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Zürich Obergericht Strafkammern 03.05.2019 UE190065

3. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,592 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190065-O/U/WID

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Verfügung und Beschluss vom 3. Mai 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Februar 2019, B-4/2018/10027833

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 15. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige und Strafantrag wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB gegen Herrn und Frau B._____, (damalige) Mieter einer Wohnung an der C._____ … in Zürich (nachfolgend Mieter). Er wirft ihnen zusammengefasst vor, ihn am 14. August 2018 um ca. 09.45 Uhr bei der Polizei wider besseren Wissens eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt zu haben (Urk. 7/1/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 7/1/9) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen (Urk. 2 S. 9). Dabei stellte er - ebenfalls sinngemäss - ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 2 S. 1). Weiter beantragte er, es seien die staatsanwaltschaftlichen Akten sowie die Akten der Polizei, insbesondere die Tonaufzeichnung des Telefonats zwischen den Mietern und der Polizei, beizuziehen und ihm (d.h. dem Beschwerdeführer) zur Stellungnahme zuzustellen. Schliesslich sei das Wort "psychisch" in der Datenbank POLIS zu streichen (Urk. 2 S. 8 f.). Nach Eingang der staatsanwaltschaftlichen Akten (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2019 Nachfrist angesetzt, um schriftlich Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben (Urk. 8). Am 1. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Leistungsentscheids des Sozialzentrums D._____ der Stadt Zürich vom 17. Mai 2018 ein (Urk. 9; Urk. 10/1). Am 3. April 2019 schlug der Beschwerdeführer Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin vor (Urk. 11). Wegen Abwesenheit einer Oberrichterin ergeht der Entscheid nicht in der angekündigten Besetzung.

- 3 - 1.2. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Die Verfahrensleitung gewährt gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat auch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von den Verfahrenskosten und - wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist - die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 StPO). Bei einem im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme der Untersuchung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in erster Linie zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (BGer 1B_263/2015 vom 16.9.2015 E. 2.2). Diese Frage ist - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sofort zu bejahen, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind. 3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Für die Bejahung eines solchen werden deliktsrelevante Anhaltspunkte vorausgesetzt. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Fehlt es an einem Anfangsverdacht und gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Anzeige von vornherein aussichtslos ist bzw. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,

- 4 verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. dazu BGE 137 IV 285; BGer 6B_897/2015 vom 7.3.2016 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2. Hintergrund der Strafanzeige ist ein Vorfall vom 14. August 2018 vor dem Hauseingang C._____ … in Zürich. Der Beschwerdeführer wollte einen über die Immobilienfirma F._____ mit den Mietern per sms vereinbarten Wohnungsbesichtigungstermin wahrnehmen. Die Mieter verweigerten dem Beschwerdeführer den Zutritt zum Haus und avisierten die Polizei. In der Folge führten Beamte der Stadtpolizei Zürich beim Beschwerdeführer eine Personenkontrolle durch und ordneten wegen "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit // Personen belästigt" mündlich eine 24stündige Wegweisung an (vgl. dazu Urk. 7/1/1 S. 3 ff.; Urk. 3/7). 3.3. Wie die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid nach korrekter und verständlicher (vgl. dazu die Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 5 f.) Zusammenfassung des in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalts zutreffend ausgeführt hat (Urk. 5), ergeben sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, dass die Mieter den Beschwerdeführer bei der Polizei eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt haben. Da der Beschwerdeführer - was unbestritten ist (Urk. 7/1/1 S. 4 f.) - mit fünf Gepäckstücken zur Wohnungsbesichtigung erschienen ist, er dieses Auftreten auf Frage der Mieterin auf ungewöhnliche Weise erklärt und den Entscheid des Mieters, ihn nicht ins Haus zu lassen, nicht akzeptiert hat, ist es verständlich, dass die Mieter stark verunsichert waren und sich bei der Polizei meldeten. Hinweise, dass die Mieter den Beschwerdeführer dabei konkret einer Straftat beschuldigt oder gar Anzeige erstattet haben, liegen - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 7) - nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Polizei auch ohne Vorliegen einer Strafanzeige Personenkontrollen durchführen darf (§ 21 PolG). Im übrigen ist das Anzeigerecht in Art. 301 Abs. 1 StPO explizit vorgesehen, weshalb das Erstatten einer Anzeige für sich allein keinen Verdacht auf Ehrverletzung begründet. Auch Anhaltspunkte, dass die Mieter den Vorfall gegenüber den Polizeibeamten nicht sachbezogen geschildert, den Beschwerdeführer blossgestellt oder

- 5 seine Ehre in anderer Weise verletzt haben, fehlen. Als Grund für den Polizeieinsatz wird im Journaleintrag einzig "Mann will eine Wohnung besichtigen hat div. Taschen dabei" aufgeführt (Urk. 3/7). Wegen des Fehlens eines Anfangsverdachts durfte die Staatsanwaltschaft auf den - vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Akteneinsicht" beantragten (Urk. 2 S. 6 ff.) - Beizug der Tonaufzeichnung des Telefonats zwischen den Mietern und der Polizei verzichten, denn es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, "aufs Geratewohl" Beweise zu erheben. Auf das vom Beschwerdeführer kritisierte Vorgehen der Polizei hatten die Mieter keinen Einfluss. Der Entscheid, ob der Beschwerdeführer einer Kontrolle zu unterziehen und im Sinne von § 33 PolG vom Strassenzug C._____ wegzuweisen und für 24 Stunden fernzuhalten sei, lag allein bei den Polizeibeamten. Ob sich die Polizeibeamten bei der Kontrolle des Beschwerdeführers korrekt verhalten und zu Recht eine Wegweisung angeordnet haben, ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6) - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, richtete sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers doch allein gegen die Mieter. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Eröffnung einer Untersuchung gegen die Mieter wegen Ehrverletzung nicht rechtfertigte. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 4. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Wort "psychisch" im Polizei-Informationssystem POLIS zu streichen (Urk. 2 S. 8 f.), ist nicht einzugehen. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, die in diesem System erfassten Daten auf deren Richtigkeit zu überprüfen. 5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 6 - Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10027833, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/7, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Verfügung und Beschluss vom 3. Mai 2019 Erwägungen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-4/2018/10027833, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 3/7, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7], gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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