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Zürich Obergericht Strafkammern 31.07.2025 UE230423

31. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,923 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230423-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 31. Juli 2025 in Sachen Staat Zürich und Politische Gemeinde A._____ und Römisch-katholische Kirchgemeinde, Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinderat A._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November 2023

- 2 - Erwägungen: I. 1. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Bülach erstattete am 24. Mai 2023 Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen des Verdachts auf Pfändungsbetrug. Ihm wurde vorgeworfen, im Rahmen zweier Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 1 und Betreibung Nr. 2) jeweils beim Pfändungsvollzug (Pfändung Nr. 3 und Pfändung Nr. 4) vom 4. November 2021 bzw. vom 14. Juli 2021 unwahre Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht zu haben. Es seien Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 19'438.30 resultiert (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 2. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren mangels eines dem Beschwerdegegner 1 anzulastenden vorsätzlichen Handelns ein (Urk. 3 bzw. Urk. 6). 2. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob der Gemeinderat A._____ namens des Staates Zürich, der Politischen Gemeinde A._____ und der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen (Urk. 2). Der Beschwerde lagen die Einstellungsverfügung (Urk. 3) und verschiedene Unterlagen (Urk. 4/1-5) bei. Identische Schriftstücke wurden kommentarlos ein zweites Mal postalisch übermittelt (vgl. Urk. 6-9). Auf entsprechendes Ersuchen hin (vgl. Urk. 10) stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten zu (Urk. 11). Die Parteien wurden über den Beschwerdeeingang in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 12). Auf prozessuale Weiterungen konnte unter Verweisung auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen und damit auch die Beschwerdelegitimation sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) hat die beschwerdeerhebende Person indes auch ihr Beschwerderecht konkret darzutun, soweit dieses nicht offensichtlich ist (Urteile BGer 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; 1B_55/

- 3 - 2021 / 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, m. w. H.). Die Substantiierungsobliegenheit trifft jedenfalls die juristisch versierten oder anwaltlich verbeiständeten Rechtsuchenden (Urteil BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2.). Dieselben Anforderungen an die Begründungspflicht rechtfertigen sich demnach auch, wenn das Gemeinwesen als beschwerdeerhebende Person auftritt. Der Gemeinderat A._____ vertritt als Gemeindevorstand (Exekutivbehörde) die politische Gemeinde A._____ (Artikel 3 GO A._____). Letztere vertrat im Betreibungsverfahren die weiteren, ebenfalls als Gläubiger geführten und als Beschwerdeführer auftretenden Gemeinwesen (vgl. Urk. 11/2/2). Zur Beschwerdelegitimation hat sich der Gemeinderat A._____ nicht konkret geäussert. In der Beschwerde führte er einzig aus, das «Steueramt A._____» habe die Einstellungsverfügung entgegengenommen (Urk. 2 S. 2). Er knüpft damit – zumindest sinngemäss – an die in Betreibung gesetzte Steuerforderung und mithin wohl die Gläubigerstellung an (vgl. Urk. 11/2/2; Urk. 2 S. 2 f.). Der Begründungspflicht ist damit nicht Genüge getan, zumal von keiner offenkundigen Beschwerdelegitimation ausgegangen werden kann. 2. 2.1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie dazu konkret legitimiert sind, d. h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einstellungsentscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne von Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), mithin die geschädigte Person, die spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3 StPO) ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und damit zur Konstituierung als Privatklägerschaft auch berechtigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Diese Umschreibung der Geschädigtenstellung geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm

- 4 geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGE 143 IV 77 E. 2.2). Die Geschädigtenstellung des Staates bzw. der Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wie namentlich unter anderem der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Bund, Kanton, politische Gemeinden), verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass diese nicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekte auftreten und durch die Straftat folglich nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in ihren persönlichen Rechten wie eine Privatperson unmittelbar verletzt worden sind. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für die sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d. h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist (Urteile BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.1 f., m. w. H.; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3 m. w. H. [zur Publikation vorgesehen]). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Art. 118 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.2). 2.2. Allein der Umstand, dass der Einstellungsentscheid der Politischen Gemeinde A._____ als «Geschädigte» bzw. «Geschädigtenvertreterin» zugestellt wurde, begründet keine Parteistellung. Gerade im Fiskalbereich tritt der Staat hoheitlich auf und nicht nur Steuerveranlagung und Bezug, sondern auch die Eintreibung rück-

- 5 ständiger Steuern durch die Steuerbehörden erfolgt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen richtet sich aber, wie jene von privatrechtlichen Forderungen, nach dem SchKG, wobei den Steuerbehörden allerdings (nach wie vor) gewisse Privilegien zustehen (vgl. etwa §§ 181 f. StG; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, gegen den ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs schuldig, wenn er zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Der Tatbestand schützt zwar der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge, neben den Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege, auch Gläubigerinteressen, indes nicht die Forderung an sich (BGE 106 IV 31 E. 4b; BGE 141 III 527 E. 3.4 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob einem Gemeinwesen als Gläubiger einer Steuerforderung wie einer Privatperson die strafprozessuale Geschädigtenstellung im Verfahren wegen eines Betreibungs- oder Konkursdelikts zukommen kann. Dies kann jedoch offenbleiben. Vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft unter anderem die Politische Gemeinde A._____ über die beabsichtigte Verfahrenserledigung informiert. Das betreffende Schreiben vom 25. September 2023 enthielt den expliziten Hinweis darauf, dass sich Geschädigte nach Art. 118 Abs. 3 StPO noch vor Abschluss der Untersuchung, konkret innert der angesetzten Frist von 10 Tagen, als Privatkläger konstituieren müssen, ansonsten sie dieses Rechts verlustig zu gehen drohten (Urk. 11/9/3). Eine entsprechende Erklärung von Seiten der Gemeinwesen ist nicht aktenkundig und es wird auch nicht geltend gemacht, es sei bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 2. November 2023, mit der das Vorverfahren abgeschlossen wurde (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO), eine Konstituierungserklärung abgegeben worden oder dies sei nicht möglich gewesen. Die beschwerdeerhebenden Gemeinwesen haben somit ein allfälliges Konstituierungsrecht verwirkt und ohnehin keine Parteistellung erlangt, die sie nunmehr zur Beschwerdeerhebung legitimierte. 3.

- 6 - 3.1. Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten werden im Strafverfahren grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Weitere Verwaltungseinheiten sind – ausserhalb einer Parteistellung – nur ausnahmsweise bei entsprechender Grundlage zuzulassen. So können gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert jedoch eine klare, formell-gesetzliche Grundlage (Urteil BGer 6B_779/2022 vom 29. November 2022 E. 4.2.1) und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteile BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2; 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2; 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5 f.). Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist gemäss Bundesgericht in einem eingeschränkten Sinne zu verstehen. Wesentlich ist, dass die betreffende Organisation mit der Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut ist, ihr dabei hoheitliche Befugnisse zustehen, sie in das Gemeinwesen eingebunden ist und die Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (BGE 144 IV 240 E. 2.5). 3.2. Der Kanton Zürich hat vom Vorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht. Nach § 154 GOG können Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben. Die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen des Vorwurfs des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB wurde nicht von Gläubigerseite, sondern vom Stadtammann- und Betreibungsamt Bülach erstattet (Urk. 11/1). Die Betreibungs- und Konkursämter sind selbständige Behörden des kantonalen Rechts, die vom Betreibungs- bzw. Konkursbeamten geleitet werden (vgl. Art. 1 und Art. 2 SchKG). Im Kanton Zürich wurden sie auf kommunaler Stufe errichtet (vgl. § 1 EG SchKG). Sie stehen aber unter kantonaler Aufsicht (Art. 13 SchKG) und ihre Amtstätigkeit wird kantonal entschädigt (Art. 3 SchKG). Die Betreibungs- und Konkursämter bzw. deren Organe sind für die rechtmässige Durchführung der Zwangs-

- 7 vollstreckung gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben des SchKG verantwortlich und wahren damit insofern die Interessen der Rechtspflege. Es handelt sich folglich um Behörden im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, die gestützt auf § 154 GOG bezüglich eines zur Anzeige gebrachten Betreibungs- oder Konkursdelikts zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert sind (vgl. auch HAUSER/ SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl. 2017, § 154 N. 3). Ein entsprechendes Recht auch der beschwerdeerhebenden Gemeinwesen ist dagegen gestützt auf die erwähnten Bestimmungen nicht ersichtlich, zumal sie weder über ein spezifisches Schutzmandat im betreffenden Bereich verfügen, noch als Anzeigeerstatter fungierten. 4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) und aufgrund der Involvierung auch des Staates Zürich auf Seiten der beschwerdeerhebenden Partei auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Ebenso ist kein wesentlicher entschädigungspflichtiger Aufwand des erbeten verteidigten Beschwerdegegners auszumachen.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Gemeinderat A._____, dreifach (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage von Urk. 2- 4 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2-4 in Kopie (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

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