Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230394-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. A. Flury und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 17. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. YY._____, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. ZZ._____,
- 2 betreffend Einstellung etc. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, je vom 25. September 2023, A-1/2018/...
- 3 - Erwägungen: I. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerdegegnerin 5, nachstehend: Staatsanwaltschaft) führte seit 2017 gegen B._____, C._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1 und 2) und weitere (Mit-)Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. zum Nachteil (u.a.) der A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) (Untersuchung A-1/2017/...). Am 26. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage bei der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich. Das Urteil erging am 11. April 2022 und das Nachtragsurteil (betreffend Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte) am 22. August 2022. Dagegen legten sämtliche Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit (Rückweisungs-)Beschluss vom 25. Januar 2024 hob die I. Strafkammer als zuständige Berufungskammer das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022 zufolge mangelhafter Anklage auf. Sie wies die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurück mit dem Hinweis, dass die Rechtshängigkeit zurück an die Staatsanwaltschaft gehe (SB230113-O, abrufbar in anonymisierter Form unter https://www.gerichte-zh.ch/entscheide). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat den obergerichtlichen (Rückweisungs-)Beschluss mit Beschwerde in Strafsachen am 19. März 2024 ans Schweizerische Bundesgericht weitergezogen. Der Antrag lautete auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zulassung der bisherigen Anklage bzw. Weiterführung des Berufungsverfahrens. Dieses Verfahren (BGer 7B_256/2024, 7B_347/2024) konnte das Bundesgericht mittlerweile mit Urteil vom 17. Februar 2025 erledigen. Es hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück.
- 4 - II. 1.1 a) In der vorerwähnten (Haupt-)Strafuntersuchung (A-1/2017/…) nahm die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 Einsicht in die Untersuchungsakten. Dabei stiess sie auf eine ihrer Ansicht nach verdächtige Handnotiz des Beschwerdegegners 2 aus dem Jahr 2015 (mutmassliches Datum: 16. September 2015). Die Notiz trägt den Titel "F._____-Modell …/…" und hat folgenden Inhalt: [… Abbildung einer Notiz] Das Kürzel "…" steht unbestrittenermassen für B._____ bzw. den Beschwerdegegner 1 und "…" für C._____ bzw. den Beschwerdegegner 2. Die Notiz schien skizzenartige Angaben zu einem geschäftlichen Beteiligungsmodell an der F._____ AG (kurz: F._____ AG) zu enthalten. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen aus der Finanztechnologie, das sich auf derivative Anlageprodukte spezialisiert hat. b) Die Notiz liess die Beschwerdeführerin aufhorchen. Sie hatte sich als Bank (mit dem Beschwerdegegner 1 als ihrem damaligen CEO mit Organstellung) im Derivatemarkt ein Standbein aufbauen wollen und sich hierzu bereits ab 2012 als Aktionärin an der F._____ AG beteiligt. Gleichzeitig unterstützte sie die F._____ AG als Bank, indem sie eine Kreditlinie bis zu Fr. 600 Mio. und unlimitierte Garantien zu deren Gunsten gesprochen hatte. Weiter war der Beschwerdeführerin als Geschäftspartnerin und Investorin der F._____ AG wichtig, dass das Know-how von zwei der insgesamt vier Gründungsaktionären der F._____ AG erhalten bleibt. Die Beschwerdegegner 3 und 4 sollten möglichst langfristig eingebunden werden können, um den zukünftigen Geschäftserfolg der F._____ AG und damit auch den Erfolg der Investition und Strategie der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hatte die Beschwerdeführerin – so die grundsätzlich unbestrittene Ausgangslage – den Beschwerdegegnern 3 und 4 in den Jahren 2014 und 2015 (eingebettet in verschiedene Vereinbarungen und Optionsgeschäfte) direkt oder indirekt mehrere Zahlungen in Millionenhöhe überwiesen. Darüber hinaus hat sie den Beschwerdegegnern 3 und 4 im Jahr 2015 auch eine Erfolgsbeteili-
- 5 gung von 20% (am Mehrwert) eingeräumt, falls der Börsenwert ihres damaligen Aktienanteils von 27% an der F._____ AG bis ins Jahr 2025 auf über Fr. 1 Mia. ansteigen sollte, wobei der Wert jenes 27%-Anteils im Jahr 2015 bei ca. Fr. 960 Mio. gelegen hatte. 1.2 Ausgehend von dieser zumindest in den Grundzügen unbestrittenen Sachlage und angesichts dessen, dass der Inhalt der Notiz offensichtlich einen Zusammenhang mit der den Beschwerdegegnern 3 und 4 eingeräumten Erfolgsbeteiligung erkennen liess, hegte die Beschwerdeführerin im Kontext mit der (Haupt-)Strafuntersuchung A-1/2017/... den Verdacht, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 (wie verdachtsweise in ähnlich gelagerten anderen Fällen [vgl. nachstehend E. IV.4.3/b]) auch im Zuge der Akquisition und Finanzierung der F._____ AG persönlich oder privat (d.h. hinter dem "Rücken" der Beschwerdeführerin in betrügerischer Weise oder in ungetreuer Geschäftsbesorgung) bereichert haben könnten. Insbesondere erschien die Formulierung "Beteiligung von 4 % (insgesamt 20 %) an Kapitalisierung F._____ > 1.0 Mrd.* im Zeitpunkt 2025." verdächtig. Gestützt darauf hielt es die Beschwerdeführerin für naheliegend, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 bei den Beschwerdegegnern 3 und 4 eine "Schattenbeteiligung" (oder Unterbeteiligung) von 4% an der von der Beschwerdeführerin eingeräumten Erfolgsbeteiligung von 20% am Geschäftserfolg der F._____ AG im Jahr 2025 ausbedungen haben könnten (d.h. 4% von 20% am Mehrwert). 2.1 Grundsätzlich teilte die Staatsanwaltschaft diesen Verdacht. Sie stellte aber den Sachverhalt "F._____ AG" im Rahmen der (Haupt-)Strafuntersuchung A- 1/2017/ ... aus Ressourcengründen zurück, bis sie am 6. April 2023 zu diesem Komplex eine separate Strafuntersuchung mit der Nummer A-1/2018/... gegen die Beschwerdegegner 1-4 eröffnete (Urk. 22/11010001 ff.). Als Haupttäter stand der Beschwerdegegner 1 (als damaliger CEO der Beschwerdeführerin) im Fokus und die Beschwerdegegner 2-4 wurden der Gehilfenschaft verdächtigt (vgl. Urk. 22/31010005 [Ermittlungsauftrag vom 17. April 2023 S. 5]). 2.2 a) Die fragliche Notiz bezog sich nach (unbestrittener) Ansicht der Staatsanwaltschaft auf (geschäftliche) Perspektiven im Jahr 2025 (vorstehend E. II.1.2 Urk. 22/31010004 [Ermittlungsauftrag vom 17. April 2023 S. 4 unten]). Die in der
- 6 - Notiz verdachtsweise skizzierte "Schattenbeteiligung" am Geschäftserfolg der F._____ AG konnte sich daher im Grunde genommen im damaligen Zeitpunkt der Untersuchung noch gar nicht realisiert haben. Trotzdem sah die Staatsanwaltschaft (mit der Beschwerdeführerin) im Gesamtzusammenhang auch einen hinreichenden Tatverdacht dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 bereits früher im Fall der F._____ AG heimlich an Geldern partizipiert haben könnten. Konkret im Auge hatte die Beschwerdeführerin jene Zahlungen, die sie ab 2014 bis 2015 zwecks Einbindung und Erhaltung als Know-how-Träger der F._____ AG direkt an die Beschwerdegegner 3 und 4 oder indirekt an die dem Beschwerdegegner 3 gehörende G._____ LP geleistet hatte. b) Die eben erwähnten Zahlungen lauteten wie folgt und beruhten (in den Grundzügen unbestritten) auf folgenden Vereinbarungen (und Optionsgeschäften) mit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 22/31010003 f. [Ermittlungsauftrag vom 17. April 2023 S. 3-4], Urk. 2 S. 6-7, Urk. 33 S. 6 ff.): Option-C vom 12. August 2014: Call-Options-Vereinbarung betreffend Erwerb von Bezugsrechten durch die H._____ (kurz: H._____) als damalige 100%-Tochter der Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegner 3 und 4. Daraus resultierte je eine Zahlung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner 3 und 4 von ca. Fr. 6 Mio. im August 2014. Option-A vom 23. Juli 2015: Lock-Up- und Put-Options-Vereinbarung bis 2020 mit der Beschwerdeführerin als Call-Berechtigte und den Beschwerdegegnern 3 und 4 als Put-Berechtigte. Daraus resultierte je eine Zahlung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner 3 und 4 von Fr. 12.5 Mio. im Juli 2015. Sog. "Monetarisierungsstrategie" vom September 2015: Einräumung einer Erfolgsbeteiligung von 20% (am Mehrwert), falls der Börsenwert des damaligen Aktienanteils von 27% der Beschwerdeführerin an der F._____ AG bis ins Jahr 2025 auf über Fr. 1 Mia. ansteigt (vgl. vorstehend: E. II.1.1/b). Option-B vom 25. November 2015: Call-Options-Vereinbarung bis 2025 mit der Beschwerdeführerin als Call-Berechtigte und den Beschwerdegegnern 3 und 4 als
- 7 - Put-Berechtigte. Daraus resultierte je eine Zahlung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner 3 und 4 von ca. Fr. 11 Mio. im Dezember 2015. Ausgleichszahlungen von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner 3 und 4 als Gründungsaktionäre im Dezember 2015 von je ca. Fr. 640'000.–. 2.3 Der weitere Ermittlungsansatz der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die möglicherweise bereits früher erfolgte heimliche Beteiligung der Beschwerdegegner 1 und 2 bestand nun darin, dass erfahrungsgemäss bei solchen Zahlungen der Anteil des oder der stillen Teilhaber – vorliegend wären dies die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 – zeitnah gesamthaft oder aufgeteilt direkt oder indirekt an diese weiterüberwiesen wird. Die Analyse von erheblichen Lastschriften zulasten der begünstigten Bankverbindung im Zeitraum von sechs Monaten nach der jeweiligen Gutschrift war deshalb nach Ansicht der Staatsanwaltschaft geeignet, darüber Klarheit zu schaffen, ob die Gutschrift(en) an die Beschwerdegegner 3 und 4 (bzw. an die von ihnen beherrschten Gesellschaften) mit einer "Schattenbeteiligung" zugunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 belastet war(en), d.h. einschlägige Zahlungen davon im besagten Zeitraum wieder abflossen oder nicht. Entsprechend erliess die Staatsanwaltschaft am 17. April 2023 neben einem polizeilichen Ermittlungsauftrag auch sechs Editionsverfügungen an die involvierten Banken mit den begünstigten Konten der Beschwerdegegner 3 und 4 (konkret an die A._____ betreffend A._____ I._____, die Bank J._____ als Rechtsnachfolgerin der K._____ AG und H._____ AG, die L._____ AG und die M._____ AG). Dies mit dem Ziel, die fraglichen Zahlungen zu eruieren und im vorstehenden Sinne auf verdächtige/einschlägige Weiterüberweisungen an die Beschwerdegegner 1 und 2 zu analysieren (vgl. Urk. 22/31010006 [Ermittlungsauftrag vom 17. April 2023 S. 6]; siehe z.B. 22/41020001 ff. [Edition von Bankunterlagen an Bank J._____ AG vom 17. April 2023, S. 1 ff.]). 2.4 a) Die Bankenermittlungen ergaben nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf verdächtige Geldflüsse. Die polizeilichen Ermittlungen, die auch die Auswertung von Aufzeichnungen einbezogen haben, die in der (Haupt-) Strafuntersuchung A-1/2017/... erhoben worden waren, förderten jedoch insbe-
- 8 sondere einen E-Mail-Verkehr vom 11. November 2015 zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 zutage (Urk. 22/31010742 ff.). Am besagten Tag (um 05:01:15) schrieb der Beschwerdegegner 1 an den Beschwerdegegner 2 (Urk. 22/31010743): "Lieber C._____ Ich habe dir zwei mails geschickt betreffend F._____ Aktien. - Call Option und Anwartschaft Agreement - Put Option und Lock up Agreement Diese Agreements beziehen sich nur auf E._____ (E._____). D._____ (D._____) schliesst die gleichen Verträge auch ab. Durch den Verkauf der Put Option und dem Lock up Agreement bis 2025 erhaltet E._____ eine Prämie zum heutigen Kurswert der F._____ Aktie von ca. 15 Mio CHF. Mit diesem Betrag kauft er von A._____ zwei Optionen auf Total 370'000 Aktien. Dadurch sind diese beiden Transaktionen ausgeglichen und finanziell neutral. Zurzeit finden die Gespräche mit den Steuerbehörden N._____ statt, um auch ein Ruling zu bekommen. Zusätzlich hat er eine Anwartschaft auf eine Option mit 92'325 Aktien bis zum 31.3.2016 mit A._____. Hier kommen wir jetzt ins Spiel. Diese Option ist zur Zeit rund 3.5 mio CHF wert. Im Unterschied zu E._____ habe ich keine Möglichkeit ein Put Option/Lock up Agreement abzuschliessen, da ich nur etwa 25'000 Aktien besitze. Das heisst, ich muss diese Prämie cash an A._____ bezahlen oder wir finden Möglichkeiten diese später zu bezahlen. Der gleiche Mechanismus gilt für D._____ mit dem Resultat, dass wir bis März 2016 rund 7 Mio CHF finanzieren müssen. Zusätzlich stehen noch rund 1.5 Mio CHF für 1 % O._____ zur Diskussion. Ich werde versuchen, dich heute noch telefonisch zu erreichen. Lieber Gruss B._____" Um "09:33:21" gleichentags antwortete der Beschwerdegegner 2 (Urk. 22/31010745): "Lieber B._____ Vielen Dank für die Infos. Verstehe den Meccano. Bei mir laufen im Moment die bekannten Investments, neu bis Anfang 2016 noch P._____ mit Q._____ als möglicher Exit Partner. Da noch einmal CHF 3.5 Mio. mit einer 2025-Perspektive drauf zu setzen schränkt mich zu stark ein. Ich lebe von dem Geld und denke auch an andere Formen von Investitionen. Irgendwann scheint mir, ist es auch gut. Die CHF 7.0 Mio. müsstest du also aus deinen Erlösen 'I' über 2016/17 finanzieren, ich wäre da nicht dabei. Was für mich ok ist. […]" b) Den Inhalt dieser E-Mail konnte die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2023 zur Kenntnis nehmen (vgl. Urk. 6 S. 3 oben). In der Folge gelangte sie zur Auffassung, dass sich ein hinreichender Verdacht für eine deliktsrelevante "Schattenbeteiligung" im Zusammenhang mit der F._____ AG nicht mehr aufrecht erhalten lasse.
- 9 - 2.5 Am 24. Juli 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung förmlich an (mit Begründung der Einstellungsprognose), setzte die Frist für mögliche Beweisanträge an und regelte die Akteneinsicht (vgl. Urk. 7 S. 2). 2.6 Die Beschwerdeführerin stellte am 18. August 2023 ihre Beweisanträge (und weitere prozessuale Anträge) (Urk. 2 S. 16 [Rz 49-52] i.V.m. Urk. 3/5). Am 17. September 2023 erfolgte (ergänzend) eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (vgl. Urk. 2 S. 17 [Rz 56]). 2.7 Die Staatsanwaltschaft stellte schliesslich das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1-4 mit Verfügung vom 25. September 2023 betreffend Betrug etc. ein (Urk. 6). Dies, nachdem sie mit Beweisergänzungsentscheid vom gleichen Tag die Beweisanträge der Beschwerdeführerin rund um die Abklärung der Vorgänge bei der Akquisition und Finanzierung der F._____ AG abgewiesen hatte (Urk. 7). 3.1 Gegen die Einstellungsverfügung und den Beweisergänzungsentscheid legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 rechtzeitig Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Fortführung der Strafuntersuchung unter Erhebung/Abnahme der von ihr bereits beantragten Beweise (Urk. 2 S. 2). Innert Frist ging die der Beschwerdeführerin auferlegte Kaution von Fr. 8'000.– bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 10-12). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 15. November 2023 eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20 und Urk. 22 [=Platzhalter und Aktenverzeichnis zu elektronisch übermittelten Untersuchungsakten]). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete am 20. November 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 23). Der Beschwerdegegner 3 liess sich mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 33). Die Beschwerdegegner 2 und 4 verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 replizierte die Beschwerdeführerin mit unveränderten Anträgen (Urk. 49). 3.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 10 - III. 1. Neben der Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin vorliegend auch einen (ablehnenden) Beweisergänzungsentscheid gleichen Datums formell mit Beschwerde angefochten (Urk. 2 S. 1 und S. 18 [Rz 61]). 2.1 a) Die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist in der Regel nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 und Art. 394 lit. b StPO). Sofern das Verfahren in der Folge (wie hier) eingestellt wird, kann die Privatklägerschaft gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, bzw. die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge seien nicht erfüllt gewesen (BuGer 6B_995/2014, Urteil vom 1. April 2015, E. 5.2; BuGer 6B_1024/2018, Urteil vom 7. Februar 2019, E. 3.1). b) Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut ist eine (selbstständige) Beschwerde gegen Beweisergänzungsentscheide jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Antrag ohne Rechtsnachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 394 lit. b StPO) oder mittels Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung wiederholt werden kann (a.a.O.; ZR 113 [2014] Nr. 87 E. II.2.1). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein solcher Nachteil liegt dann vor, wenn dieser auch durch einen nachfolgenden Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BuGer 1B_73/2014, Urteil vom 21. Mai 2014, E. 1.4). 2.2 a) In der Beschwerde wird zwar begründet, weshalb die beantragten Beweise für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung seien (Urk. 2 S. 5). Hingegen wird nicht geltend gemacht, dass bei einem Zuwarten mit der Beweisabnahme ein Beweisverlust im vorstehenden Sinne drohen würde. Soweit die Beschwerdeführerin den Beweisergänzungsentscheid (formell und selbstständig) anficht und dessen Aufhebung beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
- 11 b) Ihre Vorbringen gegen die Ablehnung der Beweisanträge sind jedoch im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung materiell zu behandeln und zu prüfen. 3. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft unterliegt der Beschwerde ans Obergericht (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Ebenso ist die Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) der Beschwerdeführerin als Privatklägerin zu bejahen, nachdem die gegenständlichen Deliktsvorwürfe (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) eine unmittelbare Schädigung ihres Vermögens als Bank aufgrund der inkriminierten "Schattenbeteiligung" der Beschwerdegegner 1-4 als möglich erscheinen lassen (vgl. Urk. 2 S. 4 [Rz 8], vorstehend E. II.1.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten. IV. 1. Die Begründung des ablehnenden Beweisergänzungsentscheids ist in Fallkonstellationen der vorliegenden Art als integraler Bestandteil der Begründung der Einstellungsverfügung zu betrachten (vgl. vorstehend E. III.2.2/b, s.a. Urk. 2 S. 19 [Rz 63]). In diesem Sinne erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst das Folgende (vgl. Urk. 6 und 7): Aus der internen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 seien keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen im Zusammenhang mit der F._____ AG entdeckt worden. Jedoch sei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Akteneinsicht in der Hauptstrafuntersuchung ein handschriftlicher Eintrag in einem Notizbuch des Beschwerdegegners 2 aufgefallen, der anscheinend Bezug nehme auf einen Austausch mit dem Beschwerdegegner 1 vom 16. September 2015. Diese Notiz schaue voraus auf einen Zeitpunkt 2025 und beziehe sich somit auf die Optionsgeschäfte, die damals (im Jahr 2015) ausgehandelt worden seien. Die Notiz enthalte u.a. die Informationen: "Beteiligung [Form?] von 4% (insgesamt 20%) an Kapitalisierung F._____ (80% A._____)". Dies habe einen konkreten Verdacht dafür begründet, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 Gedanken gemacht ha-
- 12 ben könnten, ob sie – unter Umständen als "Schattenbeteiligung" – mit 4% am Erfolg der F._____ AG partizipieren könnten. Obwohl sich die Notiz auf einen künftigen Geldfluss im Jahr 2025 beziehe, sei die Verdachtslage im Sinne einer Reflexwirkung dieser Handnotiz auch hinreichend für Bankenermittlungen mit Bezug auf Geldflüsse in den Jahren 2014 und 2015 eingestuft worden. Einzig die Handnotiz vom 16. September 2015 sei massgeblich für die Überschreitung der Schwelle zum hinreichenden Tatverdacht gewesen. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zwar geeignet, die Bedeutung der Notiz zu unterstreichen, begründe aber für sich genommen keinen hinreichenden Verdacht. Der E-Mail-Verlauf vom 11. November 2015 beseitige die verdachtsbegründende Wirkung der Notiz vom 16. September 2015 nun aber vollends, so die Staatsanwaltschaft weiter. Der Inhalt des E-Mail-Verkehrs, der sich ausserhalb der Server der Beschwerdeführerin bilateral zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 abgespielt habe, spreche für sich. Aus dem E-Mail-Verkehr gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 1 daran interessiert gewesen sei, F._____ AG-Optionsrechte zu erlangen, wie sie die Beschwerdegegner 3 und 4 von der Beschwerdeführerin erworben hätten, wobei sie den Preis der Option mit dem Erlös ihrer Verkäufe von F._____ AG-Aktien an die Beschwerdeführerin verrechnen wollten. Der Beschwerdegegner 1 habe anscheinend die Möglichkeit gehabt, solche Optionsrechte zum Preis von Fr. 7 Mio. zu kaufen, hätte aber dabei – wie er sich ausgedrückt habe – "diese Prämie cash an A._____ bezahlen" müssen. Er habe deshalb den Beschwerdegegner 2 angefragt, ob dieser sich hälftig an einem solchen Geschäft beteiligen wolle. Der Beschwerdegegner 2 habe abgelehnt und dem Beschwerdegegner 1 den folgenden Ratschlag gegeben: "Die CHF 7.0 Mio. müsstest du also aus deinen Erlösen 'I' über 2016/17 finanzieren; ich wäre da nicht dabei." Der Ausdruck "Erlöse 'I' über 2016/17" lasse sich in Beziehung zu einem Beweisergebnis aus der Strafuntersuchung A-1/2017/... bringen und habe keinerlei Zusammenhang mit den Beschwerdegegnern 3 und 4 oder der F._____ AG. Aus diesem E-Mail-Verkehr folge nach Ansicht der Staatsanwaltschaft weiter, dass sich der Beschwerdegegner 1 am 11. November 2015 eindeutig nicht mit dem Gedanken getragen habe, sich hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin
- 13 an diesen Optionen zu beteiligen. Ebenso spreche die Diskussion über anderweitige Liquiditätsquellen ("aus deinen Erlösen 'I'") dagegen, dass der Beschwerdegegner 1 Liquidität aus den damaligen Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner 3 und 4 erhalten habe. Wäre ein Teil der Erlöse von den Beschwerdegegnern 3 und 4 im Jahr 2015 dem Beschwerdegegner 1 zugutegekommen, so wäre es gemäss der Denkweise, die sich im E-Mail-Verkehr vom 11. November 2015 manifestiert habe, auf der Hand gelegen, zunächst dieses Geld in die F._____ AG-Option zu reinvestieren und nur für eine allfällige Differenz zur Erreichung des Investitionsziels sonstige Liquiditätsquellen zu suchen. Es könne ferner offenbleiben, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 am 16. September 2015 im Grundsatz über dieselbe Perspektive gesprochen hätten, die auch den E-Mail- Verkehr vom 11. November 2015 veranlasst habe, oder ob sie sich am 16. September 2015 noch überlegten, ob sie aus dem Handel für sich eine "Schattenbeteiligung" herausholen könnten. Wäre letzteres der Fall gewesen, so gehe aus dem E-Mail-Verkehr vom 11. November 2015 klar hervor, dass sich in jenem (späteren) Zeitpunkt eine solche Perspektive zerschlagen habe. Wenn nun die Beschwerdeführerin sinngemäss die Möglichkeit anspreche, dass es nach dem 11. November 2015 doch noch zu einer Unrechtsvereinbarung gekommen sein könnte, so sei das rein hypothetisch. Es bestehe keine für Zwangsmassnahmen (beantragte Bankeneditionen) und überhaupt für die Fortsetzung der Untersuchung hinreichende Verdachtslage mehr. 2. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde einen gegenteiligen Standpunkt, insbesondere was die Bedeutung des E-Mail-Verkehrs vom 11. November 2015 betrifft. Sie hält zusammengefasst dafür, dass der Anfangsverdacht nicht habe ausgeräumt werden können. Die Rückmeldungen der begünstigten Banken auf die Editionen seien unvollständig und/oder lückenhaft. Sie liessen daher nicht den Schluss zu, dass die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner 3 und 4 dorthin überwiesenen Gelder in der Folge nicht direkt oder indirekt an die Beschwerdegegner 1 und 2 (teilweise) weitgeleitet worden seien. Die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung unter Erhebung der beantragten Beweise sei daher notwendig (vgl. Urk. 2 S. 18, S. 24 und S. 26/27).
- 14 - 3.1 a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). b) Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen (bzw. bei dagegen erhobenen Beschwerden im Beschwerdeverfahren) zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft (bzw. der Beschwerdeinstanz im Beschwerdeverfahren) ist es nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 3.2 a) Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die zuständige Strafbehörde, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, wobei sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen hat (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter haben die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von
- 15 - Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Nach Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden somit alle Beweismittel auszuschöpfen, die rechtlich zulässig und geeignet sind, einen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Diese Pflicht besteht unabhängig von Beweisbegehren der Parteien, sie zwingt aber nur zur Erhebung von Beweisen, die nach Einschätzung der mit der Sache befassten Strafbehörde einen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erbringen vermögen (WOHLERS, Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich u.a. 2020, N 1 ff. zu Art. 139 StPO). Die Parteien haben allerdings die Möglichkeit, die Strafbehörden durch Beweisanträge zur Erhebung von Beweisen zu verpflichten. Das eröffnet ihnen die Chance, unabhängig davon auf den Umfang und die Richtung der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen, ob die Strafverfolgungsorgane die infrage stehende Beweisaufnahme auch von Amtes wegen für geboten erachten oder nicht (WOHLERS, Kommentar StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 139 StPO). Die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (in Nachachtung von Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO) erfährt in Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO eine Begrenzung. Die Regelung, Beweise nicht zu erheben, wenn diese ungeeignet sind (Abs. 1) oder es um Tatsachen geht, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Abs. 2), schränkt nicht nur die Pflicht der Strafbehörden zur Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen ein, sondern beinhaltet gleichzeitig auch die Befugnis, entsprechende Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten abzulehnen (WOHLERS, Kommentar StPO, a.a.O., N 12 zu Art. 139 StPO). b) Vor diesem Hintergrund kommt es entscheidend darauf an, ob sich die Strafbehörde noch im Bereich der von Amtes wegen zu erfüllenden Pflicht zur Wahrheitsfindung bewegt oder aber ein Beweisantrag vorliegt, dem nur dann nicht entsprochen werden muss, wenn ein tragfähiger Ablehnungsgrund (im Sinne von Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO) gegeben ist (GLESS, BSK StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 11 zu Art. 139 StPO; WOHLERS, Kommentar StPO, a.a.O., N 7 zu Art. 139 StPO). Ein Beweisantrag (im eigentlichen oder engeren Sinne) liegt allgemein vor, wenn eine https://www.swisslex.ch/doc/previews/c8ee6963-0f15-45ee-9577-931b86ac0347%2C68348b0a-44a8-43cd-946a-a0907781e0ed/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link
- 16 - Partei den Antrag stellt, ein konkretes Beweismittel zum Nachweis eines bestimmten Umstands (sog. Beweistatsache) zu verwenden. Zum Beispiel soll eine bestimmte Person als Zeuge zu einer von ihr gemachten (bestimmten) Beobachtung befragt werden. Fehlt es an der Benennung eines bestimmten Beweismittels und/oder einer Beweistatsache, liegt lediglich ein sog. Beweisermittlungsantrag vor, mit dem Ziel, den Untersuchungsgrundsatz (in eine bestimmte Richtung) zu lenken und/oder aktualisieren (vgl. WOHLERS, Kommentar StPO, a.a.O., N 7 zu Art. 139 StPO). Sieht sich die Strafbehörde mit einem Beweisermittlungsantrag konfrontiert, hat sie ihm zu folgen, wenn es vor dem Hintergrund der ihr von Amtes wegen obliegenden Pflicht zur Wahrheitsfindung als geboten erscheint (WOHL- ERS, Kommentar StPO, a.a.O., N 7 zu Art. 139 StPO; s.a. forumpoenale 4/2012 S. 210). Da dem Beweisermittlungsantrag ein grösserer Unbestimmtheitsfaktor anhaftet, kommt der Strafbehörde insoweit auch eine freiere Stellung bzw. grössere Ermessensfreiheit als gegenüber eigentlichen Beweisanträgen zu. Letzteren ist dagegen auch dann stattzugeben, wenn der Sachrichter (bzw. die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren) den infrage stehenden Beweis nicht von sich aus erheben würde. Hier müsste sich der Sachrichter bzw. die Staatsanwaltschaft auf einen tragfähigen Ablehnungsgrund (im Sinne von Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO) berufen können (vgl. WOHLERS, Kommentar StPO, a.a.O., N 7 zu Art. 139 StPO; s.a. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 55 Rz 7a m.H. auf RB [Kassationsgericht des Kantons Zürich] 1997 Nr. 111; vgl. auch forumpoenale 4/2012 S. 211 und BGer 6B_1051/2019, Urteil vom 9. April 2020, E. 4.2; BGer 6B_1085/2019, Urteil vom 18. September 2020, E. 3.4.2). 3.3 a) Mit den Beweisanträgen vom 18. August 2023 verlangte die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft aufgrund der ihrer Ansicht nach unvollständigen Rückmeldungen der bereits angeschriebenen Banken, dass sie bei der Bank J._____, der A._____ I._____ Genossenschaft und der M._____ nochmals mittels Editionsbegehren nachhakt, um verlässlicher eruieren zu können, ob bzw. inwieweit im fraglichen Zeitraum verdächtige Zahlungen an die Beschwerdegegner 1 und 2 (weiter-)transferiert worden seien (vgl. Urk. 2 S. 16 [Rz 49-52] i.V.m. Urk. 3/5). Darüber hinaus verlangte sie von der Staatsanwaltschaft mit ihrer damaligen
- 17 - Eingabe: "[…] h) Es sei in geeigneter Form (allenfalls rechtshilfeweise) in Erfahrung zu bringen, ob die offenbar B._____ zuzurechnenden Vermögenswerte, über welche R._____ Kenntnis zu haben scheint, mit den einschlägigen Geldflüssen zugunsten von D._____ und/oder E._____ in Verbindung stehen. i) Es sei gestützt auf die bei der Staatsanwaltschaft verfügbaren Informationen im Zusammenhang mit allfälligen Vermögenswerten in den USA, die wirtschaftlich B._____ zuzuordnen sind oder über welche er mittels Vollmacht verfügen kann, bei der Bank J._____ (als Erwerberin der H._____ AG) eine Edition zu veranlassen." (a.a.O.). b) Die Edition oder Herausgabe (Art. 265 StPO) bildet ähnlich wie die Durchsuchung (Art. 241 ff. StPO) eine Massnahme, um den Zugriff auf zu beschlagnahmende Objekte, namentlich Beweise, zu ermöglichen. Darüber, ob bereits der verfügten Edition bzw. Herausgabe Zwangsmassnahmencharakter im Sinne von Art. 196 f. StPO zukommt, bestehen in der Lehre unterschiedliche Meinungen (vgl. HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 265 StPO; vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, a.a.O., N 1a zu Art. 265 StPO m.H.), wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichts dahingehend verstanden wird, dass die einer Beschlagnahme vorangehende Edition von Bankunterlagen nicht zu den strafprozessualen Zwangsmassnahmen (im Sinne von Art. 196 f. StPO) gehöre, da es die Bank (in dieser Phase noch) selber in der Hand habe, ob sie die Unterlagen herausgeben wolle oder nicht (vgl. HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 265 StPO m.H.). c) Ungeachtet der Qualifikation einer Edition oder Herausgabe als Zwangsmassnahme ist vorliegend jedenfalls unbestritten und entscheidend, dass auch der Erlass einer Editions- oder Herausgabeverfügung einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO voraussetzt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass eine Editions- oder Herausgabeverfügung ohne hinreichend verdächtigte Anlasstat auf eine unzulässige oder verpönte "fishing expedition" (Beweisausforschung) hinauslaufen würde (vgl. etwa: BGE 139 IV 128 E. 2.1).
- 18 d) Bei den von der Beschwerdeführerin in der Voruntersuchung gestellten und in der Beschwerde wiederholten "Beweisanträgen" (a.a.O.) handelt es sich eher nicht um Beweisanträge im engeren Sinne, wie es vorauszuschicken gilt. Es geht der Sache nach lediglich um Beweisermittlungsanträge. Die zu beweisenden Tatsachen sind zwar offenkundig klar umschrieben: Es soll mittels der Edition von Bankauszügen belegt werden, dass einschlägige Zahlungen an die Beschwerdegegner 1 und 2 erfolgten. Dass sich ein entsprechender Beleg findet, wird jedoch nicht behauptet, sondern lediglich vermutet oder erhofft. Dies entspricht im Grunde auch dem Ermittlungsansatz, der dem strafprozessualen Institut der Edition oder Herausgabe zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin bemüht sich mit anderen Worten vorliegend darum, die Strafuntersuchung nochmals in eine bestimme Richtung zu lenken bzw. bereits (von Amtes wegen) getätigte Untersuchungshandlungen zu reaktivieren und zu vertiefen. Angesichts dessen bewegte sich die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der fraglichen "Beweisanträge" noch im Bereich der von Amtes wegen zu erfüllenden Pflicht zur Wahrheitsfindung. Jedenfalls lagen keine eigentlichen Beweisanträge im engeren Sinn vor, denen sie nur dann nicht entsprechen musste, wenn ein tragfähiger Ablehnungsgrund (im Sinne von Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO) gegeben war. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat dem E-Mail-Verkehr vom 11. November 2015 zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 bei der Frage, ob das Verfahren (mangels ausreichendem Verdacht) einzustellen sei oder allenfalls weitere Beweiserhebungen (im beantragten Sinne) angezeigt seien, eine entscheidende Bedeutung beigemessen (E. IV.1; s.a. Urk. 2 S. 20 [Rz 64]). 4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde wie gesagt eine gegenteilige Auffassung, insbesondere indem sie auf die nach dem 11. November 2015 erfolgten Gegebenheiten hinweist. Vorab hält sie fest, dass der Beschwerdegegner 3 knapp einen Monat vor dem fraglichen Austausch vom 16. September 2015 zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 und der daraus entstandenen Handnotiz dem Beschwerdegegner 1 seine "strategischen Überlegungen" unterbreitet habe. Am 20. September 2015 habe sich der Beschwerdegegner 2 beim Be-
- 19 schwerdegegner 1 per E-Mail erkundigt, ob er mit dem "Partizipationsmodell F._____" erfolgreich gewesen sei. Dies, nachdem der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 17. September 2015 u.a. die "Performance Fee" für die Beschwerdegegner 3 und 4 beschlossen habe (20% des Mehrwerts der F._____ AG-Beteiligung der Beschwerdeführerin im 2025). Der Beschwerdegegner 1 habe geantwortet: "Lieber C._____… Ja der VR A._____ hat es akzeptiert… Jetzt geht es noch an die Details… lieber gruss B._____ […] nicht schlecht oder?" Der Beschwerdegegner 2 wiederum habe gratuliert: "Das ist Spitze!!! Freut mich riesig. Dieses Geschick könnte die Bankiervereinigung ehrlich gesagt auch gut gebrauchen…". RA S._____ habe weiter am 9. November 2015 im Auftrag der Beschwerdegegner 3 und 4 einen überarbeiteten Entwurf der Call-Options-Vereinbarung an T._____ von der Beschwerdeführerin zugestellt. In Ziffer 3 dieses Entwurfs sei eine Anwartschaft für den Beschwerdegegner 4 auf 92'325 Call-Optionen auf F._____ AG-Aktien gegen Entgelt vorgesehen gewesen. Diese E-Mail von RA S._____ habe der Beschwerdegegner 3 noch am 9. November 2015 samt Anhängen an den Beschwerdegegner 1 weitergeleitet. Am 11. November 2015 habe der Beschwerdegegner 1 die Entwürfe der Call- Options-Vereinbarung und Lock-Up und Put-Options-Vereinbarung in der Version P7 an den Beschwerdegegner 2 zugestellt. Ebenfalls am 11. November 2015 gelangte der Beschwerdegegner 1 an den Beschwerdegegner 2 mit dem Vorschlag, dass sie sich beide an dieser Option beteiligen sollten. Dazu hätten sie gemäss der damaligen Einschätzung des Beschwerdegegners 1 je Fr. 3.5 Mio. an die Beschwerdegegner 3 und 4 bezahlen müssen. Dies habe der Beschwerdegegner 2 mangels Liquidität ablehnen müssen. Dies führe zur Vermutung, dass der Beschwerdegegner 1 infolge Geldmangels und weil der Beschwerdegegner 2 keine Finanzierung habe leisten wollen, eine andere Lösung gesucht habe, um an der Option der Beschwerdegegner 3 und 4 teilhaben zu können. Mutmasslich unter Mitwirkung des Beschwerdegegners 3 sei am 13. November 2015, also nur zwei Tage nach der angeblich entlastenden E-Mail vom 11. November 2015, eine Änderung in die Call-Options-Vereinbarung aufgenommen worden (Version V7-4). Darin sei der bisherige Vorschlag des Kaufs von 92'325 F._____ AG-Aktien mittels Call-Option gelöscht worden. Statt dessen seien die Beschwerdegegner 3 und 4 nunmehr berechtigt, 92'447 bzw. 20% der Call-Optionen zu erwerben und
- 20 - "an mit F._____ verbundene Personen zu verkaufen, zu transferieren oder zu übertragen". Insofern habe unter dem neuen Entwurf die Möglichkeit der entschädigungslosen Übertragung eines Fünftels der den Beschwerdegegnern 3 und 4 zustehenden Optionsrechte an nahestehende Dritte bestanden. Kurz darauf, am 25. November 2015, und ohne Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Kontakte zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 und den Beschwerdegegnern 3 und 4, seien die beiden Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 3 bzw. 4 im Sinne der Version V7-4 abgeschlossen und unterzeichnet worden. Vor diesem Hintergrund und wegen der engen zeitlichen Abläufe dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschwerdegegner 1 und/oder 2 unter Mitwirkung der Beschwerdegegner 3 und/oder 4 einen Weg gefunden hätten, dank der neuen Ziff. 2 der Call-Options-Vereinbarung mit einem Fünftel zu partizipieren, wie es in der Handnotiz vom 16. September 2015 mutmasslich bereits festgehalten worden sei. 4.3 a) Was die Verdachtslage im vorliegenden Fall betrifft, ist mit der Staatsanwaltschaft vorab das Folgende zu rekapitulieren: Der verdachtsbegründende Hinweis auf eine deliktsrelevante Schattenbeteiligung im Kontext mit der F._____ AG bestand allein in der besagten Handnotiz. Der mutmasslich verdeckte Anteil von 4 % fokussierte auf eine geschäftliche Perspektive bzw. zukünftigen Wert der F._____ AG im Jahr 2025 ("Beteiligung von 4 % [insgesamt 20 %] an Kapitalisierung F._____ > 1.0 Mrd.* im Zeitpunkt 2025."; vgl. vorstehend E. II.1.2). Weil sich dieser anvisierte oder erhoffte zukünftige Wert der F._____ AG im damaligen Zeitpunkt der Untersuchung gar noch nicht realisiert haben konnte, erscheint es auch als wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegner 3 und/oder 4 unter diesem Aspekt bereits früher verdeckte Zahlungen an die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 geleistet haben könnten. Der kapitalisierte Wert der F._____ AG hätte im Jahr 2025 ja durchaus auch weniger als Fr. 1.0 Mrd. betragen können. Insofern erstaunt es nicht, dass die Rückmeldungen der angeschriebenen Banken keine verdächtigen Zahlungen aufzudecken vermochten. Dies bleibt in der Beschwerde auch unangefochten, ebenso, dass der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner 1 und 2 vom 11. November 2015 (vorstehend E. II.2.4/a) den Verdacht einer unzu-
- 21 lässigen "Schattenbeteiligung" (oder Unterbeteiligung) von 4% an der von der Beschwerdeführerin eingeräumten Erfolgsbeteiligung von 20% am Geschäftserfolg der F._____ AG im Jahr 2025 (d.h. 4% von 20% am Mehrwert) jedenfalls zunächst wieder zu zerschlagen vermochte (vorstehend: E. II.1.2). Die in der Replik nochmals erwähnten und zitierten SMS-Nachrichten der Beschwerdegegner 1 und 2 sind insofern zu wenig aussagekräftig (vgl. Urk. 49 S. 6-7). Genauso gut kann hier einfach die im Sinne der Beschwerdeführerin mit den Beschwerdegegnern 3 und 4 ausgehandelte "Monetarisierungsstrategie" betreffend Einräumung einer Erfolgsbeteiligung von 20% (am Mehrwert) gemeint gewesen sein (vgl. vorstehend E. II.2.2/a-b). Dass dabei der Beschwerdegegner 1 und/oder 2 ihrer Freude über einen persönlichen Vorteil (in Form einer verdeckten finanziellen Beteiligung) Ausdruck gegeben haben könnten, erscheint nicht plausibel. Die Beschwerdegegner 1 und 2 schienen zwar interessiert, an der von der Beschwerdeführerin eingeräumten Erfolgsbeteiligung der Beschwerdegegner 3 und 4 zu partizipieren. Dies aber offensichtlich nicht in verdeckter Form, sondern mittels Kauf von entsprechenden Optionsrechten, die sie mutmasslich "cash an A._____ bezahlen" mussten (vgl. vorstehend E. IV.1, Urk. 6 S. 3 [Ziffer 5]). Die Möglichkeiten einer Finanzierung eines reellen Kaufs hätten sie im Nachhinein nicht zu diskutieren gebraucht, wenn es ihnen zuvor gelungen wäre, sich gegenüber den Beschwerdegegnern 3 und 4 hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin eine verdeckte Beteiligung auszubedingen. b) Einhergehend mit der Entdeckung des E-Mail-Verkehrs vom 11. November 2015 am 6. Juli 2023 durch die Staatsanwaltschaft verlor auch der weitere Verdacht, wonach sich die Beschwerdegegner 1 und 2 allenfalls an den zuvor in den Jahren 2014/2015 an die Beschwerdegegner 3 und 4 erfolgten Zahlungen (vgl. E. II.2.2/b) in unzulässiger Weise bereichert haben könnten, seine Bedeutung. Dieser Verdacht hatte ohnehin nur angesichts des Gesamtzusammenhanges und aufgrund einer der Handnotiz vom 16. September 2015 zuerkannten "Reflexwirkung" eine gewisse Berechtigung. Ein eigenständiger, verdachtsbegründender Hinweis wie die Handnotiz lag in Bezug auf die früher (2014/2015) erfolgten Zahlungen jedenfalls nicht vor. Darüber hinaus konnte die Handnotiz, nachdem sich ihr Verdachtsgehalt angesichts des erwähnten E-Mail-Verkehrs vom 11. Novem-
- 22 ber 2015 nicht mehr aufrecht erhalten liess, im Grunde genommen auch keine "Reflexwirkung" auf frühere Zahlungen mehr entfalten. Was den Gesamtzusammenhang der Strafuntersuchung angeht, trifft es zwar zu, dass die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 auch anderweitig, d.h. in ähnlich gelagerten Fällen wie jener der F._____ AG, ebenfalls unter Verdacht standen oder stehen, sich hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin in deliktsrelevanter Weise bereichert zu haben (vgl. hierzu Urk. 20 S. 3 unten). Daraus eine Art stereotypisches Verhalten der Beschwerdegegner 1 und/oder 2 in Bezug auf sämtliche geschäftliche Akquisitionen (Unternehmenstransaktionen) der Beschwerdeführerin ableiten zu wollen (vgl. Urk. 2 S. 6 [Rz 14]), würde aber zu weit führen und auf einen unzulässigen Generalverdacht hinauslaufen. Jedenfalls vermag dieser Aspekt allein für sich betrachten im vorliegenden Zusammenhang keinen hinreichenden Verdacht zu begründen. Letzteres hatte auch die Staatsanwaltschaft nie in dieser Form insinuiert. Neben alldem ist zu bedenken, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 kaum "freiwillig" einen Teil der Vergütungen an die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 weitergeleitet haben dürften. Die verdeckten Gelder hätten sie ja zu ihrem (persönlichen) Nachteil bzw. auf ihre (privaten) Kosten gezahlt, was wiederum ihre zuvor mit der Beschwerdeführerin ausgehandelten Konditionen etc. empfindlich geschmälert hätte (vgl. vorstehend E. II.2.2/b). Mit anderen Worten hätten sie mit irgendeinem Druckmittel konfrontiert worden sein müssen, um in eine "Schattenbeteiligung" einzuwilligen. Dafür liegen aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. Denkbar wäre allenfalls im Sinne einer "Komplott-Theorie" unter den Beschwerdegegnern 1-4, dass der Beschwerdegegner 1 als CEO der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 3 und 4 vorgängig einen Vorteil zukommen liess. So hätte er in der Funktion als CEO die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur F._____ AG (wie Kreditkonditionen etc.) in eine für die Beschwerdegegner 3 und 4 günstige oder vorteilhafte Richtung lenken können. Oder er hätte z.B. die ab 2012 erfolgten Zukäufe der Aktien der F._____ AG durch die Beschwerdeführerin beeinflussen (unterwandern) können, etwa indem er veranlasste, dass die Beschwerdeführerin dafür einen überteuerten Preis zahlte, um den Mehrpreis später im Rahmen einer verdeckten (Rück-)Zahlung wieder privat von den Beschwerde-
- 23 gegnern 3 und 4 "abschöpfen" zu können. Das sind jedoch nur theoretische Gedankenspiele. Ein realer Bezug fehlt trotz gegenteiliger Auffassung der Beschwerdeführerin, vor allem weil davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 als massgebliche Know-how-Träger eines – vergleicht man die Entwicklung des Aktienwertes der F._____ AG in den Jahren 2012 bis gegen Ende 2015 (abrufbar z.B. auf finanzen.ch [Valor …]) – enorm erfolgreichen Unternehmens in der Finanztechnologie auf Augenhöhe (hart) verhandeln konnten (vgl. hierzu auch Urk. 49 S. 8 und 9 bzw. dortige Belegstellen und Aktenzitate). Der Erfolg der F._____ AG muss sicherlich auch darauf zurückgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin als namhafte Bank ab 2012 überhaupt bei ihr "eingestiegen" ist, also in ihre Finanztechnologie investiert und die Anteile ausgebaut hatte. Der Beschwerdegegner 1 dürfte als CEO der Beschwerdeführerin aber gleichermassen von den Beschwerdegegnern 3 und 4 abhängig gewesen sein, da die beiden für ein langfristig erfolgreiches Engagement der Beschwerdeführerin zweifellos wichtig oder sogar unerlässlich schienen. Dadurch lässt sich auch erklären, dass der Beschwerdegegner 1 auf Seiten der Beschwerdeführerin mutmasslich mitunter direkt in die Vertragsverhandlungen mit den Beschwerdegegnern 3 und 4 eingegriffen hatte und dabei offenbar auf ihre Forderungen eingegangen war, um einen Verhandlungsabbruch zu verhindern (vgl. Urk. 49 S. 8 und 9 mit Aktenzitat [Fragen 15 und 36]). Ebenso erscheint erklärbar, dass T._____, der auf Seiten der Beschwerdeführerin massgeblich in die Vertragsverhandlungen mit den Beschwerdegegnern 3 und 4 involviert war, das Gefühl hatte, dass gewisse Vergütungen über das "normale Mass" hinausgegangen seien (vgl. Urk. 49 S. 8 mit Aktenzitat [Frage 35]). Dass sich dahinter eine von langer Hand geplante bewusste Bevorteilung der Beschwerdegegner 3 und 4 verborgen haben könnte, bleibt aber wie gesagt unwahrscheinlich, zumal die Vergütungskonditionen offenbar auch der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin genehmigen musste (vgl. Urk. 49 S. 9 mit Aktenzitat [Frage 14]) und daher nicht einfach durch den Beschwerdegegner 1 "diktiert" werden konnten. Auf der anderen Seite spricht – wie gesagt – ebenfalls wenig dafür, dass sich die Beschwerdegegner 3 und 4 in ihrer Verhandlungsposition auf ein Konstrukt mit einer "Schattenbeteiligung" o.ä. einliessen, sei es im Kontext mit den in den Jahren 2014/2015 an sie erfolgten Zahlungen oder in Be-
- 24 zug auf die für das Jahr 2025 anvisierte Erfolgsbeteiligung. Letztlich hätten sie sich für die privaten Ziele der Beschwerdegegner 1 und/oder 2 ohne ersichtlichen eigenen Vorteil einspannen lassen bzw. wären sogar ein gewisses Risiko eingegangen, da eine "Schattenbeteiligung" – aus ihrer Sicht als geschäftsgewandte Unternehmer im Finanzwesen – nicht unproblematisch anmuten konnte. Die von der Beschwerdeführerin selber veranlasste interne Untersuchung im Jahr 2018 vermochte keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen im Zusammenhang mit der F._____ AG aufzudecken, obwohl die Untersuchung gerade auch jene Vergütungszahlungen an die Beschwerdegegner 3 und 4 aus den Jahren 2014/2015 und die damit verbundenen Verträge kritisch hinterfragt haben musste. Die vom Beschwerdegegner 1 als CEO der Beschwerdeführerin lancierte Akquisition der F._____ AG etc. bewegte sich offenbar auch nach Ansicht unabhängiger Fachexperten ("Untersuchungsbericht zur Beteiligung der A._____ an der F._____ AG" der Anwaltskanzlei U._____ vom 8. Januar 2019 [Urk. 22/21071004 ff.]) in einem geschäftsüblichen Rahmen, was Preise, Konditionen, Abwicklung etc. angeht. c) Ausgehend davon und insgesamt betrachtet kann auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, dass die Möglichkeit einer nach dem 11. November 2015 zustande gekommenen "Schattenbeteiligung" (Unrechtsvereinbarung) bloss hypothetischer Natur sei (vgl. Urk. 7 S. 5). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die in der Beschwerde angeführte Änderung der Call-Options- Vereinbarung vom 13. November 2015 in der Version "V7-4" die Verdachtslage zugunsten einer Weiterführung der Strafuntersuchung zu kippen vermag. Es mag zwar theoretisch zutreffen, dass mit der neuen Ziffer 2 jener Vertragsversion eine Möglichkeit geschaffen worden war, wonach die Beschwerdegegner 3 und 4 20 % der ihnen zustehenden Optionsrechte entschädigungslos an einen ihnen nahestehenden Dritten übertragen durften. Dass sich dahinter aber die Möglichkeit einer verdeckten Zahlung an die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 verbergen sollte, bleibt aus den genannten Gründen kaum realistisch. Die gegenteilige – auch in der Replik weiterhin vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 49 S. 11-14) – wirkt konstruiert. Auffallend ist im Gegenteil, dass die Be-
- 25 schwerdegegner 3 und 4 bei den Vertragsverhandlungen ihren Steueranwalt beigezogen und der Beschwerdeführerin die Version "V7-4" zur Einsicht vorgelegt haben oder vorlegen mussten (vgl. Urk. 2 S. 23 [Rz 75]). Gemäss Ziffer 2 dieser Version hätten die Beschwerdegegner 3 und 4 eine entschädigungslose Übertragung der Beschwerdeführerin mitteilen müssen und Letztere hätte dagegen ein Widerspruchsrecht gehabt ("Bis zum 19. Oktober 2025 hat E._____ das Recht, aber nicht die Pflicht, bis zu 92°465 Call-Optionen (20% der Call-Optionen) an mit F._____ verbundene Personen zu verkaufen, zu transferieren oder zu übertragen, sofern E._____ seine Intentionen an A._____ vorgängig kommuniziert und A._____ nicht innert 10 Tagen ab Mitteilung durch E._____ einen nach Treu und Glauben begründeten Widerspruch erhebt." [Urk. 22/70101140 f.]). Folglich hätten sich die Beschwerdegegner 3 und 4 letztlich auch noch über eine von ihrem Steueranwalt (mit-)formulierte und der Beschwerdeführerin bekannten Vertragsklausel hinwegsetzen müssen, wenn sie den Beschwerdegegnern 1 und/oder 2 gestützt darauf entschädigungslos Vermögenswerte (Call-Optionen) zukommen lassen wollten. 4.4 Ob der von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Handnotiz geäusserte Verdacht auf eine unzulässige Schattenbeteiligung als "widerlegt" betrachtet werden muss, wie die Staatsanwaltschaft erwägt (vgl. Urk. 6 S. 3 [Ziffer 5]), kann schliesslich offen bleiben. Zumindest lag insgesamt betrachtet und nach den getätigten Bankenermittlungen kein hinreichender Verdacht mehr vor, wonach sich die Beschwerdegegner 1 und 2 eine unzulässige "Schattenbeteiligung" (oder Unterbeteiligung) von 4% an der von der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 3 und 4 eingeräumten Erfolgsbeteiligung von 20% am Geschäftserfolg der F._____ AG im Jahr 2025 ausbedingt haben oder sich in ähnlicher Weise an den früher an die Beschwerdegegner 3 und 4 erfolgten Zahlungen unzulässig bereichert haben konnten. Ausgehend davon kann im Sinne eines Fazits die von der Staatsanwaltschaft vertretene Ansicht geteilt werden, dass der für eine Fortführung der Strafuntersuchung erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht mehr gegeben war. Das gilt auch für die beantragten ergänzenden Editionsbegehren. Jenen haftet zweifellos ein grösserer Unbestimmtheitsfaktor an. Genügend reelle Aussichten auf einen deliktsrelevanten Informationsgewinn schienen nicht mehr vorhanden, auch wenn die Rückmeldungen der Banken auf die zunächst durch-
- 26 geführten Editionen teilweise lückenhaft oder unvollständig blieben. Immerhin lagen in einem gewissen Umfang Rückmeldungen der angeschriebenen Banken vor, die ausgewertet werden konnten, aber nicht den von der Beschwerdeführerin erhofften Erfolg brachten. Die Staatsanwaltschaft durfte – gemessen an der ihr zustehenden (grösseren) Ermessensfreiheit und der nur noch schwachen Verdachtslage – die beantragten Beweismassnahmen angesichts des bisherigen Beweisergebnisses ablehnen und damit einhergehend das Verfahren (ohne Weiterungen) einstellen (vgl. Urk. 20 S. 4). 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend unter dem Titel "Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht [Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO] und der ordnungsgemässen Aktenführung [Art. 100 StPO])", dass die im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 21. Juli 2023 referenzierten Funde auf elektronischen Datenträgern der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht zu den Akten erhoben worden seien und von ihr daher nicht hätten eingesehen bzw. analysiert werden können. Es handle sich dabei um 359 und 198 Dokumente, die gemäss dem Dienst "Kriminalanalyse" identifiziert worden seien. Zudem gehe es um jene Treffer, die gemäss dem polizeilichen Ermittlungsbericht auf den Geräten der Beschwerdegegner 1 und 2 mit den einschlägigen Suchbegriffen gefunden worden seien (Urk. 2 S. 28-29 [Rz 98-105]). 5.2 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob bzw. inwieweit sie das in der Untersuchung (via Edition, Hausdurchsuchung etc.) erhobene Material (wie Geschäftsunterlagen) in die Akten aufzunehmen hat, nur ein geringer Ermessensspielraum zukommt. Eine Triage ist in umfangreichen und komplizierten Verfahren aber trotzdem unumgänglich, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und damit einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient. Offensichtlich irrelevantes Material braucht daher nicht in die Akten aufgenommen zu werden. Irrelevant ist jenes Material, das in keinem Zusammenhang mit der Sache steht und auch keine entlastende Funktion haben kann. Besteht auch nur die geringste Wahrscheinlichkeit, dass ein Untersuchungsergebnis mit Bezug auf den Schuldvorwurf oder die Strafzumessung Be-
- 27 deutung haben könnte, ist es in die Akten aufzunehmen. Aktenkundig ist alles zu machen, was (1) für die spätere Beurteilung von Bedeutung sein kann, (2) im Hinblick auf die verfolgte Tat, mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafe bzw. Massnahme in einem thematischen Zusammenhang gebracht werden kann und (3) für das Verständnis des Verfahrensgangs erforderlich ist (HANS/WI- PRÄCHTIGER/SCHMUTZ, BSK StPO, a.a.O., N 11-14 zu Art. 100 StPO m.H., s.a. Urk. 2 S. 28 [Rz 102] und dortige Belegstellen). 5.3 a) Aus den Akten bzw. dem polizeilichen Bericht vom 21. Juli 2023 zum Thema "Konto-/Transaktionsanalysen und Datenauswertungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Verdachts von Schattenbeteiligungen" ergibt sich folgendes Vorgehen der Kantonspolizei Zürich: Der Dienst "Kriminalanalyse" führte anhand der Anforderungen und der Implementierung einer Stichwortsuchliste eine Grobsuche des Datenbestandes aus den elektronischen Geräten der Beschwerdegegner 1 und 2 mit der Software "…" durch. Einerseits suchte sie nach Korrespondenz zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 und in einer weiteren Suche nach Korrespondenz zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 mit den betreffenden Personen bei der F._____ AG., d.h. den Beschwerdegegnern 3 und 4. Die so herausgesuchten Dokumente, die aufgrund ihrer Datengrösse direkt an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden waren, analysierte die Polizei anschliessend im Detail, indem sie die Daten Themenfeldern zuwies und bezüglich Relevanz klassifizierte. Daraus entstand ein reduzierter Bestand von Dokumenten, die nach Ansicht der Polizei direkt Auskunft zu der Fragestellung boten, jedoch auch Informationen zu allgemeinen Geschäftsstrukturen und Projekten enthielten. Die in einem ersten Schritt erwähnte Grobsuche ergab 359 Dokumente zur Korrespondenz zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 und 198 Dokumente zur Korrespondenz zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 und den betreffenden Personen der F._____ AG bzw. den Beschwerdegegnern 3 und 4. Von den 359 Dokumenten sonderte die Polizei nach der detaillierten Analyse 24 Dokumente aus und erhob sie als Beilage 11 des Polizeiberichts zu den Akten. Von den 198 Dokumenten sonderte die Polizei nach der detaillierten Analyse 6 Dokumente aus und erhob sie als Beilage 12 des Polizeiberichts zu den Akten (vgl. Urk. 22/31010013 f. und 31010016 bzw. polizeilicher Ermittlungsbericht S. 6-
- 28 - 7 und S. 9). Was die Ergebnisse der Durchsuchung des Datenbestandes auf den mobilen Geräten der Beschwerdegegner 1 und 2 angeht, gelangte die Polizei zu keinen ergänzenden Erkenntnissen (vgl. Urk. 22/31010014-31010016 bzw. polizeilicher Ermittlungsbericht S. 7-9). b) Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die 359 und 198 gefundenen Dokumente nicht zu den Akten erhoben worden seien (vgl. Urk. 2 S. 29 f. [Rz 98 und 104]), kann nach dem Gesagten in dieser Form nicht geteilt werden. Immerhin wurden die in den Beilagen 11 und 12 enthaltenen Dokumente als akten- bzw. verfahrensrelevant eingestuft, zumal sich darunter auch der besagte (aktenkundige) E-Mail-Verkehr vom 11. November 2015 befunden hatte (vgl. Urk. 22/31010014 = S. 7 des polizeilichen Ermittlungsberichts i.V.m. mit Urk. 22/3101074 = S. 743 der Beilagen des polizeilichen Ermittlungsberichts). Dass bzw. weshalb sich die umschriebene Vorgehensweise der Polizei nicht mit einer zulässigen Triage im vorstehenden Sinne vereinbaren lassen sollte, wird in der Beschwerde nicht weiter dargetan. Entsprechendes ist jedenfalls nicht evident. Letztlich ist es auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den Akten nach den Grundlagen der erhobenen Rüge zu suchen und zu prüfen, ob die Grenzen einer zulässigen Triage eingehalten wurden oder nicht. 5.4 Die Beschwerde vermag daher auch in diesem Punkt nicht durchzudringen, was insgesamt zur Abweisung führt, soweit darauf einzutreten ist. V. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Diese ist ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.
- 29 - 2.1 Der Beschwerdegegner 3 ist für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Verteidigung zu entschädigen, wobei die Entschädigung aus der Staatskasse erfolgt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), wobei bei der Festlegung der Gebühr die Bedeutung des Falls, die Verantwortung des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Gegensatz zum Vorverfahren wird die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren pauschal bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5, Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 3.2). Der Beschwerdegegner 3 liess eine 23-seitige Beschwerdeantwort (Urk. 33) einreichen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. (Urk. 33 S. 2). Er bezifferte seinen Aufwand nicht, ersuchte aber für den Fall, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, um Mitteilung, damit er eine Entschädigung geltend machen könne (Urk. 33 S. 23). Es wäre dem Beschwerdegegner 3 frei gestanden, von sich aus eine Honorarnote einzureichen. Eine entsprechende Nachforderung ist bei einer erbetenen Verteidigung nicht erforderlich (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV), zumal vorliegend auch keine spezifische Notwendigkeit besteht. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift, des Aktenumfangs und der Bedeutung des Falls für den Beschwerdegegner 3 ist die Entschädigung in Anwendung von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV auf Fr. 4'500.00 zzgl. 8.1% MwSt. festzusetzen. 2.2 Die übrigen Beschwerdegegner 1, 2 und 4 haben (mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort mit entsprechenden Anträgen) keinen Anspruch auf Entschädigung.
- 30 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegner 3 wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 4'864.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) den Verteidiger des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) den Verteidiger des Beschwerdegegners 3, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde), unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 und 49 den Verteidiger des Beschwerdegegners 4, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 4 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung), unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 und 49 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 31 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 32 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Künzli