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Zürich Obergericht Strafkammern 12.08.2024 UE230393

12. August 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,726 Wörter·~39 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230393-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 12. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____ AG, 2. Namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der B._____ AG, 3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2023

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 9. November 2020 erstattete A._____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die B._____ AG sowie namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der B._____ AG wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, falscher Anschuldigung und allfälliger weiterer Delikte (Urk. 18/20101001). A._____ führt in der Strafanzeige aus, die B._____ AG habe am 12. Juni 2019 eine Strafanzeige gegen ihn erstattet bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. In der Strafanzeige werfe ihm die B._____ AG ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses und eine Verletzung von Art. 43 aBEHG vor. Er habe sich finanziell und in Verletzung von vertraglichen Pflichten gegenüber der B._____ AG an der C._____ AG, einem Konkurrenzunternehmen der B._____ AG, beteiligt. Er soll vertrauliche Informationen an die C._____ AG weitergeleitet und in Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht für die C._____ AG gearbeitet haben. Sodann soll er in seiner Funktion als Managing Director in mehrerer Hinsicht grob gegen seine Treuepflicht verstossen haben. Die angeblichen Treuepflichtverletzungen würden als belegte Tatsachen dargestellt. Schliesslich habe die B._____ AG behauptet, aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass er auch in unmittelbarer Zukunft Informationen an Dritte weitergeben werde. Am 31. Dezember 2020 ergänzte A._____ seine Strafanzeige gegen die B._____ AG sowie namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der B._____ AG (Urk. 18/20102001). Er beantragte die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung und allfälliger weiterer Delikte sowie wegen Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den genannten Delikten. Er führte aus, die B._____ AG habe im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Duplik vom 25. September 2020 eingereicht. In dieser habe die B._____ AG behauptet, D._____, eine ehemalige Mitarbeiterin der B._____ AG, habe im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens den Vorwurf der sexuellen Belästigung durch A._____ erhoben. D._____ habe diesen Vorwurf

- 3 aber nicht erhoben. Sodann werde in der Duplik dargetan, A._____ habe strafrechtliche Bestimmungen verletzt, obschon das Strafverfahren (B-3/2019/20089) gegen ihn noch hängig gewesen sei. A._____ ergänzte am 12. November 2021 seine Strafanzeige weiter (Urk. 18/20103001). In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 im Rahmen des arbeitsrechtlichen Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Verfahrens-Nr. LA2110016-O) werde A._____ unterstellt, er habe gegen eine amtliche Verfügung verstossen. Er soll gegen ein von der B._____ AG veranlasstes superprovisorisches Verbot verstossen haben, welches das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich am 29. April 2019 ausgesprochen habe. Das treffe nicht zu. Er habe sich an das Verbot gehalten. Am 27. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6). 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Sache sei zur Eröffnung einer Untersuchung und zur Vornahme von Untersuchungshandlungen sowie zum Entscheid in der Sache an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 18). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, wozu sie auf die angefochtene Verfügung und die Akten verweist (Urk. 17). Die B._____ AG hat sich vernehmen lassen (Urk. 25). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hält in der Replik an den bisher erwähnten Anträgen fest (Urk. 37). Mit Eingabe vom 11. März 2024 – nach Ablauf der richterlich angesetzten Replikfrist (Urk. 34) bzw. unaufgefordert – äusserte sich A._____ erneut (Urk. 40-41). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen die ist Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die

- 4 - Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1) oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Abs. 2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres

- 5 - Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. "Wider besseres Wissen" erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch

- 6 sein könnte, genügt mithin nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3). 3.3 Der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage. Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des je-

- 7 weiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.4 Der Tatbestand von Art. 303 StGB konsumiert die Ehrverletzungsdelikte, denn die Äusserung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen, ist zugleich auch ehrverletzend. Wenn der Täter nicht wider besseres Wissen handelt, dann ist weder der Tatbestand von Art. 303 StGB noch derjenige von Art. 174 StGB erfüllt und fällt, sofern der Täter immerhin mit Eventualvorsatz handelt, bloss eine Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, aus der Strafanzeige vom 12 Juni 2019 der Beschwerdegegnerin 1 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 vorsätzlich und wider besseren Wissens falsche Anschuldigungen erhoben haben. Die Staatsanwaltschaft habe im Verfahren B-3/2019/20089 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 43 aBEHG) erlassen. Die übrigen Vorbringen aus der Strafanzeige hätten sich zwar nicht erhärtet, weshalb das Verfahren diesbezüglich eingestellt worden sei. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf ein Verhalten ergeben, welches vorsätzlich oder wider besseren Wissens sei. Aus der Verfahrenseinstellung lasse sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseren Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden. Vielmehr habe die Nichtschuld des Beschwerdeführers im

- 8 - Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht verbindlich festgestanden, da diese Frage Gegenstand des aufgrund der Strafanzeige eröffneten Verfahrens gewesen sei (BGE 136 IV 170 E. 2.2). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei nicht erfüllt. Aus denselben Gründen seien die subsidiären Vorwürfe der Verleumdung und der üblen Nachrede nicht einschlägig. Für die Verleumdung fehle der Verdacht des Handelns wider besseren Wissens. Bezüglich der üblen Nachrede bestehe kein Verdacht, dass die Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer bösgläubig vorgenommen worden sei. Es seien keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärung zur Erstattung einer Strafanzeige zu stellen, sofern mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgt würden (Urk. 6 S. 3 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 verschiedene Verhaltensweisen unterstellt, wie die Verstösse gegen Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG. Es handle sich um Dritten gegenüber geäusserte Tatsachenbehauptungen, die sich auf Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bezögen und geeignet seien, seinen Ruf zu schädigen (Urk. 2 S. 7 Rz. 25). Die Staatsanwaltschaft verweise auf den Strafbefehl vom 27. September 2023 wegen Verletzung des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB und wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG. Dieser sei jedoch nicht rechtskräftig geworden (Urk. 2 S. 10 Rz. 34 und Rz. 35; Urk. 37 S. 16). Die Staatsanwaltschaft verkenne die Umstände der Anzeigeerstattung. Der Beschwerdegegnerin 1 sei es offensichtlich darum gegangen, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung würden Belege fehlen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 im Kontext mit seinen angeblichen Verfehlungen, wonach er sich kaum an seinem Wohnsitz und stattdessen in der von ihm gemieteten Wohnung in Zürich aufhalte, gehe über das notwendige Mass hinaus und sei der Staatsanwaltschaft keine Silbe wert gewesen. Dies habe aber mit den eigentlichen Vorwürfen nichts zu tun gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Anzeige auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt. Dabei habe es sich um ein unzulässiges Beweismittel gehandelt (Urk. 2 S. 11).

- 9 - 4.3 In der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 wirft die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer namentlich Verstösse gegen Art. 43 aBEHG, Art. 162 StGB und Art. 158 StGB vor (Urk. 18/20101041). Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 43 aBEHG) am 27. September 2023 einen Strafbefehl erlassen (Urk. 26a/2), gegen welchen der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung Einsprache erhoben hat (Urk. 2 S. 9 f.). In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat die Staatsanwaltschaft am 27. September 2023 eine Einstellungsverfügung erlassen (Urk. 26A/3). 4.4 Nach seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 27. September 2023 Einsprache erhoben. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in diesem Zusammenhang aus, ihr könne – unabhängig davon, ob die Einsprache erfolgreich sein werde – nicht vorgeworfen werden, im Zeitpunkt der Anzeige positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigungen gehabt zu haben (Urk. 25 S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht dazu geäussert (Urk. 17). Es liegt kein rechtskräftiges Strafurteil vor. Im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die Schuldfrage bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwürfe noch offen. Vorliegend ist das von der Beschwerdegegnerin 1 initiierte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen Art. 43 aBEHG, Art. 162 StGB und Art. 158 StGB hängig. Nach der Rechtsprechung steht eine solche Situation einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung vorläufig entgegen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b oder lit. b StPO definitiv dahinfallen. Eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung setzt nicht voraus, dass die Unschuld im anderen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Sollte sich im hängigen Verfahren ergeben, dass die Vorwürfe ganz oder teilweise begründet sind, so entfällt ein nach Art. 303 StGB strafbares Verhalten jedenfalls im entsprechenden Umfang. Erweisen sich die Vorwürfe dagegen als unbegründet, so kommt es u.a. darauf an, ob sie in Kenntnis ihrer Unbegründetheit erhoben worden sind; eine zu Unrecht erfolgte Beschuldigung ist freilich nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung

- 10 gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Einstellungsverfügungen. Sie muss auch für Nichtanhandnahmeverfügungen gelten, da die Interessenlage dieselbe ist. Die erwähnte Rechtsprechung betrifft die Frage, ob sich die Anzeige gegen eine "nichtschuldige Person" richtete. In der vorliegenden Situation kann nicht klar ausgeschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin 1 wegen Verstössen gegen Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG um einen Nichtschuldigten handelt. In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), welcher mit der Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer als "nicht beschuldigte Person" zu betrachten, da er das ihm vorgeworfene Verhalten gemäss der Einstellungsverfügung nicht begangen hat. 4.5 Die Staatsanwaltschaft erwog, aus der Strafanzeige ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 vorsätzlich oder wider besseren Wissens falsche Anschuldigungen erhoben habe (Urk. 6 S. 3). In der Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 erwog die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung, es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer keine Geschäftsführerstellung gehabt habe. Die Beförderung zum Managing Director sei per 1. April 2019 erfolgt, also am Tag seiner Kündigung und Freistellung. Der Beschwerdeführer sei ohne Kompetenzen gewesen. Schon zuvor habe es ihm für eine Geschäftsführerstellung an einem hinreichenden Mass an Selbständigkeit gefehlt, mit welchem er über das Vermögen oder über wesentliche Bestandteilt desselben, über Betriebsmittel oder das Personal der Beschwerdegegnerin 1 habe verfügen können. Anhaltspunkte ergäben sich zwar aus der Unterschriftsberechtigung. Diese habe jedoch nicht in Bezug auf das fremde Vermögen und die Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel bestanden (Urk. 26A/3 S. 5 f.).

- 11 - Wird die Lektüre der Einstellungsverfügung der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Juni 2019 gegenübergestellt (Urk. 18/20101041, insb. Urk. 18/20101085) fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Strafanzeige behauptete, der Beschwerdeführer sei "eindeutig" als Geschäftsführer zu qualifizieren. Sie begründete dies mit seiner Stellung als Managing Director und Leiter des Verkaufsteams Deutschschweiz. Er sei für die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zuständig gewesen und habe in seiner Tätigkeit einen grossen Handlungsspielraum gehabt. Gegenüber Dritten habe er Kollektivunterschrift zu zweien gehabt. Die grosse Verantwortung und wichtige Position, welche der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin 1 eingenommen habe, habe sich auch in der Höhe des Salärs gezeigt. Die Ausführungen in der Strafanzeige scheinen übertrieben, aber noch im Rahmen des Vertretbaren. Namentlich ist der Begriff des Geschäftsführers auslegungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin 1 hat diesbezüglich ihre Argumente in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 genannt. Ein Verhalten wider besseren Wissens lässt sich daraus nicht herleiten. 4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass es keine Hinweise für ein Verhalten wider besseren Wissens gebe, insbesondere bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsführung. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich in der Anzeige einzig auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt, die er seiner Partnerin zur Erstellung einer Präsentation für den Beförderungsprozess gesandt habe. Zudem handle es sich bei der E-Mail um ein unzulässiges Beweismittel (Urk. 2 S. 10). In der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin 1 behauptet, der Beschwerdeführer habe am 2. November 2018 eine E-Mail von seiner Geschäftsmailadresse an E._____ gesandt sowie an seine private E-Mailadresse. An die E-Mail sei eine Excel-Datei angehängt gewesen. Die Datei enthalte detaillierte Informationen über Verkaufszahlen des Beschwerdeführers, weiterer Teammitglieder sowie des Teams des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1. Die Beschwerdegegnerin 1 legte die E-Mail und die Excel-Datei der Strafanzeige bei (Urk. 18/20101071).

- 12 - Eine offensichtliche Unverwertbarkeit dieser E-Mail wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich behauptet, aber nicht weiter begründet. Verschickt ein Mitarbeiter interne Aufzeichnungen von Verkaufszahlen seines Arbeitgebers an Dritte und auf seine private E-Mailadresse, vermag dies grundsätzlich einen Verdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung zu begründen. Dass der Beschwerdeführer die E-Mail zur Erstellung einer Präsentation für den Beförderungsprozess an seine Partnerin sandte, ändert daran nichts. Aus der in der Strafanzeige genannten E-Mail lässt sich kein Verdacht herleiten, die Beschwerdegegnerin 1 habe wider besseren Wissens gehandelt, zumal die Anforderungen gemäss der Rechtsprechung hoch sind und die rechtliche Subsumtion des beanzeigten Verhaltens in der Strafanzeigen nicht zutreffend sein muss. Es obliegt vielmehr den Strafbehörden, den angezeigten Sachverhalt rechtlich zu subsumieren. Schliesslich kann nicht allgemein gesagt werden, es würden in der Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 Belege fehlen. Sie hat sich namentlich auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt. Inwiefern die allenfalls unzutreffende Behauptung in der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1, wonach sich der Beschwerdeführer kaum in seiner gemieteten Wohnung in Zürich aufhalte, strafrechtlich relevant sein soll, erschliesst sich nicht. Die Behauptung ist weder ehrverletzend noch belegt sie ein Handeln wider besseren Wissens. Soweit es um den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung geht, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Indizien aufzuzeigen, die auf ein Handeln wider besseren Wissens der Beschwerdegegnerin 1 hindeuten könnten. In Bezug auf die Vorwürfe der Verstösse gegen Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen. Diesbezüglich bestreitet er demnach nicht substantiiert die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine Anhaltspunkte für ein Handeln wider besseren Wissens vorliegen. Damit entfallen die Tatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB). Zu prüfen ist, ob die Äusserungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen könnten.

- 13 - 4.7 Der Vorwurf des (angeblich) strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend. Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt jede Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserungen durch einen Dritten, um den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung zu erfüllen, also auch jene durch Mitarbeiter eines Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.3). Die in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 erhobenen Vorwürfe betreffen strafbares Verhalten und sind daher grundsätzlich ehrverletzend. Sie wurden gegenüber Dritten, der Staatsanwaltschaft, geäussert. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer bisher nicht rechtskräftig wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verurteilt. 4.8 Der beschuldigten Person steht die Anrufung eines Rechtfertigungsgrundes offen: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem [StGB] oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat wie erwähnt - Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; 6B_575/2015 vom 27. April 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Dabei handelt es sich um ein allgemeines Anzeigerecht (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1259). Adressaten der Strafanzeige sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Art. 12 StPO. Das Recht, eine Strafanzeige einzureichen, bildet keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen (BGE 116 IV 205 E. 3c; Urteil

- 14 des Bundesgerichts 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2). Es ist Einschränkungen unterworfen. Die Bestimmung erlaubt jeder Person, eine Strafanzeige zu erstatten. Die Strafanzeige ist eine Wissenserklärung (Christof Riedo/Barbara Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N. 4 zu Art. 301 StPO). Das Wissen bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Ob davon auch (reine oder gemischte) Werturteile umfasst sein können, kann hier offen bleiben. Die Stellung der anzeigeerstattenden Person ist ähnlich derjenigen einer polizeilichen Auskunftsperson. Beide sind grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 2 und N. 4 zu Art. 179 StPO; Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N. 1 zu Art. 181 StPO). Wer in der Praxis eine Strafanzeige auf einem Polizeiposten erstattet, wird regelmässig (unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt) als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Das Anzeigerecht kann daher nicht weiter gehen, als das Recht der polizeilichen Auskunftsperson. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die polizeiliche oder richterlich befragte Auskunftsperson im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte gelten, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen und ist insofern von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB befreit (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Dasselbe muss für die anzeigeerstattende Person gelten, weil ihre Position mit derjenigen der polizeilichen Auskunftsperson vergleichbar ist. Die anzeigeerstattende Person darf daher keine Tatsachen wider besseres Wissen behaupten, ansonsten sie sich der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) oder der Verleumdung (Art. 174 StGB) strafbar machen kann.

- 15 - Sind diese Voraussetzungen erfüllt, vermag Art. 301 Abs. 1 StPO die einer Strafanzeige immanenten ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen im aufgezeigten Rahmen zu rechtfertigen. 4.9 Die Beschwerdegegnerin 1 hat in ihrer Strafanzeige vom 12. Juni 2019 die Gründe dargelegt, die sie zur Anzeige veranlasst haben. Sie hat sich namentlich auf einen Bericht einer Detektei gestützt, wonach der Beschwerdeführer öfters an der Adresse der C._____ AG gesichtet wurde (Urk. 18/20101067 ff.). Sodann hatte sie der Strafanzeige eine E-Mail des Beschwerdeführers beigelegt, wonach er offenbar geschäftliche Daten an seine Privatadresse und eine Person ausserhalb des Unternehmens der Beschwerdegegnerin 1 gesendet haben soll (Urk. 18/20101071). Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin 1 zur Strafanzeige berechtigt. Eine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB liegt nicht vor, da der Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB i.V.m. Art. 301 Abs. 1 StPO gegeben ist. 5. 5.1 In der Strafanzeige vom 31. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Duplik vom 25. September 2020 vor Arbeitsgericht Zürich in Rz. 159 Ziff. 2 Folgendes ausgeführt: "Durch diese Handlungen hat der Kläger [i.e. der Anzeigeerstatter] insbesondere die Strafbestimmungen von Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 BEHG verletzt, weshalb gegen ihn zurzeit auch ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich läuft." Die Behauptung sei unzutreffend. Gegen den Beschwerdeführer werde zwar ein Strafverfahren geführt, was jedoch nicht auf eine Verletzung von Gesetzesbestimmungen, sondern auf die Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 zurückzuführen sei. Das Untersuchungsverfahren sei noch hängig. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche Strafbestimmungen verletzt habe, behaupte allein die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 18/20102007). 5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, im Zeitpunkt der Duplik sei unbestritten gewesen, dass der Beschwerdeführer Informationen an Drittpersonen weitergegeben und damit eine Strafnorm verletzt habe. Er habe in der Strafuntersuchung B-3/2019/20089 in der Einvernahme vom 12. August

- 16 - 2020 ausgeführt, dass er am 2. November 2018 eine E-Mail an sich selbst und seine damalige Lebenspartnerin, E._____, gesendet habe, welche eine Excel- Datei mit Kundennahmen etc. enthalten habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe am 17. September 2020 Einsicht in das Einvernahmeprotokoll erhalten. Die Äusserung in der Duplik vom 25. September 2020 sei daher nicht unwahr. Eine Strafbarkeit wegen Verleumdung scheide aus. In Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht in überwiegender Beleidigungsabsicht gehandelt, weil die Behauptung wahr sei. Sodann seien die Ausführungen für die Zivilforderungen relevant gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 begründeten Anlass für die Äusserungen gehabt habe. Die Äusserungen seien sachbezogen und beschränkten sich auf das Notwendige. Der Tatbestand der üblen Nachrede sei nicht erfüllt (Urk. 6 S. 6 f.). 5.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, in der Einvernahme habe sich nicht ergeben, dass er sich strafbar gemacht und die Strafbestimmungen von Art. 158, Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG verletzt habe. Eine solche rechtliche Würdigung sei bis heute nicht erfolgt. In der Einvernahme habe sich schon gar nicht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer einer ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe. Das Strafverfahren sei nicht wegen angeblichen Verletzungen von Strafbestimmungen eröffnet worden, sondern wegen der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1. Die blosse Kenntnis des Einvernahmeprotokolls ändere daran nichts und legitimiere die Behauptungen nicht. Diese seien nicht durch die Darlegungs- und Begründungspflicht gerechtfertigt gewesen (Urk. 2 S. 11 ff.). 5.4 Strafverfahren können namentlich durch Strafanzeigen angestossen werden. Der Entscheid, ob aus einer Anzeige ein hinreichender Tatverdacht hervorgeht, obliegt den Strafbehörden (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO). Gegenstand der jeweiligen Strafuntersuchung ist die Abklärung, ob die beschuldigte Person gegen bestimmte Straftatbestände verstossen hat. Eröffnet wird eine Untersuchung erst, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, es könnte ein Straftatbestand erfüllt sein.

- 17 - Die Äusserung der Beschwerdegegnerin 1 in der Duplik vom 25. September 2020 ist insofern zutreffend, als ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig war. Die Äusserung ist aber insofern unzutreffend, als die Behauptung aufgestellt wird, der Beschwerdeführer habe insbesondere gegen die Strafbestimmungen von Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 BEHG verstossen. Vielmehr war das Strafverfahren pendent. Die Aussage der Beschwerdegegnerin 1 in der Duplik ist derart formuliert, dass keine Verdächtigung vorliegt, sondern eine Beschuldigung. Die Verletzung der strafrechtlichen Normen wird in der Duplik zunächst als gegeben hingestellt. Aus der unmittelbar folgenden Äusserung, es sei ein Strafverfahren pendent, wird jedoch klar, dass bezüglich der Schuld des Beschwerdeführers noch kein Entscheid vorliegt. Die Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Vorliegend erfolgte die Äusserung in einer Duplik im Rahmen eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht. Adressat war das Arbeitsgericht. Es ist davon auszugehen, dass dieses die Äusserung ohne Weiteres so einordnen konnte, dass die Beschwerdegegnerin 1 zwar der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine Strafnorm verletzt, die Strafbehörden darüber aber noch nicht befunden hatten. Dies relativiert die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählte (absolute) Formulierung, da dem Arbeitsgericht klar gewesen sein muss, dass die Beschwerdegegnerin 1 einen Verdacht provokativ dargestellt hatte. Der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht nachzuweisen, dass sie die so verstandene Äusserung wider besseres Wissen tätigte. Sie begründete in der Duplik ihren Vorwurf im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Informationen über die Beschwerdegegnerin 1 per E-Mail an eine aussenstehende Person und an seine private E-Mailadresse sandte (Urk. 18/20102066). Ob sie zudem Kenntnis von der Einvernahme vom 12. August 2020 hatte, ist insofern nicht relevant. Auch wenn sich daraus nach der Auffassung des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergab, so blieb doch der Verdacht, der Beschwerdeführer habe Informationen der Beschwerdegegnerin 1 Dritten zukommen lassen. Wie dies rechtlich zu subsumieren ist, ist für die Frage der Ehrverletzung

- 18 nicht massgebend, da sich die Strafbarkeit auf Tatsachenbehauptungen stützt und nicht auf behauptete rechtliche Subsumtionen. Die Beschwerdegegnerin 1 machte ihre Äusserungen vor dem Arbeitsgericht, um ihre Gegenforderung gegen den Beschwerdeführer zu begründen (Urk. 18/20102061 ff.). Dazu zeigte sie zunächst auf, welche Vereinbarung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestanden, um darzulegen, dass die Bonuszahlungen von mehreren Bedingungen abhängig gewesen seien. Weiter zeigte sie auf, weshalb ihrer Auffassung nach die vereinbarten Bedingungen nicht eingetreten seien und sie deshalb den Bonus zurückfordern könne. Dazu hatte die Beschwerdegegnerin 1 ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers darzulegen. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 begründeten Anlass für die Äusserungen hatte. Sie sind auch sachbezogen. Mit dem angeblich strafbaren Verhalten wollte die Beschwerdegegnerin 1 auf das (angebliche) Fehlverhalten des Beschwerdeführers hinweisen. Damit aber erscheinen die Äusserungen noch im Rahmen des Zulässigen bzw. liegt insofern ein Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) vor. Die Tatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede oder der falschen Anschuldigung sind nicht gegeben. 6. 6.1 In Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe in einer Duplik im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, D._____ habe den Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben, erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Duplik keine unwahre Äusserung gemacht. Sie habe in der Duplik ausgeführt, sie sei der Auffassung gewesen, dass keine sexuelle (oder anderweitige) Belästigung vorgelegen habe und verteidige sich entsprechend im Verfahren, auch zum Schutz der angeschuldigten Mitarbeiter, insbesondere des Beschwerdeführers. Sodann erwog die Staatsanwaltschaft, der Vorwurf von D._____ habe sich implizit auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet. In der Klage von D._____ vom 28. Juni 2019 werde in Rz. 18 f. festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Anweisung der Geschäftsleitung mit jedem Teammitglied Einzelgespräche geführt habe, in

- 19 welchen folgende Frage gestellt worden sei: "F._____ denkt, D._____ hat Sex mit jemandem von meinem Team. Bist du diese Person?". Selbst wenn sich der Vorwurf nicht ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, habe er die Befragung durchgeführt, was D._____ als sexuelle Belästigung qualifiziert habe und mehrfach im Plädoyer ihres Rechtsvertreters erwähnt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Duplik erklärt, dass sie der Auffassung sei, es habe keine sexuelle Belästigung vorgelegen. Von einem ehrverletzenden Verhalten könne keine Rede sein (Urk. 6 S. 4 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe angeblich mehrfach erhobene Vorwürfe von D._____ gegenüber ihm verbreitet, wonach er sie sexuell belästigt habe. Es gehe darum, dass die Beschwerdegegnerin 1 behauptet habe, ein solcher Vorwurf sei von D._____ "auch und vor allem" gegen ihn erhoben und gar "mehrfach bestätigt" worden. Diese Feststellung sei tatsachenwidrig, wie die Beschwerdegegnerin 1 wisse. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht von einem impliziten Vorwurf gesprochen (Urk. 2 S. 13 f.). 6.3 Die Beschwerdegegnerin 1 hat in der Duplik vom 25. September 2020 im Verfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vor Arbeitsgericht folgendes ausgeführt: "Zutreffend ist, dass zwischen der Beklagten und deren ehemaligen Mitarbeiterin, D._____, ein Verfahren hängig ist und Frau D._____ den Vorwurf einer angeblichen sexuellen Belästigung erhoben hat. Allerdings verschweigt der Kläger, dass sich dieser Vorwurf nicht nur gegen "zwei beklagtische Geschäftsleitungsmitglieder" richtet, sondern auch und vor allem gegen ihn selbst, wie anlässlich der Hauptverhandlung von Frau D._____ mehrfach bestätigt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine sexuelle (oder anderweitige) Belästigung vorgelegen hat und verteidigt sich dementsprechend im Verfahren, nicht zuletzt auch zum Schutz der angeschuldigten Mitarbeiter, inkl. Schutz des Klägers" (Urk. 18/20102048). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 etwas anderes behauptet hat, als worauf sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bezieht. Die Beschwerdegegnerin 1 hat behauptet, dass D._____ den Vorwurf der sexuellen Belästigung auch und vor allem gegen-

- 20 über dem Beschwerdeführer erhoben habe. Dass diese Behauptung wahr ist, ergibt sich nicht aus der angefochtenen Verfügung. Vielmehr soll nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft der Vorwurf gerade nicht ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sein. Damit kann aber nicht gesagt werden, es treffe zu, dass D._____ den Vorwurf auch und vor allem gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben hatte. Diese Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 ist – wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt – unzutreffend. Daran ändert ein "impliziter" Vorwurf nichts, weil sich ein solcher nicht "vor allem" gegen den Beschwerdeführer richtet. Die Behauptung, D._____ habe den Vorwurf der sexuellen Belästigung auch und vor allem gegen den Beschwerdeführer erhoben, ist eine Tatsachenbehauptung. Ob sie den Vorwurf ausdrücklich oder implizit, primär oder nebenbei gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, ist nicht entscheidend und eine Interpretationsfrage. Zwar ist der Vorwurf einer strafbaren Handlung grundsätzlich ehrverletzend wie auch seine weitere Verbreitung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wird aber bei der Weiterverbreitung klar zum Ausdruck gebracht, dass der Vorwurf unzutreffend ist, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass behauptet wird, die ursprüngliche Äusserung sei "vor allem" gegen den Beschwerdeführer, statt lediglich nebenbei oder implizit, erhoben worden, keine ehrverletzende Äusserung. Allein diese "zusätzliche" Tatsachenbehauptung führt nicht dazu, dass die Grundaussage ehrverletzend ist. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 13 Rz. 46) hat D._____ den Vorwurf der sexuellen Belästigung ihm gegenüber erhoben. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, hat D._____ im Plädoyer ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. G._____, Folgendes erklären lassen: "Selbst wenn A._____ ohne das Wissen und ohne Bewilligung von F._____ diese Befragung durchgeführt hat, so wurde die Klägerin so offiziell von einem Vertreter der Beklagten, nämlich A._____ befragt. Das ändert nichts an der Sache, dass die Klägerin von einem Verhalten von Führungspersonen der Beklagten sexuell belästigt worden ist" (Urk. 18/70201014 Rz. 119). Sodann liess sie ausführen: "Wie erwähnt, ändert das nichts an der Tatsache, dass

- 21 die Klägerin durch diese Befragung sexuell belästigt wurde" (Urk. 18/70201014 Rz. 124). Und weiter liess D._____ ausführen: "Selbst wenn A._____ nicht auf Anweisung von F._____ gehandelt hat, was ausdrücklich bestritten wird, so hat er es doch getan. Er hat es in der Funktion als Vorgesetzter gemacht. Er hat es somit in Form der Beklagten selbst gemacht. Das ist vorgefallen. Es ist eine sexuelle Belästigung" (Urk. 18/70201015 Rz. 185). Mit den zitierten Wiederholungen im Plädoyer ist gleichzeitig dargelegt, dass D._____ den Vorwurf mehrmals ansprach. Ob dies – durchaus ungenau oder überspitzt – als "mehrfach bestätigt" oder einfach als wiederholende Aussage bezeichnet wird, ist nicht entscheidend, da Provokationen und Übertreibungen in Rechtsschriften grundsätzlich keiner strafrechtlichen Sanktion bedürfen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die zitierten Ausschnitte aus dem Plädoyer würden aus dem Kontext gerissen. Aus den übrigen Seiten des Plädoyers ergebe sich, dass der Vorwurf nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei (Urk. 2 S. 15 Rz. 50). Selbst wenn dies zutrifft, lässt sich nicht abstreiten, dass aus den zitierten Plädoyerstellen hervorgeht, die Befragung selbst werde als sexuelle Belästigung aufgefasst und der Beschwerdeführer habe diese durchgeführt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt folglich unbegründet. 7. 7.1 Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB verstossen, erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin 1 habe in Rz. 97 der Berufungsantwort vom 26. August 2021 geschrieben, dass im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet. Tatsächlich habe das Arbeitsgericht Zürich im Urteil vom 24. März 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seine zukünftige Selbständigkeit vorangetrieben habe. Ob die ausgeführten Handlungen mit Blick auf die Treuepflicht zulässigerweise vorgenommen worden seien, habe das Arbeitsgericht offen gelassen. Bei der Behauptung in der Berufungsantwort vom

- 22 - 26. August 2021, wonach der Beschwerdeführer während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet habe, handle es sich demnach nicht per se um eine falsche Äusserung, da sich diese auf das Urteil vom 24. März 2021 gestützt habe. Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede wie auch jener der Verleumdung sei nicht erfüllt (Urk. 6 S. 7). 7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die inkriminierte Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 sei im Rahmen der Berufungsantwort vom 26. August 2021 vor Obergericht erfolgt. In Rz. 97 behaupte die Beschwerdegegnerin 1: "Die Beklagte hatte im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass der Kläger während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet hatte (Klageantwort, Rz 185 ff. und insb. Rz. 193, wo geltend gemacht wurde, dass er auch von zu Hause aus gearbeitet hat, nachdem ihm die Tätigkeit der C._____ AG gerichtlich verboten wurde (...)"). Tatsächlich habe die Beschwerdegegnerin 1 derartiges im Verfahren vor dem Arbeitsgericht noch gar nicht artikuliert. Vielmehr habe sie damals ausgeführt: "Aufgrund der Tätigkeit des Klägers, die er ebenso gut von zu Hause aus ausüben konnte, liegt es auf der Hand, dass er auch an denjenigen Tagen, an welchen er sich nicht an der … [Adresse] befunden hat, für die C._____ AG tätig war. Er hat während der gesamten Kündigungsfrist für die C._____ AG gearbeitet." Davon, dass der Beschwerdeführer tatsächlich "von zu Hause aus gearbeitet hat, nachdem ihm die Tätigkeit für die C._____ AG gerichtlich verboten wurde", der Beschwerdeführer also bewusst gegen das gerichtliche Verbot verstossen haben soll, für die C._____ AG tätig zu sein, sei im Verfahren vor Arbeitsgericht noch keine Rede gewesen (Urk. 2 S. 16 ff.). 7.3 Der Beschwerdeführer hatte sein Arbeitsverhältnis am 1. April 2019 per 30. Juni 2019 gekündigt (Urk. 18/20103075). Das Bezirksgericht Zürich (Audienz Einzelrichter) verbot dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme und unter Hinweis auf Art. 292 StGB, bis zum 31. Juli 2019 in irgendeiner Form bzw. Funktion für die C._____ AG direkt oder indirekt tätig zu sein etc. (Urk. 18/20103158). Die Beschwerdegegnerin 1 behauptete in der Klageantwort vom 9. Dezember 2019, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Kündigungszeit für die C._____ AG gearbeitet (Urk.

- 23 - 18/20103157). Damit behauptete die Beschwerdegegnerin 1 vor dem Arbeitsgericht nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer auch gegen das gerichtliche Verbot verstossen hatte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, es sei vor dem Arbeitsgericht noch nicht die Rede davon gewesen, dass er bewusst gegen das gerichtliche Verbot verstossen habe, geht dies fehl. Anders lässt sich die Ausführung der Beschwerdegegnerin 1 vor dem Arbeitsgericht nicht verstehen. Soll der Beschwerdeführer während der gesamten Kündigungszeit für die C._____ AG gearbeitet haben, umfasst dies die Kündigungszeit und auch das richterliche Verbot. Im Urteil vom 24. März 2021 erwog das Arbeitsgericht Zürich, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf seine künftige Selbständigkeit einen Vorteil gezogen. Er habe sich bereits während der Kündigungsfrist bei der Beschwerdegegnerin 1 gewissen Vorbereitungshandlungen für seine zukünftige Selbständigkeit widmen und somit den Aufbau derselben vorantreiben können (Urk. 18/20103099). Von einem Verstoss gegen das gerichtliche Verbot ist damit im Urteil des Arbeitsgerichts nicht die Rede. Ob diese Vorbereitungshandlungen nach der Meinung des Arbeitsgerichts gegen das gerichtliche Verbot verstiessen, lässt sich aufgrund der Erwägungen im Urteil vom 24. März 2021 nicht beurteilen. 7.4 In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie habe vor dem Arbeitsgericht dargelegt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet habe. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre Klageantwort vor dem Arbeitsgericht, wo sie geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer auch von zu Hause aus gearbeitet habe, nachdem ihm die Tätigkeit für die C._____ AG gerichtlich verboten worden sei. Zum Nachweis habe sie zahlreiche Beweisanträge gestellt, welche sie nochmals wiederhole (Urk. 18/20103047). In der Berufungsantwort wird dem Beschwerdeführer damit ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Der Vorwurf des strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich ehrverletzend. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich die Äusserung der Beschwerdegegnerin 1 in der Berufungsantwort nicht mit einem Verweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts rechtfertigen. Dort werden Vorbereitungshand-

- 24 lungen für die zukünftige Selbständigkeit erwähnt. Das ist mit einem Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Die Berufungsantwort erfolgte im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Obergericht. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Äusserung gestützt auf Art. 14 StGB rechtfertigen lässt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Im Berufungsverfahren ging es um die Berechnung des Lohnanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Dabei stand die Frage im Raum, ob sich der Beschwerdeführer während der Freistellungszeit einen Ersatzverdienst oder andere Vorteile anrechnen lassen muss (vgl. Urk. 18/20103097). In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 trug die Beschwerdegegnerin 1 vor, was sie vor der Vorinstanz (angeblich) ausgeführt hat, was der Beschwerdeführer und die Vorinstanz ausgeführt haben (Urk. 18/20103047). Das ist grundsätzlich ein sachliches Vorgehen, auch wenn damit der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens implizit wiederholt wird. Dabei mag die Klammerbemerkung in Rz. 97 der Berufungsantwort pointiert, übertrieben oder als Provokation erscheinen, was nicht strafbar ist. Die Bemerkung wird nicht als blosse Vermutung dargestellt. Das war auch nicht notwendig, weil an dieser Stelle darzustellen war, was vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Dabei ist das Vorbringen auch nicht unnötig beleidigend, weil – wie vorne erwähnt – im Resultat nur die Behauptung wiederholt wird, die vor der Vorinstanz schon aufgestellt wurde. Die Wiederholung dieser Behauptung lässt sich nach dem Gesagten gestützt auf Art. 14 StGB rechtfertigen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 8. 8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

- 25 - 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Beschwerdeverfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 25). Sie obsiegt mit ihrem Antrag. Sie hat sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Verfahren ging es um die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 175 StGB). Bei den Delikten der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Bei der falschen Anschuldigung handelt es sich um ein Offizialdelikte. Zum Offizialdelikt ist zu bemerken, dass es vorliegend im Wesentlichen um die Frage des Handelns "wider besseren Wissens" ging. Dies betrifft das Antragsdelikt der Verleumdung in gleichem Masse. In Bezug auf die Entschädigungsfrage dominieren im vorliegenden Fall daher die Antragsdelikte. Die Privatklägerschaft kann sich ihrer Entschädigungspflicht nicht entziehen, indem sie neben einer Verleumdung auch eine falsche Anschuldigung anführt. Kommt hinzu, dass sich die im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Fragen ohnehin für das Offizialdelikt und die Antragsdelikte stellten. Geht es daher um Antragsdelikte, hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO), da einzig der Beschwerdeführer (Privatkläger) Beschwerde erhoben hat.

- 26 - Der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdegegnerin 1 ist angemessen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders komplex. Die Bedeutung des Verfahrens ist eher gering, sodass auch die Verantwortung des Anwalts nicht hoch war. Im Verhältnis dazu erscheinen die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 eher lang, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch die Beschwerde einige Seiten umfasst (vgl. Urk. 2) und die Beschwerdegegnerin 1 dazu Stellung nehmen durfte. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (§ 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV). 8.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die Sicherheitsleistung ist zur (teilweisen) Deckung der dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten zu verwenden.

- 27 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'231.– zu entschädigen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 37, Urk. 40 und Urk. 41, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 37, 40 und Urk. 41, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 28 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen

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