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Zürich Obergericht Strafkammern 28.03.2024 UE230432

28. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,741 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230432-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 28. März 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____ LLP, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. C._____ AG, 2. Unbekannt, 3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. November 2023, B-5/2023/10020563

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der russische Geschäftsmann A._____ und das englische Anwaltsbüro B._____ LLP erstatteten am 1. Juni 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die C._____ AG sowie gegen unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und allenfalls weiterer Delikte. A._____ sei Inhaber des Kontos CH… bei der C._____ AG. Er stehe seit dem 16. März 2022 auf der Liste betreffend der vom Bundesrat am 4. März 2022 erlassenen Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Dabei sei unter anderem die Sperrung von Geldern angeordnet worden. Das englische Anwaltsbüro vertrete A._____ im Vereinigten Königreich betreffend die gegen ihn verhängten Sanktionen. Die Bezahlung der Honorarrechnung des Anwaltsbüros B._____ LLP habe A._____ aus dem gesperrten Schweizer Konto bezahlen wollen. Das englische Finanzministerium habe der Annahme der Zahlung durch das Anwaltsbüro zugestimmt. Das SECO habe der Auszahlung zugestimmt. In der Folge habe sich die C._____ AG geweigert, die Zahlung auszuführen (Urk. 3/2). Am 9. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5). 2. A.______ und die B._____ LLP erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu kassieren und die Angelegenheit zur Weiterverfolgung/Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die C._____ AG mit angemessener Fristansetzung aufzufordern, Stellung zu nehmen, weshalb der Auftrag von A._____ noch immer nicht ausgeführt werde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 22) und die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 23). Die C._____ AG hat Stellung genom-

- 3 men. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25).A._____ und die B._____ LLP halten in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 29). 3. Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 amten die am vorliegenden Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 5). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde aus, der Beschwerdeführer 1 habe die Bank am 24. März 2023 instruiert, zulasten seines aufgrund der Sanktionsverordnung des Bundesrats vom 4. März 2022 gesperrten Bankkontos eine

- 4 - Zahlung in Höhe von total GBP 675'372.53 für Anwaltsrechnungen an den in D._____ [Stadt in England] ansässigen Beschwerdeführer 2 auszuführen. Dieser vertrete den Beschwerdeführer 1 in einer rechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 2 S. 4). Das SECO habe eine Ausnahmebewilligung erteilt. Es habe sich auf eine englische OFSI License gestützt, die dem Beschwerdeführer 2 erlaube, die Gelder vom Beschwerdeführer 1 entgegenzunehmen (Urk. 2 S. 7). Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um eine ausländische Gesellschaft (Limited Liability Partnership). Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde befugt sein soll. Sie äussern sich nicht zur Rechtsform des Beschwerdeführers 2. Nach ihrer Sachdarstellung soll er einzig befugt sein, das Geld des Beschwerdeführers 1 entgegenzunehmen. Damit ist nicht offensichtlich, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen sein soll. Eine mittelbare Betroffenheit oder ein faktisches Interesse an der Auszahlung des Geldes begründet die Beschwerdelegitimation vorliegend nicht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten. 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern eintreten. 1.4 Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdeinstanz nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 hat Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erstattet (Urk. 3/2). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

- 5 - Nach der Rechtsprechung ist Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Das trifft namentlich zu auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt, an dessen Nachweis sind angesichts der relativen Unbestimmtheit des objektiven Tatbestandes allerdings hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 soll sich weigern, eine Zahlung ab einem Konto des Beschwerdeführers 1 aufzuführen. Die Beschwerdegegnerin 1 kommt als Täterin nur in Frage, wenn sie Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist. Soweit ersichtlich, besteht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin 1 eine Kontobeziehung (vgl. Urk. 2). Bei einer Kontobeziehung zwischen der Bank und ihrem Kunden fehlt es der Bank an der geforderten Selbständigkeit. Allein durch das Kontenverhältnis wird der Bank keine Befugnis verliehen, selbständig über das Guthaben des Kunden zu verfügen (Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N. 4 zu Art. 158 StGB). Mangelt es an der Selbständigkeit der Beschwerdegegnerin 1, ist sie nicht Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. 2.3 Kann die Beschwerdegegnerin 1 nicht Täterin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sein, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die (angebliche) Weigerung der Auszahlung aufgrund der vertraglichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegnerin 1 berechtigt war (vgl. dazu auch Urk. 25 S. 3).

- 6 - Die Weigerung bzw. die Meinungsverschiedenheit in einer vertraglichen Beziehung weist auf einen rein zivilrechtlichen Sachverhalt hin. Ein anderweitiges Delikt führt der Beschwerdeführer 1 in der Beschwerde nicht an (vgl. Urk. 2). Im Übrigen wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf Unbekannt (Beschwerdegegner 2) nicht überzeugt. Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 3. 3.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haben gemeinsam eine Beschwerde eingereicht, weshalb sie die verursachten Kosten solidarisch zu tragen haben (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und obsiegt insofern, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 3.2 Da die Beschwerdeführer 1 und 2 im Beschwerdeverfahren unterliegen, sind sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat daher an sich Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Sie hat sich nicht durch einen (externen) Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 25). Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei steht unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu. Das ist namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu entschädigen ist.

- 7 - 3.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 19). Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihnen - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerdeführer 1 und 2, per Gerichtsurkunde  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, per Einschreiben  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-5/2023/10020563, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 8 -  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-5/2023/10020563, gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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