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Zürich Obergericht Strafkammern 14.04.2025 UE240354

14. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,640 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240354-O/U/JST Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 6. Dezember 2022 ereignete sich auf dem Areal der C._____ AG in D._____/ZH ein Unfall. B._____ soll beim Beladen eines Lastwagens mit dem Seitenstapler rückwärts gefahren und über den linken Fuss von A._____ gefahren sein. Dabei habe A._____ erhebliche Verletzungen am Fuss erlitten (vgl. Urk. 6 und Urk. 13/1). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 25. September 2024 stellte sie das Verfahren ein (Urk. 6). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 13) und sich vernehmen lassen (Urk. 14). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. B._____ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 11 und Urk. 12/1). A._____ hat nicht repliziert (Urk. 16 und Urk. 17). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten

- 3 sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 fahrlässige Körperverletzung vor (Urk. 2 S. 10). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2).

- 4 - Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.4.2 - E. 2.4.4). 3. Die Staatsanwaltschaft lehnt in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge (insbesondere den Beizug von Schulungsunterlagen für das Bedienen von Gabelstaplern, die Erstellung eines Gutachtens und die Einvernahme von Zeugen) ab und erwog, es sei keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 zu erkennen. Dieser sei nach dem Abladen der Ladung rückwärts gefahren und habe nach hinten in die Fahrtrichtung geschaut, wie es die Regeln der SUVA verlangten. Zudem sei nicht klar, was in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Moment, als der Beschwerdegegner 1 die Last abgelegt und die Beschwerdeführerin vor sich gesehen habe sowie dem Zeitpunkt, als er nach hinten in Fahrtrichtung geschaut habe und losgefahren sei, vorgefallen sei. Nach den Aussagen der Parteien sei die Beschwerdeführerin

- 5 rechts neben dem Lastwagen gestanden, als der Beschwerdegegner 1 mit dem Stapler die Last abgelegt habe. Danach divergierten die Aussagen der Parteien. Es müsse nach der Ablage der Last zu einer Standortverschiebung der Beschwerdeführerin gekommen sein. Vom Beschwerdegegner 1 könne nicht verlangt werden, dass er – wenn er rückwärtsfahre und in Fahrtrichtung blicke – kontrollieren und berücksichtigen könne, was geschehe. Das sei unmöglich, da er in Fahrtrichtung schauen müsse und der Stapler keine Rückfahrkamera habe. Das Unfallgeschehen sei für den Beschwerdegegner 1 unvermeidbar gewesen. Die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit seien nicht gegeben (Urk. 6). 4. 4.1 Der Beschwerdegegner 1 sagte am 30. November 2023 aus, er sei für die Beladung des Lastwagens zuständig. Er fahre jeweils 2-3 Meter vor den Lastwagen und stelle die Räder vom Stapler quer, damit er gerade reinfahren könne. Nach dem Abladen des Pakets ziehe er die Gabel zurück, fahre ein paar Meter zurück und stelle die Räder wieder quer. Die Beschwerdeführerin habe gesagt "va bene". Er habe die Gabel runtergelassen, habe die Gabel zurückgezogen und sei 1-2 Meter zurückgefahren. Dann habe sie dort gelegen. Er müsse immer in die Richtung schauen, in die er fahre. Wenn er seinen Kopf drehe und losfahre, könne er nicht mehr beeinflussen, was dort geschehe. Die Beschwerdeführerin habe sich auf der rechten Seite befunden, dort wo die Plane des Lastwagens sei. Als er das Paket abgelegt habe, sei sie immer noch auf der rechten Seite des Lastwagens gestanden. Als er die Gabel zurückgezogen habe, habe sie immer noch dort gestanden. Er denke, sie habe einen Abstand von ca. 70 cm gehabt. Das sei aber schwierig zu schätzen. Er fahre ein paar Meter gerade zurück, weil er mit der Kante des Staplers bis unten an die Ladefläche fahre. Wenn er zurückfahre, schaue er nach hinten, indem er den Kopf drehe. Er wisse nicht mehr, ob er den Kopf nach links oder rechts gedreht habe. Der Stapler habe keinen Rückspiegel und keine Kamera (Urk. 13/3/2). 4.2 Die Beschwerdeführerin sagte am 30. November 2023 aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihr gesagt, sie solle in die Ecke stehen und die Plane zurückschieben. Nach der Beendigung des Ladevorganges habe sie auf der Seite ge-

- 6 standen, also weg von der Rolle, die ihr dann auf den Fuss gefahren sei. Dann habe der Disponent von innen gerufen, dass etwas falsch sei. Sie hätten nicht gewusst, ob sie etwas abladen müssten. Er sei dann stehen geblieben. Er habe zu ihr gesagt – wobei sie noch Blickkontakt gehabt habe – , dass etwas falsch sei. Der Disponent habe gerufen und darum habe er – der Beschwerdegegner 1 – angehalten. Sie hätten es nicht verstanden. Dann habe der Disponent gerufen, dass nicht sie gemeint seien. Sie habe das nicht richtig verstanden, er habe sie angeschaut und zu ihr gesagt, dass nicht sie damit gemeint seien. Sie habe ihm gesagt, er solle rasch warten. Da habe er begonnen zurückzufahren und sei relativ schnell gefahren. Sie sei am Wegdrehen gewesen. Er habe gleichzeitig den Masten zurückgezogen. Dann sei er ihr auf den Fuss gefahren. Er habe sie nicht gesehen, weil er den Masten zurückgefahren habe. Sie habe sich rechts neben dem Stapler befunden, als der Disponent gerufen habe. Sie wisse nicht, wie weit weg sie vom Stapler gewesen sei, als der Disponent gerufen habe. Sie habe nicht darauf geachtet. Sie sei am Weglaufen gewesen von dieser Position. Sie habe neben dem Staplerfuss gestanden. Sie habe weglaufen wollen, um dem Stapler Platz zu machen. Sie habe sich vom Stapler nach rechts gedreht und habe so weglaufen wollen. Der Stapler habe sich links neben ihr befunden. Als der Disponent gerufen habe, sei sie stehen geblieben. Der Beschwerdegegner 1 sei mit dem Stapler auch stehen geblieben. Der Masten sei noch vorne gewesen. Sie sei im Begriff gewesen, wegzulaufen. Es sei nur ein Schritt gewesen. Sie habe sich dann zurückgedreht, sodass sie Blickkontakt gehabt hätten. Dann habe der Disponent gesagt, dass sie nicht gemeint seien. Sie habe es nicht verstanden und sei einen Moment stehen geblieben und habe dem Beschwerdegegner 1 noch gesagt, er solle warten. Das habe dieser wahrscheinlich nicht verstanden oder nicht gehört und sei dann losgefahren (Urk. 13/4/2). 4.3 Der Beschwerdegegner 1 ist der Auffassung, dass zu keinem Zeitpunkt irgendjemand etwas gerufen habe. E._____ sei am 6. Dezember 2022 der Disponent gewesen. Es sei richtig, dass er die Gabel zurückgezogen habe und rückwärts gefahren sei (Urk. 13/3/3 S. 3 und S. 4).

- 7 - 5. 5.1 Beim Unfallfahrzeug handelt es sich um einen Vierweg-Schubmast-Stapler (Seitenstapler). Der Stapler hat einen festen Rahmen mit drehbaren Rollen ("Rädern"). Die Gabel lässt sich mit dem Masten nach vorne fahren (vgl. Urk. 13/2). Die Darstellung der Parteien ist insofern stimmig, als der Ladevorgang abgeschlossen war. Die Beschwerdeführerin hatte sich während des Ladevorgangs auf der rechten Seite des Staplers beim Lastwagen befunden, um dort die Plane des Lastwagens zurückzuschieben. Der Stapler fuhr ihr über den linken Fuss mit jener Rolle, welche sich rechts vorne beim Lastwagen befand (vgl. dazu Foto 5 in Urk. 13/4/2, wo die Beschwerdeführerin die Rolle markiert hat). Unklar ist, was sich ansonsten genau ereignete. Während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, der Disponent habe etwas gerufen, worauf sie ihre Arbeit unterbrochen habe, ist der Beschwerdegegner 1 der Meinung, dass niemand etwas gerufen habe. 5.2 Die Sicht aus der Führerkabine des Staplers ist eingeschränkt (vgl. Urk. 13/2 Fotos 13-18). Besonders eingeschränkt ist die Sicht in jene Richtung, in welcher sich die Beschwerdeführerin beim Unfallzeitpunkt befunden haben muss. Ausgehend von den Aussagen der Beschwerdeführerin befand sie sich auf der Seite neben dem Stapler, als der Disponent gerufen haben soll (Urk. 13/4/2 S. 8). Alsdann muss sie sich bewegt haben, denn nach ihren Angaben stand der Stapler nach dem Rufen des Disponenten still bzw. war die Arbeit unterbrochen (Urk. 13/4/2 S. 9). Da sich der Stapler nicht bewegte, musste sie ihre Position geändert haben. Sie will dem Beschwerdegegner 1 gesagt haben, dass er warten soll, was er wahrscheinlich nicht gehört habe. Er sei los und auf ihren Fuss gefahren (Urk. 13/4/2 S. 9). Bei dieser Ausgangslage lässt sich (geht man von den Schilderungen der Beschwerdeführerin aus) nur ein Schluss ziehen: Die Beschwerdeführerin veränderte ihre Position nach dem Rufen des Disponenten so, dass sie sich bzw. mindestens ihren linken Fuss in die "Gefahrenzone" verschob. Ihren Aussagen fol-

- 8 gend, hat sie sich demnach selbst in Gefahr gebracht und zwar an einer Stelle, welche der Beschwerdegegner 1 von der Führerkabine aus nicht oder kaum einsehen konnte. 5.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 in Fahrtrichtung zu blicken hat, wenn er fährt. Er hat sich vor dem Abfahren zu vergewissern, dass er niemanden verletzen kann. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe noch Blickkontakt mit dem Beschwerdegegner 1 gehabt. Dann habe der Disponent gerufen und der Beschwerdegegner 1 habe gesagt, dass nicht sie gemeint seien. Dies habe sie nicht verstanden bzw. sie sei nicht drausgekommen. Sie sei dann einen Moment stehen geblieben und habe ihm [dem Beschwerdegegner 1] gesagt, er solle warten, was er wahrscheinlich nicht verstanden oder nicht gehört habe. Der Beschwerdegegner 1 sei dann bereits zurückgefahren. Wenn sie es [gemeint wohl, dass sie nicht gemeint seien] verständen hätte, wäre es für sie logisch gewesen, wegzulaufen oder wieder zur Plane zu stehen (um diese zurückzuhalten). Auf die Frage, ob sie am Weglaufen gewesen und dann wieder zurückgelaufen sei, um sich mit dem Beschwerdegegner 1 zu besprechen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei "nur im Begriff" gewesen wegzulaufen. "Es war nur ein Schritt. Ich habe mich dann zurückgedreht, so dass wir Blickkontakt haben, so haben wir es gelernt." (Urk. 13/4/2 S. 9). Wie erwähnt, war die Sicht aus der Führerkabine in Richtung der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Dennoch sollen sie und der Beschwerdegegner 1 Blickkontakt gehabt haben. Nach dem Blickkontakt sei sie im Begriff gewesen wegzulaufen, ist jedoch (gemäss eigenen Angaben) einen Moment stehen geblieben und hat sich dann zurückgedreht, um (offenbar gemäss ihrer Instruktion ["so haben wir es gelernt"]) den Blickkontakt mit dem Beschwerdegegner (wieder) herzustellen (Urk. 13/4/2 S. 9). Berücksichtigt man die eingeschränkte Sicht aus der Führerkabine, scheint es schwierig, die Distanz einer Person zum Stapler korrekt einzuschätzen, insbesondere zu sehen, wo die Füsse der betreffenden Person sind. Der Beschwerdegegner 1 hatte keinen Anlass, an der Vorsicht der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Er hat nach seinen Angaben zwischen 30 und 50 Mal mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet. Dabei sei der Ablauf beim Beladen

- 9 und Entladen immer gleich (Urk. 13/3/2 S. 6). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge musste er nicht damit rechnen, dass sich die Beschwerdeführerin in Gefahr begibt. Es gab für ihn keinen Anlass, vor dem Abfahren aus dem Stapler zu steigen und sich die genaue Position der Beschwerdeführerin, insbesondere die Position der Füsse, anzusehen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie ihren Standort veränderte. Im Zeitpunkt des (angeblichen) Blickkontakts befand sie sich seitlich vom Stapler etwa eine Körperbreite neben dem Stapler (Urk. 13/4/2 S. 10). Der Beschwerdegegner 1 konnte daher davon ausgehen, dass er nicht über oder auf den Fuss der Beschwerdeführerin fährt, wenn er gerade zurückfährt. Wenn der Beschwerdegegner 1 daraufhin seinen Kopf in Fahrtrichtung drehte, konnte er die Beschwerdeführerin nicht mehr sehen. Dass er alsdann den Masten und die Gabel zurückzog, als er rückwärts fuhr, ändert daran nichts. Dieses Verhalten verletzt keine Sorgfaltspflicht. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 sich unmittelbar nach dem behaupteten Blickkontakt nochmals umgewandt hätte und es ihm möglich gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zu erblicken, hätte sich ihm kein anderes Bild präsentiert. Die Beschwerdeführerin wandte sich – immer ausgehend von ihren eigenen Aussagen – vom Stapler ab und begann, sich vom Stapler zu entfernen ("es war nur ein Schritt"). Erst danach blieb sie stehen (weil sie zum Entschluss gelangt sein will, sich erneut mit dem Beschwerdegegner 1 besprechen zu wollen) und begann sich wieder umzudrehen, um den Blickkontakt mit dem Beschwerdegegner 1 erneut herzustellen (offenbar weil sie sich der bestehenden bzw. wachsenden Gefahr ihrer Position bewusst war ["so haben wir es gelernt"]). Der Unfall war für den Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen nicht vermeidbar. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Beizug von Schulungsunterlagen betreffend Ausbildung/Prüfung zum Staplerfahrer zu Unrecht abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft habe einzig die auf der Seite der SUVA vorhandene Dokumentation zu den neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten mit Staplern für das vorliegende Verfahren konsultiert und zu den Akten genommen. Die besagten Regeln verlangten, dass der Staplerfahrer nur dann fahren dürfe, wenn er freie Sicht habe. Die Fussgänger hätten Vortritt (Regel 3). Der Beschwerdegegner 1 habe bestätigt, die Gabel beim Zurückfahren zu-

- 10 rückgezogen zu haben. Er habe ausgesagt, dass er die Beschwerdeführerin nicht gesehen habe, da sie auf der rechten Seite im toten Winkel gestanden habe. Sie hätten miteinander kommuniziert. Das sei eine Verletzung von Regel 3 der besagten SUVA-Regeln und wahrscheinlich kausal für die Schädigung. Der Beschwerdegegner 1 habe gewusst bzw. wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin in der Nähe des Staplers gestanden sei. Er sei aber dennoch mit eingeschränkter Sicht losgefahren. Mit den Schulungsunterlagen liesse sich weitere Klarheit zur Sorgfaltspflichtverletzung herstellen. Die zugestandene Masten-/Gabelposition bei der Fahrt des Beschwerdegegners 1 sei mit einiger Wahrscheinlichkeit dafür verantwortlich gewesen, dass die Sicht durch den Masten und die Vorrichtung eingeschränkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung, dass der Masten und die Gabel eingezogen sein müssten, bevor der Stapler losfahre. Ebenso verhalte es sich mit dem implizit abgelehnten Beweisantrag, eine nicht öffentlich zugängliche Bedienungsanleitung des entsprechenden Staplers einzuholen (Urk. 2 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme vom 30. November 2023 dem Beschwerdegegner 1 widersprochen, indem sie aussagte, sie habe noch Blickkontakt mit ihm gehabt (Urk. 13/4/2 S. 3). Wenn sie im toten Winkel gewesen wäre, hätten die beiden keinen Blickkontakt haben können. Damit lässt sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach eine Verletzung der Regel 3 vorliege, nicht halten. Daran ändern auch allfällige Schulungsunterlagen oder Betriebsanleitungen nichts. Der Beschwerdegegner 1 hatte sie nach ihrer eigenen Darstellung gesehen. Sie selbst gab an, eine Körperbreite vom Stapler entfernt gewesen zu sein (Urk. 13/4/2 S. 10). Es ist daher in diesem Zusammenhang nicht relevant, ob der Beschwerdegegner 1 den Masten und die Gabel während dem Rückwärtsfahren zurückzog. 5.5 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Sie fordert das Einholen eines Gutachtens zum Fahrverhalten des Beschwerdegegners 1 betreffend der Einhaltung von Sicherheits- und Bedienungsvorschriften und deren konkrete Einflüsse auf das Unfallgeschehen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Abweisung des Beweisantrags, wonach sei-

- 11 tens der Polizei keine umfassende Spurensicherung vorgenommen worden sei, und damit keine objektiven Beweismittel für ein Gutachten vorliegen würden, genüge den Kriterien von Art. 139 StPO nicht. Die divergierenden Aussagen der Beteiligten schliessen nicht aus, einem Gutachter verschiedene Szenarien zu unterbreiten. Es sei die Aufgabe des Gutachters, die Aussagen der Beteiligten zu prüfen/verifizieren und zu würdigen (Urk. 2 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht die Aufgabe eines Gutachters, die Aussagen zu würdigen. Er könnte lediglich angeben, bei welcher Einstellung des Mastens bzw. der Gabel, welche Sicht vorhanden war. Es macht keinen Sinn, einem Gutachter viele verschiedene Szenarien vorzulegen. Vorliegend ist der Sachverhalt anhand der Aussagen zu erstellen. Vorne wurde stets von den Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Welche zusätzlichen Erkenntnisse ein Gutachten liefern soll, ist nicht ersichtlich. 5.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ablehnung des Beweisantrags einer Tat- bzw. Sachverhaltsrekonstruktion sei unzulässig. Damit könnten die Aussagen der Beteiligten an Ort und Stelle plausibilisiert und verifiziert werden (Urk. 2 S. 6). Es trifft zu, dass mit einer Tatrekonstruktion die Aussagen allenfalls plausibilisiert werden könnten. Im vorliegenden Entscheid wird den Aussagen der Beschwerdeführerin gefolgt. Eine Tatrekonstruktion erübrigt sich damit. 5.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zeuge E._____ sei vor Ort gewesen und im Zeitpunkt des Vorfalls in eine Diskussion mit den Beteiligten verwickelt gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe die Diskussion in Abrede gestellt. Die Staatsanwaltschaft begründe die einzelnen Ablehnungen gegen die beantragten Zeugen nicht, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle (Urk. 2 S. 7). Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht zu jeder einzelnen beantragten Zeugeneinvernahme Stellung genommen hat. Sie hat indessen begründet, weshalb sie keine Zeugen befragen will. Die Beschwerdefüh-

- 12 rerin führt selbst an, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Zeugen miteinander gesprochen hätten, was zur Beeinflussung der Erinnerung führe, unzutreffend sei. Damit hat die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV begründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Ob die Begründung der Staatsanwaltschaft zutreffend ist, ist keine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da vorliegend von den Aussagen der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, erübrigt es sich, weitere Zeugen einzuvernehmen. 6. 6.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 6.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegner 1 hat keinen Antrag gestellt und daher ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 13 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad …, gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 14 - Zürich, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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