Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE200041-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte
Verfügung und Beschluss vom 8. September 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Februar 2020, B-1/2020/10002050
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte am 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen mehrfacher Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug – unter anderem im Mercedes der Beschwerdeführerin (Urk. 10/D1/1; Urk. 10/D1/4). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – nach entsprechender Ankündigung (Urk. 10/D1/20-23) – die Strafuntersuchung betreffend die erwähnten Delikte ein (Urk. 4). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Januar 2020 [recte: 16. Februar 2020] Beschwerde. Damit beantragt sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 weiter zu führen (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 5). Mit Schreiben vom 20. März 2020 (Urk. 7) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer noch innert laufender Frist mit, aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Leistung der verlangten Prozesskaution in der Lage zu sein. Unterlagen zur Dokumentation ihrer finanziellen Verhältnisse legte die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe nicht bei. 3. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 10) wurden beigezogen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
- 3 - 2. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den der Mitbeschuldigten C._____ vorgeworfenen Benzindiebstahl zum Nachteil der D._____- Tankstelle beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen, wurde der Beschwerdegegnerin 1 doch gar keine Beteiligung am betreffenden Vorfall zur Last gelegt. Nicht legitimiert ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Sachverhaltes betreffend des Mitfahrens der Beschwerdegegnerin 1 in einem entwendeten BMW, welcher im Eigentum der E._____ AG stand. Auf diesen Sachverhalt ist indessen insofern einzugehen, als er betreffend die Frage des Wissens der Beschwerdegegnerin 1, dass der Mercedes der Beschwerdeführerin, in dem sie mitfuhr, entwendet worden war, von Bedeutung sein kann. 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. III. 1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein mit der Begründung, es lasse sich nicht widerlegen, dass diese keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Personenwagen entwendet worden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer Einvernahme angegeben, sie habe nicht nachgefragt, woher ihr Kollege F._____ die Autos gehabt habe. Jedenfalls habe sie nicht gewusst, dass diese entwendet worden seien. Zudem habe auch F._____ selber, welcher die Personenwagen gelenkt habe, zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis von deren Entwendung gehabt habe. Für diese sei sodann auch optisch nicht erkennbar gewesen, dass es sich um entwendete Fahrzeuge gehandelt habe, seien doch weder Aufbruchsspuren noch ein Kurzschliessen der Zündung vorhanden gewesen. F._____ habe nämlich jeweils auch die Fahrzeugschlüssel an sich bringen können. Damit lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits bei Antritt der Fahrt von der vorangegangenen Entwendung der Fahrzeuge Kenntnis gehabt habe (Urk. 4 S. 2).
- 4 - 1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (wie auch die ebenfalls Beschuldigte C._____) trotz wiederholter Ereignisse (Diebstähle) nichts mitbekommen habe (Urk. 2). In ihrer Eingabe vom 20. März 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft habe der Täter (gemeint: F._____) den beiden Frauen mitgeteilt, dass er die Autos für eine Probefahrt erhalten habe. Sie – die Beschwerdeführerin – habe in ihrem Auto indes verschiedene Gegenstände entdeckt wie eine Damensonnenbrille, einen Auto-Duft, ein Akkuladegerät fürs Handy, Rauchspuren etc. Demnach sei das Auto nicht wie ein ausgeliehenes, sondern wie ein eigenes Fahrzeug bedient worden (Urk. 7). 2. Rechtliches 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
- 5 - 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], ZK Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014,, N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 319 StPO). 2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Beweise nicht umfassend zu würdigen und auch die Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abschliessend zu prüfen, sondern nur insofern, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 3. Würdigung 3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 10/D1/5) aus, F._____ sei ein Kollege von ihr. Sie kenne ihn aus dem Stadtpark und zwar schon seit längerem, so richtig aber seit 2017. Zu ihm und zu C._____ habe sie eine kollegiale Beziehung. Letztere sei einmal ihre beste Kollegin gewesen; dies sei nun aber nicht mehr so, da diese viel mit F._____ unterwegs sei. G._____ sei ein ehemaliger Kollege von ihr, ein Ex-
- 6 - Freund vom Heim (Urk. 10/D1/5 S. 2 ff.). C._____ und F._____ kämen sie häufig nach der Arbeit abholen. Als letzterer mit einem BMW vorgefahren sei, habe sie sich gefragt, ob dies sein Auto sei und woher er dieses habe. Danach gefragt habe sie ihn aber nicht, weil es sie nicht interessiert habe. Sie sei nicht so der "Automensch". C._____ habe sie ebenfalls nicht gefragt; diese habe es vermutlich genauso wenig gewusst wie sie selber. Als sie am 15. Oktober 2019 im BMW von F._____ mitgefahren sei, habe sie nicht gewusst, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt habe. Sie sei beim Diebstahl nicht dabei gewesen (Urk. 10/D1/5 S. 5 f.). Wie F._____ in den Besitz des Fahrzeuges gekommen sei, wisse sie nicht. Er sei noch mit einem bis zwei anderen Fahrzeugen erschienen, aber die Marken oder wie die Autos ausgesehen hätten, wisse sie nicht mehr. Die Fahrzeuge hätten neu ausgesehen; es seien mittelgrosse, eher sportliche Fahrzeuge gewesen. Sie habe sich jeweils gefragt, ob dies seine Autos seien, es sei schon ein wenig komisch gewesen. Darauf angesprochen habe sie ihn aber nicht, da sie im Allgemeinen nicht so gesprächig sei. Bei C._____ habe sie sich nie nach der Herkunft der Autos erkundigt, weil diese es auch nicht wisse. F._____ rede sehr wenig und sage praktisch auch nichts über solche Sachen. Dies sei ihr nicht verdächtig vorgekommen. Sie sei einfach nicht der Mensch, der sich für das interessiere und vergesse auch viel (Urk. 10/D1/5 S. 8 f.). Mit C._____ habe sie nie über die Sache mit F._____ gesprochen, da es nie dazu gekommen sei und sie allgemein nicht über Menschen redeten (Urk. 10/D1/5 S. 10). 3.2 Die Frage nach dem Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die nicht legale Herkunft der von F._____ gefahrenen Personenwagen betrifft eine innere Tatsache. Mangels objektiver Beweismittel ist anhand ihrer Aussagen sowie derjenigen von F._____ und der weiteren Beteiligten zu beurteilen, ob sich der Tatverdacht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. 3.3 Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen von F._____ und der Beschwerdegegnerin 1 sind sie Bekannte bzw. stehen sie in einem kollegialen Verhältnis. Letztere erklärte, sie kenne F._____ schon länger und C._____ sei einmal ihre beste Kollegin gewesen, nun aber nicht mehr, da diese viel mit F._____ unterwegs sei (Urk. 10/D1/5 S. 2 f.; Urk. 10/D1/6 S. 3). C._____ und F._____ erklär-
- 7 ten übereinstimmend, seit rund drei Monaten eine Beziehung zu führen (Urk. 10/D1/8 S. 2; Urk. 10/D1/6 S. 2). Aufgrund dieser persönlichen Verbundenheit der Beteiligten ist nicht von der Hand zu weisen, dass sie ein legitimes Interesse daran haben könnten, sich gegenseitig möglichst nicht zu belasten. Der weitere Beschuldigte G._____ kennt nach eigener Aussage zumindest die Beschwerdegegnerin 1 bereits seit längerem (Urk. 10/D1/9 S. 3). Die Aussagen der Beteiligten sind daher mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. 3.4 Die Beschwerdegegnerin 1 räumte ein, sich jeweils gefragt zu haben, ob die von F._____ gelenkten Fahrzeuge ihm gehörten. Mangels Interesse und da sie nicht so der "Automensch" sei, habe sie ihn aber nicht danach gefragt. F._____ rede allgemein sehr wenig und sage praktisch nichts über solche Dinge. Auch C._____ habe sie nicht gefragt, da diese es auch nicht wisse. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint bemerkenswert, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich nie bei F._____ nach der Herkunft der von ihm gelenkten Personenwagen erkundigt haben will, ist sie doch von diesem mehrfach in verschiedenen Fahrzeugen chauffiert worden. Zudem kennt sie ihn nach eigenen Angaben schon seit 2017 "so richtig", also seit immerhin rund 3 Jahren, wenngleich naheliegt, dass durch die Beziehung von C._____ und F._____ das Verhältnis der Beschwerdegegnerin 1 nicht nur zu ersterer sondern auch zu letzterem etwas weniger eng geworden sein dürfte. Allein aufgrund des Umstandes, dass Erkundigungen nach der Herkunft der diversen Personenwagen anlässlich der gemeinsamen Fahrten nahegelegen hätten, kann indes nicht auf das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge geschlossen werden. Ihre Erklärung, wonach sie sich ganz allgemein nicht für Autos interessiere und daher bei F._____, der sich generell sehr wortkarg gezeigt habe, nicht nachgefragt habe, woher er die Fahrzeuge habe, wirkt glaubhaft. Auch wenn sie sich Gedanken darüber gemacht habe, ob sie ihm gehörten und woher er sie habe, tut es der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen keinen Abbruch, dass sie offenbar keinen Anlass für nähere Erkundigungen sah. Dies gilt umso mehr, als es an objektiv erkennbaren Anzeichen für eine vorangegangene Entwendung der Fahrzeuge (wie etwa Aufbruchsspuren
- 8 oder einem Kurzschliessen der Zündung) fehlte, da F._____ jeweils über die Fahrzeugschlüssel verfügte. Ebenso erscheint plausibel, dass sie sich mit C._____ nicht über diese Thematik unterhielt, da sie davon ausgegangen war, diese wisse es auch nicht. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Aussagen konstant und ihre Darstellung ist in sich schlüssig. Widersprüche oder Ungereimtheiten sind in ihren Schilderungen nicht zu erkennen. Ihre Aussagen weisen damit diverse Indizien auf, die für die Wahrheit ihrer Darstellung sprechen. F._____ führte anlässlich seiner Einvernahme aus, er habe gegenüber C._____ bezüglich eines von ihm entwendeten BMW 840 angegeben, er sei am Probefahren mit dem Ziel, das Fahrzeug zu kaufen. Anscheinend habe sie das geglaubt, sie habe auch nie nachgefragt (Urk. 10/D1/6 S. 5). Bezüglich der weiteren von ihm entwendeten Fahrzeuge gab er zu Protokoll, sämtliche Mitfahrer (darunter auch die Beschwerdegegnerin 1) hätten nicht gewusst, dass es sich um ein entwendetes Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 10/D1/6 S. 5, 7, 12). Den Entschluss zur Entwendung der Fahrzeuge habe er jeweils alleine getroffen (Urk. 10/D1/6 S. 4, 6, 13). Somit stützen F._____s Ausführungen die Schilderung der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie (wie auch C._____) keine Kenntnis von der Entwendung der Fahrzeuge gehabt habe. C._____ machte geltend, keine Kenntnis von der finanziellen Situation von F._____ gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, er sei selbständig erwerbstätig und könne sich die Personenwagen leisten. Er habe ihr gesagt, dass er einen BMW 840 zur Probefahrt erhalten habe, er wolle sich das Auto kaufen (Urk. 10/D1/8 S. 4). Dies habe sie ihm geglaubt. Er habe ihr gesagt, er lebe in Bern und sei selbständig, was sie ihm geglaubt habe. Sie habe nicht gewusst, dass die Fahrzeuge gestohlen worden seien. Sie sei gutgläubig und habe nicht damit gerechnet, dass er diese gestohlen habe. Mit F._____ spreche sie viel über ihre Beziehung, Kinder usw., aber nicht über Autos und frage auch nicht nach, woher er diese habe (Urk. 10/D1/8 S. 4 f.). Die Frage, ob sie gewusst oder geahnt habe, dass der PW gestohlen war, als die Polizei gekommen war, verneinte sie. Sie habe gedacht, es sei wegen dem SOS-Knopf im Fahrzeuginnern, an dem sich F._____ gestossen habe. Erst im Anschluss an die gemeinsame Fahrt am 13.
- 9 - Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüchtet sei, habe er ihnen (ihr und der Beschwerdegegnerin 1) gesagt, dass er nicht ganz legal zum Personenwagen gekommen sei, und im Nachhinein, dass dieser gestohlen worden sei (Urk. 10/D1/8 S. 6). In Anbetracht der erst sehr kurzen Dauer der Beziehung von C._____ mit F._____ erscheint es plausibel, dass diese nicht im Detail über dessen finanzielle Verhältnisse im Bild war. Dass sie davon absah, ihn mit kritischen Fragen zur Herkunft seiner Fahrzeuge zu konfrontieren, erscheint insofern nachvollziehbar, als F._____ offenbar überzeugend auftrat und ihr seine Erklärung, er habe die Fahrzeuge für eine Probefahrt erhalten, einleuchtend erschien. Zudem ist C._____s Schilderung, wonach sie gedacht habe, die Polizei sei aufgrund des SOS-Knopfes gekommen, an welchem sich F._____ gestossen habe, authentisch. Schliesslich deutet auch ihre Aussage, wonach dieser sie und die Beschwerdegegnerin 1 erst nach der gemeinsamen Autofahrt am 13. Dezember 2019, als er vor der Polizei geflüchtet sei, über die Entwendung des Personenwagens aufgeklärt habe, darauf hin, dass sie bis dahin nichts davon gewusst hatte. Ihre Schilderung, wonach nicht einmal sie – als Partnerin von F._____ – von der Entwendung der Fahrzeuge gewusst habe, stützt die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, welche davon ebenfalls keine Kenntnis gehabt haben will. Ähnlich wie C._____ schilderte der ebenfalls Beschuldigte G._____, F._____ habe ihm gegenüber angegeben, er habe eine eigene Firma als Lüftungsmonteur und verfüge noch über ein weiteres Fahrzeug der Marke BMW. Er habe keine Zweifel betreffend die Herkunft des Fahrzeuges gehabt, zumal F._____ sehr seriös gewirkt habe (Urk. 10/D1/8 S. 5). Auch G._____ sah demnach keinen Anlass dafür, F._____ mit kritischen Fragen zur Herkunft seiner Fahrzeuge zu konfrontieren. Seine Aussagen, wonach F._____s Auftreten und dessen Schilderungen ihm überzeugend erschienen seien, stützen die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1, welche erklärte, ihr sei nicht verdächtig vorgekommen, dass F._____ sich wortkarg gegeben habe betreffend die von ihm gefahrenen Fahrzeuge und ganz allgemein. 3.5. Augenscheinlich hat demnach F._____ gegenüber C._____ und G._____ den Eindruck erweckt, er sei selbständig erwerbstätig und sie mit einer plausibel
- 10 wirkenden Erklärung glauben lassen, er sei berechtigt, die von ihm gefahrenen Fahrzeuge zu benutzen. Unter diesen Umständen und mangels entgegenstehender objektiver Beweismittel lässt sich letztlich nicht ausschliessen, dass es ihm tatsächlich gelungen ist, die beiden mit seinen Schilderungen zu überzeugen und keine Zweifel an seiner Berechtigung zur Benutzung der Fahrzeuge aufkommen zu lassen. Auch die Beschwerdegegnerin 1 sah sich – nach eigenen Angaben mangels Interesse – offenbar ebenfalls nicht zu Fragen zur Herkunft der Fahrzeuge veranlasst. Wenngleich bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten aufgrund ihrer freundschaftlichen Verbindung untereinander eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, so haben doch sowohl C._____ als auch G._____ übereinstimmend erklärt, von der deliktischen Herkunft der von F._____ gefahrenen Fahrzeuge keine Kenntnis gehabt zu haben, was sich mit den Aussagen von F._____ deckt und die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 stützt, wonach F._____ diesen Umstand offenbar nicht offenlegte. Anhand der Aussagen der Beteiligten lässt sich somit der Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten, das eine Anklage rechtfertigt. 3.6. Die Beschwerdeführerin verweist auf diverse (im Polizeirapport nicht erwähnte) Gegenstände, welche sie in ihrem Fahrzeug gefunden habe und welche darauf hindeuteten, dass dieses nicht wie ein geliehenes, sondern wie ein eigenes benutzt worden sei (Damensonnenbrille, Auto-Duft, Akkuladegerät fürs Handy, Rauchspuren etc.). Bei diesen Gegenständen handelt es sich demnach nicht um persönliche Effekten der Beschwerdeführerin, sondern um von den Mitfahrern im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände. Wie dem Polizeirapport (Urk. 10/D2/1) zu entnehmen ist, gelang es der Beschwerdeführerin mittels App, ihr Fahrzeug zu orten, woraufhin die Polizei dieses abzufangen versuchte. Zwar gelang es den Insassen offenbar, sich zunächst durch Flucht einer Polizeikontrolle auf der Autobahn zu entziehen. Aufgrund der laufenden Ortung mittels App war der aktuelle Standort des Personenwagens für die Polizei indes stets ersichtlich, was den Druck auf die Fahrzeuginsassen erhöhte, diesen möglichst rasch abzustellen und sich zu entfernen. F._____ gab denn auch zu Protokoll, er habe die Beschwerdegegnerin 1 und C._____ ausstei-
- 11 gen lassen und ihnen gesagt, wo sie sich verstecken sollten. Dann habe er das Auto deponiert (Urk. 10/D1/6 S. 18). Auch C._____ gab an, F._____ habe sie und die Beschwerdegegnerin 1 irgendwo im Quartier aussteigen lassen (Urk. 10/D1/5 S. 5 f.). Angesichts dieser Umstände bzw. des überstürzten Verlassens des Fahrzeugs durch die Insassen erstaunt es wenig, dass diesen offenbar nicht mehr die Zeit blieb, all ihre persönlichen Effekten mitzunehmen und die Rauchspuren zu beseitigen. Somit dürfte das Zurücklassen der Effekten klar auf die Flucht vor der Polizei bzw. den damit einhergehenden Zeitdruck zurückzuführen sein. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus dem Zurücklassen dieser Gegenstände im Fahrzeug nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beteiligten dieses von Beginn weg (im Bewusstsein um dessen Entwendung) wie ein eigenes benutzten und sich deshalb auch nicht die Mühe machten, ihre persönlichen Effekten wieder mitzunehmen. Aufgrund des Gesagten kann das Zurücklassen der persönlichen Effekten nicht als Beleg dafür gewertet werden, dass die Beifahrer bereits bei Antritt der Fahrt von der Entwendung des Fahrzeuges Kenntnis gehabt hätten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag die Darstellung der Beschwerdegegnerin 1 somit nicht massgeblich zu erschüttern bzw. reicht auch insoweit nicht aus, um den Tatverdacht in einem Mass zu erhärten, welches eine Anklage rechtfertigt. 3.7. Im Ergebnis deuten sämtliche Beweismittel darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht wusste, dass die Fahrzeuge gestohlen waren, zumal es – wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht festhält – an (untrüglichen) objektiv erkennbaren Hinweisen auf die vorangegangene Entwendung des Fahrzeuges fehlte. Als solche wären etwa Aufbruchsspuren oder ein Kurzschliessen der Zündung zu werten. Darüber hinaus scheint die persönliche Beziehung der Beschwerdegegnerin 1 zu F._____ nicht (mehr) derart eng zu sein, dass ohne Weiteres davon auszugehen wäre, sie wisse über dessen finanzielle Verhältnisse im Einzelnen Bescheid. Schliesslich verstärkte dieser nicht zuletzt dadurch, dass er jeweils über die Fahrzeugschlüssel verfügte, den Anschein, zur Benutzung der Fahrzeuge berechtigt zu sein.
- 12 - 3.8. Somit liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche den Tatverdacht in einem Mass erhärten, dass Anklage zu erheben wäre. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass weitere Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft Hinweise zu Tage fördern könnten, welche das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge rechtsgenügend zu belegen vermöchten. 3.9. Unter diesen Umständen lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen und mangels objektiver Beweismittel erscheint ein Freispruch in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug wahrscheinlicher als eine Verurteilung. 3.10. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung somit zu Recht ein, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und diese abzuweisen ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu verzichten. 2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Prozesskaution zu bezahlen (Urk. 7), sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Da ihr keine Kosten auferlegt werden, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 8. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. E. Welte
Verfügung und Beschluss vom 8. September 2020 Erwägungen: I. 1. Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte am 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen mehrfacher Mitfahrt in einem entwendeten Motorfahrzeug – unter anderem im Mercedes der Beschwerdeführerin (Urk. ... 2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 5). Mit Schreiben vom 20. März 2020 (Urk. 7) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer noch innert laufender Frist mit,... 3. Die Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 10) wurden beigezogen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Stellungnahmen wurden aus diesem Grund nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den der Mitbeschuldigten C._____ vorgeworfenen Benzindiebstahl zum Nachteil der D._____-Tankstelle beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen, wurde der Beschwerdegegnerin 1 doch gar keine Bet... 3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. III. 1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein mit der Begründung, es lasse sich nicht widerlegen, dass diese keine Kenntnis davon gehabt habe, dass di... 1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 (wie auch die ebenfalls Beschuldigte C._____) trotz wiederholter Ereignisse (Diebstähle) nichts mitbekommen habe (Urk. 2). In ihrer Eingabe vo... 2. Rechtliches 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsa... 2.2 Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro r... 2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Beweise nicht umfassend zu würdigen und auch die Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abschliessend zu prüfen, sondern nur insofern, als es für die Fr... 3. Würdigung 3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2020 (Urk. 10/D1/5) aus, F._____ sei ein Kollege von ihr. Sie kenne ihn aus dem Stadtpark und zwar schon seit längerem, so richtig aber seit 2017. Zu ihm und z... 3.2 Die Frage nach dem Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die nicht legale Herkunft der von F._____ gefahrenen Personenwagen betrifft eine innere Tatsache. Mangels objektiver Beweismittel ist anhand ihrer Aussagen sowie derjenigen von F._____ und der ... 3.3 Gemäss den übereinstimmenden Schilderungen von F._____ und der Beschwerdegegnerin 1 sind sie Bekannte bzw. stehen sie in einem kollegialen Verhältnis. Letztere erklärte, sie kenne F._____ schon länger und C._____ sei einmal ihre beste Kollegin gew... 3.4 Die Beschwerdegegnerin 1 räumte ein, sich jeweils gefragt zu haben, ob die von F._____ gelenkten Fahrzeuge ihm gehörten. Mangels Interesse und da sie nicht so der "Automensch" sei, habe sie ihn aber nicht danach gefragt. F._____ rede allgemein seh... Allein aufgrund des Umstandes, dass Erkundigungen nach der Herkunft der diversen Personenwagen anlässlich der gemeinsamen Fahrten nahegelegen hätten, kann indes nicht auf das Wissen der Beschwerdegegnerin 1 um die deliktische Herkunft der Fahrzeuge ge... F._____ führte anlässlich seiner Einvernahme aus, er habe gegenüber C._____ bezüglich eines von ihm entwendeten BMW 840 angegeben, er sei am Probefahren mit dem Ziel, das Fahrzeug zu kaufen. Anscheinend habe sie das geglaubt, sie habe auch nie nachgef... C._____ machte geltend, keine Kenntnis von der finanziellen Situation von F._____ gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, er sei selbständig erwerbstätig und könne sich die Personenwagen leisten. Er habe ihr gesagt, dass er einen BMW 840 zur Pr... Ähnlich wie C._____ schilderte der ebenfalls Beschuldigte G._____, F._____ habe ihm gegenüber angegeben, er habe eine eigene Firma als Lüftungsmonteur und verfüge noch über ein weiteres Fahrzeug der Marke BMW. Er habe keine Zweifel betreffend die Herk... 3.5. Augenscheinlich hat demnach F._____ gegenüber C._____ und G._____ den Eindruck erweckt, er sei selbständig erwerbstätig und sie mit einer plausibel wirkenden Erklärung glauben lassen, er sei berechtigt, die von ihm gefahrenen Fahrzeuge zu benutze... 3.6. Die Beschwerdeführerin verweist auf diverse (im Polizeirapport nicht erwähnte) Gegenstände, welche sie in ihrem Fahrzeug gefunden habe und welche darauf hindeuteten, dass dieses nicht wie ein geliehenes, sondern wie ein eigenes benutzt worden sei... Wie dem Polizeirapport (Urk. 10/D2/1) zu entnehmen ist, gelang es der Beschwerdeführerin mittels App, ihr Fahrzeug zu orten, woraufhin die Polizei dieses abzufangen versuchte. Zwar gelang es den Insassen offenbar, sich zunächst durch Flucht einer Poli... Angesichts dieser Umstände bzw. des überstürzten Verlassens des Fahrzeugs durch die Insassen erstaunt es wenig, dass diesen offenbar nicht mehr die Zeit blieb, all ihre persönlichen Effekten mitzunehmen und die Rauchspuren zu beseitigen. Somit dürfte ... 3.7. Im Ergebnis deuten sämtliche Beweismittel darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht wusste, dass die Fahrzeuge gestohlen waren, zumal es – wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht festhält – an (untrüglichen) objekti... 3.9. Unter diesen Umständen lässt sich der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen und mangels objektiver Beweismittel erscheint ein Freispruch in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Mitfahrt in einem entwendeten Motorfah... IV. 1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber rechtfertigt es sich vorliegend, ausnahmsweise auf eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu ... 2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Prozesskaution zu bezahlen (Urk. 7), sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Da ihr keine Kosten aufe... 3. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2020/10002050 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2020/10002050, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...