Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 14.07.2025 UE240122

14. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,037 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240122-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 14. Juli 2025 in Sachen 1. A._____ AG, 2. B._____, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. C._____, 2. Namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der D._____ AG, 3. Unbekannt, 4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. März 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Eingabe vom 7. November 2023 liessen die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der D._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) sowie gegen unbekannt (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und mehrfache unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe etc. (Urk. 3/4). 1.2 In der Anzeige wurde dabei dargelegt, dass die Beschwerdeführerin 1 am 5. Dezember 2013 eine Million Schweizer Franken und die Beschwerdeführerin 2, die Teil der Erbengemeinschaft Dr. E._____ sei, zu einem in der Strafanzeige nicht genannten Zeitpunkt 11,55 Millionen Schweizer Franken in den luxemburgischen Fonds F._____ SICAR investiert hätten. Jener Fonds sei mit dem Ziel aufgesetzt worden, in eine am tt.mm.2013 unter anderem vom Beschwerdegegner 1 gegründete Firma zu investieren, die zunächst "D'._____ AG" und später "D._____ AG" (nachfolgend: D._____) geheissen habe. Jenes Unternehmen sei den Investoren als Fintech-Startup Unternehmen dargestellt worden, das zusammengefasst eine einzigartige mobile Banking-App entwickelt und betrieben habe, mit welcher die Nutzer … können. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 im Zeitraum von 2013 bis 2021 als CEO und Verwaltungsratspräsident jener Firma geamtet. Überdies handle es sich bei diesem seit der Firmengründung um den Mehrheitsaktionär jener Aktiengesellschaft. Was die Beschwerdeführerin 1 betrifft, geht aus der Strafanzeige hervor, dass es zu jener Investition gekommen sei, nachdem deren wirtschaftlich Berechtigter, G._____, den Beschwerdegegner 1 im Restaurant H._____ in Zürich getroffen habe und Letzterer diesem von jenem Fonds und der D._____ berichtet habe. Im Jahr 2019 sei jener Fonds schliesslich liquidiert worden und die Anteilsinhaber des Fonds – so auch die Beschwerdefüh-

- 3 rerinnen 1 und 2 – hätten Anteile der D._____ erhalten. Seit jener Umwandlung würden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 daher 14'350 bzw. 153'735 Aktien der D._____ zum Nennwert von Fr. 0.10 halten (Urk. 3/4 S. 5 ff.). Aus der Strafanzeige geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 der D._____ im Jahr 2020 ein Wandeldarlehen über Fr. 42'500.– bei einer Verzinsung von 10 % p.a. gewährt habe, wobei zwei Jahre später die Rückzahlung jenes Darlehens inklusive Zinsen erfolgt sei (Urk. 3/4 S. 14). 1.3 Dem Beschwerdegegner 1 wurde sodann zusammengefasst der Vorwurf gemacht, die Investoren mit regelmässigen Informationsschreiben oder per E-Mail über die "erfolgreiche" Geschäftsentwicklung orientiert und diese insbesondere ab Anfang 2019 immer wieder mit diversen "Frohbotschaften" dazu "motiviert" zu haben, zusätzliche Mittel in die Gesellschaft einzuschiessen. Nachdem die D._____ zeitweilig rund 150 Mitarbeitende beschäftigt und nach eigener Darstellung den Status als "Einhorn", d.h. einer Bewertung der nicht börsenkotierten Gesellschaft mit über einer Milliarde Schweizerfranken, erreicht gehabt habe, sei diese nun praktisch wertlos und vom investierten Geld sei nichts mehr übriggeblieben. Die Beschwerdeführerinnen selber sollen dabei Schäden in der Höhe von einer Million bzw. von 11,55 Millionen Schweizer Franken erlitten haben. Durch dieses Vorgehen, mit welchem er die Investoren zu wiederkehrenden Vermögensdispositionen von insgesamt 200 Millionen Schweizer Franken habe motivieren können, soll sich der Beschwerdegegner 1 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben (Urk. 3/4 S. 5 ff.). Da der Beschwerdegegner 1 überdies seine Position bei D._____ ausgenutzt und Investorengelder für seine eigenen Zwecke verwendet habe, um sich selbst bzw. seine Familie mit überhöhten Lohnauszahlungen sowie mit geschäftsmässig nicht begründeten Aufwänden mit privatem Charakter zu begünstigen, soll er sich überdies der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB strafbar gemacht haben (Urk. 3/4 S. 45 ff.). Schliesslich wurde dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegt, dass die den Investoren für die Jahre 2016 bis 2022 jeweils zugestellten Jahresrechnungen aktivierte Kosten für die Entwicklung von (wertloser) selbst entwickelter und extern zugekaufter Software enthalten hätten, obwohl es bei korrekter Betrach-

- 4 tung der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens für ihn als Gründer, Mehrheitseigentümer, Verwaltungsrat und Geschäftsführer bzw. "Spiritus Rector" zwingend gewesen wäre, jene (wertlose) selbst entwickelte und extern zugekaufte Software entweder von Vornherein nicht zu aktivieren und die Aufwendungen direkt über die Erfolgsrechnung der Gesellschaft zu verbuchen oder jeweils im vollen Betrag im Wert zu berichtigen bzw. abzuschreiben. Dadurch soll er sich zusätzlich der unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB strafbar gemacht haben (Urk. 3/4 S. 50 f.). 2. Mit dem Hinweis, dass ihm am 3. Juli 2023 durch die Beschwerdeführerin 1 die Erhebung einer Strafanzeige angedroht worden sei, liess der Beschwerdegegner 1 der Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2023 eine Schutzschrift gegen die erwartete Strafanzeige zukommen (Urk. 15/10201001 ff.). 3. Am 15. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft schliesslich, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beanzeigten Vorgänge keine Strafuntersuchung anhandgenommen werde. Die Zivilklage wurde mit jener Verfügung auf den Zivilweg verwiesen, die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen, und es wurde festgehalten, dass dem Beschwerdegegner 1 als beschuldigte Person weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet werde (Urk. 3/3). Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde erheben und die nachfolgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Eröffnung einer Untersuchung und Vornahme von Untersuchungshandlungen sowie zum Entscheid in der Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. 4. Mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine Frist von 10 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von insgesamt Fr. 7'000.– angesetzt (Urk. 9). Nachdem diese Prozesskaution innert Frist geleistet worden war (Urk. 11), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Be-

- 5 schwerdegegner 1 mit Verfügung vom 17. Mai 2024 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt. Überdies wurde die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 12). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 1 beantragten in der Folge mit ihren jeweiligen Eingaben vom 23. Mai 2024 bzw. vom 9. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde bzw. ein Nichteintreten auf diese, wobei die Staatsanwaltschaft dabei einzig auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung verwies und im Übrigen – im Gegensatz zum Beschwerdegegner 1 – auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtete (Urk. 16; Urk. 18). Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt (Urk. 15). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde dem Beschwerdegegner 1 eine Frist angesetzt, um – soweit es sich nicht um Teile der Buchhaltung handle oder eine Übersetzung im Rahmen der Stellungnahme vom 9. Juni 2024 bereits erfolgt sei – eine deutsche Übersetzung der in englischer Sprache gehaltenen Beilagen zu seiner Beschwerdeantwort einzureichen, wobei für den Säumnisfall die Nichtberücksichtigung der Beilagen angedroht wurde (Urk. 27). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner 1 nach einmal erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Juli 2024 sowie den Beilagen dazu nach (Urk. 32; Urk. 33/1-25). Diese Eingabe sowie die Beilagen dazu und die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 wurden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Verfügung vom 24. Juli 2024 unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 36). Eine Replik liessen sie schliesslich mit Eingabe vom 15. August 2024 erstatten (Urk. 38). 5. Am 30. Mai 2025 sowie am 8. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zwei als solche bezeichnete Noveneingaben sowie Beilagen zu diesen einreichen (Urk. 42; Urk. 43/1-7; Urk. 44; Urk. 45/1-2). Mit der ersten dieser beiden Eingaben liessen sie davon berichten, dass gemäss der Einladung zur Generalversammlung von D._____ vom tt. Mai 2025 eine Fusion zwischen D._____ und der "I._____ AG" geplant sei, wobei vorgesehen sei, dass die Aktionäre von D._____ statt Aktien der "I._____ AG" eine Abfindung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 FusG erhalten würden (Urk. 42 S. 4 ff.). Mit der zweiten dieser Eingaben wurde sodann mitgeteilt, dass die traktandierte Fusion anlässlich der Generalversammlung der D._____ vom tt. Juni 2025 angenommen worden sei (Urk. 44 S. 3).

- 6 - 6. Da auf die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht einzutreten ist, kann auf eine (vorgängige) Zustellung der Replik der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie deren Eingaben vom 30. Mai 2025 und vom 8. Juli 2025 an die Staatsanwaltschaft und den Beschwerdegegner 1 verzichtet werden. II. 1.1 In formeller Hinsicht stellten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft ihr rechtliches Gehör verletzt habe, da sie den angefochtenen Entscheid erlassen habe, ohne ihnen vorgängig Kenntnis über die bei ihr zusätzlich eingegangenen Akten verschafft und die Möglichkeit zur vollständigen Akteneinsicht – namentlich in die Schutzschrift des Beschwerdegegners 1 – eingeräumt zu haben. Entsprechend verlangen sie bereits aus diesem Grund die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 6). 1.2 In Bezug auf dieses Vorbringen ist zu berücksichtigen, dass Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Art. 319 ff. StPO verweist, die analog anzuwenden sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Art. 318 Abs. 1 StPO, der die Vorankündigung der Einstellungsverfügung an die Parteien regelt, auf die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar ist (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 19 zu Art. 310 StPO). Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (BGE 144 IV 74 E. 2.3.3 = Pra 107 (2018) Nr. 152; Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E.4 m.w.H.).

- 7 - 1.3 Angesichts dieser Erwägungen bestand für die Staatsanwaltschaft vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mithin unabhängig davon, dass ihr die zuvor erwähnte Schutzschrift des Beschwerdegegners 1 vom 10. Juli 2023 vorgelegen hatte, auf die sie im Übrigen zur Begründung der angefochtenen Verfügung nicht abstellte, weder Anlass, die Nichtanhandnahme des Verfahrens anzukündigen noch den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 das rechtliche Gehör im Sinne einer Akteneinsicht zu gewähren. Eine Gehörsverletzung, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu führen vermöchte, ist damit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdegegners 1 (Urk. 18 S. 21 f.) nicht auszumachen. 2. Weiter liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in formeller Hinsicht geltend machen, dass einzelne der vom Beschwerdegegner 1 mit seiner Beschwerdeantwort eingereichten Beilagen als in diesem Verfahren nicht verwertbar einzustufen seien, zumal er über diese seit seinem Ausscheiden als CEO und Verwaltungsrat der D._____ gar nicht mehr hätte verfügen dürfen und entsprechend schleierhaft sei, wie er über diese überhaupt habe disponieren können (Urk. 38 S. 5 f.). Da auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ohnehin nicht einzutreten ist, kann die Frage der Verwertbarkeit der vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Beilagen – die für die Legitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unbeachtlich sind – vorliegend offengelassen werden. 3.1 Der Beschwerdegegner 1 liess mit seiner Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2024 ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragen. Er stellte sich einerseits auf den Standpunkt, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 käme hinsichtlich der Vorwürfe der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe keine Geschädigtenstellung zu, weshalb es ihnen auch an einer Beschwerdelegitimation fehle. Hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs liess er sodann andererseits geltend machen, dass seitens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keinerlei betrugsrelevanten Tatbestandselemente behauptet worden seien, weshalb der Betrugsvor-

- 8 wurf als unzureichend gerügt zu erachten sei und entsprechend auch in dieser Hinsicht ein Nichteintreten auf die Beschwerde zu erfolgen habe (Urk. 18 S. 2 ff.). 3.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konstituiert hat, gilt als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als geschädigt gilt sodann die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 3.2.2 In der Beschwerde sind sodann die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung muss denn auch das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden. Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Dabei müssen sich die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, aus der Beschwerdeschrift ergeben (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9c zu Art. 396 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). 3.3 Was ihre Beschwerdelegitimation betrifft, stellten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in erster Linie auf den Standpunkt, dass sie sich als Privatklägerinnen im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert, kumulativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen verlangt und die adhäsionsweise Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen angekündigt und die notwendigen Strafanträge gestellt hätten (Urk. 38 S. 6). Auch wenn zutrifft, dass die beiden Beschwerdeführerinnen mit ihrer Strafanzeige vom 7. November 2023 erklärten, sich als Privatklägerinnen konstituieren zu wollen (Urk. 3/4 S. 2), bleibt zu klären, ob sie hinsichtlich der von ihnen beanzeigten Delikte überhaupt als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage kommen. 3.4.1 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt

- 9 oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Dass jemand überhaupt Geschädigter eines Betrugs im Sinne dieser Bestimmung sein kann, wird mithin vorausgesetzt, dass zufolge eines durch arglistige Täuschung herbeigeführten Irrtums eine Vermögensdisposition getätigt wird die zu einer persönlichen unmittelbaren Vermögensschädigung führt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 132 zu Art. 146 StGB). 3.4.2 Was den von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beanzeigten Betrugsvorwurf betrifft, erwog die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, dass sich das von ihnen umschriebene angeblich tatbestandsmässige Verhalten des Beschwerdegegners 1 erst ab Anfang 2019, und damit Jahre nachdem die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ihren Investitionsentscheid gefällt und ihre Investition getätigt hätten, ereignet habe. Bereits aufgrund der Chronologie der Ereignisse erachtete sie daher eine Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs als gar nicht möglich (Urk. 3/3 S. 5). Diese Auffassung teilte grundsätzlich auch der Beschwerdegegner 1, der mit seiner Beschwerdeantwort einwenden liess, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gar keine betrugsrelevanten Tatbestandselemente behauptet hätten (Urk. 18 S. 4). 3.4.3 Zwar liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Reaktion auf die diesbezüglichen Einwände der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 geltend machen, dass der Irrtum, wonach D._____ realisierbare Ziele verfolgen, Erfolg haben und sich zum Milliardenunternehmen entwickeln würde, bereits im Zeitpunkt des Investments vorgelegen habe (Urk. 2 S. 12; Urk. 38 S. 8). Dass es sich bei D._____ um ein Startup handelte, das tatsächlich eine Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit einer Banking-App aufgenommen hatte und dass das von ihnen in einen Fonds einbezahlte Geld auch tatsächlich in jenes Startup investiert wurde, stellten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hingegen nicht in Abrede. Vielmehr räumten sie gar ein, dass Ihnen bewusst gewesen sei, dass es sich bei ihrer Investition in das vermeintliche Startup D._____ bzw. in den F._____ SICAR Fonds um Risikokapital handle und diese Investition möglicherweise in einem Totalverlust resultieren könnte. Auch räumten sie ein, dass ihnen im Zeitpunkt der

- 10 - Investitionen bewusst gewesen sei, dass die D._____ zu jener Zeit noch sehr jung und eine Anlage damit alles andere als sicher gewesen sei (Urk. 2 S. 10 f.). Dass ihnen gegenüber seitens des Beschwerdegegners 1 oder anderer Personen vor der Tätigung ihrer jeweiligen Investitionen im Umfang von einer bzw. von 11,55 Millionen Schweizer Franken andere Angaben als diese gemacht worden wären, wurde aber auch von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht vorgebracht. Im Gegenteil trifft entsprechend der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu, dass die ihrerseits konkret geltend gemachten arglistigen Täuschungshandlungen, so insbesondere die von ihnen als "Frohbotschaften" bezeichneten angeblichen unwahren Angaben, erst nach den in Frage stehenden von ihnen getätigten Investitionen vorgenommen worden sein sollen (Urk. 2 S. 10 ff.; Urk. 3/4 S. 18 ff.; Urk. 38 S. 8 ff.). Demnach ist ausgeschlossen, dass diese beanzeigten Täuschungshandlungen zu den in Frage stehenden von ihnen veranlassten Vermögensverfügungen hätten geführt haben können. Dass auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht eigentlich von etwas anderem ausgehen, zeigt sich sodann an den von ihnen gewählten Formulierungen des an den Beschwerdegegner 1 gerichteten Betrugsvorwurfs. So lässt sich beispielsweise aus ihrem Vorbringen im Rahmen der Replik, wonach die Investoren durch eine Vielzahl an inhaltlich unzutreffenden Mitteilungen in ihrem irrigen Glauben bestärkt worden seien, in ein Startup-Unternehmen "investiert zu haben", das schliesslich nur dem finanziellen Wohl des Inhabers gedient habe (Urk. 38 S. 8), einzig ableiten, dass die angeblich unzutreffenden Mitteilungen erst nach den bereits getätigten Investitionen gemacht worden seien. Weiter liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihrer Strafanzeige vorbringen, dass der Irrtum der geschädigten Investoren dazu geführt habe, dass diese zusätzliche Mittel in die Gesellschaft eingeschossen hätten (Urk. 3/4 S. 45). Wenngleich mit dieser Formulierung zwar grundsätzlich die Möglichkeit umschrieben wurde, dass Vermögensdispositionen aufgrund eines durch eine arglistige Täuschung herbeigeführten Irrtums getätigt worden sein könnten, so können ihre eigenen anzeigegegenständlichen Vermögensdispositionen aber nicht als in diese Umschreibung miteingeschlossen erachtet werden. Schliesslich erklärten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, dass sie – abgesehen von der Gewährung eines Wandeldarlehens im Jahr 2020 durch die Beschwerdeführerin 1 –

- 11 nach den Zahlungen von einer bzw. von 11,55 Millionen Schweizer Franken – im Unterschied zu anderen Investoren – gerade keine weiteren Investitionen in die D._____ mehr getätigt hätten (Urk. 2 S. 12; Urk. 3/4 S. 14). Dass ihr aufgrund der Gewährung des – letztlich zurückbezahlten – Wandeldarlehens ein Schaden entstanden wäre bzw. dass es sich bei jener Darlehensgewährung um eine im Sinne von Art. 146 StGB deliktisch bewirkte Vermögensdisposition gehandelt haben könnte, wurde seitens der Beschwerdegegnerin 1 nicht geltend gemacht. Demnach mangelt es an einer von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend gemachten persönlichen unmittelbaren Vermögensschädigung als Folge einer von ihnen aufgrund eines durch arglistige Täuschung herbeigeführten Irrtums getätigten Vermögensdisposition. Entsprechend können sie in Bezug auf den von ihnen beanzeigten Betrugsvorwurf auch nicht als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erachtet werden, was wiederum in dieser Hinsicht das Fehlen einer Beschwerdelegitimation zur Folge hat. 3.5.1 Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wiederum macht sich unter anderem strafbar, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Diese beiden Delikte zeichnen sich dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt, wobei sie jeweils den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter schützen sollen. Als geschädigte Person gilt dabei jeweils der Inhaber (natürliche oder juristische Person) des geschädigten Vermögens. Wird ein solches Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft begangen, sind entsprechend weder die Aktionäre bzw. Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 56 zu Art. 115 StPO). Was den Tatbestand der Veruntreuung betrifft, ist überdies zu berücksichtigen, dass das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften

- 12 deren Organen nicht als anvertraut gilt, zumal es sich im Verhältnis zu den Gesellschaften bei deren Organe nicht um Dritte handelt, sondern diese Teil der Gesellschaft selbst sind (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 36 zu Art. 138 StPO). 3.5.2 In Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erhobenen Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung hielt bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie beide als Aktionäre der D._____ aus dem von ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nicht geschädigt worden sein könnten, da ein allfälliger Schaden im Vermögen der D._____ und nicht bei den Aktionären eingetreten wäre (Urk. 3/3 S. 6). Diese Auffassung vertrat sodann auch der Beschwerdegegner 1 in seiner Beschwerdeantwort (Urk. 18 S. 2). 3.5.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 setzten sich mit dieser Argumentation demgegenüber weder in ihrer Beschwerdeschrift noch im Rahmen der Replik auseinander. Sie stellten sich vielmehr weiterhin auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdegegner 1 in seiner Position als Geschäftsführer der D._____ der Veruntreuung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte, da es zu unzulässigen Mittelabflüssen – einerseits in Form von unverhältnismässig hohem Lohnaufwand und andererseits aufgrund von Aufwendungen mit privatem Charakter – gekommen sei, die dem objektiven Interesse der D._____ entgegengestanden hätten (Urk. 2 S. 13 ff.; Urk. 3/4 S. 46 ff.). Selbst die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erhoben den an den Beschwerdegegner 1 formulierten Vorwurf aber so, dass ein Vermögensschaden bei der D._____ resultiert sei und sie dabei als Investoren "zumindest indirekt" auch einen Schaden erlitten hätten (Urk. 2 S. 16; Urk. 3/3 S. 49). Wie bereits erwogen, setzt eine Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO jedoch eine unmittelbare Verletzung in den eigenen Rechten voraus. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 folgend fehlt es den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angesichts ihrer Stellung als Aktionärinnen der D._____ bzw. bis zur Liquidation des F._____ SICAR Fonds im Jahr 2019 als Investoren jenes Fonds an einer Geschädigtenstellung in Bezug auf den von ihnen geltend gemachten

- 13 - Vermögensschaden, der im Vermögen der D._____ zufolge einer vom Beschwerdegegner 1 begangenen Veruntreuung oder einer ungetreuen Geschäftsbesorgung eingetreten sein soll. Dass beispielswiese die von ihnen ursprünglich in den F._____ SICAR Fonds einbezahlten Gelder nicht bestimmungsgemäss – d.h. zu einem anderen Zweck als zur Investition in die D._____ – verwendet worden wäre, wurde von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht geltend gemacht. Entsprechend ist auch in dieser Hinsicht eine Geschädigtenstellung ihrerseits wegen einer möglichen Veruntreuung nicht ersichtlich. Da sie damit auch in Bezug auf die Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erachtet werden können, fehlt es ihnen mithin auch in dieser Hinsicht an einer Beschwerdelegitimation. 3.6.1 Im Sinne von Art. 152 StGB macht sich der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe strafbar, wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem anderen Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen anderen zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können. 3.6.2 In seiner Beschwerdeantwort liess der Beschwerdegegner 1 zutreffend darauf hinweisen (Urk. 18 S. 11), dass bei abstrakten Vermögensgefährdungsdelikten wie diesem eine geschädigte Person nur dann vorliegen kann, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen zumindest konkret gefährdet oder geschädigt wurde (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N 58 zu Art. 115 StPO). 3.6.3 Auch mit dieser Argumentation setzten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihrer Replik vom 15. August 2024 nicht weiter auseinander, sondern beliessen es dabei, hinsichtlich ihrer diesbezüglichen Beschwerdelegitima-

- 14 tion auf den Umstand zu verweisen, dass sie erklärt hätten, sich auch in Bezug auf dieses Delikt als Privatklägerinnen zu konstituieren (Urk. 38 S. 6, 12). Zu prüfen bleibt mithin, ob ihnen diesbezüglich auch eine Geschädigtenstellung zukommt. 3.6.4 Zur Erfüllung des Tatbestands der unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB ist eine Gefahr eines vermögensschädigenden Verhaltens seitens Dritter vorausgesetzt, wobei diese nicht in einem aktiven Tun wie dem Kauf oder Verkauf von Anteilen am betreffenden Unternehmen oder in der Gewährung von Kredit zu bestehen bräuchte, sondern auch in einem blossen Unterlassen liegen könnte, so etwa im Verzicht auf die Veräusserung von Aktien oder auf die Kündigung eines Kredits aufgrund eines fälschlich positiven Berichts (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 29 zu Art. 152 StGB). Dass sie persönlich aufgrund der aus ihrer Sicht im Sinne von Art. 152 StGB tatbestandsmässigen Angaben des Beschwerdegegners 1 bzw. der Beschwerdegegner 2 und 3 ganz konkret einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt gewesen wären, mithin beispielsweise konkret vor einem Investitionsentscheid oder einem möglichen Entscheid, ihre Aktien der D._____ zu verkaufen, gestanden wären, liessen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auch nach dem entsprechenden Einwand des Beschwerdegegners 1 in dessen Beschwerdeantwort nicht geltend machen. Vielmehr blieb es dabei, dass sie in allgemeiner Weise vorbringen liessen, dass die von ihnen beanzeigten Angaben, die aus ihrer Sicht den objektiven Tatbestand von Art. 152 StGB erfüllen würden, einzig und allein vom Ziel getragen gewesen seien, die Investoren über den wahren Zustand der Gesellschaft zu täuschen und diese zu weiteren Investitionen zu bewegen oder zumindest bei der Stange zu halten und sie von der Veranlassung irgendwelcher Schritte abzuhalten, die der Vermögensvernichtung durch die D._____ entgegengestanden wären und ihre eigenen Investitionen zumindest teilweise gerettet hätten. Entsprechend wurde denn auch ausdrücklich lediglich eine "abstrakte" Gefährdung der bestehenden Investoren und potentieller neuer Investoren geltend gemacht (Urk. 3/4 S. 51). Dem Vorbringen des Beschwerdegegners 1 folgend vermochten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit ihren diesbezüglichen Ausführungen demnach nicht hinreichend darzulegen, dass ihnen hinsichtlich des

- 15 - Vorwurfs der unwahren Angaben über kaufmännisches Gewerbe eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommen würde. Auch in Bezug auf dieses Delikt fehlt es ihnen mithin an einer Beschwer-delegitimation. 3.7 Angesichts der mangelnden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich sämtlicher von ihnen beanzeigten Delikte ist auf ihre Beschwerde damit nicht einzutreten. III. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution von Fr. 7'000.– zu beziehen (Urk. 7; Urk. 9). 2.1 Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. 2.2.1 Der obsiegende Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung damit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt, während sich beim Antragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme erschöpft

- 16 - (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). In diesem Fall wurde mit der Beschwerde die Einstellung einer Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigem Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe angefochten. Die Beschwerde betrifft mithin grundsätzlich Offizialdelikte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch Nichteintreten auf ihre Beschwerde unterliegen, da ihre Beschwerdelegitimation verneint wird. Entsprechend kann bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden, mit der Anfechtung der Einstellungsverfügung trügen sie ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Es rechtfertigt sich daher, gemäss der allgemeinen, dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kostenund Entschädigungspflicht die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze zu verpflichten, den Beschwerdegegner 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu entschädigen. 2.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sowie des Umstands, dass der obsiegende Beschwerdegegner 1 eine rund 25-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 18), erweist es sich als angemessen, die Entschädigung auf pauschal Fr. 5'000.– inkl. MwSt. festzusetzen. Sie ist dem Vertreter des Beschwerdegegners 1 als dessen Wahlverteidiger direkt zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO) und diesem im Umfang von Fr. 4'000.– aus der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 17 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze auferlegt und aus der von diesen geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung eines jeden für das Ganze verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für dessen Aufwendungen als Vertreter des Beschwerdegegners 1 eine Entschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Umfang von Fr. 4'000.– aus der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Prozesskaution ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38; Urk. 42; Urk. 43/1-7; Urk. 44 und Urk. 45/1-2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 38; Urk. 42; Urk. 43/1-7; Urk. 44 und Urk. 45/1-2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 18 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: MLaw M. Höchli

UE240122 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.07.2025 UE240122 — Swissrulings