Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE190086-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Verfügung und Beschluss vom 29. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. März 2019, B-2/2019/10008827
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 17. Oktober 2018 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Nötigung (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 11/5 = Urk. 3). Mit Eingabe vom 31. März 2018 (recte 2019) erhob der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1500.– auferlegt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Folge sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8). 1.3. Da die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung klarerweise unbegründet ist (vgl. nachstehende Erwägungen), erweist sie sich als aussichtlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher ohne Weiteres abzuweisen (Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV). 2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 28. Juli 2018 soll der Beschwerdegegner einen grauen Personenwagen der Marke "C._____" mit dem Kennzeichen ZG … von circa 10:10 Uhr bis 12:20 Uhr vor der Eingangstüre eines Schopfes geparkt haben. Trotz Aufforderung des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner das Fahrzeug nicht sofort weggestellt, weshalb der Beschwerdeführer während rund
- 3 zwei Stunden ein Quad nicht habe aus diesem Schopf nehmen können (vgl. Urk. 3 Ziff. 1). 3.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2019 erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner habe glaubhaft ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt, als er das Auto geparkt habe, nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer den Schopf mit einem Quad habe verlassen wollen. Nach der entsprechenden Aufforderung durch den Beschwerdeführer habe er das Fahrzeug innert einer Viertelstunde weggestellt. Unter diesen Umständen lasse sich nicht mit anklagegenügender Sicherheit erstellen, dass der Beschwerdegegner bewusst in Kauf genommen habe, den Beschwerdeführer an der Wegfahrt aus dem Schopf zu hindern. Überdies wäre wohl auch die erforderliche Schwere einer Nötigung nicht gegeben (Urk. 3 Ziff. 5). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, ein Zeuge vom Restaurant D._____ könne eine Parkzeit von mindestens einer Stunde bestätigen. Das von ihm gemachte "Beweisfoto" weise zudem eine Aufnahmezeit von 11:33 Uhr auf. Diese Uhrzeit lasse sich seines Wissens nicht manipulieren. Der Beschwerdegegner habe ihn somit bewusst und in niederträchtiger Absicht am Verladen des im Schopf parkierten Quads gehindert. Es habe sich dabei nicht um sein eigenes Quad gehandelt; dieses sei davor mehrere Wochen in einem offenen Unterstand in der Nähe des Geschehens eingestellt gewesen (Urk. 2). 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i. V. m. Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol-
- 4 gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die unter die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallenden Nötigungsmittel müssen eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 124 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 2.1 und BGE 129 IV 262 E. 2.1). Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen).
- 5 - 5.2. Der Beschwerdeführer gab in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 29. Oktober 2018 (Urk. 11/3) zu Protokoll, als er um circa 10:00 Uhr das Vorhängeschloss am Schopf habe wechseln wollen, sei der graue C._____ bereits dort gestanden. An jenem Ort parkiere normalerweise der Beschwerdegegner. Gegen 10:10 Uhr habe er den Beschwerdegegner gebeten, das Fahrzeug wegzustellen, da er etwas aus dem Schopf habe nehmen müssen. Der Beschwerdegegner habe aber keine Anstalten dazu gemacht. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Arbeit beim Vorhängeschloss beendet und sei dann weiteren Arbeiten beim Stöckli, also nicht mehr beim Schopf, nachgegangen. Er sei weggegangen, weil es der Stolz des Beschwerdegegners sicher nicht zugelassen hätte, das Auto vor seinen Augen wegzustellen. Später sei er (der Beschwerdeführer) nachsehen gegangen, ob das Auto weggestellt worden war. Dies sei um circa 11:00 Uhr und um 12:00 Uhr noch nicht der Fall gewesen. Um 12:05 Uhr habe er dem Beschwerdegegner dann eine SMS-Nachricht geschickt (a. a. O. F/A 8). 5.3. Der Beschwerdegegner gab in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 6. März 2019 (Urk. 11/2) auf die Frage, in welchem Verhältnis er zum Beschwerdeführer stehe, zu Protokoll: "Wir 'lieben' uns, ich weiss nicht, was er gegen mich hat. Es ist das Gleiche wie mit seinem Vater, Neid, Gier und Hass." (a. a. O. F/A 4). Weiter gab er zu Protokoll, er habe beim fraglichen Schopf noch nie ein Quad gesehen. Der Beschwerdeführer besitze gar kein solches (a. a. O. F/A 37). Als der Beschwerdeführer ihn dazu aufgefordert habe, habe er circa eine Viertelstunde später das Fahrzeug weggestellt. Als die befragende Polizistin damals vor Ort eingetroffen sei, habe sein Fahrzeug bereits nicht mehr dort gestanden (a. a. O. F/A 29 und 40). Die befragende Polizistin vermerkte auf dem Protokoll, gemäss Journal sei sie um 12:03 Uhr vor Ort eingetroffen. 5.4. Bei den Akten liegt schliesslich ein Screenshot einer SMS-Nachricht (Urk. 11/ 4 Konvolut) mit folgendem Inhalt: B._____ jetzt ist 12:00 Uhr ich habe dir schon vor 1 Stunde gesagt das du dein Auto vor der Einfahrt der kleinen remise weg stellen sollst ich muss daraus können
- 6 - Ich habe dir auch gesagt dass ich Ich sonst Anzeige Das "Arschloch" in deiner Antwort war überhörbar 5.5. Die bisherigen Untersuchungsakten zeichnen eine feindselige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. So will der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen einen Prozess gegen den Beschwerdegegner führen, weil dieser ihn schon seit Jahren "auf diabolische Weise quäl[e] und verunglimpf[e]" (Urk. 8 S. 2). Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, war das zum Tatzeitpunkt angeblich im Schopf parkierte Quad zuvor während Wochen an einem anderen Ort untergestellt und parkierte der Beschwerdegegner sein Fahrzeug bereits früher regelmässig vor dem Schopf. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dem Beschwerdegegner bereits in der Vergangenheit verboten zu haben, vor seinem Schopf zu parkieren, oder ihn darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass der Eingang des Schopfs jederzeit für die Zu- oder Wegfahrt von Fahrzeugen frei sein müsse. Im Gegenteil will der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner am fraglichen Tag gegen 10:10 Uhr dazu aufgefordert haben, sein Fahrzeug wegzustellen. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass er unmittelbar in jenem Zeitpunkt das Quad habe verladen wollen oder, dass er dem Beschwerdegegner eine konkrete Frist gesetzt habe. Vielmehr bringt er vor, er habe seine Arbeit beim Vorhängeschloss am Schopf beendet und sei dann weiteren Arbeiten beim Stöckli, also nicht mehr beim Schopf, nachgegangen. Wie lange das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor dem Schopf gestanden hat, nachdem dieser zur Wegfahrt aufgefordert worden war, lässt sich nicht eruieren. Selbst wenn ein Zeuge des Restaurants D._____ eine Parkzeit von mindestens einer Stunde bestätigen könnte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Urk. 2 S. 1), kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er bringt selber nicht vor, ein Zeuge könne bestätigen, wann genau er den Beschwerdegegner mit welchen Worten zur Wegfahrt aufgefordert habe, und wann der Beschwerdegegner das Fahrzeug tatsächlich weggefahren habe. Der aktenkundigen SMS-Nachricht lässt sich lediglich entnehmen, dass der Be-
- 7 schwerdegegner offenbar gegen 12 Uhr aufgefordert wurde, sein Fahrzeug umzuparkieren. Der Beschwerdeführer will gegen 11:00 Uhr und um 12:00 Uhr kontrolliert haben, ob das Fahrzeug weggefahren worden sei, was jeweils noch nicht der Fall gewesen sei. Er behauptet indes nicht, dass er zu jenen Zeiten das Quad aus dem Schopf habe fahren wollen. Zudem hat er am Ende der Beschwerdeschrift ein Foto (eines silbergrauen Fahrzeugs) abgedruckt, welches den Zeitstempel 11:33:40 Uhr aufweisen soll. Und schliesslich soll das Fahrzeug gemäss dem Beschwerdeführer noch bis 12:20 Uhr vor dem Schopf parkiert gewesen sein. Die ausgerückte Polizistin kam jedoch um 12:03 Uhr vor Ort an und konnte das Fahrzeug nicht mehr vor dem Schopf feststellen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, kann die Behauptung des Beschwerdegegners nicht widerlegt werden, wonach er beim Abstellen des Fahrzeugs nichts davon gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ein Quad im Schopf eingestellt hatte, welches er genau an jenem Tag in der besagten Zeit hatte verladen wollen. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise verletzt worden ist. Die Nötigungsmittel der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile sind vorliegend nicht einschlägig. Die allenfalls eingetretene kurzzeitige Verzögerung beim Verladen des Quads konnte zudem keine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung sind nicht erfüllt und die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihm
- 8 dementsprechend nicht zu. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen
- 9 des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 29. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann
Verfügung und Beschluss vom 29. Mai 2019 Erwägungen: 1. 1.1. Am 17. Oktober 2018 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Nötigung (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Staatsanwa... 1.2. Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 1500.– auferlegt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer in der Folge sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8). 1.3. Da die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung klarerweise unbegründet ist (vgl. nachstehende Erwägungen), erweist sie sich als aussichtlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher ohne Weiteres abzu... 2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschw... 3. 3.1. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 28. Juli 2018 soll der Beschwerdegegner einen grauen Personenwagen der Marke "C._____" mit dem Kennzeichen ZG … von circa 10:10 Uhr bis 12:20 Uh... 3.2. In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. März 2019 erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner habe glaubhaft ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt, als er das Auto geparkt habe, nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer den ... 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, ein Zeuge vom Restaurant D._____ könne eine Parkzeit von mindestens einer Stunde bestätigen. Das von ihm gemachte "Beweisfoto" weise zudem eine Aufnahmezeit von 11:33 Uhr auf. Diese Uhrzeit la... 4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie ve... 5. 5.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 S... 5.2. Der Beschwerdeführer gab in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 29. Oktober 2018 (Urk. 11/3) zu Protokoll, als er um circa 10:00 Uhr das Vorhängeschloss am Schopf habe wechseln wollen, sei der graue C._____ bereits dort gestande... 5.3. Der Beschwerdegegner gab in seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 6. März 2019 (Urk. 11/2) auf die Frage, in welchem Verhältnis er zum Beschwerdeführer stehe, zu Protokoll: "Wir 'lieben' uns, ich weiss nicht, was er gegen mich hat. ... 5.4. Bei den Akten liegt schliesslich ein Screenshot einer SMS-Nachricht (Urk. 11/4 Konvolut) mit folgendem Inhalt: B._____ jetzt ist 12:00 Uhr ich habe dir schon vor 1 Stunde gesagt das du dein Auto vor der Einfahrt der kleinen remise weg stellen sollst ich muss daraus können Ich habe dir auch gesagt dass ich Ich sonst Anzeige Das "Arschloch" in deiner Antwort war überhörbar 5.5. Die bisherigen Untersuchungsakten zeichnen eine feindselige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner. So will der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen einen Prozess gegen den Beschwerdegegner führen, weil dieser ihn sc... Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, war das zum Tatzeitpunkt angeblich im Schopf parkierte Quad zuvor während Wochen an einem anderen Ort untergestellt und parkierte der Beschwerdegegner sein Fahrzeug bereits früher regelmässig vor dem Schopf. ... Wie lange das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor dem Schopf gestanden hat, nachdem dieser zur Wegfahrt aufgefordert worden war, lässt sich nicht eruieren. Selbst wenn ein Zeuge des Restaurants D._____ eine Parkzeit von mindestens einer Stunde bestätig... Der Beschwerdeführer will gegen 11:00 Uhr und um 12:00 Uhr kontrolliert haben, ob das Fahrzeug weggefahren worden sei, was jeweils noch nicht der Fall gewesen sei. Er behauptet indes nicht, dass er zu jenen Zeiten das Quad aus dem Schopf habe fahren w... Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwog, kann die Behauptung des Beschwerdegegners nicht widerlegt werden, wonach er beim Abstellen des Fahrzeugs nichts davon gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ein Quad im Schopf eingestellt hatte, welches er g... Damit ist nicht ersichtlich, dass die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise verletzt worden ist. Die Nötigungsmittel der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile sind vorliegend nicht einschläg... 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschwer... Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung). 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset... des Bundesgerichtsgesetzes.