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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2025 UE240301

27. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,857 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240301-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 27. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. August 2024

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 6. Oktober 2022 bei der Stadtpolizei Zürich mündlich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1), C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) und D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3) wegen Amtsmissbrauches (Urk. 13/1 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 19. August 2024 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3/5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2024 innert Frist Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2 S. 1): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II, Zürich, lic. jur. E._____, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich vom 19. August 2024 sei aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: Der Staatsanwaltschaft II ist freundlich aber klar zu kommunizieren, dass auch sie sich bitte an die Gesetze halten möchten und von diesem Protektorat, ihre Haltung zu den Kolleginnen und Kollegen in den staatlichen Institutionen (KESB, KJZ), klar Abstand zu nehmen ist, im Interesse unserer Bevölkerung, indem Fälle auch wirklich fachgemäss bearbeitet und Fehler dementsprechend sanktioniert werden. Es sei auf den Strafantrag einzutreten und eine Untersuchung zu eröffnen." Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2024 aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 5), stellte er mit Eingabe vom 14. September 2024 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8), worauf ihm mit Verfügung vom 20. September 2024 die mit Verfügung vom 12. September 2024 angesetzte Frist zur Leistung der Prozesskaution abgenommen und mitgeteilt wurde, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde (Urk. 11). Da die Beschwerde - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - offensichtlich

- 3 unbegründet ist, wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet. Infolge einer Abwesenheit sowie aufgrund von Entlastungsmassnahmen zufolge hoher Geschäftslast ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 5). II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass zum mehrfach vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf der Festlegung und Aufrechterhaltung der unzweckmässigen Übergabeörtlichkeit bei der F._____ Folgendes anzufügen sei: Im Rechenschaftsbericht der kjz Horgen vom 17. August 2022 werde festgehalten, dass es sich beim Antrag des Beschwerdeführers, die Übergaben nicht mehr durch die F._____ begleiten zu lassen, gleich verhalte, wie bei der Besuchs- und Ferienplanung, welche Punkte mit rechtsgültigem Urteil geregelt seien. Die Kindsmutter habe Gespräche mit ihm B abgelehnt, was die Möglichkeiten einschränke, um zwischen den Eltern zu vermitteln. Gleichwohl habe die Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 mitgeteilt, dass bei einem pendenten Verfahren vor Gericht weder die KESB noch die Beiständin zu Anpassungen - gegen den Willen des anderen Elternteils - legitimiert seien; sie [die Beschwerdegegnerin 3] habe die Kindsmutter angefragt, ob sie mit der Übergabe am G._____ einverstanden wäre, und die Antwort sei noch ausstehend. Bereits dieses Vorgehen zeige, dass sich die Beschwerdegegnerin 3 einer Anpassung bzw. einer Änderung der Übergabeörtlichkeit nicht habe verschliessen wollen. Ein solches Verhalten erfülle weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des Amtsmissbrauches, was selbst dann zu gelten hätte, wenn die Beschwerdegegnerin 3 hierbei ihr Ermessen missbraucht hätte. Gleich verhalte es sich mit dem Vorwurf eines allfällig tendenziösen Rechenschaftsberichts. Auch hier vermöge eine allfällige Fehleinschätzung bzw. ein Ermessensmissbrauch, so denn eine solche Fehleinschätzung überhaupt vorgelegen haben

- 4 sollte, kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne eines Amtsmissbrauches zu begründen. Auch die zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Korrespondenzaufzeichnungen würden keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbare Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 3 und ebenso wenig für eine strafrechtlich relevante Aufsichtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 liefern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der eingereichten Strafanzeige den Zweck verfolge, sich Gehör und eine Plattform für seinen Unmut über die Modalitäten der Kindeszuteilung und für seine Unzufriedenheit mit der gesamten Tätigkeit der KESB zu verschaffen, was sich deutlich in seiner Aussage zeige, dass er die vorliegende Anzeige als eine Fortsetzung seiner früheren, teilweise gleichgelagerten Strafanzeige vom 27. Juli 2020 sehe, die von der Staatsanwaltschaft rechtskräftig mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Mai 2021 erledigt worden sei. Bereits damals habe sich der Beschwerdeführer unter dem Titel "Gender-Krieg" erfolglos über den hohen Frauenanteil bei der Besetzung der involvierten Stellen der KESB Horgen und der Kinder- und Jugendhilfezentren sowie über die gegen ihn als Mann angeblich ergangenen Benachteiligungen beschwert. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen und seinen Ausführungen seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafrelevante Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 erkennbar (Urk. 3/5 S. 1 ff.). 2. Begründung der Beschwerde Die Seiten 2 bis 4 der Beschwerdeschrift bestehen grösstenteils aus einer wörtlichen Wiedergabe der Erwägungen 1, 2, 3 und 5 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dazwischen hat der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betreffend Kindesentfremdung und zu den Tatbestandsmerkmalen des Amtsmissbrauches eingefügt (Urk. 2 S. 2 und S. 4). Daran anschliessend wird im Wesentlichen vorgebracht, es stehe ausser Zweifel, dass sich Eltern nicht streiten könnten, wenn sie keine Gespräche führen würden. Der Konflikt werde nur auf amtlichen Papieren und durch die KESB ausgetragen, die einen Konflikt schüre und den Schutz des Kindes vernachlässige, anstatt im Sinne des Kindeswohls zwischen den Parteien

- 5 zu vermitteln. Beim Verfassen und Lesen der Rechtsschriften sei das Kind nicht dabei (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, im jüngsten Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin 3 an die KESB Horgen (betreffend den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024) seien Ausführungen enthalten, welche als Urkundenfälschungen zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 5 ff.). 3. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).

- 6 b) Gegenstand der vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige vom 6. Oktober 2022 bildeten die von ihm gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauches (Urk. 13/1). In seinem E-Mail an die Stadtpolizei Zürich vom 6. Oktober 2022 führte er zudem aus, er übermittle im Anhang die Beweisführung zu seiner Strafanzeige "wegen Amtsmissbrauch und Arglistige Täuschung sowie falsche und tendenziöse Rechenschaftsberichte, wo wir eigentlich schon in der Urkundenfälschung stehen" (Urk. 13/2/1/1). Bei dieser Sachlage bildet der Rechenschaftsbericht der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. August 2024 an die KESB Horgen (betreffend den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2024, Urk. 3/2), der fast zwei Jahre nach Erstattung der Strafanzeige vom 6. Oktober 2022 erstellt wurde und auf welchen der Beschwerdeführer die im Rahmen seiner Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfe der Urkundenfälschung stützt, weder Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2024 noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Entsprechend ist auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung nachfolgend nicht weiter einzugehen. c) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Strafanzeige und in seiner Beschwerdeschrift behördliches Vorgehen in den zivilrechtlichen Verfahren des Kinder- und Jugendhilfezentrums Horgen sowie der KESB und hat seiner Beschwerde auch entsprechende zivilrechtliche Unterlagen und Berichte beigelegt (Urk. 3/1 ff.). Grundsätzlich sind Anordnungen und Entscheide dieser Behörden gegebenenfalls mit den im Zivilrecht vorhandenen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen überprüfen zu lassen. Das Strafrecht bildet dafür keine Grundlage, insbesondere nicht, um in Belangen des Kinder- und Familienrechts den Rechtsmittelweg des Zivilrechts zu umgehen. Dass der Beschwerdeführer die zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsmittelmöglichkeiten und Rechtsbehelfe (erfolglos) ausgeschöpft hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung in zutreffender Weise dargelegt, dass die zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Korrespondenzaufzeichnungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbare Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 3 und ebenso wenig für eine strafrechtlich relevante Aufsichtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 liefern.

- 7 - Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. d) Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint oder wenn das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Strafklage als aussichtslos. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe sind den Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 keine Entschädigungen zuzusprechen.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 3 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 9 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Brüschweiler

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