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Zürich Obergericht Strafkammern 08.04.2024 UE230332

8. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,296 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230332-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic Beschluss vom 8. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. September 2023, B-1/2023/10033641

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 31. August 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) betreffend "Versuchter Erbschaftsbetrug" (Urk. 24/1). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass vermutlich im Auftrag von seinem Stiefvater, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), mithilfe von RA Dr. X._____ versucht worden sei, das Vermögen seiner verstorbenen Mutter auf den Beschwerdegegner 1 zu übertragen. Dies mittels einer vorgetäuschten Scheidung sowie einer Liegenschaftsübertragung und in der Absicht, den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu schädigen. Entsprechendes gehe aus dem von RA Dr. X._____ verfassten Schreiben vom 27. März 2019 hervor (Urk. 24/1 und Urk. 24/2). 2. Mit Verfügung vom 1. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betrugs nicht an Hand (Urk. 6). 3. Mit Eingabe vom 13. September 2023 (Datum des Posteingangs bei der Staatsanwaltschaft) wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft, welche seine Eingabe in der Folge an die hiesige Kammer übermittelte (Urk. 2; Urk. 3). 4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 15. September 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass seine Eingabe als Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2023 (Urk. 6) entgegengenommen werde (Urk. 8 S. 2). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Exemplar seiner Beschwerdeschrift nachzureichen sowie eine Sicherheit für allfällige Prozesskosten zu leisten (Urk. 8 Disp.-Ziff. 1 und 2). Der Beschwerdeführer leistete sodann am 7. November 2023 innert erstreckter (Urk. 11) Frist die Kaution von Fr. 1'800.– (Urk. 21).

- 3 - 4. Mit seiner nachträglich unterzeichneten Eingabe erhob der Beschwerdeführer innert Frist (vgl. Urk. 3 = Urk. 12; Urk. 11) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die genannte Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 3). 5. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer am 28. September 2023 unaufgefordert eine Eingabe ein, worin er verlangt, dass der Beschwerdegegner 1 sinngemäss aus dem Restaurant und der Wohnung auszuweisen sei (Urk. 14). Mit Schreiben der hiesigen Kammer vom 5. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Rahmen des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens mangels Zuständigkeit nicht über sein Ersuchen (Ausweisung aus einer Immobilie) befunden werden könne und seine Eingabe ohne Weiterungen zu den Akten gelegt werde (Urk. 17). Am 17. Oktober 2023 und 14. März 2024 gingen (unaufgefordert) weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein (Urk. 19; Urk. 28). Letzteres war an die Staatsanwaltschaft gerichtet und wurde von dieser an die hiesige Kammer übermittelt (Urk. 27). Diese Schreiben betreffen ebenfalls sein Ersuchen um Ausweisung des Beschwerdegegners 1. Diese Eingaben wurden ohne Weiterungen zu den Akten genommen. 6. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. 7. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. 8. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt.

- 4 - II. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezeichnet nur den Beschwerdegegner 1 als Beschuldigten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde (Urk. 3) auch gegen Herrn RA Dr. X._____ richten sollte, ist darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 3) Ausführungen macht hinsichtlich wertvoller Vermögensstücke seiner verstorbenen Mutter und dabei sinngemäss vorbringt, diese befänden sich zu Unrecht beim Beschwerdegegner 1, behauptet er einen von seiner Strafanzeige (Urk. 24/1) abweichenden Sachverhalt bzw. ein abweichendes Delikt. Diese Umstände bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht

- 5 an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. zum Ganzen: Jositsch/ Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 309 N. 3 f., Art. 310 N. 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/ Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N. 11-14, N. 19-23, Art. 310 N. 2 ff.). 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 31. (recte: 30.; vgl. Poststempel) August 2023 mitgeteilt, Herr RA Dr. X._____ hätte mutmasslich im Auftrag seines Stiefvaters, B._____ [Beschwerdegegner 1], versucht, mittels vorgetäuschter Scheidung und Übertragung der Liegenschaft das ganze Vermögen seiner (nunmehr verstorbenen) Mutter zu Lebzeiten dem Beschwerdegegner 1 zu übertragen und mit diesem Tun den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu schädigen. Daraus ergebe sich gemäss Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten, da der Beschwerdeführer eine rein dem Erbrecht resp. Zivilrecht unterstehende Angelegenheit geschildert habe. Es stünden ihm zivil- resp. erbrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, um allfällig geschehene Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Ein Erblasser könne und dürfe innerhalb des gesetzlichen Rahmens resp. frei nach Belieben über sein Vermögen resp. seinen möglichen Nachlass verfügen. Nur wenn solche Verfügungen oder sonstige Handlungen die gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts verletzten würden, seien sie möglicherweise nichtig, allenfalls anfechtbar und entsprechend vor Zivilgerichten zu korrigieren; der Straftatbestand des Betrugs resp. das Strafrecht finde diesbezüglich keinerlei Anwendung; es sei denn, ein Testament, Erbvertrag oder ein sonstiges Dokument wäre gefälscht, verheimlicht oder vernichtet worden. Allfällige moralisch fragwürdige Handlungen resp. Umgehungen oder

- 6 - Versuche dazu seien jedenfalls sicherlich nicht mit dem Strafrecht zu bekämpfen. Anderer Ansicht folgend, stehe vorliegend nicht ansatzweise fest, dass der besagte Rechtsanwalt im Auftrag des Beschwerdegegners 1 gehandelt hätte; vielmehr wohl eher im Auftrag der verstorbenen Mutter, wäre es ja gerade sie gewesen; die ihre Söhne hätte enterben resp. um deren Pflichtteil bringen wollen. Sollte sich die verstorbene Mutter vorliegend in irgendeiner Form resp. strafrechtlich relevant schuldig gemacht haben, so bestünde durch ihren Tod nunmehr ohnehin ein Verfahrenshindernis. Deshalb werde auf die Anzeige nicht eingetreten und eine Untersuchung nicht an Hand genommen sowie allfällige zivile Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, mit der Nichtanhandnahmeverfügung nicht einverstanden zu sein (Urk. 3). Zur Begründung führt er an, der Beschwerdegegner 1 und Herr RA Dr. X._____ würden nicht die Wahrheit sagen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nie vorgehabt, ihn und seinen Bruder zu enterben. Im Brief von Herrn RA Dr. X._____ stehe, dass er [der Beschwerdeführer] und sein Bruder kein Erbe erhalten sollen. Dass seine Mutter ihn enterben wollte, sei aber nie der Fall gewesen. Seine Mutter sei krank gewesen und habe starke Medikamente gegen Schmerzen genommen. Herr RA Dr. X._____ gebe die Schuld seiner Mutter, welche aber gestorben sei, weshalb sie sich nicht wehren könne und der Brief einen Betrug darstelle. Herr B._____ [der Beschwerdegegner 1] habe bereits am 30. Juli 2023 aus dem Restaurant gehen müssen, weil der Käufer schon den halben Betrag bezahlt habe, aber er sei nicht gegangen. Frau C._____ habe noch Schmuck gehabt, ein Collier, eine Cartier Uhr, und das habe nun Herr B._____ [der Beschwerdegegner 1] an sich genommen. Der Wert des Colliers mit Diamanten sei Fr. 120'000.–. Die Cartier Uhr habe einen Wert von Fr. 4'500.–. Für ihn sei das eine klare Form von (versuchtem) Betrug. Wenn man eine Person enterben wolle, müsse man das auch handfest beweisen können. Die zwei Beschuldigten [der Beschwerdegegner 1 und Herr RA Dr. X._____] seien unglaubwürdig. Der Buchhalter des Beschwerdeführers, Herr D._____, sage auch, dass der Brief ein Krampf sei. Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 – wie bereits in der Strafanzeige

- 7 vom 31. August 2023 (Urk. 24/2) – einen "versuchten Erbschaftsbetrug" vor (Urk. 3). 3.1 Gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vermögensminderung muss unmittelbar auf das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zurückzuführen sein. Sodann muss dem Irrenden die Verfügungsmacht über das Vermögen zukommen. Folglich müssen der Getäuschte und der Verfügende identisch sein, nicht aber der Geschädigte und der Verfügende. Dementsprechend muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie der Vermögensverfügung ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK StGB-Donatsch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 146 N. 17 ff.). 3.2 Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Beschwerdegegner 1 (sein Stiefvater) habe zusammen mit RA Dr. X._____ die Nachlassplanung der verstorbenen Mutter in einer Weise (vorgetäuschte Scheidung sowie Liegenschaftsübertragung) ausgestaltet, dass der Beschwerdeführer und dessen Bruder mittels einer Enterbung übergangen würden. Dies habe nicht dem mutmasslichen Willen seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter entsprochen. Sie habe starke Medikamente gegen Schmerzen nehmen müssen, und es habe keine wahre Absicht zur Enterbung bestanden. Als Folge sei er (als einer ihrer Söhne) "um seine Erbschaft betrogen" worden. 3.3 Aus dem (einzigen) vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 27. März 2019 geht hervor, dass RA Dr. X._____ zwecks Nachlassplanung am 22. März 2019 – noch zu Lebzeiten der Mutter des Beschwerdeführers – eine Besprechung mit den Eheleuten B._____C._____ geführt habe. Weiter geht daraus hervor, wie RA Dr. X._____ nach einer Zusammenfassung der Ziele und Ausgangslage mögliche Massnahmen zwecks Umsetzung der Ziele zuhanden eines Treuhandunternehmens der Eheleute darlegt (Urk. 24/2). Ob und inwiefern die Massnahmen letztlich umgesetzt wurden, bleibt offen, da sich der Beschwerde-

- 8 führer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde zu den Hintergründen (Vollzug und Abwicklung der Erbschaft) äussert. Jedenfalls sind – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (Urk. 6 Ziff. 3) – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Folge ein Testament, Erbvertrag oder sonstige Dokumente gefälscht, verheimlicht oder vernichtet worden oder – darüber hinaus – dem Beschwerdeführer falsche Auskünfte erteilt worden wären und er deshalb zivilrechtliche Rechtsbehelfe unterlassen hätte. Auch konkrete Hinweise auf eine arglistige Täuschung der Mutter des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Sollte die Nachlassplanung der Mutter tatsächlich in Verletzung allfälliger Pflichtteilsansprüche des Beschwerdeführers (und seines Bruders) ausgestaltet bzw. vollzogen worden sein, sind die Konsequenzen davon grundsätzlich im Rahmen eines erbrechtlichen Zivilverfahrens zu klären. Namentlich läge es am Beschwerdeführer, sich aktiv gegen eine (allenfalls ungerechtfertigte) Enterbung zur Wehr zu setzen. Es ist – solange keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten bestehen – nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzungen zu beurteilen und damit dem zuständigen Zivilgericht vorzugreifen. 3.3. Zusammenfassend ist angesichts dessen, wie sich die Sachlage im vorliegenden Verfahren präsentiert, nicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten auszugehen, selbst wenn sich ergeben sollte, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich Erbansprüche zustünden. Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahmeverfügung mit Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nicht zu beanstanden und hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. IV. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 9 - 2. Mangels Anträge und erheblicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 f. StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die Gerichtsgebühr (Disp.-Ziff. 2) wird von der geleisteten Kaution bezogen; im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche – zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2023/10033641 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2023/10033641, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 24] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

- 10 gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Glavonjic

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