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Zürich Obergericht Strafkammern 03.12.2024 UE240246

3. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,428 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240246-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. Mai 2024, …

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 11. Mai 2024 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Schwester, B._____, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB; Urk. 14/1). Er wirft ihr vor, aus dem unverteilten Nachlass ihrer gemeinsamen, verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin) mehrere Gegenstände, insbesondere Schmuck, aus deren Zimmer an sich genommen zu haben. Sie habe damit ihre Vereinbarung verletzt, Gegenstände lediglich aus dem Tresor herauszunehmen und im Zimmer zu belassen. Trotz wiederholter Aufforderungen habe sie die Gegenstände nicht zurückgelegt, sondern diese erst am 19. März 2024 der am 8. Februar 2024 eingesetzten Willensvollstreckerin übergeben. Auf diese Weise habe die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) erfüllt (Urk. 14/1; Urk. 2). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an die Hand (Urk. 3/1 = 14/4). 2. Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO aufgefordert (Urk. 7), die er innert Frist leistete (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 26. August 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (eventualiter: Nichteintreten, Urk. 13). Zugleich reichte sie ihre Akten ein (Urk. 14). Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben, die er innert Frist erstattete (Urk. 19). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - II. 1. 1.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 1.2. Zur Beschwerdefrist ist Folgendes zu bemerken: Die Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 21. Mai 2024 (Urk. 3/1). Die Beschwerde wurde am 15. Juli 2024 erhoben (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft gibt an, die Verfügung bereits am 23. Mai 2024 mittels A-Post und Empfangsschein versandt zu haben. Einen Empfangsschein habe sie vom Beschwerdeführer indes nicht zurückerhalten. Die Sendung sei aber auch nicht als "unzustellbar" retourniert worden (Urk. 13 S. 1 f.). Am 25. Juni 2024 habe sie die Verfügung ein zweites Mal versandt (vgl. Urk. 13 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer hat diese Sendung am 3. Juli 2024 erhalten (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 14/6). Anlässlich ihrer Stellungnahme ersucht die Staatsanwaltschaft das Gericht, der Beschwerdeführer sei aufzufordern, zur Frage Stellung zu nehmen, ob und wann er die erste Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung empfangen habe. 1.3. Der Beschwerdeführer erklärt – ohne, dass er durch die hiesige Kammer dazu aufgefordert worden wäre –, er habe Ende Mai bzw. Anfang Juni 2024 keine Verfügung der Staatsanwaltschaft erhalten (Urk. 19 S. 1). 1.4. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Der Beweis der Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1). 1.5. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bereits mit der (gemäss Staatsanwaltschaft) ersten Zustellung bzw. vor dem 3. Juli 2024 erhalten hat, liegt nicht vor. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass er diesbezüglich unwahre Angaben machen würde.

- 4 - Dass auch eine Zustellung mittels A-Post im Regelfall zuverlässig erfolgt, ändert daran nichts. Als Datum der Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich der 3. Juli 2024 zu erachten, sodass die am 15. Juli 2024 aufgegebene Beschwerdeschrift als rechtzeitig gilt. 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung (namentlich in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung) gegeben sei. Denn die Beschwerdegegnerin selbst habe dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. Februar 2024 mitteilen lassen, dass sie die fraglichen Gegenstände mitgenommen habe und er sich melden solle, falls sich darunter Gegenstände befänden, die er zu beanspruchen gedenke. Die mitgenommenen Gegenstände habe sie mit Fotoaufnahmen dokumentiert und diese dem Beschwerdeführer übermittelt. Der Beschwerdeführer sei somit stets über alles informiert gewesen. Die Gegenstände seien weder

- 5 beschädigt noch verbraucht oder in ihrem Wert gemindert worden. Am 19. März 2024 seien sie der Willensvollstreckerin übergeben worden. Folglich bestehe kein Verdacht auf einen Willen der Beschwerdegegnerin zur dauernden Enteignung (Urk. 3/1 E. 1 b–d). Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Strafanzeige sei vor dem Hintergrund eines Erbstreits zu sehen. Strafuntersuchungen dienten aber nicht der Durchsetzung rein zivilrechtlicher Streitigkeiten (ebd. E. 1e). Zudem sei die Strafantragsfrist am 13. Mai 2024, als die Strafanzeige eingereicht worden sei, bereits abgelaufen gewesen, da dem Beschwerdeführer bereits am 5. Februar 2024 – an diesem Datum hätte die Beschwerdegegnerin entsprechend der Aufforderung des Beschwerdeführers die Gegenstände zurückgeben sollen – die (vermeintliche) Tat bekannt gewesen sei (ebd. E. 1 f). Die Nichtanhandnahme liesse sich überdies auf Art. 52 StGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StPO stützen, da Schuld und Tatfolgen als gering zu erachten wären (ebd. E. 1 g). 3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde demgegenüber aus, die Beschwerdegegnerin habe am 1. Februar 2024 Gegenstände im Wert von mehr als Fr. 10'000.– aus dem unverteilten Nachlass ihrer gemeinsamen, kurz zuvor verstorbenen Mutter an sich genommen und zu sich nach Hause geschafft. Erst am 19. März 2024 – der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Meilen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme auf Rückführung der Gegenstände ersucht – habe die Beschwerdegegnerin die Gegenstände der Willensvollstreckerin übergeben (Urk. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit gehe. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme sei erledigt. Inwiefern eine Erbstreitigkeit vorliegen soll, sei nicht ersichtlich (ebd. Ziff. 5). Ein Anfangsverdacht liege, entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, vor. Die Staatsanwaltschaft verkenne die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Aneignung. Ein Wille zur Enteignung ist nicht schon dann auszuschliessen, wenn der Täter die Sache zurückzugeben bereit ist. Die Aneignung entfalle entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer Kenntnis von der Wegnahme gehabt habe oder weil keine Beschädigung oder Beseitigung der Sache vorliege. Ein Aneignungswille sei auch äusserlich erkennbar. Dafür sprächen die Dauer, während der die Beschwerdegegnerin die Gegenstände bei sich

- 6 gehabt habe, der betreffende Ort (bei ihr zu Hause) sowie die Tatsache, dass Aufforderungen zur Rückgabe erfolglos gewesen seien und erst der Druck einer gerichtlichen Zwangsmassnahme die Rückgabe ermöglicht habe (ebd. Ziff. 6.4–6.6). Zur Strafantragsfrist führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf einer gewissen Zeit als strafbar zu erkennen gewesen sei. Wenn die Beschwerdegegnerin die Gegenstände anlässlich der Testamentseröffnung am 19. Februar 2024 zurückgegeben hätte, wäre von einer straflosen Gebrauchsanmassung auszugehen gewesen. Die Strafantragsfrist habe somit nicht vor diesem Datum zu laufen begonnen (ebd. Ziff. 7). Das Absehen von einer Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit komme nicht in Betracht, da der Wert der Gegenstände mehr als Fr. 10'000.– betrage. Das Ausbleiben einer Beschädigung und dergleichen könne im Kontext von Art. 137 StGB für die Tatfolgen keine Rolle spielen, da dies nicht zum Tatbestand gehöre (ebd. Ziff. 8). 3.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 aus, im Kontext von Art. 52 StGB werde nicht verlangt, dass der Deliktswert geringfügig sei. Vorliegend sei entscheidend, dass die Gegenstände nicht verheimlicht worden seien und kein Verlust etc. vorliege (Urk. 13). 3.4. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik insbesondere, die Staatsanwaltschaft habe sich mit seinen Ausführungen zum Kriterium der Aneignung nicht auseinandergesetzt (Urk. 19 S. 1 f.). Die Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren beziffert er auf Fr. 2'250.–, die primär von der Beschwerdegegnerin, subsidiär von der Staatsanwaltschaft zu tragen seien (ebd. S. 2). 4. 4.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen

- 7 stets gering sein. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen, unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2). 4.2. Vorab ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass – bejahte man die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin im Sinne einer unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) oder eines anderen Vermögensdelikts – ein Absehen von der Strafverfolgung sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 52 StGB stützen liesse. Vorliegend steht der Vorwurf des Aneignens bzw. eines Aneignungswillens in Bezug auf Vermögenswerte im Wert von mehr als Fr. 10'000.– im Raum. Die betreffenden Gegenstände (Schmuck etc.) befanden sich mehr als sechs Wochen lang im Gewahrsam der Beschwerdegegnerin. Damit könnte in Bezug auf die Tatfolgen nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden. Dass der Beschwerdegegnerin nicht auch eine Beschädigung, ein Verbrauch oder eine Wertminderung der Gegenstände vorgeworfen wird, ist (entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft [Urk. 3/1 E. 1 g]) nicht ausschlaggebend. Der objektive Tatbestand von Art. 137 StGB verlangt keinen Taterfolg in diesem Sinne. Zudem stehen weitere Tatfolgen im Raum. Der Beschwerdeführer sah sich gezwungen, zwei Gesuche um vorsorgliche Massnahmen (auf Rückführung der Gegenstände) beim Bezirksgericht Meilen einzureichen. Diese Verfahren wären als Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen, sofern man sie als durch die Beschwerdegegnerin verschuldet erachtet. 4.3. Auch das Verschulden der Beschwerdegegnerin könnte (im Falle von Aneignungsabsicht) nicht a priori als gering eingestuft werden. Die Rechtslage war der Beschwerdegegnerin spätestens ab dem 2. Februar 2024 aufgrund des E-Mails

- 8 des Beschwerdeführers bekannt (Urk. 14/2/5). Sie hat sich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aber offenbar bewusst mehrere Wochen lang widersetzt. Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstände schliesslich der Willensvollstreckerin übergeben hat, liesse sich nicht per se ein geringes Verschulden ableiten, zumal man (wiederum unter der Prämisse eines zwischenzeitlich vorliegenden Aneignungswillens) wohl annehmen müsste, dass die Rückgabe nicht freiwillig, sondern vor dem Hintergrund des eingeleiteten Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen erfolgt wäre. Ein positives Nachtatverhalten wäre somit nicht ersichtlich. Folglich ist zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf Vermögensdelikte überhaupt vorliegt. 5. 5.1. Der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) verlangt betreffend das Merkmal der Aneignung nach Praxis und Lehre die Manifestation eines Aneignungswillens durch eine äusserlich erkennbare Handlung, wobei für einen Aneignungswillen der Wille zur dauernden Enteignung und der Wille zur (mindestens vorübergehenden) Zueignung gegeben sein muss (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 137 N 25 ff.). Massgeblich ist der Zeitpunkt der Tathandlung (ebd. N 27). Die Aneignung unterscheidet sich von der Gebrauchsanmassung nur durch die angestrebte Endgültigkeit der Enteignung. Im Gegensatz zur Aneignung bleibt die Gebrauchsanmassung straflos, sofern nicht die Voraussetzungen von Art. 141 StGB (Sachentziehung) erfüllt sind (ebd.). Zur Annahme einer dauernden Enteignung (bzw. des entsprechenden Willens) sind die konkreten Umstände (Charakter der Sache, Zeitdauer des Gebrauchs etc.) zu berücksichtigen. Dabei dürfte massgebend sein, ob ein (unbedingter) Rückführungswille erkennbar ist (ebd. N 29). Eine Gebrauchsanmassung auf unbestimmte Zeit ist als dauernde Enteignung und damit als Aneignung zu qualifizieren (ebd. N 30). Als Grundsatz formuliert, dürfte regelmässig eine dauernde Enteignung bzw. Aneignung vorliegen, wenn die Gebrauchsdauer die Grenzen einer üblichen Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überschreitet (ebd. N 31). Aus der Tatsache, dass der Täter bereit ist, die Sache zurückzugeben (bzw. dies tun will), lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Absenz des Enteignungswillens schliessen (ebd. N 32). Bei mehreren Erben sind Sachen aus der unverteilten Erbschaft für die ein-

- 9 zelnen Erben fremd im Sinne des Vermögensstrafrechts, da an solchen Sachen nicht Alleineigentum, sondern Gesamteigentum besteht (Art. 602 ZGB). Sie sind damit taugliche Tatobjekte in Bezug auf Art. 137 ff. StGB. 5.2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2024 sowohl per E-Mail als auch per Post – unter korrektem Hinweis auf die Rechtslage und damit zu Recht – zur Rückführung der Gegenstände aufgefordert (Urk. 14/2/5). Die Beschwerdegegnerin ist dem nicht nachgekommen. Sie hat (über ihren Ehemann) ankündigen lassen, dass sie die Gegenstände "bis zur Testamentseröffnung mitgenommen" habe (Urk. 14/2/6). Aber auch anlässlich der Testamentseröffnung am 8. Februar 2024 (vgl. Urk. 3/2) erfolgte keine Rückführung der Gegenstände. Offenbar wurden vom Beschwerdeführer zwei Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (auf Rückführung der Gegenstände) eingeleitet. Im Rahmen des ersten Verfahrens wurde der Beschwerdegegnerin im Februar 2024 Frist zur Stellungnahme gesetzt, wobei sie am 20. Februar 2024 um Fristverlängerung ersuchte (vgl. Urk. 14/2/8). Auch in dieser Phase erfolgte keine Rückführung der Gegenstände. Am 29. Februar 2024 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen beim Bezirksgericht Meilen (vgl. Urk. 14/1 S. 5), von dem die Beschwerdegegnerin spätestens am 5. März 2024 Kenntnis hatte (vgl. Urk. 14/2/9). Sie hat die Gegenstände erst am 19. März 2024 restituiert, also mehr als sechs Wochen nach der (ersten) Aufforderung des Beschwerdeführers. In der E-Mail vom 1. Februar 2024 wird zwar ein Grund für die Mitnahme der Gegenstände aus dem (ehemaligen) Zimmer der Erblasserin genannt – nämlich fehlende Zeit, um vor der wenige Tage danach zu erfolgenden Abgabe des Zimmers dieses ein weiteres Mal aufzusuchen (Urk. 14/2/3). Hingegen ist ein Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gegenstände trotz entsprechender Aufforderung nicht bedeutend früher herausgegeben hat, weder aus der Korrespondenz zwischen den Parteien noch aus den weiteren Akten ersichtlich. 5.3. Gleichwohl lässt sich die bis zum 18. März 2024 andauernde Verweigerung, die Gegenstände herauszugeben, nicht im Sinne eines Willens zur (tatbestandsmässigen) dauernden Enteignung deuten. Die gewählte Formulierung in der E-Mail vom 1. Februar 2024 ("melde dich, falls etwas dabei ist, das Du ebenfalls haben

- 10 möchtest" [Urk. 14/2/3]) spricht deutlich gegen eine angestrebte Endgültigkeit der Mitnahme der Gegenstände, auch wenn diese E-Mail nicht von der Beschwerdegegnerin persönlich, sondern (in ihrem Auftrag) von ihrem Ehemann geschrieben wurde. Die Beschwerdegegnerin hatte die Mitnahme der Gegenstände nicht verheimlicht, sondern den Beschwerdeführer (auch mit entsprechenden Fotos) über den Vorgang informiert (Urk. 14/2/3). Es liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass sie ihn diesbezüglich in unvollständiger Weise informiert hätte, namentlich, weil sie noch weitere Gegenstände mitgenommen hätte, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren. Entsprechendes macht dieser auch nicht geltend. 5.4. Wie bereits erwähnt, gab die Beschwerdegegnerin als Grund für die Mitnahme der Gegenstände am 1. Februar 2024 an, es sei ihr zeitlich nicht möglich, vor der wenige Tage später zu erfolgenden Zimmerabgabe nochmals vor Ort zu erscheinen, um dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer eine Aufteilung vorzunehmen. Diese Begründung ist grundsätzlich nachvollziehbar und, weil unmittelbar nach der Mitnahme und aus freien Stücken geäussert, auch glaubhaft. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass diese proaktive Transparenz nicht auf kriminelle Absichten der Beschwerdegegnerin hindeutet. Auch aus der vorgängigen Korrespondenz (E-Mails vom 23. und 25. Januar 2024 [Urk. 14/2/2]) lässt sich kein vorbestehender Konflikt zwischen den Parteien betreffend den Nachlass herauslesen. Die (möglicherweise etwas kleinliche) Diskussion über den Dichter Rilke (vgl. Urk. 14/2/2) lässt sich nicht als Indiz für einen Erbstreit oder gar eine Feindseligkeit zwischen den Parteien werten, vor deren Hintergrund kriminelle Handlungen und Absichten erklärbar gewesen wären. 5.5. Weshalb die Beschwerdegegnerin die Gegenstände nicht zeitnah restituiert hat, ist zwar unklar, und die entsprechende Dauer dürfte die Grenzen einer üblichen Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR) überschritten haben. Jedoch erscheint dies im vorliegenden Fall namentlich aufgrund des erwähnten transparenten Vorgehens der Beschwerdegegnerin, nicht als Indiz für einen Willen zur (dauernden) Enteignung. Das Verhältnis unter den Parteien hat sich nach dem 1. Februar 2024 offensichtlich signifikant verschlechtert. Dass dies die Beschwerdegegnerin veranlasst hätte, in der Folge (nach der Wegnahme der Gegenstände) einen Entschluss zur

- 11 dauerhaften Weigerung der Rückgabe der Gegenstände zu fassen, ergibt sich aber nicht. Sie verharrte vielmehr in einer abwartenden Haltung und hat die Gegenstände schliesslich der Willensvollstreckerin übergeben. Im Übrigen ist nicht bekannt, dass die Beschwerdegegnerin die Gegenstände zwischenzeitlich effektiv verwendet, etwa den Schmuck getragen und so eine Position als "Quasi-Eigentümerin" (hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 137 N 17) eingenommen hätte. Insofern ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 129 IV 223 unpassend, da im dortigen Fall die beschuldigte Person Esswaren unbestrittenermassen zwecks späteren Verzehrs mitgenommen hatte und sich auf diese Weise die angestrebte Endgültigkeit der Enteignung manifestiert hatte. Entsprechendes ist im vorliegenden Fall gerade nicht zu erkennen. Im Ergebnis fehlen für den Zeitpunkt der Wegnahme, aber auch für die gesamte Dauer des Besitzes der Gegenstände Hinweise für das Vorliegen eines Aneignungswillens bei der Beschwerdegegnerin. 5.6. Somit fällt eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) ausser Betracht. 5.7. Mangels Aneignungsabsicht scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) aus. 5.8. Mangels eines erheblichen Nachteils fällt zudem eine Strafbarkeit wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) ausser Betracht. 6. Bei diesem Ergebnis muss über die Frage, ob die Strafantragsfrist eingehalten wurde (vgl. E. II.3.1 f.), nicht mehr entschieden werden. 7. Die Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und von

- 12 der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist die Kaution dem Beschwerdeführer – vorbehältlich des staatlichen Verrechnungsrechts – zurückzuerstatten. 2. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdegegnerin hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen. Folglich wird sie persönlich nicht entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. 3. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 zur Kenntnisnahme (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

- 13 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi

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