Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2019 UE190049

10. Juli 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,062 Wörter·~20 min·10

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190049-O/U/WID

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 10. Juli 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2019, E-2/2017/10026294

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess am 10. August 2017 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen seine Ehefrau B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) wegen "Gefährdung des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung, SVG-Delikte etc." erstatten (Urk. 17/D1/1). Er wirft ihr vor, sie habe am 31. Mai 2017 um ca. 12.40 Uhr versucht, ihn auf der C._____-Strasse … in Zürich zu überfahren; hierbei sei sie mit ihrem Fahrzeug … mit dem Kennzeichen ZH ... auf ihn losgefahren und schliesslich mit seinem Personenwagen und mit einem weiteren parkierten Fahrzeug kollidiert. Mit Verfügung vom 27. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 17/D1/8). In Gutheissung der vom Beschwerdeführer gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobenen Beschwerde wurde diese mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 29. Juni 2018 aufgehoben, und die Akten wurden im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen (Urk. 25 im Verfahren UE180126). 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ein (Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2019 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 11. Februar 2019 (Ref. E-2/2017/10026294) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Es sei im Falle der Gutheissung der Beschwerde Staatsanwältin MLaw F._____ anzuweisen, die Angelegenheit zur Fortsetzung im Sinne der Erwägungen an ein anderes Büro der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abzutreten.

- 3 - 3. Es seien die Verfahrensakten (Geschäfts-Nr. E-2/2017/10026294) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vollumfänglich beizuziehen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen." Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.- zu leisten (Urk. 7), worauf am 5. April 2019 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 14). Nachdem der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 8. April 2019 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 13), verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. April 2019 auf weitere Ausführungen und verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2019 (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (Urk. 20) innert der mit Verfügung vom 29. April 2019 angesetzten Frist (Urk. 19). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in teilweise anderer als der angekündigten Besetzung.

II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, sie sei mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 29. Juni 2018 angewiesen worden, D._____ (die zum Tatzeitpunkt als Beifahrerin im Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 sass) als Zeugin zu befragen. Ihre Aussagen hätten zu keinen anderen Erkenntnissen als denjenigen geführt, die bereits in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. März 2018 festgehalten worden seien. Im Gegenteil habe D._____ die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und der übrigen Zeugen gestützt, wonach die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer nicht habe überfahren wollen, sondern vielmehr in Panik geraten sei. Auch nach

- 4 der Befragung der Zeugin D._____ bestünden keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Sachbeschädigung, der versuchten Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und der versuchten Tötung vorsätzlich gehandelt habe. In der gleichen Sache sei hingegen gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ergangen (Urk. 5 S. 1 f.).

2. Beschwerdebegründung und Replik Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, es sei mindestens erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 31. Mai 2017 jedenfalls fahrlässig, wahrscheinlich aber vorsätzlich in den Porsche des Beschwerdeführers gefahren sei. Als sie daraufhin davongefahren sei, habe sie zudem weitere geparkte Fahrzeuge touchiert. Aus den Aussagen der Zeugin D._____ vom 7. Dezember 2018 lasse sich keineswegs der klare Schluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Zeugin D._____ habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ängstlich gewirkt habe, als sie ihn nach dem Vorfall auf der Strasse gesehen und mit ihm gesprochen habe. Diese Aussage stütze die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin 1 versucht habe, ihn zu überfahren. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin 1 gemäss der Aussage der Zeugin D._____ vor dem Aufprall ängstlich und unruhig gewirkt. Dies spreche dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 gewusst habe, was sie gleich tun würde, und dass sie geplant vorgegangen sei. Die Zeugin D._____ wisse, dass die Beschwerdegegnerin 1 willentlich zumindest in den Porsche des Beschwerdeführers gefahren sei, allenfalls gar versucht habe, ihn zu überfahren. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich allenfalls der mehrfachen, zumindest eventualvorsätzlichen Sachbeschädigung strafbar gemacht. Es dränge sich der konkrete Verdacht auf, dass sie bewusst - geplant oder aus einer Kurzschlussreaktion heraus - das Auto des Beschwerdeführers gerammt und allenfalls sogar ver-

- 5 sucht habe, ihn zu "erwischen", zumal er unmittelbar neben seinem Fahrzeug gestanden sei. Als sie sodann habe davonfahren bzw. flüchten wollen, sei er vor ihrem Fahrzeug gestanden, habe diesem jedoch ausweichen können. Ein Motiv für die Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 lasse sich ohne Weiteres in den bekannten Streitereien zwischen den Eheleuten finden, insbesondere nachdem die Beschwerdegegnerin 1 kurz vor dem Vorfall herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer sie schon seit Jahren mit einer anderen Frau betrogen habe (Urk. 2 S. 7 ff.). Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, der angefochtenen Einstellungsverfügung läge ein Sachverhalt zugrunde, der sich am 31. Mai 2017 an der C._____-Gasse … in Zürich um ca. 12.30 Uhr ereignet habe. Bezüglich dieses Sachverhaltes seien gegenseitige, strafrechtlich relevante Beschuldigungen erhoben worden. So beschuldige die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer nötigender Handlungen, während ihr der Beschwerdeführer Gefährdung des Lebens und eventualiter versuchte schwere Körperverletzung vorwerfe. Hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe habe die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 28. März 2018 Anklage erhoben. Es sei unumgänglich, dass die Ereignisse vom 31. Mai 2017 von einem unabhängigen Richter in ihrer Gesamtheit und unter Würdigung sämtlicher Aussagen und Vorwürfe beurteilt würden (Urk. 20 S. 1 f.).

3. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas-

- 6 sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). b) Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sein Auto parkiert und Geld in die Parkuhr geworfen. Plötzlich habe er die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Auto gesehen. Diese sei zweimal in sein Auto gefahren und habe ihn dann überfahren wollen. Sie habe ihn überfahren wollen, als er auf der Strasse gestanden sei. Er sei auf die Seite gegangen, worauf sie in ein anderes Auto gefahren sei. Im Auto der

- 7 - Beschwerdegegnerin 1 habe sich eine ihrer Kolleginnen befunden, die am Abend des 31. Mai 2017 nach Kroatien abgereist sei. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 zunächst in sein Auto gefahren, dann rückwärts, dann wieder vorwärts und ein zweites Mal in sein Fahrzeug gefahren sei, bejahte der Beschwerdeführer und fügte hinzu, dass er sie dann habe fragen wollen, was sie mache, und dass sie ihn habe überfahren wollen. Er sei dann zur Seite gegangen, und sie sei in ein anderes Fahrzeug gefahren (Urk. 17/D1/7/1 S. 2 f.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am Geldeinwerfen gewesen, als seine Frau mit einer Kollegin im Auto eingetroffen sei. Als sie ihn gesehen habe, sei sie sofort in seinen Porsche hineingefahren. In der Folge habe er beobachtet, wie sie rückwärts gefahren sei und nochmals auf seinen Porsche habe zufahren wollen. Er habe versucht, ihr den Weg zu blockieren. Als sie nochmals auf den Porsche zugefahren sei, habe er realisiert, dass sie keinen Spass mache: Sie fahre auf ihn zu, weil er vor dem Porsche gestanden sei. Deswegen habe er einen Schritt zur linken Seite gemacht. Dann sei sie retour gefahren, und er sei zur Seite gesprungen. Sie sei ausgewichen und habe den Wagen auf der linken Seite touchiert (Urk. 17/D1/7/2 S. 2). Nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2017 habe sie einen freien Parkplatz gesehen und parkieren wollen, als sie den Beschwerdeführer erblickt habe. Sie habe ihn da stehen sehen und einen Schock bekommen. Weil sie derart ausser sich gewesen sei, sei sie in seinen Porsche reingefahren. Plötzlich sei er vor ihrem Auto gestanden. Sie habe einfach nur von ihm weg wollen. Sie habe verzweifelt das Gaspedal gesucht und nur noch wegfahren wollen. Da sei er plötzlich auf der Seite gestanden und habe sie durch das Fenster gepackt. Er habe an ihr gerissen und gezogen, und plötzlich habe sie ein anderes Auto touchiert (Urk. 24/D1/7/3 S. 2). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2017 antwortete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Frage, ob sie die Vorfälle vom 31. Mai 2017 um ca. 12.30 Uhr etwas genauer beschreiben könne, dass sie einen Park-

- 8 platz gesucht habe, als sie den Beschwerdeführer gesehen habe; sie sei einfach weitergefahren und habe weg wollen. Sie sei unter einem Schock gestanden und wisse nicht mehr, was genau passiert sei. Sie habe das Gaspedal gedrückt. Sie habe einfach Panik bekommen, was auf die ganze Situation zurückzuführen sei, in welcher sie sich in der vorangegangenen Zeit mit dem Beschwerdeführer befunden habe. Er sei immer aggressiver zu ihr geworden. Ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2017 sei richtig. Sie könne nicht mehr einhundertprozentig sagen, wie es gewesen sei, da sie die ganze Geschichte abstosse. Sie habe nicht versucht, ihn zu überfahren (Urk. 24/D1/ 7/4 S. 3 ff.). Im Zeitpunkt des Vorfalles vom 31. Mai 2017 habe sich eine Kollegin in ihrem Auto befunden, die eine gemeinsame Freundin von ihr und dem Beschwerdeführer sei. Diese heisse D._____ und wohne in Zagreb (Urk. 24/D1/7/4 S. 11 f.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2017 sagte E._____ als Zeuge aus, er habe den Vorfall von seinem Büro aus beobachtet, das sich gleich gegenüber im ersten Stock befinde. Er arbeite an einem Stehpult, weshalb er gut auf die C._____-Strasse sehe. Am 31. Mai 2017 habe er um ca. 12.30 Uhr auf die Strasse geschaut, weil es entweder eine verbale Auseinandersetzung oder einen "Chlapf" gegeben habe. Er wisse nicht mehr, was es genau gewesen sei. Sein Fenster sei geöffnet gewesen, und er habe hinuntergeschaut. Über den ersten Teil des Vorfalls könne er nicht mehr aussagen, aber er habe einen schwarzen Porsche gesehen, der dort parkiert gewesen sei. Beim Porsche sei der Beschwerdeführer gestanden. Dort sei auch ein Auto gestanden, wobei er nicht mehr sagen könne, ob das Auto am Hineinfahren oder am Rückwärtsfahren gewesen sei oder ob die Beschwerdegegnerin 1 schon wieder bereit gewesen sei, um auf der Strasse wegzufahren. Er meine, dass er gesehen habe, dass das Auto in den Porsche hineingefahren sei und die Beschwerdegegnerin 1 wieder habe wegfahren ("abhauen oder flüchten") wollen. Dann habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer vor das Auto hingesprungen sei und es mit den Händen wie habe stoppen wollen. Er habe die Wegfahrt blockieren wollen. Seine Wahrnehmung sei gewesen, dass das Auto einen Schaden verursacht habe und der Beschwerdeführer nun die Wegfahrt habe verhindern wollen. Dann habe er

- 9 empfunden, dass es dramatisch werde: Die Beschwerdegegnerin 1 habe mit recht viel Gas nach links gesteuert, wie in einer Panikattacke. Sie sei dem Beschwerdeführer ausgewichen und deswegen voll in die Seite des auf der anderen Seite parkierten Autos gefahren. Der Aufprall sei derart heftig gewesen, dass ihr Auto kurzzeitig wie auf zwei Rädern gestanden sei. Danach sei sie nach rechts in die Fahrbahn eingebogen und in schnellem Tempo davon gefahren. Zu Beginn seiner Beobachtungen sei der Beschwerdeführer links beim Heck des Porsches gestanden, wobei er nicht sagen könne, ob der Beschwerdeführer da gestanden sei oder ob er sich bereits auf die Seite bewegt habe (Urk. 24/ D1/7/5 S. 2 ff.). D._____ sagte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2018 als Zeugin aus, sie sei am 31. Mai 2017 um ca. 12.30 Uhr auf dem Beifahrersitz gesessen. Die Beschwerdegegnerin 1 und sie hätten einen Parkplatz gesucht und zwei Runden gemacht. Sie [die Zeugin] habe ein Telefongespräch mit ihrer Tochter geführt und auf ihrem Telefon herumgetippt, als die Beschwerdegegnerin 1 in den Porsche hineingefahren sei. Die Beschwerdegegnerin 1 sei nervös gewesen und habe gezittert. Als es einen Aufprall gegeben habe, habe sie [die Zeugin] von ihrem Telefon aufgeschaut und den Beschwerdeführer gesehen. Dieser sei dann von der linken Seite zum Auto geschritten. Als die Beschwerdegegnerin 1 das Fenster aufgemacht habe oder das Fenster bereits geöffnet gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 "schnappen" wollen. Sie habe schnell das Fenster geschlossen, und sie seien weitergefahren. Sie seien dann noch in ein seitlich parkiertes Auto gefahren. Die Beschwerdegegnerin 1 sei zuerst einmal in den Porsche gefahren, dann sei sie zurückgefahren und habe seitlich wegfahren wollen. Sie habe die Kontrolle verloren und sei seitlich in die anderen Autos gefahren. Vor dem Aufprall habe sie [die Zeugin] den Beschwerdeführer nicht gesehen (Urk. 17/D1/12 S. 3 ff.). In dem Moment, als die Beschwerdegegnerin 1 in den Porsche gefahren sei, habe sie [die Zeugin] den Beschwerdeführer zum ersten Mal gesehen; sie habe ihn "oben beim Porsche" gesehen. Auf die Frage, wo er beim Porsche gestanden sei, antwortete die Zeugin (Urk. 17/D1/12 S. 7): "Vorne, wahrscheinlich neben dem Porsche. Ich bin nicht sicher. Keine Ahnung." Auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob sie einschätzen könne, wie weit entfernt der

- 10 - Beschwerdeführer nach der Kollision mit dem Porsche gestanden sei, führte die Zeugin aus (Urk. 17/D1/12 S. 11): "Er war ungefähr zwei Autolängen weg von uns. Er stand praktisch neben seinem Auto auf dem Trottoir. Ich kann das nicht genau sagen. Vielleicht ist er auch neben seinem Auto neben der Türe gestanden." Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer nicht getroffen, als sie in den Porsche gefahren sei. Sie [die Zeugin] habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Beschwerdegegnerin in den Beschwerdeführer habe hineinfahren wollen. Sie könne sich nicht erklären, aus welchem Grund sie in den Porsche gefahren sei. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 mehrfach in den Porsche gefahren sei, antwortete die Zeugin (Urk. 17/D1/12 S. 8): "So, wie ich mich erinnere, nur einmal." Sie wisse nicht, ob sich der Beschwerdeführer nach der Kollision mit dem Porsche vor das Auto der Beschwerdegegnerin 1 gestellt und so habe verhindern wollen, dass sie wegfahre (Urk. 17/D1/12 S. 12). c) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden; die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Im Rahmen seiner Strafanzeige vom 10. August 2017 hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der Sachbeschädigung nicht erhoben, sondern die fallführende Staatsanwältin angefragt, ob sie "nun endlich ihren Amtspflichten gem. Art. 7 StPO gehorchend die längst fällige Strafuntersuchung gegen Frau B._____ wegen der ihr seit längerem bekannten Offizialdelikten (insb. Gefährdung des Lebens, versuchte schwere Körperverletzung, SVG-Delikte etc.) eingeleitet" habe (Urk. 17/D1/1 S. 1). Erst nachträglich liess der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die Beschwerdegegnerin 1 habe "sich allenfalls der mehrfachen, zumindest eventualvorsätzlichen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht" (Urk. 2 S. 11). Aus der Tatsache, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers explizit auf Art. 144 Abs. 1 StGB bezieht, ist ersichtlich, dass er nicht der Auffassung ist, im vorliegenden Fall habe

- 11 die Beschwerdegegnerin 1 durch die Kollision mit dem Porsche des Beschwerdeführers sowie mit einem weiteren Fahrzeug einen schweren Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB verursacht, so dass ein Offizialdelikt vorläge. Ein schwerer Schaden ist in Bezug auf die Kollision mit dem Porsche des Beschwerdeführers nur schon aus dem Grund auszuschliessen, weil auf der entsprechenden Aufnahme vom 31. Mai 2017, die auf dem Fotobogen der Stadtpolizei Zürich abgebildet ist, die Kratzer nicht erkennbar sind und der Polizeibeamte dementsprechend neben der Fotografie den Vermerk "Sachschaden am Fahrzeug des Ehemannes. Leichte Kratzer an Heckstossstange (Kratzer sind auf dem Foto nicht ersichtlich, da sie sehr klein sind)" anbrachte (Urk. 17/D2/3 S. 3). Da der Beschwerdeführer keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellte, ist bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung des Porsches des Beschwerdeführers diese Prozessvoraussetzung nicht erfüllt. Hinsichtlich des ebenfalls vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Beschädigung eines weiteren Fahrzeuges durch eine seitliche Kollision ist der Beschwerdeführer nicht Geschädigter und damit auch nicht beschwerdelegitimiert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist. d) Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wird gemäss Art. 122 Abs. 1 und 4 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. Mittels der vorliegenden Beweismittel lässt sich aus den folgenden Gründen weder erstellen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seinem Porsche und dem von der Beschwerdegegnerin 1 gelenkten Fahrzeug befand und die Beschwerdegegnerin 1 vorsätzlich vor der Kollision mit dem Porsche auf den Beschwerdeführer zufuhr, um ihn zu verletzen (1), noch lässt sich erstellen, dass die Beschwer-

- 12 degegnerin 1 nach der Kollision mit dem Porsche vorsätzlich auf den Beschwerdeführer zufuhr, um ihn zu überfahren (2): (1) Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2017 noch zu Protokoll gegeben hatte, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn überfahren wollen, nachdem sie zweimal in sein Auto gefahren sei, erhob er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2017 den zusätzlichen Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 sei bereits nach der ersten Kollision mit dem Porsche auf ihn zugefahren, als er versucht habe, ihr den Weg zu blockieren (nachdem er beobachtete habe, dass sie nochmals auf seinen Porsche zufahren wolle). Nach der Sachverhaltsdarstellung der Zeugin D._____ fuhr die Beschwerdegegnerin 1 hingegen nur einmal in den Porsche und lenkte danach ihr Auto rückwärts, um seitlich wegzufahren. Da der Zeuge E._____ dem Geschehen nach seinen eigenen Aussagen erst seine Aufmerksamkeit schenkte, nachdem er einen "Chlapf" gehört hatte, konnte er nur einen Teil des Geschehens bezeugen; er meinte, gesehen zu haben, dass das Auto in den Porsche hineingefahren sei und die Beschwerdegegnerin 1 wieder habe wegfahren ("abhauen oder flüchten") wollen. Er führte nicht aus, dabei beobachtet zu haben, dass sich der Beschwerdeführer vor das Heck seines Porsches stellte, als die Beschwerdeführerin 1 auf den Porsche zufuhr. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wird somit von keinem der beiden Zeugen bestätigt und von der Beschwerdegegnerin 1 bestritten. Bei dieser Beweislage ist ein anklagegenügender Tatverdacht bezüglich des ersten Vorwurfs der Gefährdung des Lebens und der versuchten schweren Körperverletzung (versuchtes Überfahren des Beschwerdeführers vor der angeblich zweiten Kollision mit seinem Porsche) zu verneinen. (2) Während der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 im Weiteren vorwirft, sie habe ihn überfahren wollen, als er nach den beiden Kollisionen mit seinem Porsche auf der Strasse gestanden sei, gab der Zeuge E._____ zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei vor das Auto der Beschwerdegegnerin 1 hingesprungen und habe die Wegfahrt blockieren wollen, worauf die Beschwerdegegnerin 1 ausgewichen sei und nach links gesteuert habe. Die Zeugin D._____ konnte sich nicht daran erinnern, dass sich der Beschwerdeführer nach der Kollision mit dem

- 13 - Porsche vor das Auto der Beschwerdegegnerin 1 gestellt und so habe verhindern wollen, dass sie wegfahre. Wiederum wird die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers von keinem der beiden Zeugen bestätigt und von der Beschwerdegegnerin 1 bestritten. Bei dieser Beweislage ist auch bezüglich des zweiten Vorwurfs der Gefährdung des Lebens und der versuchten schweren Körperverletzung (versuchtes Überfahren des Beschwerdeführers nach der Kollision mit seinem Porsche) ein anklagegenügender Tatverdacht zu verneinen. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.- festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 500.–) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 17] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:

Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 10. Juli 2019 Erwägungen: I. II. 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Einstellungsverfügung 3. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Restbetrag der Kaution (Fr. 500.–) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.  RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

UE190049 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2019 UE190049 — Swissrulings