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Zürich Obergericht Strafkammern 19.11.2024 UE230135

19. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,832 Wörter·~54 min·2

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230135-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 19. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. März 2023 (Einstellungsverfügung Nr. 1 in Sachen B._____ und Einstellungsverfügung in Sachen C._____)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 23. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen betrügerischen Konkurses etc. betreffend folgende Tatvorwürfe: Verheimlichung einer Erbschaft und ungenügende Auskunft über diese im Rahmen des Konkursverfahrens; Wegtransferieren von EUR 940'000 zum Nachteil der Gläubiger; Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltenen Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger; Verheimlichung der Beteiligungen an den Gesellschaften E._____ GmbH und F._____ GmbH im Konkursverfahren; Verheimlichung von drei oder vier Wohnungen im Gebäudekomplex an der G._____ [Strasse] 1 in H._____ [Stadt in Italien], gehalten von der I._____, einem Rustico, von einer Liegenschaft (Haus mit Bootshaus) an der J._____ [Strasse] 2 in K._____ [Stadt in Italien], von einem Mehrfamilienhaus an der L._____ [Strasse], M.____ [Stadt in Italien], einem Motorboot, einem Segelboot und einem Porsche Macan sowie allfälligen Erträgnissen aus diesen Vermögenswerten; Wegtransferien eines Teils des Erlöses aus dem Verkauf des Rusticos sowie Verschweigen einer Beteiligung an der N._____ (Urk. 4 S. 30). Am selben Tag erliess sie gegen den Beschwerdegegner 1 einen Strafbefehl wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses betreffend Verheimlichen des Guthabens gegenüber der O._____ AG sowie wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Urk. 57/10101060 ff.). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 23. März 2023 die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend betrügerischen Konkurs etc. gegenüber C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2; Urk. 5). 2. Mit Eingabe vom 14. April 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die ihr am 5. April 2023 zugestellten Einstellungsverfügungen (Urk. 57/10101057 und Urk. 57/10101011) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 49 f.):

- 3 - "Es seien die beiden Einstellungsverfügungen vom 23. März 2023 (...) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur allfälligen Beweisergänzung und Anklageerhebung zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)." 3. Die Prozesskaution in Höhe von Fr. 5'000.00 ging innert Frist ein (Urk. 10, Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft nahm unter Einreichung der Untersuchungsakten mit Eingabe vom 31. Mai 2023 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15, Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Stellung, wobei er ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht vernehmen (Urk. 14/2). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 21. August 2023 und beantragte überdies, die Strafuntersuchung einem neuen Staatsanwalt zuzuweisen (Urk. 30 S. 23). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 21. September 2023 auf eine Duplik (Urk. 38). Der Beschwerdegegner 1 duplizierte mit Eingabe vom 27. September 2023 (Urk. 40). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich wiederum nicht vernehmen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 20. November 2023 erging die Triplik der Beschwerdeführerin (Urk. 45). Am 23. Februar 2024 liess sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert erneut vernehmen und weitere Beweismittel einreichen (Urk. 48, Urk. 49/1-2). Im April 2024 wurden die bereits physisch eingereichten Untersuchungsakten zudem in elektronischer Form per Webtransfer eingereicht (Urk. 57, Urk. 58). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 liess sich die Beschwerdeführerin erneut unaufgefordert zur Sache vernehmen (Urk. 59, Urk. 65). 4. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (Urk. 10 S. 4). II. 1.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei-

- 4 nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3). Diese Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen allerdings Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). 1.2. Die Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdegegner 1 behandelt sieben Sachverhaltskomplexe (siehe vorstehend E. I.1.). Die doppelt anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift die Aufhebung "der beiden Einstellungsverfügungen" (Urk. 2 S. 49) und somit deren gesamthafte Aufhebung. In ihrer Beschwerdegründung hält sie unter dem Punkt "beschwerter Sachverhaltskomplex" jedoch fest, dass sie den "Finger" auf den Sachverhalt betreffend "Verkauf der Wohnung im Komplex P._____ / Verwendung des Verkaufserlöses" [Komplex Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger] lege (Urk. 2 S. 6 N 7). Sie befasst sich in der Folge fast ausschliesslich mit diesem Sachverhaltskomplex, tätigt allerdings einen kurzen Exkurs zum Komplex "Wegtransferieren von EUR 940'000 zum Nachteil der Gläubiger", wobei sie auch diesbezüglich festhält, dass der Verdacht auf eine Vermögensminderung erhärtet worden sei Urk. 2 S. 40 ff. N 88). Angesichts dieses Exkurses kann aus den Ausführungen zum "beschwerten Sachverhaltskomplex" nicht geschlossen werden, das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der gesamten, den Beschwerdegegner 1 betreffenden Ein-

- 5 stellungsverfügung sei ein Versehen. Es ist angesichts dessen vielmehr anzunehmen, die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, ihre Ausführungen rechtfertigten die gesamthafte Aufhebung der gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erlassenen Einstellungsverfügung. Dem ist jedoch nicht so. Es wäre die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, sich mit sämtlichen von der Staatsanwaltschaft abgehandelten und in der Folge eingestellten Sachverhaltskomplexen auseinanderzusetzen. Was die fünf anderweitigen Sachverhaltskomplexe der gegen den Beschwerdegegner 1 erlassenen Einstellungsverfügung anbelangt, ist somit mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3. Was den Sachverhaltskomplex "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft u.a. auch die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Übertretungen (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) infolge Verjährung gegenüber dem Beschwerdegegner 1 verfügt (Urk. 4 S. 19 f.). Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Auch diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Offen bleiben kann daher auch, ob die Beschwerdeführerin bezüglich des Tatbestands des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen überhaupt beschwerdelegitimiert wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5). 1.4. Was die Beschwerdegegnerin 2 anbelangt, so wurde ihr im Rahmen der Strafuntersuchung nebst ebenfalls infolge Verjährung eingestellter Übertretungen Gehilfenschaft zu den Delikten des Beschwerdegegners 1 bzw. Mittäterschaft zur Last gelegt und zwar betreffend zwei an sie erfolgte Überweisungen in der Höhe von EUR 70'160.00 und EUR 584'104.50 (Urk. 5 S. 1). Letztere Überweisung steht im Zusammenhang mit dem Komplex "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger". Zur vorgeworfenen Überweisung von EUR 70'160.00 finden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen. Was die Gehilfenschaft bzw. Mitttäterschaft betreffend den Komplex "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über

- 6 diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" anbelangt, so legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die separat verfügte Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 5) nicht verfangen sollte bzw. weshalb sie sich strafbar gemacht haben sollte. Sie befasst sich in ihrer Beschwerdeschrift ausnahmslos mit der allfälligen Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 diesbezüglich (siehe insb. Urk. 2 S. 8 N 13, wo nur von einem "Beschuldigten" die Rede ist). Im Weiteren äussert sie sich auch nicht zu den gemäss Staatsanwaltschaft verjährten Übertretungen. Dementsprechend ist auf die Beschwerde betreffend die gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 erlassene Einstellungsverfügung nicht einzutreten. 2.1. Die Begründungspflicht bezieht sich im Weiteren auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen, sofern sie nicht offensichtlich gegeben sind. Dies gilt insbesondere für anwaltlich vertretene Parteien (BGE 138 IV 86 E. 3, 141 IV 284 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_404/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.3 in fine [nicht publiziert in BGE 148 IV 82] und 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1). 2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei sie sich spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens als solche zu konstituieren hat (Art. 118 Abs. 3 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten

- 7 - Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 148 IV 170 E. 3.2; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N 21). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer 50-seitigen Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht einzig vor, sie sei als Geschädigte und Privatklägerin beschwerdeberechtigt (Urk. 2 S. 4 N 2). Aus ihrer Beschwerdeschrift geht nicht hervor, welche Delikte bzw. Straftatbestände sie dem Beschwerdegegner 1 in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" zur Last legt. Beanzeigt hatte sie den Beschwerdegegner 1 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (siehe hierzu vorstehend E. II.1.3), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, betrügerischen Konkurses und Veruntreuung (Urk. 57/20501001 ff. S. 3 N 12 f. und N 21; vgl. auch Urk. 57/10401048 ff. S. 1). Die Staatsanwaltschaft prüfte in der angefochtenen Einstellungsverfügung allerdings lediglich Konkursdelikte und stellte die Strafuntersuchung diesbezüglich ein ("Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" [Urk. 4 S. 30]; siehe auch Urk. 15 S. 2 Absatz 1 in fine), wie sie es auch den Parteien am 18. Januar 2023 angekündigt hatte (Urk. 57/10401014). In ihrer Strafanzeige hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Veruntreuung des Verkaufspreises sei zum direkten Schaden der D._____ L.L.C und zu ihrem indirekten Schaden erfolgt (Urk. 57/20501001 ff. S. 3 N 12). Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer juristischen Person sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Regelfall jedoch weder deren allfällige Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Angesichts dieser Umstände wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, in ihrer Beschwerdeschrift in substantiierter Weise darzulegen, weshalb sich die Beschwerdeinstanz auch mit dem Tatbestand der Veruntreuung auseinandersetzen müsste. Dass sie in ihrer Replik und damit ohnehin verspätet den Tatbestand kurz erwähnt (Urk. 30 S. 6 N 6c), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 8 - 2.4. Was die Konkursdelikte betreffend die zwei Sachverhaltskomplexe "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" und "Wegtransferieren von EUR 940'000 zum Nachteil der Gläubiger" anbelangt, gilt das Folgende: Auch diesbezüglich fehlt es an Ausführungen der Beschwerdeführerin. Ihre Beschwerdelegitimation erweist sich aber als offensichtlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die fehlenden Ausführungen kein Nichteintreten zur Folge haben. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 134 III 52 E. 1.3.1, 148 IV 170 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin hat im Konkurs des Beschwerdegegners 1 Forderungen eingegeben, welche kolloziert wurden (Urk. 57/40101038 ff. S. 3 und S. 6). Sie ist somit als Geschädigte zu betrachten, auch wenn ihre Forderungen vom Beschwerdegegner 1 bestritten werden (Urk. 57/50101001 ff. S. 4 F/A 13, Urk. 57/20102050 ff. S. 1, Urk. 57/20104019 ff. S. 3 N 4). Sie hat sich des Weiteren im Rahmen der Strafuntersuchung diesbezüglich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 57/20501001 ff. S. 4 N 21). 2.5. Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren ein allfälliges Verheimlichen eines Honoraranspruchs betreffend die Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 für die D._____ L.L.C. gegenüber dem Konkursamt rügt (Urk. 2 S. 31 N 66), käme ihr als Gläubigerin des Konkursverfahrens zwar – wie zuvor ausgeführt – Geschädigtenstellung zu. Allerdings geht sie hierbei über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die Staatsanwaltschaft hat einen derartigen Vorwurf nicht geprüft. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Dementsprechend ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.6. Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst in ihrer Replik und somit verspätet allfällige, von der Staatsanwaltschaft ohnehin nicht in der angefochtenen Einstellungsverfügung abgehandelte Steuerdelikte in Bezug auf den Komplex "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über

- 9 diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" anspricht (Urk. 30 S. 18 f. N 29) und ihr diesbezüglich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdelegitimation zukommt, da die Strafbestimmungen des Steuerrechts keine individuellen Rechtsgüter schützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.4.1). Auch in diesem Punkt ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten und es erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. 3. Nachfolgend ist somit einzig auf die in der betreffend den Beschwerdegegner 1 erlassenen Einstellungsverfügung bezüglich der Sachverhaltskomplexe "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubigers" und "Wegtransferieren von EUR 940'000 zum Nachteil der Gläubiger" abgehandelten Konkursdelikte einzugehen, soweit es sich hierbei nicht um Übertretungen handelt. III. 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich-

- 10 haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" beziehungsweise "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1). 2. Am 27. Juli 2016 eröffnete das Bezirksgericht Uster, Konkursgericht, den Konkurs über den Beschwerdegegner 1 und beauftragte das Konkursamt Uster mit der Durchführung des Verfahrens (Urk. 57/20101005 ff.). Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Beschwerdegegners 1; sie lebt von diesem offiziell seit Mitte Februar 2016 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist bereits seit mehreren Jahren pendent (Urk. 57/50301001 ff. S. 2 f. F/A 7 f.). Sie hat – wie bereits ausgeführt – im Konkursverfahren Forderungen als Gläubigerin eingegeben. Die Beschwerdegegnerin 2 ist die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners 1.

- 11 - Betreffend den Komplex "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" wird dem Beschwerdegegner 1 gemäss Strafanzeige des Konkursamts Uster vom 7. Mai 2018, welche auf von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 57/20102077 ff.) basiert (Urk. 57/20102001 ff. S. 2 f.), und gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2020 (Urk. 57/20501001 ff. S. 2 f. N 7 ff.) vorgeworfen, im Verlaufe des Konkursverfahrens seine Beteiligung an der D._____ L.L.C. bzw. seine wirtschaftliche Berechtigung an der von dieser Gesellschaft gehaltenen Wohnung nicht deklariert und den Verkaufserlös der Wohnung schliesslich beiseite geschafft zu haben (Urk. 4 S. 8). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" im Wesentlichen damit, dass zwar gewisse Indizien für ein strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Deklaration der D._____ L.L.C. im Konkursverfahren und dem Wegdisponieren des Verkaufserlöses vorlägen, sich jedoch kein anklagegenügender Beweis führen lasse. Objektive Beweismittel, anhand derer die Beteiligungsverhältnisse an der D._____ L.L.C. bestimmt werden könnten, lägen nicht vor. Die befragten Zeugen hätten aus ihrer eigenen Wahrnehmung ebenfalls keine konkreten Angaben dazu machen können. Es lägen somit die unterschiedlichen Darlegungen des Beschwerdegegners 1, wonach er die D._____ L.L.C. treuhänderisch gehalten habe bzw. südafrikanische Investoren an der D._____ L.L.C. und somit der fraglichen Wohnung berechtigt gewesen sein sollen, sowie der Beschwerdeführerin, wonach sie und der Beschwerdegegner 1 je zu 50% an der D._____ L.L.C. und der von dieser gehaltenen Vermögenswerte berechtigt gewesen seien, vor. Dabei könnten die vom Beschwerdegegner 1 geschilderten Umstände nicht von vornherein als unglaubhaft eingestuft werden. Die vorhandenen Unterlagen und Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche die konkrete Finanzierung der von der D._____ L.L.C. gehaltenen Wohnung mangels Vorliegens entsprechender Dokumente habe offen lassen müssen, stellten kein genügendes Beweisfun-

- 12 dament dar, auf welche eine Anklage derart abgestützt werden könne, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis gerechnet werden könne. Eine rechtshilfeweise Befragung von Zeugen in Südafrika könne unterbleiben, da nicht davon auszugehen sei, dass deren Aussagen am Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten (Urk. 4 S. 18 ff.). An diesem Standpunkt hielt die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest (Urk. 15). 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass von eindeutiger Straflosigkeit nicht ernsthaft die Rede sein könne. Sie und der Beschwerdegegner 1 seien initial members zu 50% der D._____ L.L.C. Die treuhänderische Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 für die "Südafrikaner" habe nicht aufgezeigt werden können. Die Angaben des Beschwerdegegners 1 im Rahmen des Steuerverfahrens widersprächen diametral den Angaben im Strafverfahren. Die eingehende Würdigung der Beweise sei daher dem Sachgericht vorbehalten. Die angefochtene Einstellungsverfügung verletze das Legalitätsprinzip bzw. den daraus fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore. Weiter sei eine willkürliche, da unzulässige antizipierte Beweiswürdigung zu konstatieren (Urk. 2 S. 49 N 102, Urk. 30, Urk. 45). 3.3. Der Beschwerdegegner 1 brachte zusammengefasst vor, dass das hauptsächliche Interesse der Beschwerdeführerin darin bestehe, im Strafverfahren möglichst günstige Voraussetzungen für das hängige Scheidungsverfahren zu schaffen. Es sei nochmals festzuhalten, dass er als Treuhänder (mit Ausnahme der kostenlosen Benutzung des Treuguts) keinen materiellen Vorteil genossen habe. Der Erlös sei an die Treugeber geflossen. Seine Aussagen im Rahmen des Strafverfahrens entsprächen der Wahrheit, während es im Nachsteuerverfahren in erster Linie darum gegangen sei, nicht belegte und ungerechtfertigte Forderungen der Steuerbehörden abzuwehren (Urk. 17, Urk. 40). 3.4. Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Parteien insoweit einzugehen, als sie sich als entscheidrelevant erweisen. Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig strafrechtliche Gesichtspunkte relevant sind. Hingegen dient das Strafverfahren nicht der Klärung der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien im nach wie vor pendenten Scheidungsverfah-

- 13 ren, in welchem gemäss neuster Eingabe der Beschwerdeführerin die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung "P._____" ebenfalls Thema sein sollen (vgl. Urk. 59 S. 3 N 4). Was im Weiteren die von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels bis und mit Triplik unaufgefordert eingereichten zwei Eingaben (Urk. 48, Urk. 59) samt Beweismitteln (Urk. 49/1-2, Urk. 65) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit jederzeitiger Eingaben an die Verfahrensleitung gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO dort nicht besteht, wo Verfahrenshandlungen fristgebunden sind, wie dies bei Rechtsmitteln der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine und 6B_1007/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.3). Aus der Natur der Beschwerde als ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freien Novenrecht ergibt sich kein Recht, Eingabefristen zu missachten bzw. eine Pflicht des Gerichts, Eingaben unabhängig von der Einhaltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2.). Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2024 ausführen, dass ihr die neuen Beweismittel "heute" zugegangen seien (Urk. 48 S. 2 N 1). Die eingereichten Verfügungen stammen aus den Jahren 2018 und 2019 (Urk. 49/1-2). Die Beschwerdeführerin legte mit keinem Wort dar, weshalb die Beweismittel aus den Jahren 2018 und 2019 erst im Februar 2024 ihrer Rechtsvertretung zugegangen seien, bzw. wie lange die Beschwerdeführerin persönlich bereits über diese verfügte bzw. weshalb sie nicht bereits früher über diese verfügen konnte. Die Eingabe ist unbeachtlich. Was die Eingabe vom 4. Oktober 2024 anbelangt (Urk. 59), führte die Beschwerdeführerin aus, das neue Beweismittel sei ihr im Rahmen des Scheidungsverfahrens übermittelt worden (Urk. 59 S. 2 N 1). Auf der eingereichten Abrechnung ist ein Stempel mit "Eingegangen 23. Sep 2024" angebracht (Urk. 65). Es kann offen gelassen werden, ob ein Zuwarten von zehn Tagen bis zur Einreichung bei der Beschwerdeinstanz zulässig ist und ob bei Einreichung eines neuen Beweismittels eine sechsseitige Stellungnahme samt Wiederholung bereits in früheren Rechtsschriften vorgebrachter Argumente möglich ist, da das neue Beweismittel am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts zu ändern vermag. 4. Vorgängig zur materiellen Beurteilung des Komplexes "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohn-

- 14 einheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" ist das Folgende festzuhalten: Aus den Beizugsakten A geht hervor, dass Q._____ und R._____ am 27. Juli 2019 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Verschleierung von Vermögenswerten in Millionenhöhe im Ausland sowie des Verdachts auf betrügerischen Konkurs im Kanton Zürich erstattet hatten. Thema war hierbei u.a. auch der ebenfalls vorliegend relevante Verkauf einer Wohnung der D._____ L.L.C. (Urk. 16/Beizugsakten A/9). Offenbar hatte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, welche das Verfahren von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übernommen hatte (Urk. 16/Beizugsakten A/8/1-3), keine Kenntnis vom bereits gegen den Beschwerdegegner 1 hängigen Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am 22. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 16/Beizugsakten A/9). Da in jenem Verfahren gemäss Strafanzeige die Konkurseröffnung aus dem Jahr 2014 und nicht das vorliegend relevante, im Jahr 2016 eröffnete Konkursverfahren Thema war und insbesondere die Gläubiger des im Jahr 2016 eröffneten Konkurses, wie insbesondere die Beschwerdeführerin, nicht ins Verfahren einbezogen wurden, kommt der Nichtanhandnahmeverfügung keine Sperrwirkung zu bzw. gelangt der Grundsatz" ne bis in idem" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung. 5. Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, wegen betrügerischen Konkurses strafbar, wenn er zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich wenn er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht. Auch im Ausland liegendes Vermögen des Schuldners gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung als taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 163 StGB. Auch auf im Ausland gelegene Vermögensgegenstände hat der Schuldner im Rahmen des Konkursverfahrens hinzuweisen (BGE 114 IV 11 E. 1b; BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 163 N 15). 6. Aus den Akten ergibt sich Folgendes zum Verkauf der Wohnung: Per 7. März 2006 wurde die D._____ L.L.C. ("a Delaware Limited Liability Company") gegründet (Urk. 57/20102110 ff.). Gemäss Kaufvertrag vom 15. März 2007 wurde die Wohnung an der G._____ Nr. 3 in H._____/Italien von der S._____ L.L.C, ver-

- 15 treten durch den Beschwerdegegner 1, an die D._____ L.L.C., vertreten durch T._____, verkauft (Urk. 57/20102094 ff.). Am 19. Dezember 2017 verkaufte die D._____ L.L.C., vertreten durch den Beschwerdegegner 1, die besagte Wohnung an U._____ für einen Kaufpreis von EUR 677'500, wobei die Überweisung von EUR 643'750 an das Notariat und die Begleichung von EUR 33'750 mittels eines Bankwechsels vorgesehen waren (Urk. 57/20301121 ff.). Am 17. Januar 2018 wurden von "o/c V._____" (wohl das Notariat; vgl. Urk. 57/20201010) EUR 641'850 auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der Bank Monte dei Paschi di Siena überwiesen (Urk. 57/60101326 ff. S. 2). Am 31. Januar 2018 überwies der Beschwerdegegner 1 hiervon EUR 87'813.56 an sich selbst auf ein anderes Bankkonto (Urk. 57/60101326 ff. S. 2). Am 1. Februar 2018 gingen auf dem Konto des Beschwerdegegners 1 bei der Bank Monte dei Paschi di Siena EUR 33'750 ein via Einlösung eines Bankchecks (Urk. 57/60101326 ff. S. 2). Am 31. Oktober 2018 überwies der Beschwerdegegner 1 EUR 584'104.50 vom Konto bei der Bank Monte dei Paschi di Siena auf ein slowakisches Bankkonto der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 57/20201012 ff. S. 2; vgl. auch Urk. 57/40901015). Am 9. Februar 2019 überwies die Beschwerdegegnerin 2 EUR 500'000.00 auf einen Saving Account (Urk. 57/40901016). Am 13. September 2019 wurde der Betrag von EUR 498'059.25 (EUR 500'000.00 unter Abzug einer Gebühr für den vorzeitigen Rücktritt in Höhe von EUR 2'796.34) auf das Konto der Beschwerdegegnerin 2 zurücküberwiesen (Urk. 57/40901017, Urk. 57/40901018). Am 18. September 2019 überwies die Beschwerdegegnerin 2 EUR 500'000.00 auf ein britisches Bankkonto von W._____ (Urk. 57/40901020). 7.1. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Mai 2022 zu besagtem Sachverhaltskomplex zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner 1 ca. im Jahr 2004 oder 2005 ein Haus von einem Herrn AA._____ für ca. EUR 600'000 gekauft habe. Er habe dann vier Wohnungen gebaut. Daneben habe sich noch ein kleines Häuschen befunden, welches er ebenfalls umgebaut habe. Gemäss seinen Aussagen habe er den Bau mit einem Darlehen seiner Mutter von ca. 1 Mio. finanziert. Den Rest habe er durch den Verkauf der Wohnungen ab Plan finanziert, wodurch er Vorauszahlungen erhalten habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt eine kleines Haus auf der anderen Seeseite be-

- 16 wohnt hätten, hätten sie sich entschieden, eine Wohnung von diesem Haus zu übernehmen. Daher sei die D._____ L.L.C. gegründet worden. Diese sei von T._____ gegründet und ihnen dann übergeben worden. Die Details seien ihr aber fremd. Im Verkaufsvertrag stehe kein Preis, weil es eine Art Haus-Tausch gewesen sei. Es sei aus der Firma, die das Ganze gebaut habe, auf die D._____ L.L.C. übertragen worden. Damals sei die Liegenschaft nicht in den Steuern deklariert worden. Der Anteil, welchen sie bezahlt habe, stamme teilweise aus Cashbeträgen, welche sie dem Beschwerdegegner 1 gegeben habe, und teilweise aus einem Verkauf von einer anderen Liegenschaft auf der anderen Seeseite, welche zuvor einem Herrn AB._____ gehört hätte (Urk. 57/50301001 ff. S. 7 f. F/A 33 sowie S. 11 F/A 46). Sie und der Beschwerdegegner 1 seien Gründungsmitglieder der D._____ L.L.C. je zu 50% gewesen (Urk. 57/50301001 ff. S. 10 F/A 41). Die Gesamtinvestition für die Wohnung habe um die 500'000 Euro oder Schweizer Franken betragen, wobei sie sich – soweit sie es in Erinnerung habe – je mit 250'000 beteiligt hätten (Urk. 57/50301001 ff. S. 11 F/A 45). Sie denke, sie habe die Differenz zwischen dem Verkauf der Wohnung AB._____ und dem Anteil, den sie habe leisten sollen, dem Beschwerdegegner 1 gegeben. Dies könnten zwischen EUR 30'000 und 50'000 gewesen sein (Urk. 57/50301001 ff. S. 11 F/A 47). Das Geld stamme von Bargeldzahlungen ihrer Patienten (Urk. 57/50301001 ff. S. 19 F/A 79). Das Haus AB._____ hätten sie und der Beschwerdegegner 1 zuvor je zu 50% gekauft gehabt; das Geld sei aus ihren privaten Ersparnissen gekommen (Urk. 57/50301001 ff. S. 18 F/A 74). Als sie aus der fraglichen Wohnung ausgezogen seien, habe zunächst ihr Sohn darin gewohnt und ca. im Jahr 2010 hätten sie die Wohnung an einen Herrn Q._____ vermietet; dieser habe die Miete direkt an den Beschwerdegegner 1 in cash bezahlt und teilweise auch durch Banküberweisungen. Sie habe im Jahr 2017 von Herrn Q._____ vom geplanten Verkauf der Wohnung erfahren. Sie habe versucht, den Verkauf zu stoppen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da sie beide, d.h. sie und der Beschwerdegegner 1, einzelzeichnungsberechtigt gewesen seien (Urk. 57/50301001 ff. S. 8 f. F/A 34). Sie habe schliesslich eine Selbstanzeige gemacht und die Liegenschaft der D._____ L.L.C. deklariert. Als ihr der Beschwerdegegner 1 die saftige Steuerrechnung zur Bezahlung weitergeleitet habe mit der Anmerkung "viel Spass", sei ihr der Kragen

- 17 geplatzt und sie habe Strafanzeige erstattet (Urk. 57/50301001 ff. S. 4 F/A 17 und S. 10 F/A 36). 7.2. Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen wie folgt: Es sei sein Geschäftsmodell gewesen, treuhänderisch diverse Schweizer Firmen, ausländische Trusts, Offshorefirmen etc. für ausländische Besitzer zu führen (Urk. 57/50101001 ff. S. 2 F/A 4, Urk. 57/50101132 ff. S. 19 F/A 104). Im Jahr 2001 habe er einer Firma ein Darlehen in der Höhe von ca. EUR 400'000 gewährt, um ein Bauprojekt von fünf Luxuswohnungen am AC._____ zu realisieren. Seine Partner aus Südafrika hätten ca. denselben Betrag als Darlehen gewährt. Für den Bau hätten sie die Firma S._____ Ltd. gegründet. Die Bausumme habe ca. EUR 3 Mio. betragen. Vier Wohnungen seien ab Plan verkauft worden. Nach der Fertigstellung des Baus sei die S._____ Ltd. wieder aufgelöst und liquidiert worden. In dieser Zeit sei eine Firma gegründet worden namens D._____. Diese Firma habe eine der Wohnungen übernommen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es in Italien so etwas wie eine "Lex Friedrich" gebe und diese Regelung via die Gründung einer Firma umgangen werden könne. Bezahlt worden sei die Wohnung durch Gewinnkompensation durch die Partner. Ursprünglich hätten er und die Beschwerdeführerin zu je 50% an der Firma und somit der Wohnung beteiligt sein sollen. Sie hätten ursprünglich mit der Einzahlung in die D._____ diese Wohnung übernehmen wollen. Weder er noch sie hätten jedoch jemals etwas eingezahlt für die Wohnung. Die Wohnung sei schlussendlich an einen Engländer verkauft worden. Es habe sich seinerseits um einen treuhänderischen Wohnungsverkauf gehandelt. Den Verkaufserlös habe er abzüglich des ihm zustehenden Betrags seinen damaligen südafrikanischen Partnern überwiesen, d.h. diese hätten vereinbarungsgemäss einen Pauschalbetrag von EUR 500'000 erhalten (Urk. 57/50101001 ff. S. 10 f. F/A 48 f.; siehe auch Urk. 57/50101033 ff. S. 9 ff. F/A 66 und 69 ff., Urk. 57/50101132 ff. S. 16 ff. F/A 89 ff. sowie Urk. 57/50101163 ff. S. 7 f. F/A 26). Er sei nicht an der D._____ L.L.C. wirtschaftlich berechtigt gewesen; er habe einzig ein Nutzungsrecht an der Wohnung gehabt (Urk. 57/50101132 ff. S. 18 N 103). Dass das Geld nicht umgehend an die Investoren überwiesen worden sei bzw. zunächst EUR 584'104.50 an die Beschwerdegegnerin 2 überwiesen wor-

- 18 den seien, sei darauf zurückzuführen, dass sie in Verkaufsverhandlungen für das Hotel, welches die Beschwerdegegnerin 2 gepachtet habe, gestanden seien. Die südafrikanischen Investoren hätten hierin eine gute Investitionsmöglichkeit gesehen. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert seien, habe die Beschwerdegegnerin 2 den Betrag an die Investoren überwiesen (Urk. 57/50101033 ff. S. 12 F/A 83, Urk. 57/50101132 ff. S. 21 f. F/A 118 ff.). 8.1. Die Staatsanwaltschaft hat somit zutreffend festgehalten, dass sich widersprechende Darstellungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 vorliegen. Ebenso ist ihre Feststellung korrekt, dass dem Beschwerdegegner 1 nicht anklagegenügend ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden kann. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände vermögen hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass es ihres Erachtens klare Indizien dafür gebe, dass sie Miteigentümerin der D._____ L.L.C. gewesen sei und die behauptete treuhänderischer Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Schutzbehauptung darstelle, was gegen die Straflosigkeit des Beschwerdegegners 1 spreche (Urk. 2 S. 10 N 15a und 15b). Hiermit vermag sie aber die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht zu entkräften. Sie übersieht, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Indizien für ein strafbares Verhalten ebenfalls anerkennt, diese aber – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – zu Recht nicht als anklagegenügendes Fundament erachtet. Weiter wirft die Beschwerdeführerin betreffend die behauptete treuhänderische Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 diverse Fragen auf, die ihres Erachtens vom Beschwerdegegner 1 zu beantworten gewesen wären, und moniert, dass dieser seine Ausführungen nicht mittels Dokumenten belegt habe. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um ein Zivilverfahren, in welchem diejenige Partei, die Tatsachenbehauptungen aufstellt, diese zu beweisen hat. Der Beschwerdegegner 1 hat seine Unschuld nicht zu beweisen. Es kommt vielmehr darauf an, ob ihm in anklagegenügender Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden kann, was – wie bereits gesagt – nicht der Fall ist.

- 19 - 8.2.1. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten (Urk. 4 S. 18), dass die vom Beschwerdegegner 1 geschilderten Umstände nicht von vornherein als unglaubhaft eingestuft werden können. So hielt die Staatsanwaltschaft korrekt fest (Urk. 4 S. 18), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdegegner 1 grundsätzlich treuhänderisch tätig gewesen ist (vgl. z.B. Treuhandvertrag mit AD._____ betreffend die F._____ GmbH [Urk. 57/50101046 f.] sowie Treuhandvertrag betreffend die E._____ GmbH [Urk. 57/60701001 ff.]), was auch der Zeuge T._____, auf dessen Aussagen sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde stützt, bestätigte. So führte dieser aus, dass es mehrere Treuhandverhältnisse mit südafrikanischen Kunden gegeben habe (Urk. 57/50401019 ff. S. 2 F/A 5 und S. 4 F/A 14). Explizit führte er u.a. an, dass die Südafrikaner, für die der Beschwerdegegner 1 treuhänderisch tätig gewesen sei, das Kapital für die S._____ zur Verfügung gestellt hätten (Urk. 57/50401001 ff. S. 7 f. F/A 30). Auch gab er zu Protokoll, dass sich die südafrikanischen Investoren nie "direkt" beteiligt hätten, sondern immer jeweils über einen Trust oder über eine Offshore-Firma (Urk. 57/50401001 ff. S. 14 F/A 66). Die Gründung der D._____ L.L.C. spricht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 38 N 80) – dementsprechend nicht gegen eine treuhänderische Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 (siehe hierzu zudem die Aussagen des Beschwerdegegners 1 zum eingeschränkten Grundstückserwerb durch Ausländer in Italien: Urk. 57/50101132 ff. S. 17 F/A 93 und 95). Weiter werden die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 durch den dokumentierten Geldfluss gestützt, was die Staatsanwaltschaft zu Recht auch in ihrer Stellungnahme betont (Urk. 15 S. 5 f.). So flossen EUR 500'000 zu guter Letzt an W._____ (Urk. 57/40901020), bei welchem es sich unstrittig um einen Südafrikaner handelt, mit welchem der Beschwerdegegner 1 auch gemäss der Beschwerdeführerin in geschäftlicher Beziehung stand (Urk. 57/50301001 ff. S. 14 F/A 63) und dessen Sohn AE._____ bestätigte auf Nachfrage "Did you receive the funds from D._____ LLC?" mit "Yes, received statement yesterday" (Urk. 57/40901021). Soweit die Beschwerdeführerin die Echtheit dieser E-Mail in Frage stellt (Urk. 2 S. 36 N 76), gibt es keine Anzeichen für eine Fälschung, zumal die Beschwerdeführerin AE._____ selbst anschrieb, die strittige Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdegeg-

- 20 ner 1 schilderte und dieser ihr wohl nicht antwortete und insbesondere nicht in Abrede stellte, dass die Überweisung der EUR 500'000 im Zusammenhang mit der D._____ L.L.C. erfolgt war (Urk. 57/10401126; vgl. hierzu auch nachfolgend E. III.8.3.4). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 28 f. N 62, Urk. 30 S. 22 N 36) hat der Beschwerdegegner 1 im Übrigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Mai 2022 explizit zu Protokoll gegeben, dass es sich bei W._____ bzw. W'._____ um den wirtschaftlich Berechtigten an der D._____ L.L.C. gehandelt habe, welcher über Partner verfüge (Urk. 57/50101163 ff. S. 7 F/A 24 f.), worauf der Beschwerdegegner 1 zu Recht hinweist (Urk. 17 S. 3 N 8). Auch gab er – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend anmerkt (Urk. 15 S. 3) – in der Folge die zwei weiteren Investoren namentlich bekannt (siehe hierzu nachfolgend E. III.8.3.4). Von einer fehlenden Eruierung der Investoren (Urk. 2 S. 28 N 61) kann somit keine Rede sein. Es mag zwar zutreffen (Urk. 2 S. 27 N 57, S. 31 N 67, S. 35 N 74 lit. b und S. 37 N 77 lit. c), dass der Beschwerdegegner 1 keine schriftlichen Unterlagen für das vorliegend relevante Treuhandmandat einreichte – er machte geltend, die schriftlichen Treuhandverträge existierten heute nicht mehr, die Zusammenarbeit habe gut 20 Jahre gedauert und vorwiegend auf einem Vertrauensverhältnis beruht ( (Urk. 57/41401006 S. 3) – und der Geldfluss nicht komplett geklärt ist. Doch sind keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die hieran etwas zu ändern vermöchten (vgl. hierzu nachfolgend E. III.8.3.4), und vermögen die offenen Fragen zu gewissen Details nicht anklagegenügend ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 nachzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wies zutreffend darauf hin (Urk. 15 S. 3 f.), dass die aktenkundige E-Mail-Korrespondenz zwischen AE._____ und dem Beschwerdegegner 1 nahe legt, dass deren Geschäftsbeziehungen nicht (immer) schriftlich geregelt worden sind (Urk. 57/41401027). Auch sind die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 dazu, weshalb gewisse Geldsummen schlussendlich zu ihm flossen, nämlich infolge seines Anspruchs auf Honorar, Spesenvergütung, Rückvergütung von Renovationskosten sowie Begleichung von Nachsteuern (Urk. 57/50101033 ff. S. 11 F/A 75, Urk. 57/50101132 ff. S. 19 F/A 105 f., Urk. 57/50101163 ff. S. 7 ff. F/A 26 ff., S. 13 F/A 53 und S. 15 F/A 65), – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 29 ff. N 63 f.)

- 21 - – durchaus nachvollziehbar und bei der vorliegenden Aktenlage nicht widerlegbar, auch wenn es fraglos vom Beschwerdegegner 1 nicht bis in Detail minutiös dargelegt worden ist, wie sich die Summen genau zusammensetzen. Dies gilt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 37 N 77 lit. a und S. 39 N 81 f., Urk. 30 S. 9 N 10 lit. b) – auch für den Zeitpunkt der Überweisung an W._____ bzw. W'._____ sowie den "Umweg" über ein slowakisches Bankkonto der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 brachten übereinstimmend vor, dass dies auf einen geplanten, jedoch nicht zustande gekommenen Hotelkauf zurückzuführen gewesen sei (Urk. 57/50101033 ff. S. 12 f. F/A 83, Urk. 57/50101132 ff. S. 22 f. F/A 122 ff., Urk. 57/41401006 ff. S. 3, Urk. 57/40901001 ff. S. 2 f.) und reichten hierzu Dokumente ein (Urk. 57/40 901006, Urk. 57/41401028 ff.). 8.2.2. Was die Darstellung der Beschwerdeführerin anbelangt, so hat der Zeuge T._____ ihre Ausführungen zur Finanzierung des Baus der fünf Luxuswohnungen mittels eines Darlehens der Mutter des Beschwerdegegners 1 widerlegt bzw. die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 betreffend die S._____ Ltd. und die Südafrikaner, die das Kapital zur Verfügung stellten, – wie bereits zuvor ausgeführt – bestätigt (Urk. 57/50401001 ff. S. 7 f. F/A 30). Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte je hälftige Miteigentümerschaft an der D._____ L.L.C. anbelangt, konnte sie keinerlei schriftliche Dokumente einreichen, die eine Kapitaleinlage bzw. eine Beteiligung ihrerseits sowie des Beschwerdegegners 1 auszuweisen vermöchten. Sie machte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, sie sei am Haus "AB._____" beteiligt gewesen und habe ihren Anteil am Verkauf dieses Hauses in die D._____ L.L.C. investiert (Urk. 2 S. 19 f. N 37). Diesbezüglich liegen jedoch keinerlei schriftliche Dokumente vor, wonach sie sich am Haus "AB._____" beteiligt hätte und die Gelder dieses Verkaufs der D._____ L.L.C. zugekommen wären. Der Beschwerdegegner 1 hingegen machte geltend, der Verkaufserlös bzw. Gewinn aus dem Verkauf des Hauses "AB._____" sei auf ein gemeinsames Konto bei der UBS geflossen (Urk. 57/50101163 ff. S. 4 F/A 13 und S. 15 F/A 63) und konnte entsprechende Dokumente betreffend Zahlungseingänge bei der UBS in

- 22 - Höhe von ca. Fr. 60'000.00 einreichen (Urk. 57/414009 f.). Der vom Beschwerdegegner 1 weiter eingereichte Vorverkaufsvertrag, der selbst gemäss dem Beschwerdegegner 1 nicht den gesamten Verkaufspreis ausweist (Urk. 57/50101163 ff. S. 15 F/A 64), nennt eine Summe von EUR 33'000.00 (Urk. 57/41401011 f.). Dass ein namhafter Gewinn aus dem Verkauf des Hauses "AB._____" resultiert hätte, welcher in die D._____ L.L.C. eingebracht worden wäre, ist somit nicht nachgewiesen. Im Rahmen des Strafverfahrens stellte sich die Beschwerdeführerin überdies auf den Standpunkt, einen Teil ihrer Einlage in bar bezahlt zu haben (Urk. 57/50301001 ff. S. 8 F/A 33 und S. 11 F/A 46 f.). Zu dieser unbelegten Behauptung äusserte sie sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr. Auch das von der Beschwerdeführerin wiederholt angeführte Dokument "Special- Purpose - Limited Liability Company Agreement of D._____ L.L.C." (Urk. 57/20 102105 ff.) vermag keine Beteiligung der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners 1 nachzuweisen. In diesem Dokument ist unter Ziffer 5 festgehalten: "Initial Members are: 50% A._____ [d.h. die Beschwerdeführerin] and 50% B._____ [d.h. der Beschwerdegegner 1] (Urk. 57/20102105 ff. S. 1). Der Beschwerdegegner 1 stellte allerdings nicht in Abrede, dass es ursprünglich der Plan gewesen sei, dass sie beide je zu 50% die Wohnung via die D._____ L.L.C. erwerben sollten. Jedoch hätte dies eine finanzielle Beteiligung der Parteien vorausgesetzt, die nicht dargetan ist. Im genannten Agreement ist – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend verweist (Urk. 4 S. 10) – in Ziffer 6 festgehalten, dass die Leitung der Gesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis zu den jeweiligen prozentualen Anteilen an den Gewinnen der Gesellschaft übertragen wird, wie sie in Abschnitt 11 des Agreements festgelegt sind. In Ziffer 11 ist festgehalten, dass die Gewinne und Verluste der Gesellschaft im Verhältnis zu den Kapitalkonten der Gesellschafter aufgeteilt werden. Bezüglich der geleisteten Einlagen wird in Ziffer 8 des Agreements auf Anhang A verwiesen, der jedoch nicht aktenkundig ist. Aus diesem Agreement ergeben sich dementsprechend keine Anhaltspunkte für eine (finanzielle) Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners 1 an der D._____ L.L.C. Hinzu kommt, dass – wie der Beschwerdegegner 1 zutreffend festhielt (Urk. 17 S. 2 N 3) – kein von beiden Parteien gemeinsam unterzeichnetes Exemplar aktenkundig ist (vgl. Urk. 57/20102105 ff., Urk. 57/60201015

- 23 ff.). Die Existenz eines beidseitig unterzeichneten Agreements geht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 45 S. 2 N 3) – aus der Aussage des Zeugen T._____ nicht hervor (Urk. 57/50401001 ff. S. 6 F/A 21 ff.). Auch aus den weiteren, von der Beschwerdeführerin angerufenen Aussagen des Zeugen T._____ (Urk. 2 S. 11 f. N 19 f.) lässt sich keine Beteiligung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdegegners 1 an der D._____ L.L.C. herleiten. Die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Zusammenfassung der Zeugenaussage stellt lediglich ihre Interpretation dieser Aussagen dar. Der Zeuge T._____ bestätigte nicht klar, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 an der D._____ L.L.C. beteiligt gewesen sind. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten (Urk. 4 S. 18), dass der Zeuge T._____ lediglich im Grundsatz davon ausging, der Beschwerdegegner 1 hätte ursprünglich zusammen mit der Beschwerdeführerin an der D._____ beteiligt sein sollen. So sei es abgemacht gewesen (Urk. 57/50401001 ff. S. 5 F/A 18 und F/A 20 sowie S. 13 F/A 60). Auch deren finanzielle Beteiligung konnte T._____ nicht bestätigen. So gab er auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin an der D._____ L.L.C. beteiligt habe, zu Protokoll, sie müsse sich ja irgendwo beteiligt haben, aber er wisse es nicht, wo sie beteiligt gewesen sei. Er habe nur die Geldflüsse über das Bankkonto gesehen und über dieses seien weder Zahlungen der Beschwerdeführerin noch des Beschwerdegegners 1 geflossen (Urk. 57/50401001 ff. S. 8 F/A 34 und S. 17 F/A 83). Auch erklärte er explizit, dass z.B. die notwendige Annahmeerklärung der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei (Urk. 57/50401001 ff. S. 10 F/A 42). Soweit er überdies vorbrachte, der Beschwerdegegner 1 habe ihm, als der Verkauf bei der Notarin gelegen sei, gesagt, er wolle noch eine Abrechnung machen, aus welcher ersichtlich sei, wieviel die Beschwerdeführerin investiert habe (Urk. 57/50401001 ff. S. 9 F/A 37), so geht aus dieser pauschalen Aussage, sollte der Beschwerdegegner 1 diese denn getätigt haben, nicht hervor, dass damit Investitionen betreffend eine Beteiligung an der D._____ L.L.C. gemäss Agreement gemeint waren. Eine solche vage Äusserung reicht nicht aus, um die Darstellung des Beschwerdegegners 1 zu widerlegen bzw. diejenige der Beschwerdeführerin zu stützen, zumal diese interpretationsbedürftig ist. So könnte nämlich hiermit z.B. auch schlicht die Investition in die Einrichtung der besagten, von der Beschwerde-

- 24 führerin und dem Beschwerdegegner 1 zuvor bewohnten Wohnung gemeint sein. Wäre der Beschwerdegegner 1 von der ursprünglich geplanten Beteiligung von 50% ausgegangen, hätte er denn auch keine Abrechnung erstellen müssen. Überdies beruft sich die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Darstellung darauf, dass der Beschwerdegegner 1 die Mietzinszahlungen seitens Q._____ (Mieter der Wohnung vor dem Verkauf) entgegengenommen habe. Q._____ habe nicht an die D._____ L.L.C. bzw. einen der Investoren gezahlt, sondern stets an den Beschwerdegegner 1 und dies teils auch in bar. Die über die Jahre eingenommene Miete scheine nicht an die Investoren geflossen zu sein (Urk. 2 S. 31 N 65, Urk. 45 S. 4 N 6, Urk. 59 S. 4 N 5 f.). Der Beschwerdegegner 1 bestätigte, dass die Mietzinszahlungen an ihn erfolgt seien (Urk. 57/50101163 ff. S. 4 F/A 15). Dies steht dem geltend gemachten Treuhandverhältnis (vgl. hierzu Urk. 57/41401006 ff. S. 2 Ziff. 2) nicht entgegen. Dass die Miete nicht den Investoren zugestanden hätte, geht hieraus nicht hervor, zumal die D._____ L.L.C. gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 nie über ein eigenes Konto verfügt haben soll (Urk. 57/50101132 ff. S. 20 F/A 110 f.) und gemäss der offenbar vom Beschwerdegegner 1 im Scheidungsverfahren eingereichten Abrechnung "P._____ 2005-2017, Abrechnung A'._____" (Urk. 65) die Mieteinnahmen scheinbar mit anderen Kosten "verrechnet" worden sind. Was die von der Beschwerdeführerin angeführte E-Mailkorrespondenz zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 2 S. 12 ff. N 22 ff.) wie auch die offenbar vom Beschwerdegegner 1 erstellten Aufstellungen über die Investitionen (Urk. 2 S. 17 ff. N 30 und N 34 , Urk. 59 S. 2 N 1) anbelangt, so ergeben sich hieraus zwar minimale Indizien für ihre Version, da gewisse Formulierungen auf die Möglichkeit einer Beteiligung hindeuten, wie es auch die Staatsanwaltschaft festhält (Urk. 4 S. 19). Diese vermögen jedoch bei der gegebenen Aktenlage keine anklagegenügenden Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 darzustellen. Der Inhalt der E-Mails ist nicht eindeutig und weist durchaus Interpretationsspielraum auf. Die der Beschwerdeführerin zugekommenen Informationen betreffend Q._____ (Urk. 2 S. 14 f. N 24) können z.B. auch schlicht auf den Umstand zurückzuführen sein, dass der Beschwerdegegner 1

- 25 versuchte, die Beschwerdeführerin von ihrem Vorhaben, den Verkauf der Wohnung zu verhindern, abzubringen (vgl. insb. Urk. 2 S. 15 N 24 lit. b "natürlich kannst Du jetzt Unruhe in die Sache bringen und den Kaeufer beunruhigen oder gar zum Ruecktritt aus dem Vertrag motivieren") und dies unabhängig von der Anerkennung einer Beteiligung, sondern im Interesse der südafrikanischen Investoren. Dies trifft auch auf die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 1 und Q._____ zu, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich einzig Aktenstellen benennt, ohne auszuführen, was aus diesen hervorgehen soll (Urk. 2 S. 12 N 21). Der Beschwerdegegner 1 zeigte im Rahmen der Strafuntersuchung auf, dass die E-Mail vom 23. November 2016 (Urk. 57/60501001) diverse Interpretationen zulässt. Seine Ausführungen, weshalb hieraus kein Hinweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seinerseits hervorgeht, sind ohne Weiteres nachvollziehbar (Urk. 57/50101163 ff. S. 14 F/A 56). Auch die eingereichte Abrechnung "P._____ 2005-2017, Abrechnung A'._____, 10/2017" (Urk. 57/10401170) vermag nicht anklagegenügend eine finanzielle Beteiligung der Parteien an der D._____ L.L.C. nachzuweisen. Einerseits hätten gemäss der Abrechnung sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Beschwerdeführerin ihre Einlagen Jahre vor dem behaupteten Kauf der Wohnung via die D._____ L.L.C. im Jahr 2007 geleistet, was nicht nachvollziehbar erscheint. Andererseits hat der Beschwerdegegner 1 gemäss seinen Ausführungen vielmehr im angegebenen Zeitraum den Gesamtbau in der angeführten Grössenordnung mitfinanziert (Urk. 57/50101001 ff. S. 10 F/A 48, Urk. 57/50101033 ff. S. 9 F/A 66, Urk. 57/50101132 ff. S. 17 F/A 96), was plausibler erscheint. Weiter ist in der Abrechnung festgehalten, dass bezüglich der Einzahlung der Beschwerdeführerin ein Buchhaltungsbeleg ("B'haltung Beleg 223 UBS") existiere; die Existenz eines solchen Beleges wurde von der Beschwerdeführerin allerdings nicht geltend gemacht. Was die offenbar im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereichte Abrechnung "P._____ 2005-2017, Abrechnung A'._____" (Urk. 65) anbelangt, so gehen aus dieser keine Einzahlungen im Sinne einer Beteiligung an der D._____ L.L.C. gemäss Agreement hervor. Es ist einzig die Rede an der Beteiligung von Kosten, wobei die Beschwerdeführerin hierzu keinerlei Ausführungen tätigte bzw. diese nicht erläuterte und bezeichnenderweise nur die Abrechnung eingereicht hat, jedoch nicht die fraglos hierzu im

- 26 - Scheidungsverfahren ergangene Rechtsschrift des Beschwerdegegners 1. Diese 50%-Kostenverteilung (Urk. 59 S. 3 N 2 f.) vermag die Behauptungen der Beschwerdeführerin einer 50%-Einlage nicht stützen, zumal die Kosten – soweit nachvollziehbar – teils durchaus schlicht auf den Umstand zurückzuführen sein könnten, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 bzw. deren Sohn die Wohnung zeitweise selbst bewohnt hatten (Urk. 57/50301001 ff. S. 8 F/A 34), wobei der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich ausgeführt hatte, ein Nutzungsrecht an der Wohnung gehabt zu haben (Urk. 57/50101132 ff. S. 18 N 103). Ausserdem argumentiert die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 im Rahmen des Nachsteuerverfahrens (Urk. 2 S. 21 ff. N 41 ff.). Hintergrund des Nachsteuerverfahrens ist die Selbstanzeige der Beschwerdeführerin betreffend die nicht deklarierte Beteiligung an der D._____ L.L.C. (Urk. 57/20501050 f.; vgl. auch Urk. 57/40401003, Urk. 57/40401007). Anhaltspunkte für eine zusätzliche Selbstanzeige durch den Beschwerdegegner 1 bestehen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 26 N 54, Urk. 30 S. 18 N 28) – keine; der Wortlaut in der Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts des Kantons Aargau vom 12. August 2021 vermag hieran nichts zu ändern (Urk. 57/10401128 ff. S. 1). Im Rahmen des Nachsteuerverfahrens tat der Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 21. September 2018 kund, dass die D._____ L.L.C. ein treuhänderisches Vehikel gewesen sei und einzig und alleine dazu gedient habe, die Liegenschaft zu kaufen. Die Familie A._____B._____ sei die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin gewesen (Urk. 57/40401012). Der Beschwerdegegner 1 machte im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass die Ausführungen im Nachsteuerverfahren einzig dazu gedient hätten, nicht belegte und ungerechtfertigte Forderungen der Steuerbehörden abzuwehren (Urk. 17 S. 2 N 4). Dies steht im Einklang mit seinen Ausführungen im Rahmen des Strafverfahrens, wonach so habe vermieden werden können, dass der Verkauf der Wohnung als Einkommen versteuert worden sei. Es sei ein Betrag versteuert worden, der eigentlich treuhänderisch gehalten worden sei (Urk. 57/50 101163 ff. S. 11 F/A 46; vgl. auch Urk. 57/50101132 ff. S. 26 F/A 143); das Schreiben sei von seinem Steuerberater entworfen worden, um Steuern zu sparen bzw. eine Einkommenssteuer zu verhindern (Urk. 57/50101163 ff. S. 12

- 27 - F/A 47 f. und F/A 51). Sie hätten der Steuerbehörde nicht erklären können, dass die Deklaration nicht stimme, da dies eine riesige Steueruntersuchung zur Folge gehabt hätte. Er sei gegen die Deklaration gewesen (Urk. 57/50101163 ff. S. 12 F/A 49 f.). Diese Argumentation wird vom als Zeugen befragten Steuerberater des Beschwerdegegners 1 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 22 N 46) – nicht widerlegt. So führte AF._____ aus, ihm sei gesagt worden, dass es bestritten sei, wem welcher Anteil gehöre (Urk. 57/50401031 ff. S. 6 F/A 28). Er wisse nicht, ob der Beschwerdegegner 1 treuhänderischer oder wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft gewesen sei (Urk. 57/50401031 ff. S. 7 F/A 33). Im Weiteren bestätigte er die Argumentation des Beschwerdegegners 1 und gab zu Protokoll, die Problematik bezüglich der Deklaration habe darin bestanden, dass es sich um eine Liegenschaft gehandelt habe, die von einer Gesellschaft gehalten worden sei. Werde die Liegenschaft verkauft, gebe es Einkommen und eine Ausschüttung an die Aktionäre. Hätte es sich um direkten Liegenschaftenbesitz gehandelt, wäre in Italien ein Gewinn angefallen. Sie hätten versucht, dass es als direkter Liegenschaftenbesitz und nicht als Beteiligung angesehen werde, um die doppelte Besteuerung zu vermeiden (Urk. 57/50401031 ff. S. 14 F/A 74 f.). Auch erklärte er, dass sie immer zusammen einen Weg gesucht hätten, der steuerlich vernünftig sei. Sicher seien sie nicht immer einer Meinung gewesen. Aber letztlich hätten sie immer einen gemeinsamen Weg gefunden (Urk. 57/50401031 ff. S. 6 F/A 26). Einzig der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 im Rahmen des Nachsteuerverfahrens die Liegenschaft deklarierte, vermag angesichts der Aktenlage keinen anklagegenügenden Nachweis betreffend die Erfüllung des Tatbestands des betrügerischen Konkurses zu erbringen. Auch das in den Steuererklärungen in den Jahren 2018 und 2019 angeführte "Darlehen W._____AE._____ GB" (Urk. 57/40401181; Urk. 57/40401222) vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner 1 brachte vor, dass diese Deklaration im Zusammenhang mit der Deklaration der D._____ L.L.C. im Nachsteuerverfahren stehe. Weshalb genau dies gemacht worden sei, könne er nicht erklären, hierzu müsste sein Steuerberater befragt werden (Urk. 57/50101163 ff. S. 10 f. F/A 43 ff.). Der Zeuge AF._____ gab zu Protokoll, es könne sein, dass die Deklaration des Darlehens in irgendeiner Art und Weise mit der ursprünglich von der

- 28 - D._____ L.L.C. gehaltenen Liegenschaft oder mit dem aus dem Verkauf erzielten Erlös stehe, aber mit Bestimmtheit könne er das nicht sagen (Urk. 57/50401031 ff. S. 8 F/A 38). Aufgrund welcher allfälliger steuerrechtlichen Überlegungen das Darlehen aufgeführt worden sein könnte, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 40 N 86) – die Deklaration des Darlehens die Darstellung des Beschwerdegegners 1, weshalb er EUR 500'000 an W._____ bzw. W'._____ überwiesen hat, nicht anklagegenügend zu widerlegen vermag, wurde das Darlehen doch bereits in der Steuerklärung für das Jahr 2018 aufgeführt und erfolgte die Überweisung des Verkaufserlöses erst im darauffolgenden Jahr und wurde es im Jahr 2020 mit "Darlehen W._____AE._____ GB von Ehefrau bestritten 560.000" deklariert (Urk. 57/40401268), was einen Konnex zur Streitigkeit betreffend die Beteiligung an der D._____ L.L.C. nahelegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, weshalb das Darlehen in den Steuererklärungen deklariert worden ist, stellen im Übrigen blosse Spekulation dar. Soweit die Beschwerdeführerin zu guter Letzt geltend macht, der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber der in Italien involvierten Notarin geäussert, die D._____ L.L.C. und damit die Wohnung gehörten ihm (Urk. 30 S. 12 N 12 lit. a), handelt es sich lediglich um eine unbelegte Behauptung. Dieser kommt somit keine Relevanz zu. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegen somit keine anklagegenügenden Indizien für ihre Miteigentümerschaft vor bzw. dafür, dass der Beschwerdegegner 1 ebenfalls – wie ursprünglich geplant – an der D._____ L.L.C. beteiligt gewesen wäre und dementsprechend seine Beteiligung im Konkursverfahren verheimlicht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst in ihrer Replik festgehalten hat, der Beschwerdegegner 1 könne keine Kapitaleinzahlung nachweisen (Urk. 30 S. 4 N 5 lit. c; vgl. auch Urk. 2 S. 17 N 29). 8.3.1. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Staatsanwaltschaft eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe, in dem sie ih-

- 29 ren Beweisantrag betreffend die Befragung der angeblichen südafrikanischen Investoren abgelehnt habe (Urk. 2 S. 10 N 15c und S. 44 ff. N 93 ff.). 8.3.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Ablehnung des Beweisantrags im Wesentlichen damit, dass es sich bei diesen Personen um enge Freunde bzw. langjährige Geschäftspartner des Beschwerdegegners 1 handle und es schwer vorstellbar sei, dass diese Aussagen machen würden, welche den Beschwerdegegner 1 belasteten, zumal zumindest W'._____ selbst mehrere Hundert Tausend Franken und somit den Grossteil des Erlöses aus dem Verkauf der Wohnung der D._____ L.L.C. erhalten habe. Auch solche Aussagen würden somit nichts am Beweisergebnis ändern, weshalb sich entsprechende Einvernahmen auf dem Rechtshilfeweg erübrigten (Urk. 4 S. 19). 8.3.3. Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.2.2). 8.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe die Namen der Investoren nicht bekannt gegeben bzw. diese seien in der Folge von der Staatsanwaltschaft nicht eruiert worden (Urk. 2 S. 28 f. N 60 f., Urk. 30 S. 21 f. N 34 f.), aktenwidrig ist. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner 1 zunächst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, er wolle die Namen nicht bekannt geben (Urk. 57/5010 1132 ff. S. 18 F/A 99 f.). Allerdings setzte die Staatsanwaltschaft in der Folge dem Beschwerdegegner 1 u.a. Frist zur Bekanntgabe der Personalien der südafrikanischen Investoren inklusive Anschriften an, wobei der Beschwerdegegner 1 darauf hingewiesen worden ist, dass er nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei (Urk. 57/4140 1001 f. S. 2). Hierauf gab der Beschwerdegegner 1 die Namen der Investoren sowie eine Möglichkeit zur Kontaktierung dieser Investoren bekannt (Urk. 57/41401006 ff. S. 3).

- 30 - Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angeblichen Investoren könnten zu einer Vielzahl von offengebliebenen, massgebenden Fragen Auskunft geben. Auch bestünde die reelle Chance, dass durch die Investoren Unterlagen, wie Verträge, Vereinbarungen etc., ins Verfahren eingebracht werden könnten (Urk. 2 S. 44 N 95). Dem ist jedoch nicht so. Die Staatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass es sich wohl um Freunde bzw. langjährige Geschäftspartner des Beschwerdegegners 1 handelt. So erklärte der Beschwerdegegner 1, es handle sich um ihm vertraute Treugeber, die er seit 20 bis 30 Jahren kenne (Urk. 57/50101033 ff. S. 12 F/A 80). Die Staatsanwaltschaft nimmt zutreffend an, dass nicht davon auszugehen ist, diese würden zu Ungunsten des Beschwerdegegners 1 aussagen. So schrieb denn die Beschwerdeführerin persönlich AE._____ und W'._____ an und schilderte diesen ihre Sichtweise mit E-Mail vom 26. Januar 2023 und fragte sie, ob es zutreffe, dass sie die Eigentümer der D._____ L.L.C. gewesen seien und bat sie darum, ihr insbesondere auch Bescheid zu geben, falls sie nicht die Eigentümer seien (Urk. 57/10401126). Da sie weder im Strafverfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Antwort-E-Mail von AE._____ bzw. W'._____ zu den Akten reichte, ist davon auszugehen, dass diese ihr nicht in ihrem Sinne oder gar nicht geantwortet haben. Von einer rechtshilfeweisen Befragung wäre folglich nichts anderes zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht von der rechtshilfeweisen Befragung der südafrikanischen Investoren abgesehen. Auch deren direkte Kontaktierung per E-Mail (Urk. 2 S. 47 N 99) war dementsprechend nicht angezeigt, zumal sich nicht erschliesst, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Staatsanwaltschaft die südafrikanischen Investoren unter Umgehung des Rechtshilfewegs direkt per E-Mail hätte kontaktieren können. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 47 N 98) – die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt nachgekommen ist. Lediglich der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin vertritt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2).

- 31 - 8.4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht befunden, dass kein anklagegenügender Nachweis erbracht werden kann, wonach sich der Beschwerdegegner 1 im Komplex "Verheimlichung der Beteiligung an der D._____ bzw. der über diese Gesellschaft gehaltene[n] Wohneinheit im Konkursverfahren und Verkauf der Wohneinheit zum Nachteil der Gläubiger" wegen betrügerischen Konkurses zum Nachteil der Beschwerdeführerin schuldig gemacht habe. Folglich hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend diesen Komplex verfügt. 9.1. Wie zu Beginn erwähnt (siehe vorstehend E. II.1.2), tätigte die Beschwerdeführerin überdies einen kurzen Exkurs zum Komplex "Wegtransferieren von EUR 940'000 zum Nachteil der Gläubiger", wobei die Begründung als knapp genügend zu erachten ist, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist (Urk. 2 S. 40 ff. N 88). Hierbei wurde dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegt, am 7. oder 8. August 2017 eine Überweisung von EUR 940'000 ab seinem Konto bei der Bank Intesa Sanpaolo S.p.A. auf ein nicht näher bekanntes Konto der Gesellschaft I._____ L.L.C., deren Geschäftsführer er gewesen sei, veranlasst zu haben, womit er ein ihm angefallenes Erbe fast gänzlich auf diese Gesellschaft übertragen habe (Urk. 4 S. 5 f.). 9.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich dieses Komplexes im Wesentlichen damit, dass der Nachweis, dass die Vermögensdisposition als Straftat im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu qualifizieren sei, nicht erbracht werden könne. Die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach es sich bei der fraglichen Banküberweisung um die Gewährung eines Darlehens gehandelt habe, demnach mit der Überweisung ein entsprechender Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrages entstanden sein soll, lasse sich nicht widerlegen. Daran ändere nichts, dass der Darlehensbetrag laut Ausführungen des Beschwerdegegners 1 nicht vollständig, sondern nur im Umfang von EUR 827'938.24 zurückbezahlt worden sei. Denn gemäss seinen Aussagen sei zwischen ihm und den beiden Anteilseignern der I._____ (W'._____ und AG._____) strittig gewesen, ob es sich bei dem zu seinen Gunsten überwiesenen Betrag aus dem Erlös aus dem Verkauf ei-

- 32 ner Wohnung des Gebäudekomplexes "P._____" bereits um eine Teilrückzahlung des Darlehens an die I._____ gehandelt habe, weshalb nicht der volle Betrag, sondern nur rund EUR 830'000 zurückbezahlt worden seien. Diese Aussage erscheine nicht abwegig, da aus jenem Verkauf EUR 87'813.56 an den Beschwerdegegner 1 überwiesen worden seien und gemäss dem Beschwerdegegner 1 die südafrikanischen Anteilseigner der I._____ auch die wirtschaftlich Berechtigten an der D._____ L.L.C. gewesen seien (Urk. 4 S. 6 f.). 9.3. Die Staatsanwaltschaft gab die Aktenlage, insbesondere die nicht widerlegbaren Aussagen des Beschwerdegegners 1 korrekt wieder (Urk. 57/50101132 ff. S. 27 ff. F/A 152, F/A 156, F/A 162 und F/A 165; Urk. 57/50101181 ff. S. 5 ff. F/A 20 ff., insb. S. 7 F/A 31 f.). Es ist der Staatsanwaltschaft ebenso zuzustimmen, dass die Argumentation des Beschwerdegegners 1, weshalb nicht der gesamte Betrag zurücküberwiesen worden sei, nicht abwegig und somit nachvollziehbar erscheint. Dass die Beschwerdeführerin die Begründung "unverständlich" findet (Urk. 2 S. 41 N 88a), stellt eine unsubstantiierte, unbeachtliche appellatorische Kritik dar. Soweit die Beschwerdeführerin konkret moniert, dass die Argumentation betreffend die nicht vollständig erfolgte Rückzahlung nicht aufgehe (Urk. 2 S. 41 N 88c), so verfängt dies nicht. Es trifft zu, dass die an ihn überwiesenen EUR 87'813.56 (Urk. 57/60101326 ff. S. 2) gemäss Beschwerdegegner 1 aus dem Verkauf der Wohnung der D._____ L.L.C. stammen sollen. Der Beschwerdegegner 1 erklärte, dass dieses Geld seines Erachtens ihm zustehe (Urk. 57/5010 1033 ff. S. 12 F/A 81 f., Urk. 57/50101132 ff. S. 20 f. F/A 113). Gemäss den weiteren Ausführungen des Beschwerdegegners 1 war dies jedoch ein Streitpunkt und die südafrikanischen Investoren sahen dies nicht so bzw. erachteten dies bereits als teilweise Rückzahlung des gewährten Darlehens betreffend die I._____ (Urk. 57/50101181 ff. S. 7 F/A 31 f.). Diese Erläuterung ist – wie die Staatsanwaltschaft korrekt festhielt (Urk. 4 S. 7) – nicht abwegig und nicht anklagegenügend widerlegbar. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vermögen somit die schlüssige Begründung der Staatsanwaltschaft nicht umzustossen. Die Beschwerde erweist sich auch betreffend diesen Sachverhaltskomplex als unbegründet.

- 33 - 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zum erst in der Replik gestellten Antrag, die Strafuntersuchung im Falle der Rückweisung einem neuen Staatsanwalt zuzuweisen (Urk. 30 S. 23). IV. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 5'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 5'000.00 zu beziehen (Urk. 12). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegner 1 und 2 stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche nicht der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden können (BGE 145 IV 90 E. 5.2 [Pra 2019 Nr. 114]). Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegner 1 und 2 sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigungen ist nach Eingang der Honorarnoten je mit separatem Beschluss zu befinden (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 5'000.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 für das Beschwerdeverfahren werden auf die Ge-

- 34 richtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das Beschwerdeverfahren wird nach Eingang der Honorarnoten mit separaten Beschlüssen entschieden. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin MLaw X1._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 45, Urk. 48, Urk. 49/1-2, Urk. 59 und Urk. 65 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Z._____. zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 45, Urk. 48, Urk. 49/1-2, Urk. 59 und Urk. 65 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 45, Urk. 48, Urk. 49/1-2, Urk. 59 und Urk. 65 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 35 - Zürich, 19. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann

UE230135 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.11.2024 UE230135 — Swissrulings