundlos weigere, ein Strafverfahren gegen die Beamten des Betreibungsamts Zürich 7 zu eröffnen und dadurch ihr Amt missbrauche. So sei die Nichtanhandnahmeverfügung gegen «Unbekannt» erlassen worden, obwohl in der Strafanzeige die beschuldigten Personen genannt worden seien. Sie [die Beschwerdeführerin] habe nur vollständigkeitshalber auch noch Strafanzeige gegen «Unbekannt» erstattet (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Die Art. 56 ff. StPO regeln den Ausstand von Justizpersonen in Strafverfahren. Die III. Strafkammer ist Beschwerdeinstanz und deshalb zum Entscheid über
- 7 das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. E._____ zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. § 49 GOG). Wird ein Ausstandsgrund nach Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt, ist es zulässig, die Verletzung der Ausstandspflicht (erst) im gerichtlichen Verfahren zusammen mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid zu rügen (BGE 147 I 173 E. 4.1.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.2; 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Entsprechend wurde das vorliegende Ausstandsgesuch auch ohne Verzug i. S. v. Art. 58 Abs. 1 StPO gestellt und erweist sich damit als rechtzeitig. Nach Art. 58 Abs. 1 StPO sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Obwohl die Begründung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2024 äusserst knapp ausfällt, erscheinen die Anforderungen an eine hinreichende Begründung gerade noch als erfüllt, weshalb auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist. 3. 3.1. Von den in Art. 56 lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er oder sie «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Befangenheit der staatsanwaltlichen Untersuchungsleitung ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Allein aus der Aufhebung einer Nichtanhand-
- 8 nahme- bzw. Einstellungsverfügung und der Rückweisung der Sache ergibt sich kein Anschein von Befangenheit der Untersuchungsleitung. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (vgl. 138 IV 142 = Pra 101 [2012] Nr. 123 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 3.1.2). 3.2. Die Beschwerdeführerin stützt sich nicht auf einen konkreten Ausstandsgrund i. S. v. Art. 56 StPO. Aus ihren Ausführungen ist jedoch darauf zu schliessen, dass sie eine Befangenheit der Staatsanwältin lic. iur. E._____ i. S. v. Art. 56 lit. f StPO geltend macht. Dazu ist Folgendes auszuführen: Selbst wenn die Nichtanhandnahme vorliegend ungerechtfertigt wäre und die entsprechende Verfügung durch die Beschwerdeinstanz aufgehoben würde – was wie zuvor aufgezeigt jedoch ohnehin nicht der Fall ist (vgl. E. II/4) –, würde dies allein noch keinen Ausstandsgrund belegen. Vielmehr sind weitere Umstände notwendig, welche konkret auf eine Befangenheit der Staatsanwältin schliessen lassen würden. Solche sind vorliegend nicht gegeben. So stellt die von der Beschwerdeführerin gerügte fehlende Benennung der beschuldigten Personen in der Nichtanhandnahmeverfügung, mithin dass diese gegen «Unbekannt» erlassen wurde, obwohl die Strafanzeige auch gegen bestimmte Mitarbeiter des Betreibungsamts Zürich 7 gestellt worden war, keinen solchen krassen Verfahrensfehler dar, dass er den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchte. Weitere Verfahrensmängel wurden weder durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass Staatsanwältin lic. iur. E._____ keine gravierenden, einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gehenden Verfahrensfehler beging, die sie als befangen erscheinen liessen. Das Ausstandsgesuch ist somit ebenfalls abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution von
- 9 - Fr. 1'800.– (Urk. 11) zu beziehen. Im Restbetrag von Fr. 900.– ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben. 2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin lic. iur. E._____ im Strafverfahren … wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag von Fr. 900.– wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestätigung)
- 10 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw F. Meyer