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Zürich Obergericht Strafkammern 28.08.2019 UE190122

28. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,287 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190122-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi

Verfügung und Beschluss vom 28. August 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____,

betreffend Einstellung

- 2 - Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2019, D-3/2018/10002530

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen die Kantonspolizisten B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) sowie E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) wegen Amtsmissbrauchs etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Gegenstand der Strafuntersuchung war zusammengefasst der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 1-4 seien am 10. Dezember 2017 um 17.00 Uhr in seine Zelle im Flughafengefängnis Zürich gestürmt und hätten ihn mit grosser Wucht vom Bett gerissen, wodurch er eine Schulterluxation erlitten habe. Dann hätten die Beschwerdegegner ihn zu Boden fallen lassen, weswegen er sich den kleinen rechten Finger gebrochen habe. Erst nach drei Stunden in der Arrestzelle mit furchtbaren Schmerzen sei der Notarzt gekommen und er sei gegen 20.00 Uhr ins Universitätsspital Zürich gebracht worden (Urk. 3/2-5 je S. 2). 2. Mit Verfügungen vom 26. März 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-4 ein (Urk. 3/2 = Urk. 6/2/2 = Urk. 12/27, Urk. 3/3 = Urk. 6/2/3 = Urk. 12/29, Urk. 3/4 = Urk. 6/2/4 = Urk. 12/30, Urk. 3/5 = Urk. 6/2/5 = Urk. 12/28); die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigte am 3. April 2019 den Empfang der Einstellungsverfügungen (Urk. 12/31/5). 3. Mit Eingabe vom 15. April 2019 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen sämtliche Einstellungsverfügungen erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 = Urk. 6/1 S. 3): "1. Die angefochtenen Einstellungsverfügungen vom 26. März 2019 seien aufzuheben und die Sache sei zur Anklageerhebung an das Gericht an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückzuweisen.

- 4 - 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse." 4. Der Beschwerdeführer liess ferner um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen (Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde ihm im Hinblick auf dieses Gesuch Frist angesetzt, um seine Zivilforderung zu begründen und zu beziffern (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 liess er sich zur vorgenannten Verfügung vernehmen und folgende Anträge stellen (Urk. 9 S. 3): "1. Die Beschwerdegegner 1-4 seien solidarisch, eventualiter als Einzelschuldner, zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.- zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 10. Dezember 2017 zu zahlen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner 1-4 gegenüber dem Beschwerdeführer solidarisch, eventualiter als Einzelschuldner, aus dem eingeklagten Ereignis vom 10. Dezember 2017 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind, zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 10. Dezember 2017. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs sei der Beschwerdeführer auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen." 5. Die Untersuchungsakten (Urk. 12) wurden beigezogen. Von einem Schriftenwechsel wurde abgesehen. II. Die Beschwerde richtet sich gegen vier Einstellungsverfügungen, die sich mit demselben Sachverhalt befassen, womit ein sachlicher Grund für eine gemeinsame Behandlung vorliegt (vgl. Art. 30 StPO).

- 5 - III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Dabei ist der aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Grundsatz "in dubio pro duriore" zu berücksichtigen. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Beim Entscheid über diese Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihren Einstellungsverfügungen nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten und anwesenden Gefängniswärter F._____ und G._____ (Urk. 3/2 S. 2 ff., Urk. 3/3 S. 2 ff., Urk. 3/4 S. 2 ff., Urk. 3/5 S. 2 ff.), der Beschwerdeführer habe es sich angesichts seines aggressiven Verhaltens seit seinem Eintritt in das Flughafengefängnis selbst zuzuschreiben, dass die Beschwerdegegner vor dem Einsatz über sein Gewaltpotential und seine unkooperative Art informiert worden seien. Sie hätten damit gerechnet, er könnte sie angrei-

- 6 fen oder Widerstand gegen ihre polizeilichen Anordnungen leisten. Er habe sich mit einer Rasierklinge erhebliche Schnittverletzungen zugefügt, was einen beträchtlichen Blutverlust zur Folge gehabt habe. Die Gefängnisaufseher F._____ und G._____ seien daher gezwungen gewesen, weitere Massnahmen zu seinem Schutz zu veranlassen. Sie hätten nicht einfach zusehen können, wie er in seiner Zelle geblutet habe. Da der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, über die Art seiner Verletzung und den dafür verwendeten Gegenstand zu sprechen, sei es nachvollziehbar und gemäss § 14 Abs. 2 lit. a PolG zulässig gewesen, dass die beigezogenen Beschwerdegegner sich zu einem raschen Zugriff entschieden und nicht zuerst mit dem unkooperativen Beschwerdeführer das Gespräch gesucht und verhandelt hätten. Die Beschwerdegegner hätten ferner innerhalb des Gefängnisses keine Waffen getragen, weshalb sie den mutmasslich mit einem gefährlichen Gegenstand ausgerüsteten Beschwerdeführer möglichst rasch hätten sichern müssen (Urk. 3/2 S. 11, Urk. 3/3 S. 11, Urk. 3/4 S. 11, Urk. 3/5 S. 11). Nach den übereinstimmenden Aussagen des Gefängnisaufsehers F._____ und den Beschwerdegegnern habe der Beschwerdeführer Widerstand geleistet, als er von den Beschwerdegegnern 1 und 4 in der Zelle an den Armen fixiert und auf den Boden befohlen worden sei. Daher hätten die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit angemessener Gewalt zu Boden geführt, um ihm zu ihrer und seiner Sicherheit Handfesseln anzulegen. Der dabei angewendete "Eskort-Griff" mit anschliessendem Ellenbogenhebel sei eines der mildesten Mittel gewesen, um den unkooperativen Beschwerdeführer zu Boden zu führen (Urk. 3/2 S. 11, Urk. 3/3 S. 11, Urk. 3/4 S. 11, Urk. 3/5 S. 11). Lebensfremd und nicht nachvollziehbar seien die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2019, wonach zwei der Beschwerdegegner ihn an seinem rechten Arm gerissen hätten und er durch die Zelle geflogen sei. Diese Aussagen widersprächen nicht nur den Aussagen aller anderen Beteiligten, sondern auch denjenigen des Beschwerdeführers in seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2018. Den Beschwerdegegnern 1 und 4, welche den Beschwerdeführer an den Armen gehalten hätten, könne auch nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass sie den

- 7 - Beschwerdeführer plötzlich losgelassen und zu Boden fallen lassen hätten. Ein derart unprofessionelles Verhalten würde die Polizisten selbst in grosse Gefahr bringen, da sie die Kontrolle über die zu arretierende Person dabei vollständig aufgeben würden. Im Übrigen sei ein solches Vorgehen mit Ausnahme des Beschwerdeführers von den einvernommenen Personen nicht beschrieben worden (Urk. 3/2 S. 11, Urk. 3/4 S. 11, Urk. 3/5 S. 11). Durch die Einsatzjournale der Polizei und die Aussagen der beteiligten Beschwerdegegner und Gefängnisaufseher sei belegt, dass der Beschwerdeführer nicht – wie von ihm geltend gemacht – mehrere Stunden mit grossen Schmerzen unversorgt in der Sicherheitszelle belassen worden sei. Rund dreissig Minuten nach der Schulterluxation des Beschwerdeführers sei ein Arzt im Gefängnis eingetroffen. Nach einer weiteren halben Stunde sei die Sanität eingetroffen, welche den Beschwerdeführer anschliessend zur Versorgung ins Universitätsspital Zürich gebracht habe (Urk. 3/2 S. 11 f., Urk. 3/3 S. 11, Urk. 3/4 S. 11 f., Urk. 3/5 S. 11 f.). Insgesamt sei der polizeiliche Zwang inklusive Fesselung zur Verlegung des Beschwerdeführers in die Sicherheitszelle weder sach- noch zweckfremd oder unverhältnismässig gewesen. Das Vorgehen habe dem gesetzlich vorgesehenen polizeilichen Handeln entsprochen, womit das Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 3/2 S. 12, Urk. 3/3 S. 11 f., Urk. 3/4 S. 12, Urk. 3/5 S. 12). 3. Die Verteidigerin wendet ein, beim angeblichen Verhalten des Beschwerdeführers seit Eintritt in das Flughafengefängnis gehe es hauptsächlich um Beschimpfungen gegenüber den Gefängnisaufsehern. Es könne daher nicht von einem "Gewaltpotential" gesprochen werden. Auch hätten die Beschwerdegegner daher nicht damit rechnen müssen, dass er sie angreifen oder Widerstand gegen ihre polizeilichen Anordnungen leisten würde. Es könne jedoch offen gelassen werden, ob der rasche Zugriff der Beschwerdegegner ohne vorheriges Gespräch und Verhandeln mit dem Beschwerdeführer verhältnismässig gewesen sei, denn spätestens dessen "Zuführung zu Boden" sei sicherlich nicht mit angemessener Gewalt erfolgt, da er sich nicht gewehrt habe (Urk. 2 S. 10).

- 8 - Auch wenn die Schnittwunde, die sich der Beschwerdeführer selbst zugefügt habe, einen Polizeieinsatz gerechtfertigt hätte, so habe dies noch lange nicht gerechtfertigt, dass ihm die Schulter ausgekugelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er sich beim Polizeieinsatz nicht gewehrt habe. Dies hätten auch die Auskunftspersonen F._____ und G._____ bestätigt. Es sei daher nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer gegen seine Verlegung oder Fesselung gewehrt habe und deshalb Gewalt hätte angewendet werden müssen. Die Folgen, dass bei einem solchen Einsatz trotz ausbleibender Gegenwehr eine traumatische Schulterluxation und ein Fingerbruch eingetreten seien, seien sicherlich nicht verhältnismässig. Polizisten müssten geschult sein, solche Einsätze ohne Verletzung der betroffenen Person durchzuführen (Urk. 2 S. 11). Die Aussagen der Beschwerdegegner seien aufgrund der möglichen Absprachen mit Vorsicht zu geniessen. Zudem widersprächen sich deren Aussagen in wichtigen Punkten (Urk. 2 S. 11). Während die Beschwerdegegner 1 und 4 ausgeführt hätten, dass die Endlage des Beschwerdeführers am Boden der Zelle bereits von Beginn an beabsichtigt gewesen sei, habe der Beschwerdegegner 3 ausgesagt, dass es nicht beabsichtigt gewesen sei, den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen; es sei nie der Plan, mit jemanden zu Boden zu gehen, da dies nicht verhältnismässig sei, wenn sich eine Person nicht wehre (Urk. 2 S. 8). Somit entspreche die Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft nicht den Ermittlungsergebnissen. Die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der Beschwerdegegner einseitig zu deren Gunsten gewürdigt; deren Widersprüche habe sie gar nicht erst aufgezeigt. Auf der anderen Seite habe die Staatsanwaltschaft aufgrund einer kleinen, aber plausibel erklärbaren Erinnerungslücke des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Einvernahme vom 8. Februar 2019 aussagte, dass er nicht mehr genau wisse, ob die Beschwerdegegner an beiden Armen oder nur an seinem rechten Arm gerissen hätten, seine Aussagen als lebensfremd und nicht nachvollziehbar gewürdigt, obwohl sich diese in beiden Einvernahmen deckten sowie in sich stimmig und glaubhaft vorgetragen worden seien. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Auskunftspersonen zu wenig gewürdigt. So habe F._____ klar ausgesagt, dass sich der Beschwerdefüh-

- 9 rer nicht körperlich gewehrt habe. Auch G._____ habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich ruhig verhalten habe und nicht aufbrausend gewesen sei. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer gewehrt habe, habe G._____ weiter ausgesagt, dass er dies nicht mehr wisse. Es sei jedoch so eng in der Zelle gewesen, dass sich der Beschwerdeführer je mit zwei Polizisten rechts und links von ihm gar nicht gross hätte bewegen können. Somit hätten beide Auskunftspersonen bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen seine Verlegung oder Fesselung gewehrt habe und dafür keine Gewalt hätte angewendet werden müssen (Urk. 2 S. 6 und S. 11 f.). 4.1. Gemäss Rapport der Auskunftsperson F._____ vom 10. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer anlässlich der Essgeschirrrücknahme mehrmals sehr laut gegen seine Zellentür geschlagen. Er sei ausser sich gewesen und habe sich über den Fluglärm und seine lange Aufenthaltsdauer im Gefängnis beklagt. Dabei habe er "alles und jeden" beschimpft. Um 17.00 Uhr habe er den Zellenruf betätigt. Gemeinsam mit dem Nachtdienst sei seine Zelle aufgesucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer auf dem Bett gesessen habe und am Zellenboden Blut gewesen sei. Er habe weder über seine Verletzung sprechen noch diese zeigen wollen. Daraufhin sei über die Einsatzzentrale eine Polizeidoppelpatrouille zur Verlegung des Beschwerdeführers in die Sicherheitszelle aufgeboten worden (Urk. 12/12/1 Anhang 5.1). Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. April 2018 führte F._____ aus, dass sowohl er selbst als auch G._____ den Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls mehrfach aufgefordert hätten, seine Wunde zu zeigen. Er habe dies jedoch abgelehnt und sich nicht kooperativ verhalten. Da sie nicht hätten feststellen können, mit was und wo er sich verletzt gehabt habe, hätten sie beschlossen, ihn in die Sicherheitszelle zu verlegen, wofür sie die Polizeidoppelpatrouille aufgeboten hätten (Urk. 12/12/1 S. 3). Nach deren Eintreffen habe er die Beschwerdegegner informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer bereits beim Eintritt in das Gefängnis Probleme gemacht habe, er körperlich gut "beieinander" sei und auch eine Gefahr darstellen könne. Er habe die Beschwerdegegner darauf hingewiesen, aufgrund des Gewaltpotentials des Beschwerdeführers

- 10 vorsichtig zu sein (Urk. 12/12/1 S. 4). G._____ führte in seiner Einvernahme vom 13. April 2018 ebenfalls aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Zelle auf dem Bett gesessen und habe ihm gesagt, dass er sich geschnitten habe. Auf die Aufforderung ihm die Wunde zu zeigen, habe er jedoch nicht reagiert (Urk. 12/12/2 S. 3). Die selbst zugefügten Schnittverletzungen des Beschwerdeführers sowie der damit einhergehende Blutverlust beziehungsweise die Blutflecken in der Zelle sind in den Akten dokumentiert (vgl. Urk.12/6/1). Unter diesen Umständen mussten die Beschwerdegegner schnellstmöglichst in die Zelle des Beschwerdeführers gelangen, da dieser offenkundig verletzt, die Schwere der Verletzung jedoch unbekannt war. Dabei war ihnen auch nicht bekannt, auf welche Art er sich verletzt hatte und ob er allenfalls einen gefährlichen Gegenstand auf sich trug, mit welchem er sich die Verletzung zugefügt hatte. Überdies wurden die Beschwerdegegner vor dem Betreten der Zelle darüber informiert, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr darstellen könnte. Die Beschwerdegegner durften sich in dieser Situation auf die Beschreibung des Beschwerdeführers durch die Gefängnisaufseher verlassen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind den Akten des Flughafengefängnisses überdies diverse Vorfälle zu entnehmen, bei denen der Beschwerdeführer mit Drohungen, renitentem Verhalten und physischem Widerstand in Erscheinung trat (vgl. Urk. 18/2-11, insb. Urk. 18/2-3, Urk. 18/6-7, Urk. 18/9, Urk. 18/11). Angesichts der unbekannten Schwere der Verletzung, der zeitlichen Dringlichkeit sowie aus Überlegungen des Eigenschutzes ist wegen der beschriebenen Bedrohungslage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gleich nach dem Betreten der Zelle fixierten. 4.2. Soweit die Verteidigung ausführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht gewehrt, was auch F._____ und G._____ bestätigt hätten, ist zunächst festzuhalten, dass G._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 13. April 2018 aussagte, es sei zu einem Gerangel in der Zelle gekommen. Er habe dieses aber nicht genau gesehen, da er ausserhalb der Zelle gestanden sei. Als er dann in die Zelle gesehen habe, sei der Beschwerdeführer bereits auf dem Boden gelegen (Urk. 12/12/2

- 11 - S. 19 F/A 19). Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in der Zelle auf dem Boden auf irgendeine Art und Weise gewehrt habe, führte er aus, dass er dies nicht mehr wisse. Es sei jedoch mit je zwei Polizisten rechts und links an der Seite so eng in der Zelle, dass er sich gar nicht gross hätte bewegen können (Urk. 12/12/2 S. 19 FA 23). F._____ führte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. April 2018 aus, dass nach seiner Erinnerung die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer an den Armen hätten halten wollen und er sich zu drehen versucht und zu schreien angefangen habe. Dann sei es auf dem Bett zu einem Gerangel gekommen. Er habe sich einfach nicht festhalten lassen und geschaut, dass die Polizisten seine Arme nicht hätten festhalten können, weshalb es zum Gerangel gekommen sei. Dabei sei der Beschwerdeführer immer wieder von einem der Beschwerdegegner aufgefordert worden, mitzumachen und ruhig zu bleiben (Urk. 12/12/1 S. 4 f. F/A 25 und F/A 29). Damit bestätigten die Auskunftspersonen gerade nicht, dass der Beschwerdeführer keinen Widerstand geleistet hat. Die Aussagen von F._____ weisen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer einer Fixierung durch die Beschwerdegegner (aktiv) widersetzte. Dies entspricht auch den Aussagen der Beschwerdegegner: Der Beschwerdegegner 1 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2019 aus, dass sie in die Zelle gegangen seien und den Beschwerdeführer gleich an den Armen gefasst ("genommen") hätten. Der Beschwerdeführer habe sich gegen das Aufheben gesperrt, worauf sie ihn zu Boden geführt hätten (Urk. 12/7/1 S. 3). Sie hätten ihn aufheben müssen, da er nicht von selbst aufgestanden sei beziehungsweise nicht mitgeholfen habe, aufzustehen (Urk. 12/7/1 S. 4). Der Beschwerdegegner 2 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2019 aus, dass sie rasch in die Zelle getreten seien und die Beschwerdegegner 1 und 4 die Arme des Beschwerdeführers fixiert hätten. Es habe Widerstand vom Beschwerdeführer gegeben, nicht nur verbal sondern aktiv. Er habe nicht geschlagen, aber er habe nicht gewollt, dass er angefasst werde, und versucht, sich loszureissen, worauf er zu Boden geführt worden sei (Urk. 12/9/1 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner 3 führte aus, dass die Beschwerdegegner 1 und 4 den Beschwerdeführer nach Betreten der Zelle gleich an den Armen gehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei verbal sehr ausfällig geworden und habe begonnen, sich

- 12 immer mehr körperlich zu wehren, und versucht, aus er Fixierung herauszukommen, worauf er zu Boden geführt worden sei (Urk. 12/10/1 S. 3). Der Beschwerdegegner 4 führte aus, dass sie sofort nach Betreten der Zelle die Arme des Beschwerdeführers fixiert hätten. Als es darum gegangen sei, ihn auf den Boden zu führen, habe er angefangen renitent zu werden und sich gewehrt, weshalb sie "ein bisschen" mehr Kraft hätten anwenden müssen, um ihn auf den Boden zu führen (Urk. 12/8/1 S. 3). Die Aussagen von F._____ und der Beschwerdegegner entsprechen sich somit dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich nicht festhalten liess beziehungsweise sich einer Arretierung durch die Beschwerdegegner widersetzte. Daran vermag auch die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach sie sich (von Beginn an) entschieden hätten, den Beschwerdeführer an den Armen festzuhalten und auf den Boden zu führen und ihn dort zu arretieren (Urk.12/7/1 S. 3), nichts Wesentliches zu ändern. Auch der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Aussagen nicht glaubhaft darzulegen, dass er sich der Arretierung nicht widersetzt hat. Dabei ist auch der Würdigung der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er von den Beschwerdegegnern an den Armen gerissen worden sei, sodass er durch die Luft beziehungsweise Zelle geflogen sei, und in der Luft fallengelassen worden sei (Urk. 12/11/2 S. 5), nicht glaubhaft wirken. Ein solches Vorgehen der Beschwerdegegner erscheint aus Gründen der Eigensicherung nicht nachvollziehbar. 4.3. Aus Art. 10 BV ergeben sich für die Behörden im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs bestimmte Gewährleistungspflichten, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der von der Strafverfolgung betroffenen Personen sicherzustellen. Einsätze und Handlungen der Vollzugsorgane müssen soweit möglich auf eine Weise geregelt, geplant und organisiert werden, die jede Gefahr für das Leben der Beteiligten vermeidet. Dazu zählt auch eine geeignete Suizidprävention (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 4.1). Dabei darf die Polizei gemäss § 13 Abs. 1 PolG/ZH zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden. Im Übrigen darf im Straf- und Massnahmenvollzug nach § 23 Abs. 1 StJVG physischer oder

- 13 anderer unmittelbar wirksamer Zwang angewendet werden, um Personal, Inhaftierte oder andere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen. Damit war unter den gegebenen Umständen der Einsatz physischen Zwangs beziehungsweise das Vorgehen, den Beschwerdeführer zu fixieren und zu arretieren, zulässig. Es ist sodann nachvollziehbar, dass es auch im Rahmen einer korrekt durchgeführten Arretierung bei Widerstand der zu arretierenden Person zu Verletzungen wie der vorgeworfenen Schulterluxation und eines Fingerbruchs kommen kann. Einzig aufgrund der Verletzungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf ein fahrlässiges beziehungsweise sorgfaltswidriges oder missbräuchliches Verhalten bei dessen Arretierung schliessen. Ein solches ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Beteiligten. Dem Journal der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich vom 10. Dezember 2017 kann ferner entnommen werden, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, er sei während drei Stunden unbehandelt in der Sicherheitszelle gelassen worden, der Gefängnisarzt rund eine halbe Stunde nach dem Vorfall und die Ambulanz wiederum eine halbe Stunde später im Flughafengefängnis eintrafen und der Beschwerdeführer daraufhin umgehend in das Universitätsspital Zürich verbracht wurde (Urk. 12/6/3 S. 1 ff.). Dies entspricht unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres einem raschen und korrekten Ablauf. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist der Staatsanwaltschaft somit ohne weiteres zuzustimmen, dass der Einsatz der Beschwerdegegner weder sach- oder zweckfremd noch unverhältnismässig war beziehungsweise lässt sich den Beschwerdegegnern nicht anklagegenügend ein Fehlverhalten anlässlich des Einsatzes nachweisen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Amtsmissbrauchs erscheint damit aufgrund der vorliegenden Aktenlage weit weniger Wahrscheinlich als ein Freispruch. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

- 14 - IV. Der Beschwerdeführer stützt seine Zivilforderung darauf, dass er im Rahmen eines Polizeieinsatzes der Beschwerdegegner 1-4 eine Schulterluxation erlitt (Urk. 9 S. 3). Im Kanton Zürich kommt bei Haftungsansprüchen gegenüber im Dienst des Kantons stehenden Personen das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) zur Anwendung (§ 1 HG). Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die Angestellten zu (§ 4 i.V.m. § 6 Abs. 4 HG). Demnach sind allfällige Forderungen des Beschwerdeführers nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur; sie sind in einem separaten Staatshaftungsverfahren geltend zu machen. Im Strafverfahren können adhäsionsweise nur Ansprüche geltend gemacht werden, die ihre Grundlage im materiellen Privatrecht haben, unter Ausschluss derjenigen, die sich auf öffentliches Recht stützen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Damit besteht vorliegend keine Zivilforderung, die der Beschwerdeführer im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen könnte. Auf die mit Eingabe vom 6. Mai 2019 gestellten Forderungs- beziehungsweise Feststellungsbegehren ist damit nicht einzutreten. V. 1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf 1'200 Franken festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegner entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 2. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Mangels adhäsionsweise geltend machbarer Zivilforderung besteht vorliegend kein Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 136 StPO auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts

- 15 - 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen). Dem mutmasslichen Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt kann jedoch ausnahmsweise direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5). Nachdem die Beschwerde jedoch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, erweist sich diese beziehungsweise erweisen sich die damit verbundenen finanziellen Ansprüche auch als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)

- 16 - − Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 4 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-3/2018/10002530, (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-3/2018/10002530, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 9 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Nolfi

Verfügung und Beschluss vom 28. August 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 4 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-3/2018/10002530, (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad D-3/2018/10002530, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 9 sowie unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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