Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240102-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschluss vom 7. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. März 2024
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 25. Juni 2022 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Beschimpfung. Ihm wurde vorgeworfen, anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am gleichen Tag auf der Laderampe im C._____ -Markt, D._____-strasse 1, … Zürich, den Geschädigten E._____ mit einem Messer verletzt zu haben, bevor er durch B._____ (Beschwerdegegner) und F._____ vom Geschädigten getrennt worden sei (vgl. Urk. 16/1/1). Am 19. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandel und Beschimpfung (Urk. 16/27/1), stellte die Strafuntersuchung gegen E._____ ein (Urk. 16/27/5) und nahm eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 16/ 27/6). 1.2. Gegen die der amtlichen Verteidigung am 28. März 2024 zugegangene Nichtanhandnahmeverfügung (Sendungsnummer der Post: 1 [Urk. 16/27/7]) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2024 innert Frist Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner beantragen (Urk. 2). Diesem – vorliegenden – Beschwerdeverfahren wurde die Geschäfts-Nr. UE240102- O zugeteilt. 1.3. Gegen die der amtlichen Verteidigung ebenfalls am 28. März 2024 zugegangene Einstellungsverfügung gegen E._____ (Sendungsnummer der Post:1 [Urk. 16/27/7]) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2024 ebenfalls innert Frist Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Jenem Beschwerdeverfahren wurde die Geschäfts- Nr. UE240104-O zugeteilt. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von einstweilen 1800 Franken auferlegt (Urk. 5). Mit Eingabe vom
- 3 - 22. April 2024 liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersuchen, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Bezahlung der Prozesskaution. Ausserdem ersuchte er darum, das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren UE240104-O zu vereinen (Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2024 wurde einstweilen von der Erhebung der Prozesskaution abgesehen (Urk. 14). 1.5. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das für die Beurteilung der Anklage gegen den Beschwerdeführer zuständige Bezirksgericht Zürich, … . Abteilung, sein Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in den Verfahren UE240102-O und UE240104-O sistiert habe (Urk. 17). 2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Der Beschwerdeführer, der sich vom Beschwerdegegner angegriffen erachtet, ist als in diesem Sinne Geschädigter beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, bereits aus den Untersuchungsakten gehe hervor, dass die beim hiesigen Gericht hängigen Beschwerdeverfahren UE240102-O und UE240104-O in einem engen sachlichen Konnex stünden. Sowohl die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als auch die angefochtene Einstellungsverfügung seien aus dem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren … hervorgegangen und würden sich mit den strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 25. Juni 2022 befassen (Urk. 11 Rz. 13–16). 3.2. Eine Verfahrensvereinigung kommt in Betracht, wenn sachliche Gründe dafür sprechen (Art. 30 StPO).
- 4 - Den beiden Beschwerdeverfahren UE240102-O und UE240104-O liegen zwei verschiedene Anfechtungsobjekte betreffend zwei verschiedene Beschuldigte bzw. Beschwerdegegner zugrunde. Eine Verfahrensvereinigung erscheint nicht zweckmässig, da beide Verfahren unabhängig voneinander beurteilt werden können. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist demnach abzuweisen. 4. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 25. Juni 2022, ca. 01.56 Uhr, sei es auf der Laderampe im C.______-Markt, D._____-strasse 1, … Zürich, zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei vor Ort arbeitenden Männern, E._____ und dem Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdegegner und F.______ seien zum Geschehen hinzugetreten und hätten sich zwischen die beiden Streitenden gestellt. Nach einem ersten Schlag seitens E._____ in das Gesicht des Beschwerdeführers sei die Auseinandersetzung körperlich geworden, wobei sich die beiden gegenseitig geschubst hätten und der Beschwerdeführer schliesslich E._____ ebenfalls ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei sodann davongerannt, gefolgt von F._____ und E._____. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ein Klappmesser behändigt, welches er für die Arbeit jeweils auf sich trage und habe sich gegen die ihm nachrennenden Personen umgedreht, wobei er das geöffnete Messer mit der Klinge in seiner rechten Faust gehalten habe. E._____ habe den Beschwerdeführer mit dem rechten Fuss frontal gegen die rechte Hüfte getreten. Der Beschwerdeführer habe diesen sodann am T-Shirtkragen gepackt und mit dem Messer im Gesicht verletzt. Währenddessen habe F._____ den Beschwerdeführer mit einem Tritt und einem Faustschlag gegen den Rücken im linken Schulterbereich traktiert. Durch das Einwirken von E._____ sei der Beschwerdeführer schliesslich rückwärts auf eine Palette gefallen. E._____ habe sich dabei über diesen gebeugt und mit der rechten Faust gegen dessen Körper geschlagen. Der Beschwerdeführer habe hierbei auf dem Rücken liegend mit seinem Messer in der rechten Hand gegen den Bauch von E._____ gefuchtelt oder gestochen und diesem so weitere Verletzungen zugefügt. Sowohl E._____ als auch F._____ hätten je mindestens drei Mal mit den Füssen gegen den Beschwerdeführer getreten. Der Beschwerdegegner soll sich währenddessen zwischen E._____ und den Beschwerdeführer
- 5 gestellt und versucht haben, E._____ mit seinen Armen auf Distanz zum Beschwerdeführer zu halten. Dies sei ihm schliesslich auch gelungen. Als sich der Beschwerdeführer wieder aufgerichtet habe, habe er den Beschwerdegegner von sich weggestossen und sei wieder auf E._____ zugegangen, wobei dieser ihn erneut zu treten und zu schlagen versucht habe. Der Beschwerdegegner habe wiederum versucht, den Beschwerdeführer und E._____ mit ausgestreckten Armen voneinander abzuhalten, während F._____ erneut gegen den Beschwerdeführer getreten habe. Es sei dem Beschwerdegegner schliesslich gelungen, den Beschwerdeführer von E._____ abzubringen. Nebst den beschriebenen Verletzungen bei E._____ habe auch der Beschwerdeführer eine Verletzung, einen Labrum-Riss in der rechten Schulter, erlitten (vgl. Urk. 16/27/6). 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten –
- 6 die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1, BGE 137 IV 219 Erw. 7, Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben, die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1). 5.2. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). 5.3. In der angefochtenen Verfügung erwog die Staatsanwaltschaft, aus den Aufnahmen der im C._____-Mark installierten Videoüberwachungsanlage ergebe sich, dass der Beschwerdegegner lediglich versucht habe, die Streitenden (Beschwerdeführer, E._____ und F._____) zu trennen bzw. den Streit zu schlichten. Der Beschwerdegegner habe sich daher nicht des Tatbestands des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB strafbar gemacht (Urk. 16/27/6 Erw. 2). 5.4. Der Beschwerdeführer lässt dem entgegenhalten, es hätten im Rahmen der Untersuchung diverse Beweise erhoben werden können, welche einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Teilnahme des Beschwerdegegners am Raufhandel gemäss Art. 133 StGB zu begründen vermöchten. Die Videoaufnahmen [gemeint wohl «Video K17»] würden bei 01:57:22–23 zeigen, wie sich der Beschwerdegegner in das «Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und XY» einmische und ebenfalls daran beteiligt sei. So sei zu sehen, wie der Beschwerdegegner mit den Händen sowohl primär gegen den Beschwerdeführer, aber auch gegen E._____ schlage. Ferner sei auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera («Video CAM03») ab 00:27:40 zu sehen, wie der Beschwerdegegner kontinuierlich den Beschwerdeführer provoziere, sich die Ärmel hochgekrempelt und diesen mehrfach zu Handgreiflichkeiten animiert habe. Dies obwohl in denselben Videoaufnahmen zu sehen sei, wie der Beschwerdeführer probiere, diesen Provokationen auszuweichen. Der Beschwerdegegner werde hierbei
- 7 mehrfach von einem unbekannten Mann in einem rosaroten Kurzarmshirt von seinem Vorhaben abgehalten und weggestossen. Ausserdem sei zu sehen, wie der Beschwerdegegner sich mehrfach dem Beschwerdeführer wieder annähere und ihn zu einer körperlichen Auseinandersetzung auffordere (00:28:56–00:29:07; Urk. 2 Rz. 11). Des Weiteren würden auch diverse Zeugenaussagen einen Tatverdacht bezüglich der Beteiligung des Beschwerdegegners am Raufhandel begründen. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die Befragung von G._____ vom 26. Juli 2022, F/A 2 und 9, die Einvernahme von G._____ vom 31. August 2022, F/A 19 und die Einvernahme von H._____ vom 31. August 2022, F/A 16 (Urk. 2 Rz. 12). 5.5. Der eigentliche Vorfall ereignete sich im Bereich eines Gebäudeteils, welcher mit «…» beschriftet ist und um circa 01:56 Uhr (vgl. Zeitstempel auf dem Video «K17» und Urk. 16/1/1). Auf dem Video «K17» ist in der Sequenz ab 01:57:03 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar zu sehen, dass der Beschwerdegegner die Streitenden (Beschwerdeführer, E._____ und F._____) lediglich zu trennen versucht und selber keinerlei Anstalten macht, aktiv an der Auseinandersetzung teilzunehmen. Er wehrt lediglich Schläge der Streitenden ab und versucht diese auf Distanz zueinander zu halten. Nichts anderes ist auch zum Zeitpunkt 01:57:22–23 zu sehen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Videoaufnahme CAM3 00:27.40 beruft, gilt Folgendes: Auf den Videosequenzen 00:28:16-29:02 von CAM2, von 00:27:40 -00.28:40 von CAM3 und 00:26:40-00:27:40 (zu den unterschiedlichen Zeitstempeln gegenüber Video K17 vgl. den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich zur Videoauswertung, Urk. 16/1.2 02, S. 3) ist erkennbar, dass nach der oben geschilderten Auseinandersetzung sich E._____ in die Box 2 zurückzieht und sich dort am Lavabo säubert, während F._____ sich quer durch die Box entfernt und schliesslich aus der Bildfläche verschwindet. Kurze Zeit später kommt er zusammen mit I._____ (helles kurzärmliges T-Shirt) zurück und durchquert die Box 2 wieder, während zeitgleich am Eingang der Box der Beschwerdeführer auftaucht
- 8 und sogleich auf die Beiden zeigend spricht. Als die nahe genug sind, geht der Beschwerdeführer F._____ erneut körperlich an und wehrt sich dieser, wobei I._____ schlichtend dazwischen geht und die beiden erfolgreich trennt. Der offensichtlich wieder arbeitende Beschwerdegegner kommt mit einem Hand-Stapler voller Waren zu dieser Szene hinzu, richtet sich nun seinerseits mutmasslich verbal gegen den sich entfernenden Beschwerdeführer und geht diesem gestikulierend nach. Mutmasslich stösst er auch einmal leicht mit seinen Armen gegen dessen Oberkörper, wobei dieser abwehrend bzw. beschwichtigend die Hände hoch nimmt und zurücktritt, bevor I._____, der ihnen nachging, auch hier schlichtend eingreift. Weitere körperliche Einwirkungen zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sind nicht ersichtlich. I._____ drängt dann den weiter gestikulierenden Beschwerdegegner in mehreren Schritten vom Beschwerdeführer weg, während eine Drittperson den Beschwerdeführer beschwichtigt. Etliche Meter vom Beschwerdeführer entfernt nimmt der Beschwerdegegner ein Messer aus der Hosentasche und öffnet, weiter in Richtung des Beschwerdeführers redend, dessen Klinge. Von I._____ wiederum abgedrängt stellt er sich zunächst auf einen Stapler, um abzufahren, fordert dann aber mutmasslich den Beschwerdeführer verbal und mit Handbewegung auf, nach draussen zu gehen, und geht dann hinaus. Der Beschwerdeführer folgt ihm nicht, womit diese Situation beendet ist (vgl. auch polizeiliche Befragung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2022, F/A 12, Urk. 16/ 4.1 01; staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2022, F/A 21, Urk. 16/4.2 02). Wollte der Beschwerdeführer aus diesem Vorgang den Nachweis einer aktiven Beteiligung des Beschwerdegegners am vorliegend zu beurteilenden Raufhandel zwischen dem Beschwerdeführer, E._____ und F._____ ableiten, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ereignete sich dieser neue Schlagabtausch – nunmehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner – nur ganz wenige Minuten nach der erstgenannten Auseinandersetzung. Entscheidend ist aber, dass zu diesem Zeitpunkt die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, E._____ und F._____ bzw. den genannten Drei, in welche der Beschwerdegegner nur schlichtend eingegriffen hatte, bereits beendet war. Der neuen Auseinandersetzung mangelt es sodann von vornherein an der Qualität eines Raufhandels, da aus den vorhandenen Videoaufnah-
- 9 men nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde, dass es dabei nebst allfälligen verbalen und körperlichen Provokationen wechselseitig zu strafbaren Tätlichkeiten und mindestens einer erneuten Körperverletzung kam. 5.6. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer genannten Aussagen der Auskunftspersonen bzw. Zeugen nichts zu ändern. So gab G._____ in seiner polizeilichen Befragung vom 26. Juli 2022 zwar zu Protokoll «Sie gingen zu Dritt auf den von J._____ los … Alle drei der K._____ AG haben geschlagen oder etwas gemacht». Er könne aber nicht sagen, was der Mann mit der dunklen Hautfarbe der K._____ AG [gemeint wohl der Beschwerdegegner] genau gemacht habe (Urk. 16/7/2, F/A 9 und F/A 12). L._____ gab in seiner polizeilichen Befragung vom 4. August 2022 zu Protokoll, bei der K._____ arbeite eine Person mit dunkler Hautfarbe – er könne aber nicht sagen, ob diese dabei gewesen sei (Urk. 16/7/7, F/A 17). H._____ gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe den Vorfall selber nicht gesehen. Er habe danach mit dem Beschwerdeführer, welchen er seit fünf Jahren kenne, gesprochen und dieser habe ihm erzählt, dass er von drei Personen angegriffen worden sei (Urk. 16/7/9, F/A 16). E._____ erklärte bei der Staatsanwaltschaft, es seien drei Personen beteiligt gewesen, neben ihm noch der Beschwerdeführer sowie F._____(Urk. 16/6/2 S. 6). Auch F._____ gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, die Auseinandersetzung habe zwischen ihm, dem Beschwerdeführer sowie E._____ stattgefunden (Urk. 16/5/4 S. 5). 5.7. Dass der Beschwerdegegner an der fraglichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, E._____ und F._____ beteiligt war, ist unstrittig. Wie vorstehend ausgeführt, gingen seine diesbezüglichen Handlungen aber nicht über ein Schlichten der Streitenden hinaus, weshalb die Staatsanwaltschaft seine Strafbarkeit wegen Raufhandels zu Recht verneint und eine Strafuntersuchung gegen ihn insofern nicht an Hand genommen hat. Etwas anderes war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 5.8. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 10 - 6. 6.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung kann nicht entsprochen werden, da die Strafklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht angesichts der von vornherein aussichtslosen Beschwerde nicht. 6.2. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falles, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf 900 Franken festzusetzen. Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung an diesen. 6.3. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 5 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt.
- 11 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren UE240102-O und UE240104-O wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 900 Franken festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 12 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann