Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240084-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 19. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. März 2024, D-7/2023/10012546 (Dossier 1 und 2)
- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ stellte am 10. Dezember 2022 Strafantrag gegen B._____ und unbekannt wegen Drohung (Urk. 14/2/2/1-2). Am 9. Dezember 2022 sei A._____ zwischen 17.00 Uhr und 17.45 Uhr nach Hause gekommen. Zwei Personen hätten auf ihn gewartet. Sie sollen ihm gesagt haben, er solle Herrn B._____ nicht mehr anrufen, sonst würden er, seine Familie und sein Geschäftspartner umgebracht. B._____ wurde verdächtigt, diese beiden Personen angestiftet zu haben (vgl. Urk. 14/2/1/1 S. 3; Urk. 14/2/4/1 S. 2). Am 5. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Drohung und versuchter Nötigung zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 14). Sie beantragt unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und Verzicht auf Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). B._____ hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 17). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe-
- 3 stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, er habe zwei bzw. vier unbekannte Männer aufgefordert, am 9. Dezember 2022 C._____ und D._____ an deren Wohnort bzw. den Beschwerdeführer an dessen Wohnort aufzusuchen und den jeweiligen Geschädigten mit dem Tod zu drohen, falls sie erneut Kontakt mit ihm aufnehmen würden. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 ergebe sich primär aus der bestehenden Auseinandersetzung zwischen ihm und C._____ bzw. dem Beschwerdeführer sowie dem Wortlaut der Äusserung. Der Beschwerdegegner 1 bestreite die Vorwürfe. Die Polizei habe die unbekannte Täterschaft (sechs nicht bekannte Männer) nicht ausfindig machen können. Der Tatverdacht gegen E._____ (separate Einstellung) habe sich nicht erhärtet. Für die angebliche Anstiftung gebe es keine Zeugen und keine weiteren Beweismittel. Der positive Tatnachweis lasse sich nicht erbringen. Von weiteren Untersuchungshandlungen seien keine zusätzlichen Ergebnisse zu erwarten (Urk. 6).
- 4 - 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Akten gehe nicht hervor, welche polizeilichen Abklärungen zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft vorgenommen worden sein sollen. Es seien ausser der Befragung des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 keine Ermittlungshandlungen vorgenommen worden, weshalb nicht nachvollziehbar geltend gemacht werden könne, weitere Untersuchungshandlungen seien nicht zielführend. Mit diesem Vorgehen sei dem Beschwerdeführer nie die Möglichkeit gewährt worden, seine Parteirechte umfassend auszuüben und unter anderem Ergänzungsfragen an den Beschwerdegegner 1 zu stellen. Daraus müsse gefolgert werden, dass nicht alle Untersuchungshandlungen ausgeschöpft worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe nicht eine Nichtanhandnahme, sondern eine Einstellung versucht zu begründen. Erst bei der Verfahrenseinstellung sei nämlich die hier vorliegende Begründung eines nicht ausreichenden Tatverdachts ein gesetzlich vorgesehener Einstellungsgrund. Die Staatsanwaltschaft mache nicht geltend, die fraglichen Straftatbestände bzw. Prozessvoraussetzungen seien eindeutig nicht erfüllt oder es würden Verfahrenshindernisse oder Gründe nach Art. 8 StPO eine Nichtanhandnahme rechtfertigen. Damit sei die angefochtene Verfügung nicht nur rechtswidrig, sondern die Begründung verletze auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers, weil ihm mangels Vorbringen von Gründen für eine Nichtanhandnahmeverfügung verunmöglicht werde, sein rechtliches Gehör betreffend derartiger Gründe zu wahren. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren sei ausgeschlossen, da die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Nichtanhandnahme in der entsprechenden Verfügung und nicht im Beschwerdeverfahren darzulegen seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im parallelen Verfahren D-7/2023/10004694 gegen den Beschwerdeführer, worin sich der hierin Beschuldigte als Privatkläger konstituiert habe, wegen Erpressung etc. Anklage erhoben habe, obschon die Ausgangslage vergleichbar sei (Urk. 2). 3.3 Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, ist namentlich in Art. 147 StPO geregelt. Vor Eröffnung einer Strafuntersuchung besteht dieses Recht allerdings nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_138/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1; je mit
- 5 - Hinweisen). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen, trifft zwar zu. Er hatte indessen keinen Anspruch darauf. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein Strafverfahren nur eröffnet wird, wenn überhaupt ein genügender Anfangsverdacht vorliegt (vgl. Art. 309 StPO) und Aussicht darauf besteht, den Verdacht in einer Strafuntersuchung abzuklären. Auch wenn dies in Art. 310 StPO nicht ausdrücklich aufgeführt ist, so ergibt sich das Erfordernis des Anfangsverdachts aus Art. 309 StPO. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, wie die unbekannten Täter ermittelt werden sollen. Der Beschwerdegegner 1 und E._____ haben die Vorwürfe abgestritten. Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, welche Ergänzungsfragen den Beschwerdegegner 1 zu einer anderen Aussage bewegen soll, welche objektiven Beweismittel noch erhoben werden und welche polizeilichen Ermittlungen noch zielführend sein sollen. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft in einem parallelen Verfahren Anklage erhoben hat, ändert daran nichts. 4. 4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls
- 6 sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb eine Entschädigung für ihn ausser Betracht fällt. 4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8 und Urk. 11). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde
- 7 - Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/2023/10012546, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/2023/10012546, gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen