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Zürich Obergericht Strafkammern 28.05.2025 UE230451

28. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,565 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230451-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic Beschluss vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Dezember 2023

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit E-Mail vom 19. April 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Nötigung. Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, Letzterer habe am 18. April 2023, ca. 16.30 Uhr, als er sein Fahrzeug abholen wollte, in den Räumlichkeiten der C._____ AG geäussert, er (der Beschwerdeführer) müsse zuerst die Abschleppkosten durch sofortige Zahlung begleichen, was er abgelehnt habe. Die Abholung des Fahrzeugs sei ihm dann verweigert worden. Aus seiner Sicht stelle dieses Verhalten eine strafbare Nötigung dar (Urk. 24/4 = Urk. 15/2 S. 2 f.). 2. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (= Datum Postaufgabe) fristgerecht (Zustellungsdatum: 15. Dezember 2023, Urk. 20) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Untersuchung (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 7), diese ging innert Frist ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. Januar 2024 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme (Urk. 14) und reichte ihre Akten ein (Urk. 15). Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 29. Januar 2024 innert Frist (vgl. Urk. 12) vernehmen und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers beantragen (Urk. 17). Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Fe-

- 3 bruar 2024 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 21). Dieser replizierte am 17. Februar 2024 (Urk. 23). Das Verfahren ist spruchreif. 5. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft, die Stellungnahme des Beschwerdegegners und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m.H.). 6. Infolge der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt. II. 1. Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 118 N 11 f.). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nicht-

- 4 anhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung erfordert jedoch das Vorhandensein tatsächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung, welche erheblicher und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden sein könnte (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; 6B_1104/ 2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; jeweils m.H.). Auch bei einer «Aussage gegen Aussage»-Situation kann auf eine weitere Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2 m.H. auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Ermessenspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; jeweils m. w. H.). 3. Ausgangslage und Strafanzeige 3.1. Der (unbestrittene) Hintergrund des angezeigten Sachverhalts stellt sich wie folgt dar: Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde am 12. April 2023 durch eine Drittperson entwendet. Daraufhin wurde es am 14. April 2023 von der Kantonspolizei Zürich in einer öffentlichen Tiefgarage gefunden und sichergestellt. Zwecks Spurensicherung liess die Kantonspolizei Zürich das Fahrzeug via Abschlepp-Pooling durch die C._____ AG an deren Geschäftssitz abschleppen. Der

- 5 - Beschwerdegegner ist der Geschäftsführer der C._____ AG. Am 18. April 2023 wurde das Fahrzeug von der Kantonspolizei Zürich zur Herausgabe an den Beschwerdeführer freigegeben, woraufhin sich dieser am Nachmittag zwecks Abholung an den Geschäftssitz der C._____ AG begab (vgl. Urk. 15/1 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 19. April 2023 geltend, ihm sei die Abholung seines Fahrzeugs durch den Beschwerdegegner verweigert worden. Er (der Beschwerdeführer) hätte die «Rechnung» sofort bezahlen müssen, was er abgelehnt habe. Er habe die Rechnung einerseits zuerst in Ruhe prüfen und andererseits seiner Versicherung zur Zahlung übergeben wollen, da Transporte in der Versicherungspolice eingeschlossen seien. Er glaube zu wissen, dass ihm das Fahrzeug gegen Rechnung hätte ausgehändigt werden müssen; es gebe genug Scharlatane im Bereich des Transportgewerbes. Sinngemäss habe ihn der Beschwerdegegner durch sein Vorgehen genötigt (Urk. 15/2 S. 2 f. = Urk. 24/4). 4. Parteistandpunkte 4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung betreffend Nötigung nicht an Hand. Zusammengefasst erwog sie, es ergebe sich aus den vorhandenen Beweismitteln, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner dahingehend Diskussionen geführt habe, wer als Rechnungsempfänger betreffend die Forderung aus dem Abschleppdienst aufzuführen sei. Diese Diskussionen seien eskaliert, weshalb es zu einer polizeilichen Intervention gekommen sei. Die Aussagen der Parteien und Auskunftspersonen seien dahingehend divergierend, ob erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer sein Auto nur gegen Bezahlung der Kosten erhalte. Der genaue Ablauf bzw. die Wortwahl könne nicht rekonstruiert werden, zumal bis auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine objektiven Beweismittel vorhanden seien und Aussage gegen Aussage stehe. Die Klärung der Frage betreffend Rechnungsstellung bezwecke als administrativer Abwicklungsprozess eine korrekte Rechnungsstellung. Die Akten enthielten keine Rechnung, sondern eine Kostenaufstellung. Auch sei keine Androhung von ernstlichen Nachteilen aktenkundig. Da keine Nötigungshandlung vorhanden sei, sei der Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt. (Urk. 3).

- 6 - 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Tatsachen, Zeugenaussagen und Vorgänge nicht bzw. unvollständig berücksichtigt. Der Beschwerdegegner habe sich entgegen seiner gegenteiligen Behauptung klar dahingehend geäussert, das Fahrzeug des Beschwerdeführers nur gegen sofortige Bar- oder Kreditkartenzahlung von Fr. 1'001.50 (zuvor seien es noch Fr. 839.55 gewesen) herauszugeben. Das habe der Beschwerdeführer – nach Einsicht in die überreichten Kostenaufstellungen – verweigert. Die Forderung sei ohnehin überrissen gewesen. Auftraggeber, Kunde und Rechnungsempfänger sei die Kantonspolizei gewesen. Nach einer wiederholt vom Beschwerdegegner verweigerten Herausgabe des Fahrzeugs habe der Beschwerdeführer mit dessen Unterlagen das Büro unter Ankündigung einer Nötigungsklage verlassen. In der Folge sei es (draussen beim Fahrzeug seiner Ehefrau) zu einer Auseinandersetzung betreffend die Herausgabe der Unterlagen gekommen, wobei zwei dem Beschwerdegegner persönlich bekannte Polizisten beigezogen worden seien. Er habe noch Fotos anfertigen können, bevor ihm die Unterlagen weggenommen worden seien. Weiter hätten ihm die Polizisten die Entgegennahme einer Strafanzeige wegen Nötigung verweigert. Nach Beruhigung der Lage und Bekanntgabe der Versicherungsangaben habe der Beschwerdegegner geäussert, dass er jetzt Feierabend habe und sich morgen darum kümmern werde. Die Fahrzeugherausgabe habe er weiterhin verweigert. Am Folgetag habe der Beschwerdeführer via E-Mail die Vorgänge gemeldet und Anzeige erstattet. Gleichentags habe er sein Fahrzeug auf Anordnung der Polizei ohne Übernahme der Kosten empfangen. Aufgrund seiner Schilderungen zu den tatsächlichen Ereignissen sei eine Nichtanhandnahme ausgeschlossen und stellten sich einige aus seiner Sicht offene Fragen (dazu Urk. 2 S. 3). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine Handlungsfreiheit massiv beeinträchtigt habe; dieser müsse verurteilt und gebüsst werden. Die Firma halte sich nicht an gesetzliche Vorgaben und solle vom Pool der Abschleppfirmen ausgeschlossen werden, welche mit der Kantonspolizei zusammenarbeiteten (Urk. 2). 4.3 Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer setze sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Er wiederhole bzw. ergänze seine Sachverhaltsschilderungen und stelle

- 7 - Mutmassungen und Andeutungen an. Auch in der «Zusammenfassung» befänden sich keine konkreten Rügen, sondern fünf unbegründete «Fragen». Im Ergebnis sei weder gesetzeswidrig noch offensichtlich falsch, dass kein hinreichender Tatverdacht anzunehmen sei. Sollte ein Anfangsverdacht bestanden haben, sei dieser nach den polizeilichen Einvernahmen entkräftet worden (Urk. 17). 4.4 In der Replik wiederholt bzw. substantiiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen und verlangt die Einvernahme der zwei beigezogenen Polizisten (Urk. 23 Rz. 11). Weiter reicht er die bereits im Vorverfahren vorgelegten Unterlagen ein (Urk. 24/1–3). 5. Rechtliches 5.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 262 E. 2.1; 129 IV 6 E. 2.1). Ausserdem indiziert die Tatbestandsmässigkeit einer Nötigung noch nicht deren Rechtswidrigkeit. Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2a). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m. w. H.). 5.2 Die Nichtherausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs mangels Zahlung kann unter Umständen als Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden: Dies dann, wenn durch die Verweigerung der Herausgabe die Verfügungsmacht des Eigentümers eingeschränkt und zugleich angedroht wird, diesen Zustand aufrechtzuerhalten, wobei zu erkennen gegeben wird, dass darauf Einfluss genommen werden könne. Ein solcher Nachteil gilt als ernstlich, wenn die angedrohte Einwirkung nach objektivem Massstab geeignet ist,

- 8 auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen zu gefügigem Verhalten zu bewegen, indem deren freie Willensbildung oder -betätigung beeinträchtigt wird. Insbesondere im längeren Entzug eines Fahrzeugs kann ein ernstlicher Nachteil liegen, zumal ein Fahrzeughalter häufig ein erhebliches Interesse an einer raschen Wiedererlangung hat und ein sofortiger Ersatz mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sein kann (vgl. zum Ganzen Beschluss der Kammer UH160307 vom 8. November 2016, E. III.3.3 m. w. H.). 6. Würdigung 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe erklärt, die Herausgabe seines Fahrzeugs erfolge nur gegen sofortige Zahlung der Abschleppkosten. Eine derartige Äusserung kann grundsätzlich ein Androhen eines ernstlichen Nachteils darstellen und unter Art. 181 StGB fallen (vgl. E. III.5.2). Diese vom Beschwerdeführer behauptete Äusserung stützt sich im Wesentlichen auf seine eigenen Angaben sowie jene seiner Ehefrau (Urk. 15/4 F/A 5; Urk. 15/5 F/A 4). Zu prüfen ist, ob sich aus diesen Angaben zusammen mit den übrigen Akten tatsächliche Hinweise von erheblicher und konkreter Natur ergeben, die einen Anfangsverdacht auf eine (versuchte) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begründen. 6.2 Die eingereichten Unterlagen enthalten – wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3 Ziff. 9 S. 4) – keine Rechnung, sondern zwei Kostenaufstellungen (Urk. 24/2–3 = Urk. 15/4 S. 6–7). Auf diesen ist jeweils ausdrücklich vermerkt, dass eine endgültige Rechnung nachfolgen werde. Dieser Umstand stützt zunächst die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach er bzw. sein Mitarbeiter sich zu Beginn beim Beschwerdeführer nach der Rechnungsstellung bzw. Weiterverrechnung erkundigt habe. 6.3 In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor, er habe nach seiner Ankunft am Schalter zur Klärung der Frage der Rechnungsstellung beigetragen, insbesondere durch Angabe seiner Versicherungsdaten. Gemäss Aussage des Mitarbeiters des Beschwerdegegners (die erste Ansprechperson des Beschwerdeführers) habe dieser auf die Frage, was man mit der Rechnung mache, die Antwort erhalten, dass das dem Beschwerdeführer egal sei; er

- 9 wolle sein Auto (Urk. 15/6 F/A 25). Derartige Äusserungen macht der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren: Die Rechnungsstellung interessiere ihn nicht, weil Auftraggeberin und Rechnungsempfängerin die Kantonspolizei Zürich gewesen sei (Urk. 2 S. 1; Urk. 23 Rz. 4–5). Er habe nur sein Fahrzeug nach erfolgter Spurensicherung abholen wollen (Urk. 23 Rz. 24). Diese Darstellung des Beschwerdeführers lässt jedoch ausser Acht, dass der Abschleppdienst an den Geschäftssitz der C._____ AG und die damit zusammenhängende Spurensicherung durch die Kantonspolizei einzig durch den vorherigen Diebstahl seines Fahrzeugs notwendig wurde (vgl. Urk. 15/1 S. 2). Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass die Kantonspolizei als Auftraggeberin aufgeführt wurde. Ein Rückgriff auf den mutmasslichen Täter für die Kosten – wie der Beschwerdeführer u. a. einwendet (Urk. 15/4 F/A 5 a. E.) – ist erst möglich, wenn diese Person bekannt und rechtskräftig zur Kostentragung verpflichtet ist. Bis dahin trägt der Fahrzeughalter oder – bei entsprechender Versicherungsdeckung – die Motorfahrzeugversicherung des Halters die Kosten, auch wenn ihn kein Verschulden am Diebstahl trifft (entgegen Urk. 23 Rz. 5). Der Beschwerdeführer gab im Übrigen selbst an, dass der Beschwerdegegner die Kosten – in Form einer Pauschale – bei seiner Versicherung eingereicht und bezahlt erhalten habe (Urk. 15/2 S. 1). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner (bzw. zuerst dessen Mitarbeiter) mit dem Beschwerdeführer die Frage der Rechnungsstellung habe klären wollen (vgl. Urk. 15/6 F/A 4, 8, 21). Die Einvernahmen belegen, dass dies dem üblichen Vorgehen entsprach (Urk. 15/6 F/A 8, 21; Urk. 15/3 F/A 4 f.), was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, wenn er angibt, dass ihn dies nicht interessiere (Urk. 23 Rz. 4). Widersprüchlich ist schliesslich, wenn er in seiner Strafanzeige geltend macht, dass ihm sein Fahrzeug «gegen Rechnung hätte ausgehändigt werden müssen» (Urk. 15/2 S. 3), während sich aus seiner Einvernahme (Urk. 15/4 F/A 5 a. E.) sowie den Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt, dass er sich einer Rechnungsstellung widersetzte. 6.4 Die Klärung der Rechnungsstellung stellt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwog (Urk. 3 Ziff. 9 [S. 4]) – einen administrativen Vorgang dar und be-

- 10 gründet für sich allein in der Regel keine Nötigungshandlung. Selbst wenn dem Beschwerdeführer dabei die Möglichkeit eröffnet worden wäre, in Vorleistung zu treten und anschliessend direkt mit der Versicherung abzurechnen, hätte ihm damit eine Wahlmöglichkeit offen gestanden (Urk. 15/6 F/A 8; Urk. 15/3 F/A 4). Diese Situation ist nicht gleichzusetzen mit einer unmissverständlichen Aufforderung zur sofortigen Zahlung, verbunden mit der Androhung, das Fahrzeug bei Nichtleistung zurückzubehalten. Dass es faktisch zu keiner Klärung der Kostenstelle kam, stellt (im vorliegenden Fall) für sich allein noch keinen hinreichenden Hinweis auf einen Nötigungsversuch dar. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, die Kostenaufstellung vom 14. April 2023 habe Fr. 839.55 und diejenige vom 18. April 2023 Fr. 1'001.50 ausgewiesen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Wie sich aus der Kostenaufstellung vom 18. April 2023 (Urk. 24/3) ergibt, wurden darin zusätzlich Kosten für die Standzeit vom 14. bis 18. April 2023 berechnet (5 Tage à Fr. 30.– zzgl. MwSt.). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese auf der Abrechnung per 14. April 2023 (Urk. 24/2) noch nicht aufgeführt waren. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Kosten gegenüber der Versicherung des Beschwerdeführers auf pauschal Fr. 700.– reduziert habe, begründet kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt, genügt für die Anwendung des Strafrechts nicht jedes fragwürdige Vorgehen (vgl. Urk. 3 S. 4). In diesen Kontext fällt auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Kosten seien überrissen. Dabei erweist sich auch der sinngemässe Verweis auf die Höhe der Abschleppgebühren gemäss Stadtratsbeschluss vom 6. Juli 1994 (vgl. Urk. 2 S. 3 «Frage 4») als unbehelflich. Diese Gebührenvorgaben sind auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbar: Es handelte sich vorliegend um ein von der Kantonspolizei (und nicht der Stadtpolizei) angeordnetes Abschleppen zwecks Spurensicherung. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer das Nichtbezahlen der Kosten bzw. Nichtkooperieren in erster Linie damit, dass als Auftraggeber, Kunde und Rechnungsempfänger die Kantonspolizei Zürich, Postfach, Werkhofstrosse 5, 8902 Urdorf gewesen sei (Urk. 2 S. 1).

- 11 - 6.5 Sodann habe der Beschwerdeführer nach der grundsätzlichen Diskussion über die Rechnungsstellung – wie er selber ausführt – die Unterlagen des Beschwerdegegners an sich genommen und den Schalterbereich unter Ankündigung einer Nötigungsklage nach draussen verlassen (Urk. 2 S. 1 f.; vgl. Urk. 15/4 F/A 5). Die Diskussion sei danach – in den Worten des Beschwerdeführers – «eskaliert» (Urk. 15/4 F/A 5; Urk. 23 Rz. 5 f.). 6.6 Im Anschluss sei es draussen zu einer weiteren Diskussion (unter Beizug zweier Stadtpolizisten) gekommen. Diese drehte sich um die Frage der Herausgabe der Unterlagen des Beschwerdegegners (vgl. Urk. 15/4 F/A 5). Der Inhalt dieser Meinungsverschiedenheit ist für die hier zu beurteilende Frage nicht relevant. Bereits im Polizeirapport vom 18. August 2023 zur Strafanzeige wurde festgehalten, dass die beigezogenen Stadtpolizisten keine Augenzeugen der am Schalter geführten Diskussion über die Kosten gewesen seien (Urk. 15/1 S. 3). Auch der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Nachfrage an, dass lediglich seine Ehefrau, der Beschwerdegegner sowie dessen Mitarbeiter das Gespräch über die Forderung mitverfolgt hätten (Urk. 15/4 F/A 10). Folglich sind von den draussen beigezogenen Stadtpolizisten keine Aussagen zum relevanten Geschehen zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb zu Recht auf die Einvernahme der zwei Stadtpolizisten sowie den Beizug ihres Einsatzprotokolls verzichtet (entgegen Urk. 23 Rz. 11). 6.7 Wesentlich ist sodann, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, erst nach Beendigung der draussen fortgeführten Diskussion seinen Versicherungskontakt (D._____ [Versicherungsgesellschaft], Agentur E._____ in F._____) angegeben zu haben. Den Nachgang schilderte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme wie folgt: «Daraufhin meinte [der Beschwerdegegner], er hätte jetzt Feierabend, er mache gar nichts. Ich gegenüber dem Polizisten wollte gegen [den Beschwerdegegner] Strafanzeige wegen Nötigung einreichen. Derjenige hat aber die Anzeigeerstattung verweigert. Es hat sich insofern entspannt, indem ich sagte, wir würden gehen, er hätte ja jetzt, was er wollte. Wir stiegen ins Fahrzeug und fuhren davon. […].» (Urk. 15/4 F/A 5 [S. 2 f.]). Aus dieser Schilderung ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Herausgabe des Fahrzeugs

- 12 vom Beschwerdegegner aufgrund ausbleibender sofortiger Zahlung verweigert worden wäre. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aktenlage keine hinreichend plausible Tatsachengrundlage dafür bietet, dass der Beschwerdegegner die Herausgabe des Fahrzeugs von einer sofortigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig gemacht hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sein Fahrzeug am 18. April 2023 aus diesem Grund nicht habe mitnehmen können, findet keine Stütze in den vorliegenden Aussagen und Unterlagen. Weitere Beweismittel, die diesbezüglich (dass dem Beschwerdeführer die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert worden war, weil er nicht bereit war, vor Ort die Abschleppkosten zu bezahlen) Klarheit schaffen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht einen hinreichenden Tatverdacht auf eine (auch allenfalls versuchte) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verneint und eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– zu beziehen. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 2. Der Beschwerdegegner ist für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Verteidigung aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands und der Verantwortung des Verteidigers auf Fr. 700.– (inkl. MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG).

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet. 4. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 700.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … , unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung) 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge-

- 14 setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: MLaw D. Glavonjic

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