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Zürich Obergericht Strafkammern 13.02.2020 UE190251

13. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,650 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190251-O/U/PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 13. Februar 2020

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. August 2019, B-1/2019/10025163

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ erstatteten am 24. Juli 2019 gegen ihre Tochter C._____ Strafanzeige wegen Rechtspflege- und Ehrverletzungsdelikten. Die Anzeigeerstatter machten geltend, die Beschuldigte habe im April 2019 wider besseres Wissen zur Anzeige gebracht, von ihren Eltern in der Wohnung von D._____ in E._____ bedroht und sexuell missbraucht worden zu sein. Die Beschuldigte habe bezweckt, eine Strafuntersuchung gegen ihre Eltern in Gang zu setzen und deren Ruf zu schädigen. Möglicherweise stehe die Anzeige auch in Zusammenhang mit der Weigerung der Eltern, für den Mündigenunterhalt der Tochter aufzukommen. 2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 2. August 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, es gebe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein subjektiv tatbestandsmässiges und schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten (Urk. 3). 3. A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liessen am 2. September 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) eine Strafuntersuchung zu eröffnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2). 4. Die von den Beschwerdeführern verlangte Prozesskaution von CHF 1'500.-ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9). 5. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. Oktober 2019 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 17. November 2019 (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 27. November 2019 auf eine Duplik (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich wiederum nicht vernehmen.

- 3 - II. 1. 1.1 Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Der Rechtsvertreter verweist in der Beschwerdeschrift auf die Ausführungen in der Strafanzeige. Die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Pauschale Verweise auf frühere Eingaben sind unzulässig. Demnach sind Ausführungen, die nicht in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sind, nicht zu prüfen. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme folgendermassen: Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setze einen direkten Vorsatz voraus. Die Beschwerdegegnerin 1 habe indessen nicht gezielt eine Anzeige gegen ihre Eltern eingereicht, sondern in einer Befragung betreffend einen anderen, nicht die Eltern betreffenden Vorfall lediglich erwähnt, am 6./7. April 2019 von ihren Eltern sexuell genötigt worden zu sein. Für die Vermutung des Geschädigtenvertreters, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafanzeige gegen ihre Eltern eingereicht habe, weil diese die Bezahlung des Mündigenunterhalts verweigern würden, gebe es keine Anhaltspunkte (Urk. 3 S. 2-3). Gemäss einem psychiatrischen Gutachten vom 28. März 2018 leide die Beschwerdegegnerin 1 an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit sensitivparanoischen Zügen. Zudem habe sich eine Paramnesie, d.h. eine besondere Form der Gedächtnistäuschung gebildet. Die Beschwerdegegnerin 1 bilde sich ein, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. Sie könne zwischen Erlebtem und Nichterlebtem nicht unterscheiden. Ihr Gedächtnis könne anhand der Erinnerungsspuren nicht zwischen echten Erinnerungen und Paramnesien differenzieren. Die Krankheit müsse nicht zwingend alle Lebensbereiche erfassen (Urk. 3 S. 3).

- 4 - Infolge dieser gutachterlich ausgewiesenen Krankheit sei es nicht möglich, der Beschwerdegegnerin 1 ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 glaube, dass sich die Ereignisse so abgespielt hätten, wie sie sie geschildert habe (Urk. 3 S. 4). Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin 1 schuldfähig sei (Urk. 3 S. 4). 2.2 Die Beschwerdeführer liessen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe bereits im Jahr 2017 und nun neu im April 2019 bewusst und gewollt eine falsche Anzeige gegen ihre Eltern eingereicht (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 studiere mutmasslich an der Pädagogischen Mittelschule in F._____ und wolle Primarlehrerin werden. Daraus sei zu schliessen, dass sie durchaus einsichtsfähig sei (Urk. 2 S. 5). Zudem habe sie gegen die Eltern ein Zivilverfahren angestrengt, was ebenfalls auf ihre Einsichts- und Schuldfähigkeit schliessen lasse (Urk. 2 S. 6). Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 schuldfähig sei, lasse sich jedenfalls nur anhand eines neuen, aktuellen Gutachtens feststellen (Urk. 2 S. 6). Die Einholung eines neuen Gutachtens setze voraus, dass ein Strafverfahren eröffnet werde (Urk. 2 S. 7). Die Nichtanhandnahme des Verfahrens stelle eine Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 8). 2.3 Die Staatsanwaltschaft wandte ein, aus den Akten ergebe sich unzweideutig, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine Strafanzeige gegen ihre Eltern eingereicht habe. Sie habe den Missbrauchsvorwurf lediglich im Rahmen eines anderen, nicht die Eltern betreffenden Verfahrens erwähnt. Die Polizei habe dementsprechend nicht rapportiert. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussage in der Folge lediglich im Rahmen ihrer Pflichten gewürdigt und anschliessend eine Nichtanhandnahmeverfügung zugunsten der Eltern erlassen (Urk. 12 S. 1-2).

- 5 - Aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass die Wahnvorstellungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht alle Lebensbereiche erfassen müssten. Das Argument, die Beschwerdegegnerin 1 sei einsichtsfähig, da sie studiere und auch fähig sei, ein Zivilverfahren gegen die Eltern zu führen, treffe demnach nicht zu. Das Gutachten sei nur eineinhalb Jahre alt und nach wie vor aktuell. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin 1 wesentlich verändert hätte. Deshalb könne auf das besagte Gutachten, welches die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdegegnerin 1 detailliert und nachvollziehbar aufzeige, ohne Weiteres abgestellt werden (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdeführer verhielten sich widersprüchlich. Sie hätten akzeptiert, dass in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 14. August 2018 und in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Juli 2019 zu ihren Gunsten auf das Gutachten abgestellt worden sei. Dasselbe Gutachten würden die Beschwerdeführer nun aber in Zweifel ziehen, wenn es zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 1 verwendet werde (Urk. 12 S. 2). Der Vorwurf der Rechtsverweigerung sei unbegründet, da die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe und somit tätig geworden sei. Es stehe den Beschwerdeführern frei, eine andere Rechtsauffassung im Beschwerdeverfahren zu vertreten (Urk. 12 S. 2). 2.4 Die Beschwerdeführer beschränkten sich in der Replik (Urk. 17) im Wesentlichen auf die Wiederholung ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift. 3. Vorab ist festzuhalten, dass kein Fall von Rechtsverweigerung vorliegt, da die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer behandelte und eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Die Beschwerdeführer haben kein subjektives Recht auf eine Strafuntersuchung. Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Diese ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Strafprozessrechts. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist offensichtlich unbegründet.

- 6 - 4. 4.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Straftatbestand gilt etwa dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder wenn klar ausgewiesene Schuldausschliessungsgründe vorliegen. 4.2 Wenn der Täter oder die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner oder ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er oder sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Die Schuldfähigkeit bezieht sich stets auf die Vorwerfbarkeit der konkreten Tat (BGE 134 IV 132 E. 6.1). 5. 5.1 Gemäss dem Gutachten des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden, Forensische Psychiatrie, vom 28. März 2018 (Urk. 5/7) besteht bei der Beschwerdegegnerin 1 eine massive Persönlichkeitsentwicklungsstörung, welche im Sinne einer Momentaufnahme als Borderline-Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-paranoischen Zügen klassifiziert werden könnte (Urk. 5/7 S. 41; vgl. auch Urk. 5/7 S. 29-31). Als Komplikation dieser Entwicklungskrise scheine sich eine Paramnesie (False Memory Syndrom) gebildet zu haben. Dies sei eine besondere Form der Gedächtnistäuschung, im Rahmen derer sich die fast unumstössliche Überzeugung ergeben habe, Opfer sexueller Übergriffe geworden zu sein. Die Adoleszentenkrise inkl. der Alkoholabusus scheine mittlerweile im Abklingen begriffen zu sein, wobei der weitere Verlauf zeigen werde, inwieweit sich das Störungsbild normalisieren könne (Urk. 5/7 S. 41).

- 7 - Nach dem heutigen Wissensstand müsse angenommen werden, dass es einer betroffenen Person im Rahmen des "False Memory Syndroms" nicht möglich sei, Erlebtes und Nichterlebtes zu unterscheiden, wobei keineswegs alle Lebensbereiche von diesem Syndrom betroffen sein müssten (Urk. 5/7 S. 43). 5.2 Das psychiatrische Gutachten ist vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführer bringen keine substantielle Kritik gegen das Gutachten vor und es sind keine Gründe erkennbar, die Zweifel an den darin enthaltenen Darlegungen entstehen lassen würden. Es ist auch nicht bekannt, dass sich der Zustand der Beschwerdegegnerin 1 sei dem 28. März 2018 (Datum Gutachten) und der angeblichen Falschanzeige gegen die Eltern (17. April 2019) erheblich verändert hätte. Das Gutachten ist deshalb in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der mutmasslichen Falschanzeige gegen ihre Eltern schuldfähig war, als aktuell zu betrachten (vgl. BGer, Urteil 6B_699/2019 vom 16.1.20 E. 1.3). Demnach ist auf das Gutachten abzustellen. 6. 6.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten muss angenommen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 zur Zeit der Falschaussage an einer Paramnesie litt und deshalb nicht zwischen tatsächlich Erlebtem und Nichterlebtem unterscheiden konnte. Wie gesagt bestehen keine Gründe, an den Feststellungen im Gutachten zu zweifeln. Aus strafrechtlicher Sicht kann der Beschwerdegegnerin 1 demnach nicht nachgewiesen werden, dass sie vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, ihre Eltern falsch belastete und dadurch ein Rechtspflege- oder Ehrverletzungsdelikt beging. Es ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht fähig war, ihr Unrecht einzusehen, weil sie daran glaubte, dass ihre belastenden Aussagen der Wahrheit entsprachen. Daran ändert nichts, wenn sie zur Tatzeit fähig war, eine Ausbildung zu absolvieren und einen Zivilprozess gegen ihre Eltern zu führen. Gemäss dem Gutachten kann es durchaus

- 8 vorkommen, dass sich die Paramnesie nur in einzelnen Lebensbereichen (in casu im Sexualbereich) auswirkt, auf andere Lebensbereiche dagegen keinen Einfluss hat. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht entschieden, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da der subjektive Tatbestand nicht nachweisbar ist und mangels Schuldfähigkeit ein Straftatbestand ohnehin nicht erfüllt wurde. 6.2 Im Übrigen trifft der von der Staatsanwaltschaft geäusserte Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens seitens der Beschwerdeführer zu. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sexueller Handlungen mit Kindern etc. am 14. August 2018 unter anderem gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. März 2018 ein (vgl. Urk. 5/4). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 4. Juli 2019 ebenfalls unter Abstützung auf dieses Gutachten eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf, die Eltern hätten die Beschwerdegegnerin 1 am 6./7. April 2019 sexuell genötigt (Urk. 5/8). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf das betreffende Gutachten nicht auch im Zusammenhang mit dem gegen die Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwurf der Rechtspflege- und Ehrverletzungsdelikte abgestellt werden darf. 6.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist den Beschwerdeführern unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Die Zusprechung von Entschädigungen fällt ausser Betracht.

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und von der Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird den Beschwerdeführern die Kaution zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das staatliche Verrechnungsrecht. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2019/10025163 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 10 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 13. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 13. Februar 2020 Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ erstatteten am 24. Juli 2019 gegen ihre Tochter C._____ Strafanzeige wegen Rechtspflege- und Ehrverletzungsdelikten. Die Anzeigeerstatter machten geltend, die Beschuldigte habe im April 2019 wider besseres Wissen zur Anzeige geb... 2. Die Staatsanwaltschaft erliess am 2. August 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung, es gebe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein subjektiv tatbestandsmässiges und schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten (Urk. 3). 3. A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liessen am 2. September 2019 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und es sei gegen C._____ (nachfolgend:... 4. Die von den Beschwerdeführern verlangte Prozesskaution von CHF 1'500.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9). 5. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. Oktober 2019 Stellung mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 17. November 2019 (Urk. 17). Di... II. 1. 1.1 Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Der Rechtsvertreter verweist in der Beschwerdeschrift auf die Ausführungen in der Strafanzeige. Die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Pauschale Verweise auf frühere Eingaben sind unzuläs... 2. 3. Vorab ist festzuhalten, dass kein Fall von Rechtsverweigerung vorliegt, da die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer behandelte und eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Die Beschwerdeführer haben kein subjektives Recht auf ein... 4. 4.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Na... 4.2 Wenn der Täter oder die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner oder ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er oder sie nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Die Schuldfähigkeit bezieht sich stets ... 5. 5.1 Gemäss dem Gutachten des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden, Forensische Psychiatrie, vom 28. März 2018 (Urk. 5/7) besteht bei der Beschwerdegegnerin 1 eine massive Persönlichkeitsentwicklungsstörung, welche im Sinne einer Momentaufna... 6. 7. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'000.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern auferlegt und von der Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird den Beschwerdeführern die Kaution zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das staatliche Verrechnungsrecht. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2019/10025163 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 5) (gegen Empfangsbestätigung);  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes... Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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