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Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2024 UE230266

16. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,693 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230266-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 16. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2023, D-7/ML/2023/10017242

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 3. Mai 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) und C._____ (Beschwerdegegner im sep. Verfahren: UE 230267-O) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, versuchter Nötigung, allenfalls Urkunden- und Steuerdelikten, sowie allfälliger weiterer Delikte, erstatten (Urk. 4). Am 16. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend falsche Anschuldigung etc. (Urk. 3). 2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Datum Poststempel: 20. Juli 2023) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm resp. seiner Rechtsvertretung am 10. Juli 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung, wobei er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung seiner Rechtsvertretung als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchte (Urk. 2; Urk. 10). 3. Hierauf wurden die Akten bei der Staatsanwaltschaft (Untersuchungs-Nr. D- 7/2023/10017242) beigezogen (Urk. 7 f.) und mit Schreiben vom 14. August 2023 den Parteien der Beschwerdeeingang zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 15. August 2023 wurden alsdann die Untersuchungsakten betreffend das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung etc. (Untersuchungs-Nr. D-6/ 2022/35732), welches aufgrund der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 vom 29. September 2022 gegen diesen eröffnet und auf ihr Gesuch vom 14. März 2023 hin am 20. März 2023 gestützt auf Art. 55a StGB sistiert worden war (Urk. 13/1; Urk. 13/6 Urk. 13/12), bei der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 12 f.). 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 5. Lediglich soweit erforderlich, d. h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass Beschwerdethema einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist, weshalb auf Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich anderweitiger Verfahren strafrechtlicher oder familienrechtlicher Natur nicht einzugehen ist. II. 1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 hatten am tt. Oktober 2018 in Zürich geheiratet (Urk. 5/3). Mit der Beschwerdebegründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, es habe immer mal wieder Konflikte gegeben. Die Beziehung sei anfangs 2022 eskaliert und im Mai 2022 definitiv auseinandergegangen. Im Nachgang zur Trennung habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn dazu bringen wollen, ihren Vorschlag für die Trennungsfolgen zu akzeptieren. Zusammen mit C._____ (Beschwerdegegner im separaten Verfahren UE230267-O), der ihr Treuhänder gewesen sei, habe sie wiederholt auf ihn eingewirkt und ihm mit einer Strafanzeige gedroht, falls er ihrer Lösung nicht zustimme. Diesfalls würde sie sich gerichtlich von ihm scheiden lassen, er würde alles verlieren und könne nicht mehr in der Schweiz bleiben. Die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ hätten ihm die Fr. 35'000.–, welche er der D._____ AG bezahlt habe, nicht zurückzahlen wollen. Sie hätten ihn bezichtigt, schwarz zu arbeiten. Schliesslich sei es aber so gewesen, dass er ein Eheschutzgesuch eingereicht habe, worauf die Beschwerdegegnerin 1 ihre Drohung wahrgemacht und eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht habe. Obwohl sie keine Beweise gehabt habe, sei die Strafuntersuchung gegen ihn wegen Drohung und Nötigung anhandgenommen worden. Es sei auffällig, dass sie die Strafanzeige erst eingereicht habe, nachdem er das Eheschutzbegehren gestellt habe. Er vermute, sie habe die Strafanzeige dazu instrumentalisiert, um im Eheschutzverfahren möglichst viel für sich herauszuholen. Nachdem nun das Eheschutzverfahren vorbei sei, habe sie die Sistierung des Strafverfahrens gegen ihn beantragt. Er vermute, dass sie die Strafanzeige als Nötigungsmittel gegen ihn eingesetzt habe (Urk. 2 S. 3, Rz 5 f.).

- 4 - Die Beschwerdegegnerin 1 und er seien auch geschäftlich miteinander verbunden gewesen. Er persönlich habe der D._____ AG Fr. 35'000.– bezahlt und für diese Firma administrative Arbeiten erledigt. Als ihre Beziehung beendet gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin 1 gewollt, dass er einen "Teilhabervertrag" unterzeichne. Er habe diese Fr. 35'000.– bezahlt, damit die D._____ AG den Kaufpreis für den Erwerb der Einzelunternehmung "E._____" habe zahlen können. Er habe mit der Beschwerdegegnerin 1 vereinbart, dass sie je die Hälfte des Kaufpreises von Fr. 70'000.– bezahlen würden. Sie habe ihm versprochen, dass er dann mit 40% an der Unternehmung beteiligt sein würde. Im Teilhabervertrag, den sie ihm nach der Trennung zugesandt habe, sei eine Gewinnbeteiligung von 40% vorgesehen. Weil er mit dem gesamten Trennungsvorschlag der Beschwerdegegnerin 1 nicht einverstanden sei, stelle sich diese nun auch mit der D._____ AG quer und behaupte, dies sei alleine ihre Unternehmung. Sie wolle ihm keine Aktien übertragen, aber auch die Fr. 35'000.– nicht zurückzahlen. Er vermute, sie wolle das Geld für sich behalten (Urk. 2 S. 3, Rz 7). Im Trennungsverfahren habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre Steuererklärung und Bankbelege eingereicht. Dabei sei ihm aufgefallen, dass es private Zahlungen auf das Konto der D._____ AG und umgekehrt gebe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe einen Nettolohn von Fr. 6'395.40 angegeben. Die Zahlungen vom Konto der Firma würden aber nicht mit dem angegebenen Lohn übereinstimmen. Er vermute, dass sie willkürlich Geld hin- und herschiebe und die Buchhaltung nicht richtig geführt werde. Da er Fr. 35'000.– investiert habe, welche bislang nicht zurückbezahlt worden seien, habe er ein persönliches Interesse an einer korrekten Buchhaltung und Geschäftsführung. Er vermute, dass die Fr. 35'000.– bei der D._____ AG nicht mehr vorhanden, sondern willkürlich hin- und hergeschoben worden seien. Er habe den Verdacht, dass die Gelder nicht richtig verwendet würden (Urk. 2 S. 3, Rz 8). Aus den Beweismitteln, die er eingereicht habe, ergebe sich ein klarer Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ ihn zu nötigen versucht hätten, den Lösungsvorschlag der Beschwerdegegnerin 1 anzunehmen, so zum Beispiel, dass er nicht mehr in der Schweiz würde bleiben können. Es bestehe der

- 5 - Verdacht, dass sie ihn mit ihrer Strafanzeige falsch angeschuldigt habe, weil sie im Rahmen der Trennung möglichst viel für sich habe herausholen wollen. Aufgrund der willkürlichen Zahlungen bestehe der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung, allenfalls Urkundendelikte, Steuerdelikte, übrige Delikte, da Gelder nicht richtig verwendet und die Buchhaltung nicht richtig geführt worden seien. Der Verdacht werde dadurch bestärkt, dass die Fr. 35'000.– nie zurückbezahlt worden seien (Urk. 2 S. 3, Rz 10 f.). Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht genügend mit den von ihm eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" verstossen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Untersuchung anhandgenommen werden müsse (ebenda, Rz 13). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme. 2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7).

- 6 - 2.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 3. Ungetreue Geschäftsbesorgung und Steuer- oder Urkundendelikte 3.1. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. 3.2. Die ungetreue Geschäftsbesorgung – gleich wie die Veruntreuung – schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Bei einem solchen Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH sind weder die Aktionäre bzw. Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; 140 IV 155 E. 3.3.1; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Keine Geschädigtenstellung begründet somit eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Bloss mittelbar verletzt – sog. Reflexgeschädigte – sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich

- 7 beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juristischen Person (OGer ZH UE120223-O vom 11. Februar 2013, E. II.2-5 m.w.H.). Die Frage der Legitimation kann beim Beschwerdeführer mit Blick auf das Ergebnis einstweilen offengelassen werden. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst der Schutz dabei regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll, und die gestützt darauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; je m. w. H.). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht erscheint unbestritten und ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer Fr. 35'000.– an die Gesellschaft D._____ AG geleistet hat (Bankbeleg; Teilhabervertrag: Urk. 5/12; Urk. 5/10 S. 2, Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist als Geldgeber an die Gesellschaft somit in Bezug auf die behauptete zum Nachteil der D._____ AG begangene ungetreue Geschäftsbesorgung bloss mittelbar betroffen. Soweit die Nichtanhandnahmeverfügung den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D._____ AG betrifft, ist er folglich nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung betreffend Steuer- und Urkundendelikte erhebt, ist seine Legitimation nicht offensichtlich. Nachdem er nicht darlegt, inwieweit er durch die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Gericht angegebene Information zu ihrem Einkommen und der allenfalls nicht korrekt geführten Buchhaltung in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt resp. in seinen Vermögens-

- 8 werten unmittelbar geschädigt worden sein soll, ist auch insoweit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 4. Nötigungsvorwurf und Rechtspflegedelikte 4.1. Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.2). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2). 4.1.1. Die Geltendmachung einer Forderung oder die Drohung mit einer Strafanzeige (wenn man Opfer einer Straftat ist) sind grundsätzlich zulässig. Sie sind es nicht mehr, wenn das verwendete Mittel in keinem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht und ein missbräuchliches Druckmittel darstellt, insbes. wenn der Gegenstand der Strafanzeige in keinem Zusammenhang mit der geforderten Leistung steht oder wenn die Drohung einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen soll. Widerrechtlich im Sinne einer strafbaren Nötigung handelt mithin

- 9 nur, wer das Anzeigerecht missbraucht, mithin keinen ernsthaften Grund für eine Strafanzeige hat und den Betroffenen damit bzw. mit deren Androhung zu einem bestimmten Verhalten bewegen will oder, wer eine mit dem Anzeigegegenstand in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Forderung stellt oder einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen versucht (BGE 120 IV 17 [=Pra 84 (1995) Nr. 262] E. 2.a.bb). 4.1.2. Ein Scheidungsprozesses bei Gericht stellt einen vom Gesetz vorgesehenen Weg zur Auflösung einer Ehe dar. Das in Aussicht stellen gegenüber dem Ehegatten, unter bestimmten Bedingungen ein Scheidungsverfahren anhängigmachen zu wollen, so zum Beispiel, sofern keine Einigung über Nebenfolgen einer Trennung erzielt werden kann, ist daher ebenfalls grundsätzlich zulässig. Bei Ehen zwischen Schweizerischen Staatsangehörigen und einer Ehepartnerin oder einem Ehepartner mit ausländischer Staatsangehörigkeit, deren Aufenthaltstitel mit der Ehe im Zusammenhang steht, stellt ein möglicher Verlust desselben infolge Ehescheidung eine mögliche ausländerrechtliche und damit gesetzliche Folge der Auflösung der Ehe dar. Ein Aufmerksammachen des Ehepartners auf eine solche je nach Konstellation mögliche gesetzliche Folge bei Ehescheidung, deren Eintritt mithin nicht vom Willen des scheidungswilligen Ehepartners abhängig ist, stellt damit ebenfalls einen zulässigen Hinweis an den ausländischen Ehepartner dar. 4.1.3. Im geltend gemachten Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdeführer diese möglichen gesetzlichen Folgen und ihre gesetzliche Möglichkeit, gegebenenfalls das Scheidungsverfahren anhängig zu machen, in Aussicht zu stellen, ist durchaus das Aufbauen einer gewissen Drucksituation im Hinblick auf das Erzielen einer Einigung bei den Trennungsfolgen zu erblicken. Diese gesetzlichen und teilweise gar nicht von ihrem Willen abhängigen möglichen Nachteile des Beschwerdeführers erreichen damit aber das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung nicht, geschweige denn überschreiten sie dieses, weshalb dieses Vorgehen den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt. 4.1.4. Nicht anders verhält es sich mit der von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Strafanzeige vom 29. September 2022 gegen den Beschwerdeführer wehttps://bger.li/120-IV-17

- 10 gen Drohung und Nötigung etc. (Urk. 5/5). Dass sie nach dem schliesslichen Erzielen einer Einigung über die Trennungsfolgen wiederum durch Inanspruchnahme einer gesetzlichen Möglichkeit gestützt auf Art. 55a StGB die Sistierung des gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahrens beantragte und dieses sistiert wurde, ändert daran ebenfalls nichts. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Strafanzeige erst einreichte, nachdem der Beschwerdeführer sein Eheschutzbegehren eingereicht hatte, stellt ebenso wenig eine Nötigungshandlung dar. Inwiefern sie die Strafanzeige dazu instrumentalisiert haben soll, um im Eheschutzverfahren möglichst viel für sich herauszuholen, ist nicht ersichtlich, zumal keine Kinderbelange zu regeln waren, auf welche ein Strafverfahren allenfalls negativen Einfluss hätte haben können, und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht über die von ihm geäusserte blosse Vermutung hinaus konkretisiert. Hinzukommt, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machte, sondern ihm im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Trennung einen "Teilhabervertrag" unterbreitete, in welchem sie namhafte geldwerte Leistungen an ihn vorgeschlagen hatte (vgl. Urk. 5/ 10). Die Ablehnung dieses Vorschlages durch den Beschwerdeführer zeigt im Übrigen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1, selbst wenn es den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt hätte, ihn nicht gefügig gemacht und damit seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung nicht beschränkte, womit gegebenenfalls lediglich von einem Versuch auszugehen gewesen wäre. 4.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person. Als nicht schuldig gilt ferner, wer freigesprochen wurde sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren eingestellt worden ist (Delnon/Rüdy,

- 11 in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Auflage 2019, N 10 f. zu Art. 303 StGB). 4.2.1. Selbst dann, wenn sich die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten schliesslich als unbegründet erweisen sollten, ist die zu Unrecht erfolgte Beschuldigung nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung gleichzusetzen; andernfalls wäre jede letztlich erfolglose Strafanzeige tatbestandsmässig, was nicht sein kann. Wird ein Strafverfahren nach erfolgter Anzeige eingestellt, kann mithin nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage gegen den Anzeigeerstatter eingereicht und ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung eröffnet werden (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1105/2013 E. 4.1; 6B_810/2011 E. 6.3). 4.2.2. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und hinsichtlich der Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insoweit scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 4.2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 machte anlässlich der infolge ihrer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer durchgeführten polizeilichen Befragung vom 10. November 2022 detaillierte anschauliche und damit glaubhafte Aussagen (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, D-1/2022/10035732, Urk. 13/4/1), welche ohne weiteres einen Tatverdacht zu begründen vermochten, während der Beschwerdeführer anlässlich derselben Gelegenheit am 17. November 2022 gänzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (ebenda, Urk. 13/4/2). Die in seiner Strafanzeige vom 3. Mai 2023 gegen die Beschwerdegegnerin 1 gegen deren Darstellung ins Feld geführten ausgewählten Textnachrichten aus der Zeit vom 4. Oktober 2021 bis 20. April 2022 (Urk. 4 S. 6 ff.) betreffen denn auch einen Zeitraum, der einige Zeit vor deren Anzeigeerstattung vom 29. September 2022 und ihren Aussagen am 10. November 2022 bei der Polizei lag. Dafür, dass sie wider besseres Wissen unwahre Aussagen gemacht hätte, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Wie bereits erwogen, ist eine aus der Retrospektive betrachtet allenfalls zu Unrecht erfolgte Straf-

- 12 anzeige nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung gleichzusetzen, auch wenn sich die Vorwürfe gegenüber der beschuldigten Person schliesslich als unbegründet erweisen sollten, da andernfalls letztlich jede erfolglose Strafanzeige tatbestandsmässig wäre. 4.2.4. Hinsichtlich des Vorwurfes, die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ hätten ihn bezichtigt, schwarz zu arbeiten (Urk. 2 S. 3, Rz 5), enthält seine Strafanzeige bezüglich C._____ keinen Antrag, es sei auch ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen diesen zu eröffnen (vgl. Urk. 4 S. 2). Aus der in der Strafanzeige zitierten Textnachricht ergibt sich zudem, dass die Unterstellung von Schwarzarbeit in einer WhatsApp-Nachricht entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung ausschliesslich von C._____ an den Beschwerdeführer persönlich erfolgt sein soll (Urk. 4 S. 23 f. und S. 28, Rz 53), weshalb es diesbezüglich offensichtlich bereits am Tatbestandselement fehlt, jemanden wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens zu beschuldigen. Es fehlt auch an einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin 1, zumal sich eine solche Behauptung auch in ihrer Strafanzeige vom 29. September 2022 und in ihren Aussagen bei der Polizei nicht findet (vgl. Urk. 5/5; Urk. 13/4/1). 4.3. Aus denselben, soeben dargelegten Gründen hat die Beschwerdegegnerin 1 mangels eines Handelns wider besseres Wissen auch den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nicht erfüllt. 5. Somit verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Der Beschwerdeführer liess die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen (Urk. 2 S. 2, S. 7). 2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat-

- 13 klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2). 3. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Folglich ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 14 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/ML/2023/10017242, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-7/ML/2023/10017242, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. I. Babic

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