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Zürich Obergericht Strafkammern 23.08.2024 UE230259

23. August 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,769 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230259-O/U/GRO>HUN Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw U. Zanoni Beschluss vom 23. August 2024 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 2. B._____ Aktiengesellschaft, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. weitere namentlich nicht bekannte Organe, Mitarbeiter und Vertreter der B._____ Aktiengesellschaft, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Juli 2023, A-1/2023/10021881

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 9. Juni 2023 liess die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 1; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige erstatten gegen die B._____ Aktiengesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und gegen deren Verwaltungsräte C._____ (Beschwerdegegner 3), D._____ (Beschwerdegegner 4) und E._____ (Beschwerdegegner 5) sowie gegen weitere namentlich nicht bekannte Organe, Mitarbeiter und Vertreter der B._____ Aktiengesellschaft (Beschwerdegegner 6) wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, eventualiter versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, je in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 12/1 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin betreibt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter anderem Handel mit Fahrzeugen und erbringt Dienstleistungen in diesem und in weiteren Bereichen (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 12/1 S. 3; Urk. 12/2/1). Die Beschwerdegegnerin 2 ist in der Sicherheitsbranche tätig und erbringt Bewachungs-, Überwachungs- sowie Kontrolldienstleistungen aller Art (Urk. 12/2/2). 2. Der Strafanzeige liegt aus Sicht der Beschwerdeführerin zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Am 1. Februar 2023 sei eines ihrer Fahrzeuge auf einem Parkfeld an der F._____-strasse ... in Zürich abgestellt worden. Als der Fahrzeuglenker zum Wagen zurückgekehrt sei, habe er einen Zettel unter dem Scheibenwischer vorgefunden, der ihm angezeigt habe, die Parkzeit um 2:26 Minuten überschritten zu haben. Gleichzeitig habe der "Bussenzettel" die Aufforderung zur Bezahlung von Fr. 60.– für "Umtriebe, Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten" enthalten. Die Zahlungsaufforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei mit dem Hinweis erfolgt, dass mit einer Busse bis Fr. 2'000.– bestraft werde, wer das audienzrichteramtliche Verbot verletze. Mit dieser Zahlungsaufforderung sei der Beschwerdeführerin für den Fall der Nichtbezahlung eine Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, da sie diese als ungerechtfertigt erachtet habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin zwei Mahnungen erhalten – die erste datierend vom 7. März 2023 (Urk. 12/2/3) und die nächste, als "Letzte Mahnung"

- 3 bezeichnete, datierend vom 21. März 2023 (Urk. 12/2/4). In letzterer sei der geltend gemachte Betrag um Mahnspesen von Fr. 20.– erhöht worden und damit auf Fr. 80.– angewachsen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 2 Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet. Hiergegen habe letztere Rechtsvorschlag erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt sich (zusammengefasst) auf den Standpunkt, dass das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ZPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und nicht der Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren diene. Somit fehle es an einer Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachte Entschädigung. Darüber hinaus sei unklar, woraus sich die von der Beschwerdegegnerin 2 einverlangte Entschädigung zusammensetze. Soweit darin auch ein Entgelt für allgemeine Kontroll- und Überwachungsmassnahmen – welche nicht dem fehlbaren Lenker zugeordnet werden könnten – enthalten seien, erweise sich die Forderung auch aus diesem Grund als ungerechtfertigt. In rechtlicher Hinsicht sei folglich nicht nur das Mittel – die angedrohte Busse – sondern auch der damit verfolgte Zweck unrechtmässig, weshalb der Tatbestand der (versuchten) Erpressung, eventualiter der (versuchten) Nötigung, erfüllt sei (Urk. 12/1 S. 4 ff.; Urk. 2 S. 4 ff.). 3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 (Urk. 12/4 = Urk. 3/1 = Urk. 6) nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 2–6 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2023 rechtzeitig (vgl. Urk. 4) Beschwerde (Urk. 2) erheben, Beilagen einreichen (Urk. 3/1–2) und folgende Anträge (Urk. 2 S. 2) stellen: "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Verfahrens-Nr. A-1/2023/10021881, vom 10. Juli 2023, aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuweisen, gegen die Beschwerdegegner 2–6 eine Strafuntersuchung wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, eventualiter wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, je i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zu eröffnen und durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt von 7.7 % zulasten der Beschwerdegegner."

- 4 - 4. Die Beschwerdeführerin leistete aufforderungsgemäss (Urk. 7) eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. August 2023 (Urk. 10) wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft sowie den Beschwerdegegnern 2–6 zur Stellungnahme übermittelt. Erstere wurde zudem ersucht, ihre Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 22. August 2023 (Urk. 13) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte, und reichte ihre Originalakten (Geschäft Nr. A-1/2023/10021881 = Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegner 2–6 liessen sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten eingegangen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). 5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft wer-

- 5 den dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Im Zweifelsfall muss grundsätzlich – dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7). 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, dass sich das audienzrichterliche Verbot auf Art. 258 ZPO stütze und daher nicht nur zulässig sei, sondern auch Grundlage für eine allfällige Busse bilde. Das Gesetz selber drohe eine Busse bis zu Fr. 2'000.– an. Die "Drohung" mit einer Strafanzeige durch die Beschwerdegegnerin 2 und der Hinweis auf die Bussenhöhe von Fr. 2'000.– erweise sich somit nicht als rechtswidrig. Auch sonst seien weder ein rechtswidriges Mittel noch ein rechtswidriger Zweck oder eine rechtswidrige Verknüpfung dieser Voraussetzungen erkennbar. Da es somit an einer nötigenden Einwirkung auf die Beschwerdeführerin fehle, seien die Tatbestände der Erpressung und Nötigung klarerweise nicht erfüllt. Zudem handle es sich offenkundig um die rein zivilrechtlich relevante Frage, ob die verlangte Umtriebsentschädigung angemessen sei oder nicht. Dies habe ein Zivilgericht und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden (Urk. 6 S. 2). 3. 3.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen

- 6 oder zu dulden, begeht den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB). Eine Erpressung begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, kommt Art. 156 Ziff. 2 StGB (mit einer höheren Strafandrohung) zur Anwendung. Beim Tatbestand der Erpressung handelt es sich um einen Fall der qualifizierten Nötigung. Fehlt beim Täter die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung, so kommt die Strafnorm der Nötigung nach Art. 181 StGB zur Anwendung (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 18 zu Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB (und Art. 156 StGB) stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung einzuschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Nötigung entfällt demgegenüber, wenn das Opfer die Androhung des anderen für einen schlechten Witz oder einen Bluff hält. Vielmehr muss dem Opfer der angedrohte Nachteil von solcher Schwere erscheinen, dass es seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 36 zu Art. 181 StGB). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zum vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur ein Nötigungsversuch vor, welcher zu fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit, je nach den Umständen, zu Straflosigkeit führen kann (ebd. N 65 f.; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB). Die Drohung mit einer Strafanzeige erfüllt in der Regel die Voraussetzung der Androhung ernstlicher Nachteile. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2 m. w. H.).

- 7 - 3.2. Juristische Personen, wie die Beschwerdeführerin, können ebenfalls von einer Nötigung betroffen sein, weil sie im Rahmen ihrer Organisation durch ihre Organe gemäss Art. 55 ZGB einen Willen bilden, zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln, Rechte haben und Freiheiten geniessen können (DELNON/RÜDY, a. a. O., N 17 zu Art. 181 StGB). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der "privaten Parkbussen" grundsätzlich nur diejenige Person haftet, welche die fragliche Handlung auch tatsächlich begangen hat. Für die geschuldete Umtriebsentschädigung bei Missachtung eines gerichtlichen Verbots würde dies bedeuten, dass der Berechtigte (hier die Beschwerdegegnerin 2) die Entschädigung nur vom eigentlichen Falschparkierer verlangen kann, nicht aber vom Halter des falsch parkierten Fahrzeugs (RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, S. 26 m. w. H.; TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 24a zu Art. 258 ZPO). Gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Halterin des betreffenden Fahrzeugs handelt. Wer der konkrete Fahrzeuglenker war, erwähnt die Beschwerdeführerin nicht. Diese Problematik hat auf die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch keine (direkten) Auswirkungen, zumal hier nicht primär zu beurteilen ist, ob ein Strafrichter die A._____ GmbH tatsächlich mit einer aus dem gerichtlichen Verbot nach fliessenden Busse bestrafen könnte und da, wie bereits erwähnt, auch juristische Personen grundsätzlich von einer mutmasslichen Nötigungshandlung und einer diesbezüglichen Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft betroffen sein können. 3.3. Eine nötigende Handlung ist nur dann rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m. w. H.). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straf-

- 8 tatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; BGE 87 IV 13 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.3). 3.4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin (bzw. der Lenker ihres Fahrzeugs) einen Bussenzettel mit der Aufforderung zur Bezahlung von Fr. 60.– für Umtriebe, Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und Rechtsverfolgungskosten erhielt, verbunden mit dem Hinweis, dass auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2'000.– bestraft werde, wer das audienzrichteramtliche Verbot verletze. Weiter ist unbestritten (und zutreffend), dass die beiden Mahnungen (Urk. 12/2/3–4) jeweils den Hinweis enthielten, dass eine Strafanzeige gemäss Art. 258 ZPO vorbehalten bleibe (vgl. auch Urk. 2 S. 4). Dies kann grundsätzlich als Androhung von ernstlichen Nachteilen (im Sinne Rechtsprechung zur Nötigungshandlung) qualifiziert werden, deren Eintritt vom Willen der Beschwerdegegnerin 2 abhängt. Dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, führt nicht dazu, dass eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 wegen Nötigung bzw. Erpressung von vornherein ausser Betracht fiele. Vielmehr käme immer noch eine Strafbarkeit wegen einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 StGB in Frage. Wie bereits erwogen, müssten hierfür jedoch das Mittel (hier: das Androhen einer Strafanzeige gemäss Art. 258 ZPO und einer damit zusammenhängenden Busse bis zu Fr. 2'000.–) oder der Zweck (hier: die Durchsetzung der geforderten Entschädigung von Fr. 60.–, später Fr. 80.– aufgrund der Mahnspesen von Fr. 20.–) unerlaubt sein oder das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehen oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein. Hierzu muss das der Forderung zugrunde liegende gerichtliche Verbot (Art. 258 ZPO) näher betrachtet werden (siehe sogleich). Ausserdem müsste in subjektiver Hinsicht ein Vorsatz der Beschwerdegegner 1–6 bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorgelegen haben; bei der (versuchten) Erpressung zusätzlich die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung.

- 9 - 3.5. Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Es richtet sich im Allgemeinen an einen offenen, unbestimmten Adressatenkreis ("jedermann"). Ausnahmen können indessen zugelassen werden: So können z. B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem allgemeinen Verbot ausgenommen sein. Inhalt eines gerichtlichen Verbots kann beispielsweise ein Parkverbot sein. Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn es sich bei einem fraglichen Areal zum betreffenden Zeitpunkt um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 VRV handelt, wobei der Begriff der öffentlichen Strasse grundsätzlich weit auszulegen ist. Er umfasst auch Plätze, die der Allgemeinheit freigegeben sind, selbst wenn sich diese Flächen im Privateigentum befinden. Sofern (private) Parkplätze einem unbestimmten Benutzerkreis während einer bestimmten Zeit gegen Entrichtung einer Parkgebühr zum Parkieren offenstehen, gelten diese Flächen als öffentliche Verkehrsflächen (so bereits [publiziertes] Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2020 vom 23. August 2021 = BGE 148 IV 30; Urteil SU210040-O des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. März 2022). Dementsprechend sind in solchen Fällen die Bestimmungen des SVG und dessen Ausführungsbestimmungen anwendbar und die Bestrafung einer beschuldigten Person wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. 3.6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die fraglichen Parkplätze an der F._____-strasse …, … und … sowie an der G._____-strasse …, …, … und … sämtlichen Besuchern und damit einem offenen Benutzerkreis gegen Entrichtung der erforderlichen Gebühr offengestanden hätten. Entsprechend seien diese Flächen exklusiv durch das SVG und dessen Ausführungsbestimmungen geregelt. Es bestehe kein Anwendungsbereich für das aufgerufene audienzrichterliche Verbot, weshalb dieses auch als Grundlage für die angedrohte Busse ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 6).

- 10 - 3.7. Der auf den beiden (von der Beschwerdeführerin eingereichten) Mahnungen ersichtliche Verbotstext lautet wie folgt (Urk. 12/2/3–4): "Verbot Unberechtigten ist das Parkieren oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Areal der Liegenschaften Kat.Nr. 1 an der F._____-strasse …, … und … sowie Kat. Nrn. 2 und 3 an der G._____-strasse …, …, … und … in Zürich … untersagt. Berechtigt sind nur die Eigentümer und Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen sowie Besucher der Häuser F._____-strasse …, … und … sowie G._____-strasse …, …, … und … in … Zürich auf den mit "Besucher" bezeichneten Parkplätzen vor der Liegenschaft für die Dauer von 4 Stunden und Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Wer dieses Verbot verletzt, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– bestraft." 3.8. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus diesem Verbotstext gerade nicht hervor, dass die genannten Parkplätze einem offenen bzw. unbestimmten Benutzerkreis bzw. der Allgemeinheit (gegen Entrichtung einer Gebühr) zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr sollen lediglich Eigentümer und Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen sowie Besucher der genannten Häuser für die Dauer von 4 Stunden zum Parkieren berechtigt gewesen sein. Besucher unterscheiden sich dadurch von anderen Personen, dass sie eine (nähere oder entferntere) Beziehung – sei es persönlich oder geschäftlich – zum Besuchten haben. Dieses Merkmal haben die Besucher gemein und unterscheidet sie von der Allgemeinheit. Die Parkflächen dienen in casu somit nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern stehen lediglich einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung. An dieser Beurteilung ändern auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SU210040 vom 23. März 2022 und UE190129 vom 8. Oktober 2019, denen keine identischen Konstellationen zugrunde lagen, nichts. Dementsprechend ist das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO (und nicht das SVG und dessen Ausführungsbestimmungen) anwendbar und bildet eine zulässige Grundlage für die angedrohte Strafanzeige und die damit zusammenhängende mögliche Busse bis zu Fr. 2'000.–. Das "Mittel" der allenfalls nötigenden Handlung erweist sich damit als zulässig. 3.9. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Mahnungen ergibt sich, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 an der F._____-

- 11 strasse ... in Zürich auf dem Platz 1 abgestellt war und die Parkzeit um 02:26 Minuten überschritten wurde (Urk. 12/2/3–4). Dies stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Daneben findet sich der Hinweis "P-Uhr nicht bedient/Überzeit". Sodann wird die Beschwerdeführerin in der Mahnung darauf hingewiesen, dass sie für Umtriebe, Parkgebühr für faktisches Mietverhältnis und die Rechtsverfolgungskosten einzustehen habe. Sowohl die geforderte Entschädigung in der Höhe von Fr. 60.–, später Fr. 80.– aufgrund Mahngebühr, (mithin der "Zweck") als auch die angedrohte Strafanzeige bzw. Busse knüpfen an das unbefugte Parkieren und das gerichtliche Verbot an und stehen in einem sachlichen Zusammenhang. Hierbei ist somit weder ein unerlaubter Zweck noch eine unerlaubte Zweck-Mittel-Relation ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass nicht klar sei, wie sich die von der Beschwerdegegnerin 2 einverlangte Entschädigung zusammensetze und dass ohnehin nur jene Umtriebe erstattet werden müssten, die durch das Falschparkieren des betreffenden Lenkers tatsächlich entstanden sein sollen (Urk. 2 S. 9), so ist ihr was folgt entgegenzuhalten: Beim geforderten Betrag von Fr. 60.– (bzw. Fr. 80.–) handelt es sich um eine Pauschale. Diese ist einer Überprüfung, wie sich die einzelnen Komponenten zusammensetzen, gerade entzogen, weil sich die in Betracht fallenden Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen. Das Bundesgericht erachtete in einem ähnlich gelagerten Fall eine Pauschale von Fr. 52.– als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4). Angesichts der für zulässig erachteten Fr. 52.– erscheint auch die hier rund eine Dekade später verlangte Entschädigung mitsamt den Mahngebühren als noch angemessen. Einer näheren Überprüfung, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, bedarf es nicht. Es ist ferner zulässig, dass Entschädigungsberechtigte "professionell und organisiert" (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 4.4.) vorgehen und sich hierzu kommerziellen Anbietern bedienen (RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter vom 28. September 2015, S. 25). 3.10. Nach dem Erwogenen liegen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdegegner 2–6 die objektiven Tatbestände der versuchten Erpressung (Art. 156 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) bzw. der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) erfüllt haben könnten. Darüber hinaus wäre es auch in sub-

- 12 jektiver Hinsicht kaum möglich, den Beschwerdegegnern 2–6 einen entsprechenden Vorsatz bzw. die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung nachzuweisen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme verfügte, weil die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 6 S. 1 ff.). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Den Beschwerdegegnern 2–6, die sich weder haben vernehmen lassen noch Anträge gestellt haben, entstanden keine entschädigungsbegründenden Aufwände. Somit sind auch ihnen keine Entschädigungen zuzusprechen. 3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihr auferlegten Kosten für das Beschwerdeverfahren sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 600.–) ist die Kaution der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten, wobei allfällige Verrechnungsansprüche des Staates vorbehalten bleiben.

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. 3. Im Restbetrag (Fr. 600.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 3–5 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2, zweifach, für sich und die Beschwerdegegner 6 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-1/2023/10021881 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-1/2023/10021881 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw U. Zanoni

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