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Zürich Obergericht Strafkammern 07.04.2025 UE240082

7. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,545 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240082-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 7. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 2. B._____, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 liess die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) betreffend Betrug, Urkundenfälschung etc. erstatten (Urk. 12/1). 2. Mit Verfügung vom 11. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 nicht an die Hand (Urk. 3/2). 3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 22. März 2024 rechtzeitig Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner 2 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 9. April 2024 (Urk. 11) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin äusserte sich Letztere mit Eingabe vom 29. Mai 2024 (Urk. 20). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Vorverfahren als Privatklägerin konstituiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Bürgin des durch die C._____ [Bank] gesprochenen Covid-19-Kredits durch den geltend gemachten Betrug zwar nur mittelbar geschädigt wäre. Indes können sich Bürg-

- 3 schaftsorganisationen nach Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren, sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten (lit. c). Angesichts der Formulierung, der Bürgschaftsgenossenschaft kämen sämtliche Rechte und Pflichten einer Privatklägerin zu, und der ihr überbundenen Aufgaben betreffend Missbrauchsbekämpfung ist davon auszugehen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sowohl die Zivil- als auch Strafklägerstellung erfasst. Damit besteht eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO und die Beschwerdeführerin gilt nach Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG im vorliegenden Verfahren als zur Beschwerde berechtigte Privatklägerin (vgl. hierzu eingehend Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE220254-O vom 23. November 2023). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Hintergrund der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt: Der Beschwerdegegner 2 war einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH mit Sitz in Zürich, welche mittlerweile im Handelsregister gelöscht wurde. Der Beschwerdegegner 2 beantragte am 17. April 2020 bei der C._____ gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung einen Kredit über Fr. 36'000.– für sein Unternehmen und erhielt diesen sodann ausbezahlt. Nachdem über die D._____ GmbH am 16. August 2022 der Konkurs eröffnet worden war, nahm die C._____ die Bürgschaft in Anspruch, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gewährt hatte. Nunmehr steht der Verdacht im Raum, der Beschwerdegegner 2 könnte den Covid- 19-Kredit nicht ausschliesslich gemäss der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet haben. So habe er namentlich im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 28. Dezember 2020 insgesamt 25 Bargeldbezüge in der Höhe von total Fr. 90'200.– getätigt, wobei unklar sei, wofür diese Barmittel verwendet worden seien. Weiter seien im Zeitraum vom 5. Juni 2020 bis 28. Dezember 2020 Auszahlungen ohne Betreff in der Höhe von Fr. 280'000.– getätigt worden, deren Verwendung unklar sei. 4. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. März 2024 ist. In der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2023 (Urk. 12/1) war einzig die

- 4 - Rede von verdächtigen Barabhebungen und Auszahlungen ohne Betreff durch den Beschwerdegegner 2 nach Erhalt des Kredits bzw. es wurde geltend gemacht, er habe wahrheitswidrig die Zusicherung abgegeben, den Kredit nur gemäss der Zweckbestimmung zu verwenden (Vorwurf des Verwendungsmissbrauchs und Bezugsmissbrauch durch falsche Zusicherung über die Verwendung bei Vertragsabschluss). Hingegen erhob die Beschwerdeführerin nicht den Vorwurf, dass der Beschwerdegegner 2 sich auch eines Bezugsmissbrauchs strafbar gemacht haben könnte, indem er in der Kreditvereinbarung auch anderweitig falsche Zusicherungen (zur Ertragslage und der wirtschaftlichen Betroffenheit der Gesellschaft durch die Covid-Pandemie) abgegeben habe. Indem die Beschwerdeführerin nunmehr (nachträglich) im Beschwerdeverfahren Ausführungen zu diesem allfälligen anderweitigen Bezugsmissbrauch durch den Beschwerdegegner 2 macht, welcher Vorwurf nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Mithin können diese Vorbringen nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November

- 5 - 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 6. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Kontostand des Kontos der D._____ GmbH habe am 17. April 2020 (dem Datum der Unterzeichnung des Covid-19-Kreditantrags; wann der Kredit gewährt worden sei, gehe aus der Strafanzeige nicht hervor) Fr. 26'488.53 betragen. Ab dem 22. April 2020 (also noch vor dem ersten beanzeigten Bargeldbezug) seien bis zum 2. August 2021 regelmässig Gutschriften – und zwar unrunde Geldbeträge verschiedenster Unternehmen etc. in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken – auf dem Konto eingegangen. Die Gutschriften bis zum 28. Dezember 2020 überstiegen die Summe der in der Strafanzeige erwähnten, im gleichen Zeitraum bezogenen Bargeldbezüge und Auszahlungen betragsmässig deutlich. Es sei Ende 2020 mehr Geld auf dem Konto gelegen als zum Zeitpunkt des Kreditantrags. Auch danach, d.h. nicht nur nach Erhalt des Kredits, seien immer grösstenteils runde Beträge vom Konto abgehoben worden, was darauf hindeute, dass die Gewohnheit bestanden habe, Wareneinkäufe mittels Bargelds zu tätigen. Bei dieser Sachlage lägen noch keine zureichenden tatsächlichen und konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der gewährte Covid-19-Kredit unrechtmässig verwendet worden sein könnte (Urk. 3/2). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde brachte die Staatsanwaltschaft vor, die Beschwerdeführerin habe nicht abgeklärt, ob allenfalls bereits vor Eingang des Kredits ebenso mit einer gewissen Regelmässigkeit runde Beträge vom Firmenkonto abgehoben bzw. ausgezahlt worden seien. Es bestehe ohne Weiteres die Möglichkeit, dass mit dem abgehobenen Bargeld und den Auszahlungen (weitere) Wareneinkäufe getätigt und/oder (weitere) Fixkosten beglichen worden seien. Hinzu komme, dass durch die D._____ GmbH nach Erhalt des Kredits anscheinend erfolgreich Geschäfte getätigt worden seien (regelmässige Zahlungseingänge verschiedenster Unternehmen etc. in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken), was zumindest deutlich dafür spreche, dass der Kredit eben nicht zweckentfremdet, sondern vielmehr dazu verwendet worden sei, die weitere Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu ermöglichen. Unter diesen Umständen bereits von ernst-

- 6 haften Gründen für das Vorliegen einer Straftat auszugehen, würde bedeuten, Personen, die (u.a.) mit Bargeld Geschäfte tätigten (möglicherweise einzig deshalb, weil das Gegenüber/der Geschäftspartner auf Bargeldzahlung bestehe), leichtfertig dem Verdacht einer strafbaren Handlung auszusetzen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, abzuklären, ob bereits vor Eingang des Kredits runde Beträge vom Firmenkonto abgehoben bzw. ausgezahlt worden seien. Sollte dies nicht so sein, läge zumindest der Nachweis vor, dass sich die Kontobewegungen bzw. das Bargeldbezugs-/Auszahlungsverhalten nach dem Krediteingang signifikant verändert habe, womit das Bestehen eines Tatverdachts nach Einreichung einer abermaligen Strafanzeige aufgrund der neuen Erkenntnisse erneut geprüft werden müsste. Mangels Tatverdachts könne die Staatsanwaltschaft diese Abklärungen nicht von sich aus vornehmen (Urk. 11). 7. Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, den Kontoauszügen der Kreditnehmerin (D._____ GmbH) sei zu entnehmen, dass nach Erhalt des Covid- 19-Kredits zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 28. Dezember 2020 trotz diverser Lohnzahlungen und Zahlungen anderer Fixkosten mittels E-Banking zahlreiche hohe Bargeldbezüge und Auszahlungen ohne Betreff getätigt worden seien. So seien zwischen Mai 2020 und Dezember 2020 insgesamt Fr. 86'200.– in bar bezogen und zwischen Juni 2020 und Dezember 2020 Auszahlungen ohne Betreff in der Höhe von insgesamt Fr. 280'000.– getätigt worden. Weiter seien regelmässige Überweisungen an den Beschwerdegegner 2 getätigt worden sowie diverse Überweisungen an Privatpersonen. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Lohnzahlungen handle. Diesen Umstand habe die Staatsanwaltschaft nicht untersucht. Sodann sei dem Kontoauszug zu entnehmen, dass neben den mutmasslichen Lohnzahlungen auch weitere Fixkosten wie etwa Zahlungen im Zusammenhang mit dem Materialaufwand und den Treibstoffkosten nachweislich über das E-Banking bezahlt worden seien. Auch dieser Umstand sei nicht untersucht worden. Angesichts der Tatsache, dass regelmässige Überweisungen an den Beschwerdegegner 2 und an weitere Privatpersonen getätigt sowie weitere Fixkosten über das E-Banking bezahlt worden seien, bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die durch die Barbezüge und Auszahlungen erhältlich gemachten Barmittel – entgegen der Zusicherung in der Kreditvereinbarung und den rechtlichen Vorgaben –

- 7 nicht ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin, sondern vielmehr vermutungsweise für private Bedürfnisse des Beschwerdegegners 2 verwendet worden seien. Zudem könnten diese Transaktionen als unzulässige Gewährung von Privatdarlehen und/oder (verdeckte) Dividendenausschüttungen während der Dauer der Solidarbürgschaft qualifiziert werden. Die in der Kreditvereinbarung gemachten Zusicherungen seien demnach mutmasslich falsch. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft änderten daran nichts, sei doch nicht ersichtlich, inwiefern durch die von ihr angeführten Umstände nachgewiesen werden solle, dass der Beschwerdegegner 2 die Kreditmittel ausschliesslich zweckkonform verwendet habe (Urk. 2 Rz. 23 ff.). 8. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es fehlten vorliegend hinreichende konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2, ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht sein, dass – nebst regelmässigen Lohnzahlungen an den Beschwerdegegner 2 und weitere Personen sowie der Begleichung von Fixkosten (etwa für Materialaufwand und Treibstoff) – auch die vom Firmenkonto durch Bargeldbezüge und Auszahlungen erhältlich gemachten Barmittel ausschliesslich für geschäftsbezogene Auslagen bzw. für die Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH verwendet worden seien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten, mittels E-Banking bezahlten Auslagen für Material, Treibstoff etc. grossmehrheitlich um eher geringfügige Beträge von weniger als Tausend Franken handelt (mit Ausnahme der Überweisungen an die SVA, das Steueramt bzw. die ESTV, die E._____ [Versicherung], die Suva sowie die F._____ AG; vgl. Urk. 3/6). In Anbetracht dessen erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass der Beschwerdegegner 2 mit den inkriminierten Barabhebungen und Überweisungen weitere geschäftsbegründete Aufwände, etwa grössere Rechnungen für Wareneinkäufe, beglichen hat. Dies gilt umso mehr, als Barzahlungen in der Baubranche nicht unüblich sind. Konkrete Anhaltspunkte für einen Verwendungsmissbrauch durch den Beschwerdegegner 2 lassen sich allein aus dem Umstand, dass er regelmässig Überweisungen vom Firmenkonto tätigte und (weitere) Fixkosten via E-Banking beglich, jedenfalls nicht ableiten. Zu Recht nicht beanstandet werden von der Beschwerdeführerin sodann die

- 8 - (regelmässigen) Zahlungen unrunder Beträge an den Beschwerdegegner 2 und weitere Privatpersonen, dürfte es sich dabei doch offenkundig um Lohnzahlungen handeln. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 2 mit den erhältlich gemachten Kreditmitteln unzulässige Privatdarlehen gewährt oder (verdeckte) Dividendenausschüttungen vorgenommen haben könnte, wie die Beschwerdeführerin moniert. Entsprechend fällt auch eine entsprechende Absicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausser Betracht. 9. Mit Bezug auf das Ausgabeverhalten des Beschwerdegegners 2 vor dem Krediterhalt bzw. ein allenfalls ab diesem Zeitpunkt verändertes Ausgabeverhalten desselben ist zusätzlich sodann Folgendes festzuhalten: Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ins Recht gereichten Kontoauszug der Kreditnehmerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (Urk. 3/9) unzweideutig ergibt, hat der Beschwerdegegner 2 bereits im Jahr vor der Auszahlung des Covid-19-Kredits regelmässig runde Beträge von mehreren Tausend Franken vom Geschäftskonto abgehoben. Ebenso hat er regelmässig Material, Benzinkosten und weitere Auslagen über das betreffende Konto bezahlt. Mithin ist keine massgebliche Veränderung seines Ausgabeverhaltens ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Kreditmittel auszumachen, welche gegebenenfalls als Indiz für eine zweckwidrige Verwendung des Covid-19-Kredits gewertet werden könnte. Selbst wenn sich aber das Ausgabeverhalten des Beschwerdegegners 2 nach Erhalt des Kredits verändert hätte, vermöchte dieser Umstand allein noch keinen begründeten Verdacht eines Verwendungsmissbrauchs aufkommen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der in Frage stehende Covid-19-Kredit nur Fr. 36'000.– betragen hat, die erhaltenen Kreditmittel folglich nur einen Bruchteil der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten (angeblich verdächtigen) Transaktionen betreffend das Geschäftskonto der D._____ GmbH ausmachten. Ein Grossteil der beanstandeten Transaktionen kann mithin von vornherein nicht aus den erhaltenen Kreditmitteln stammen. In diesem Zusammenhang hielt die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht fest, dass auf dem Geschäftskonto der D._____ GmbH ab dem 22. April 2020 regelmässig namhafte Gutschriften anderer Unternehmen eingingen, was deutlich macht, dass das Unternehmen in jenem Zeitraum offenbar eine rege Geschäftstätigkeit aufwies. Umso weniger besteht Grund zur Annahme, dass der

- 9 - Beschwerdegegner 2 die erhaltenen Kreditmittel zweckwidrig bzw. nicht zur Sicherstellung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse seines Unternehmens verwendet haben könnte. Gegenteiliges vermag auch die Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) aufzuzeigen. 10. Im Ergebnis fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der erhaltenen Kreditmittel durch den Beschwerdegegner 2 bzw. eine solche Absicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchten, und es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher weiterer Beweismittel sich solche begründen liessen. Die rechtliche Beurteilung einer zweckwidrigen Verwendung von Covid-Kreditmitteln bzw. einer entsprechenden Absicht dazu bei Vertragsabschluss erübrigt sich somit (vgl. dazu immerhin das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024). Die angefochtene Nichtanhandnahme ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Beschwerdegegner 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihm mangels wesentlicher Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 10 - 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Einschreiben «eigenhändig»)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte

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