Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240069-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 6. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B.______, 2. C.______, 3. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Februar 2024, A-1/2024/10007468
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 16. Februar 2024 erstattete A._____ Strafanzeige gegen Oberrichter lic. iur. B.______ sowie Bezirksrichter lic. iur. C.______ wegen "Befangenheit-Willkür- Korruption-Amtsmissbrauch" (Urk. 7/1). Am 28. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc. (Urk. 5). 2. Mit Eingabe vom 7. März 2024 erhob der Beschwerdeführer hiergegen fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). 3. Mit Schreiben vom 14. März 2024 wurden die Untersuchungsakten in elektronischer Form beigezogen (Urk. 6, Urk. 7). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber anzumerken, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Auf darüber hinausgehende Ausführungen des Beschwerdeführers ist dementsprechend nicht einzugehen. II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest-
- 3 steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2012 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Am 11. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Das Bezirksgericht Winterthur wies die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Zuständiger Bezirksrichter war der Beschwerdegegner 2 (Urk. 7/2/7 Beilage G, im Anhang [Geschäfts-Nr. FP210029-K]). Mit Urteil vom 28. Dezember 2023 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung ab, soweit sie darauf eintrat. Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um den Vorsitzenden der Gerichtsbesetzung jenes Berufungsverfahrens (Urk. 7/2/8 Beilage H [Geschäfts-Nr. LC230030-O]). 3. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten (Urk. 5 S. 2), dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, einer der Beschwerdegegner habe sich im Rahmen der Urteilsfindung in strafrechtlich relevanter Weise verhalten. Der alleinige Umstand, wonach dem Beschwerdeführer unliebsame Entscheide ergangen sind, vermag keinen Hinweis für Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB und/oder sich bestechen lassen im Sinne von Art. 322quater StGB darzustellen. Der Beschwerdeführer hat das Urteil der I. Zivilkammer wohl ans Bundesgericht weitergezogen (vgl. Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer kann sowohl seine materiellen Rügen als
- 4 auch seine prozessualen Rügen, d.h. die von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler, im Rechtsmittelverfahren vorbringen. Selbst wenn das Bundesgericht die Beschwerde gutheissen würde, würde dies allerdings für sich alleine keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten darstellen, da nicht jedes rechtswidrige Handeln strafrechtlich relevant ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.4). 4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt (ZR 112/2013 Nr. 86) bzw. kein Verfahren wegen Aufhebung der Immunität im Sinne von § 131 ff. KRG/ZH eingeleitet hat (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, BB.2019.277, vom 17. September 2020 E. 2.1-2.4). III. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). 1.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
- 5 - 1.3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner hatten sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.
- 6 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts-
- 7 gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann