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Zürich Obergericht Strafkammern 18.10.2024 UE230425

18. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,587 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230425-O/U/JST>SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schmid Beschluss vom 18. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. November 2023

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 9. Oktober 2023 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und "alle in Betracht kommenden Personen" wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Beschimpfung. Darin wirft er der Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen vor, ihn im Rahmen ihres als Mitarbeiterin seiner Haftpflichtversicherung C._____ AG verfassten E-Mails mit folgender Passage in seiner Ehre verletzt zu haben (Urk. 14.1 S. 2 ff. und Urk. 4.3): "Zum genannten Zeitpunkt Ihres 'Schadens' besteht in unserem Hause keine Deckung. Des Weiteren handelt es sich um einen von Ihnen selbst hervorgerufenen 'Schaden'. Eigenschäden sind bedingungsgemäss ausgeschlossen." 1.2. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 1. November 2023 mangels Anfangsverdachtes die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1. Sie erwog darin zusammengefasst, ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 lasse sich nicht erkennen, da mit den gerügten Passagen ihres E-Mails die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers nicht tangiert werde. Im Übrigen handle es sich bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer Versicherungsschutz zustehe oder nicht, um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wobei das Strafrecht nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden soll (Urk. 14.4 = Urk. 6). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 20. November 2023 (Datum Posteingang [Urk. 5]) rechtzeitig (vgl. Urk. 14.5) Beschwerde, verbunden mit folgenden Anträgen (Urk. 3 S. 1): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich See/Oberland vom 01. November 2023, Geschäftszeichen …, aufzuheben und den Fall an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Verletzung rechtlichen Gehörs)."

- 3 - Die Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging innert der mit Verfügung vom 27. November 2023 angesetzten Frist (Urk. 7) bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wurden die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 14. Februar 2024 zur Beschwerde ablehnend vernehmen und reichte ihre Akten in elektronischer Form ein (Urk. 12 und Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Erstattung einer Replik angesetzt (Urk. 16). Der Beschwerdeführer replizierte hierauf fristgerecht (vgl. Urk. 17 und Urk. 21) mit Eingabe vom 26. März 2024 (Urk. 18 f.). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. März 2024 reichte er eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 23). Mit Eingabe vom 3. April 2024 nahm sodann die Beschwerdegegnerin 1 zur Beschwerde Stellung (Urk. 27). Diese Eingabe erweist sich angesichts der mit Verfügung vom 12. Februar 2024 angesetzten zehntägigen Frist zur Stellungnahme und des entsprechenden Empfangsdatums vom 15. Februar 2024 (Urk. 11.1) jedoch als verspätet, weshalb sie für das vorliegende Verfahren unbeachtlich bleibt (vgl. dazu etwa BGer Urteil 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Im Folgenden ist auf die Parteivorbringen, die für die Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant sind, nicht einzugehen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). 4. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäftslast sowie Neukonstituierung der Kammer (einschliesslich des Präsidiums) per 1. Januar 2024 ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 3). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben

- 4 vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei, ohne dass die Staatsanwaltschaft vorab weitere Abklärungen getätigt hatte. So wären nach seiner Auffassung etwa die Durchführung seiner Einvernahme, eine Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Geschäftsführung der C._____ AG, oder Nachfragen zur Präzisierung des Strafantrages erforderlich gewesen (Urk. 3 S. 17). 2.2. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung und erlässt sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 309 Abs. 4 StPO). Der Rechtsbegriff «sobald» ist so zu verstehen, dass er weitere Untersuchungshandlungen ausschliesst (BGer Urteil 6B_902/2021 vom 25.08.2022 E. 3.5.1). Der Begriff «sobald» bedeutet, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nach Eingang der Anzeige, des Strafantrags oder des Polizeirapports erlassen werden muss, bevor weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen werden und eine Untersuchung nach Art. 309 StPO eröffnet wird (BGer Urteil 7B_27/2023 vom 12.09.2013 E. 2.1). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, entspricht mithin dem Willen des Gesetzgebers und ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Vorliegend wurde seitens der Staatsanwaltschaft gerade keine Untersuchung eröffnet (vgl. Urk. 12 S. 2). Es stand dem Beschwerdeführer diesbezüglich zwar offen, die Verfahrenserledigung mittels Nichtanhandnahme nicht zu akzeptieren und diese mittels der gegenständlichen Beschwerde gerichtlich beurteilen zu lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches https://bger.li/7B_27-2023

- 5 - Gehör des Beschwerdeführers aufgrund der nicht eröffneten Untersuchung und entsprechend ausgebliebener Beweiserhebungen ist indes nicht auszumachen. III. 1. Übersicht Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, dass im beanstandeten E-Mail (vgl. oben Erw. Ziff. I. 1.1) keine strafrechtlich relevante Verletzung des Ehrbegriffs erblickt werden könne. Es entbehre jeglicher Grundlage, eine ablehnende Antwort betreffend eine Versicherungsleistung als Ehrverletzung anzuzeigen. Dem Beschwerdeführer werde mit der von der Beschwerdegegnerin 1 gewählten Formulierung, wonach es sich um einen "von Ihnen selbst hervorgerufenen Schaden" handle, entgegen dessen Auffassung kein Betrug unterstellt; dies zumal das Element der Arglist mit einer simplen Schadensmeldung ohnehin nicht erfüllt sein könnte. Zu einem solchen Schluss würde auch eine unbefangene Drittperson bei Konsultation des E-Mails nicht gelangen. Durch die gewählte Formulierung werde der Beschwerdeführer in seiner menschlich-sittlichen Ehre nicht herabgesetzt und werde ihm auch kein ethisch verpöntes Verhalten unterstellt. Überhaupt handle es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit, welche nicht durch die Staatsanwaltschaft zu untersuchen oder zu beurteilen sei. Inwiefern darüber hinaus weitere Personen an der Formulierung des E-Mails beteiligt gewesen sein sollten, sei nicht belegt (Urk. 6 S. 2 f. und Urk. 12). 1.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im Versicherungsrecht bedeute die Formulierung "ein selbst hervorgerufener Schaden" ein vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführter Schaden, um Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Mit der Formulierung "Eigenschäden" seien durch ein verwerfliches Handeln des Versicherungsnehmers hervorgerufene Schäden gemeint. Dies sei auch den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der C._____ AG zu entnehmen, worin der Leistungsausschluss bei vorsätzlicher Ausführung oder dem Versuch einer Straftat vorgesehen sei (Urk. 4.1 Ziff. A14). Solches ergebe sich auch aus den Versicherungsvertragsgesetzen von Deutschland und der Schweiz (vgl. Urk. 18 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer sei mithin rechtswid-

- 6 riges Verhalten bzw. ein Betrug gemäss Art. 146 StGB vorgeworfen worden, indem er die Versicherung über die Art des Schadens mit dem Ziel seiner finanziellen Bereicherung habe täuschen wollen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 als Mitarbeiterin der Versicherungsvermittlerin hernach mutmasslich der eigentlichen Versicherung – der D._____ – Bericht erstattet habe, habe sie ihn nicht nur direkt in seiner Ehre verletzt, sondern auch gegenüber Dritten verleumdet (Urk. 3 S. 11 ff.). Dabei habe er lediglich eine Anfrage an die C._____ AG um Prüfung von deren Eintrittspflicht in seinen Rechtsstreit mit der E._____ GmbH im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung gestellt, nachdem er aufgrund einer von der E._____ GmbH gewonnenen negativen Feststellungsklage Berufung gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug erhoben habe (Urk. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich der Ansicht, seine Haftpflichtversicherung beinhalte eine passive (nicht aber eine aktive) Rechtsschutzdeckung gegen unbegründete Feststellungsanträge im Zusammenhang mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen (Urk. 3 S. 5). 2. Rechtliches und Folgerungen 2.1.1. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt wie erwähnt (vgl. oben Erw. Ziff. II. 2.2) gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO in Frage, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so u.a. bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (BGer Urteil 6B_572/2021 vom 10.02.2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BSK StPO-VOGEL- SANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 9; PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 3). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere wenn es um die Auslegung eines Vertrages bzw. einer Vertragsklausel geht, zu (BGer Urteile 6B_981/2013 vom 10.03.2014 E. 3; 6B_235/2014 vom 26.05.2014 E. 3.2; 7B_519/2023 vom 29.09.2023 E. 4.1 f.).

- 7 - 2.1.2. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. solche Beschuldigungen und Verdächtigungen weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt die Täterschaft dabei wider besseres Wissen – also mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung – macht sie sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Beim Straftatbestand der Verleumdung genügt lediglich das Bewusstsein, dass die Äusserung möglicherweise falsch sein könnte, mithin nicht (BGer Urteil 1C_661/2013 vom 26.11.2013 E. 2.1). Die Äusserung muss zur Erfüllung der Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung gegenüber einem Dritten erfolgen (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 6), andernfalls subsidiär der Anwendungsbereich des Straftatbestands der Beschimpfung (Art. 177 StGB) eröffnet ist (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 177 N 1). Die Strafnormen der Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 173 N 1). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen sind im Sinne von Art. 173 StGB geeignet den Ruf zu schädigen (BGer Urteile 6B_844/2018 vom 13.09.2019 E. 2.1 und 6B_582/2020 vom 17.12.2020 E. 3.2; BGE 132 IV 112 E. 2.1 f.; vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., Vor Art. 173 N 4). 2.2. Inwiefern die beanstandete Formulierung im E-Mail der Beschwerdegegnerin 1 vom 28. Juli 2023, wonach für den von ihm selbst hervorgerufenen Eigenschaden keine Deckung besteht (Urk. 4.3), dem Beschwerdeführer einen Betrugsversuch unterstellen und seine strafrechtlich geschützte Ehre tangieren soll, ist einhergehend mit der Staatsanwaltschaft in keiner Hinsicht erkennbar. So hat die Beschwerdegegnerin 1 gerade nicht von einer durch den Beschwerdeführer verübten Straftat oder einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung gesprochen. Eine Straftat wie ein Versicherungsbetrug durch Täuschung über die Art des Schadens oder ein anderweitig moralisch verwerfliches Handeln wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 entgegen dessen Auffassung (Urk. 3 S. 11 ff.) mit kei-

- 8 nem Wort nahegelegt. Die Beschwerdegegnerin 1 weist ihn vielmehr schlicht auf den Umstand hin, dass Eigenschäden – wie vom Beschwerdeführer angemeldet – nicht gedeckt seien. Dies deckt sich auch mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages, wonach als Schadensereignis das Ereignis gilt, als dessen Folge die Schädigung eines Dritten (und nicht des Versicherten) unmittelbar entstanden ist, für welchen Schaden die Versicherung des Schadensverursachers einstehen würde (Urk. 4/1 Teil B Ziff. 2.2). Mithin teilte ihm die Beschwerdegegnerin 1 lediglich mit, dass sie bzw. die C._____ AG die Ansicht vertreten, dass es sich vorliegend nicht um einen Schaden handelt, welchen der Beschwerdeführer einem Dritten zugefügt hat, und dass sie für den Schaden, welchen er durch sein eigenes Handeln in seinem eigenen Vermögen hervorgerufen hat, nicht einstehen werden. Eine irgendwie geartete Täuschung durch den Beschwerdeführer wird ihm überhaupt nicht unterstellt. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem Wort "hervorgerufen" sei er des Betrugs bezichtigt worden, so ist dies bereits aufgrund des gewählten Wortlauts nicht richtig. Damit ist bei objektiver Betrachtung weder eine (negative) Wertung des Handelns des Beschwerdeführers noch ein Vorwurf der Erschleichung von nicht geschuldeten Versicherungsleistungen verbunden (entgegen Urk. 3 S. 13 f.), selbst wenn der Beschwerdeführer dies subjektiv so empfindet. Zudem beinhaltet die Formulierung, wonach er den Schaden selbst hervorgerufen habe, auch keine Unterstellung der vorsätzlichen, sondern der selbst bewirkten Schadensherbeiführung und bezieht sich die gewählte Formulierung generell auf die Art des Schadens (entgegen Urk. 3 S. 4). Insgesamt wird die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerdegegnerin 1 verfassten E-Mail vom 28. Juli 2023 nicht einmal tangiert. Inwiefern Drittpersonen an der Verfassung des beanstandeten E-Mails involviert gewesen sein sollen, ist bei dieser Ausganglage nicht zu prüfen (vgl. Urk. 6 S. 3). 2.3. Ob die Beschwerdegegnerin 1 den Versicherungsschutz zu Recht ablehnte bzw. der Schaden zu Recht als Eigenschaden qualifiziert wurde, ist darüber hinaus keine strafrechtliche Frage. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche bzw. versicherungsrechtliche Auseinandersetzung, wobei der diesbezügliche Streit zwischen den Parteien nicht via Strafrecht zu lösen ist. Das Strafverfahren

- 9 darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (BGer Urteil 6B_275/2023 vom 24.05.2023 E. 3.4; vgl. Urk. 6 S. 3). 3. Fazit Da die – rein zivilrechtliche – Streitigkeit vorliegend in keinerlei Hinsicht eine strafrechtliche Relevanz aufweist (vgl. oben Erw. Ziff. III. 2), erfolgte die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft damit nicht vor (Art. 309 StPO). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher in allen Punkten abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist ihm die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates. 2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO). Die Beschwerdegegnerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten und reichte lediglich eine verspätete (und deshalb – wie erwähnt – unbeachtliche) Stellungnahme von fünf Seiten ein (Urk. 27, worin sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte). Ihr sind deshalb keine erheblichen (d.h. entschädigungspflichtigen) Umtriebe entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

- 10 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegnerin 1 (eingeschriebener Brief mit Rückschein);  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 und verbunden mit dem Hinweis auf den darin (auf Seite 4 und 5) enthaltenen Strafantrag (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung);  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, ¨18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schmid ¨

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