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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2019 UE190015

28. November 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,840 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190015-O/U/MAN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 28. November 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. Y._____, 4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. Januar 2019, A-4/2018/10028749

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 17. August 2018 Strafanzeige wegen Verleumdung etc. gegen ihre Halbgeschwister B._____ und C._____ sowie gegen deren Rechtsvertreter Y._____ (Beschwerdegegner 1-3). Grund der Anzeige war die von Letzteren im Zusammenhang mit der Erbteilung am Bezirksgericht Bülach eingereichte Klageschrift vom 22. Mai 2018. Darin werde die Anzeigeerstatterin mit den Brandstiftungen auf dem D._____ Areal vom 28. Oktober 2011 und 19. November 2013 in Verbindung gebracht und dadurch in ihrer Ehre verletzt (Urk. 10/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 nicht an die Hand (Urk. 3/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 10/11) Beschwerde mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 10). Die ihr auferlegte Kaution von Fr. 4000.– ging fristgereicht bei der Obergerichtskasse ein (vgl. Urk. 5 und Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersuchungsakten (Urk. 10) ein und nahm mit Eingabe vom 7. März 2019 zur Beschwerde ablehnend Stellung (Urk. 9), während sich die Beschwerdegegner 1- 3 nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 8 und Urk. 12-14). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2019 an ihren Anträgen fest (Urk. 18). Dazu gingen keine Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 20 und Urk. 21/1-4). Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Beschluss in teilweise anderer als der angekündigten Besetzung.

- 3 - II. 1. Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Untersuchungsbehörde eine Untersuchung - z. B. aufgrund einer Anzeige - somit grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an die Hand nehmen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (vgl. Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/- Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl. 2014, Art. 310 N 4, m. w. H.). Kein Anlass für eine Untersuchungseröffnung besteht ferner dann, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteile BGer 1B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3, 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3, 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 f.). Massgebend für den Entscheid über die Untersuchungseröffnung ist der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil BGer 6B_662/- 2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; vgl. sodann Urteil BGer 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2). Danach ist eine Untersuchung insbesondere dann anzuheben bzw. fortzuführen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 90 E. 4.1.1). In diesem Rahmen verfügen die Untersuchungsbehörden über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m.H.). 2. 2.1 Anlass für die Anzeigeerstattung bot die vom Beschwerdegegner 3 in Vertretung der Beschwerdegegner 1 und 2 am Bezirksgericht Bülach eingereichte Klageschrift vom 22. Mai 2018, namentlich deren Randziffern 100 bis 109 (Urk. 10/1 S. 14). In den betreffenden Passagen wird unter dem Titel "Brandstiftung auf dem

- 4 - D._____ Areal" zusammengefasst unter anderem das Folgende ausgeführt (Urk. 3/3 S. 30 f., Randziffern 100 ff.): "Die Drohungen, dass Objekte wie der E._____ brennen werden bzw. dass die Beklagte sehr gut Sachen anzünden kann, sind aufgrund von früheren Brandfällen auf dem D._____ Areal sehr ernst zu nehmen. A._____ droht bewusst mit dem Verbrennen von Gegenständen, um auf die früheren Brandfälle anzuspielen und damit ihren Drohungen zusätzliches Gewicht zu verleihen. […] So verlangte sie z. B. im Jahr 2011 mehrmals mündlich die Schlüssel mit der Begründung, sie wolle den Abfall aus der Fabrikantenvilla in der Sammelstelle der D'._____ AG, in einem geschlossenen Abteil unter dem Kamin, deponieren. […], wurde das Anliegen nicht als sinnvoll erachtet und die Anfrage von A._____ abgelehnt. Kurz nach der Ablehnung, am 28.10.2011, brannte das vor der Sammelstelle liegende Papier, das der Hauswart dort deponiert hatte, weil es am nächsten Tag abgeholt werden sollte. Die Beklagte war diejenige Person, welche den Brand als erste entdeckte und die Feuerwehr rief. Dabei wurde von der Feuerwehr festgestellt, dass das Feuer aufgrund von Brandstiftung entstanden ist. […] […] Aus dem Text geht hervor, dass der Abtransport des Materials durch die Firma F._____ der Beklagten nicht passte. Die Gesuchsgegnerin sah in jeder Person, die auf dem D._____ Areal tätig war, einen Gegenspieler. Kurz darauf, am 19.11.2013, brannte ein Wagen der Firma F._____, wobei die Beklagte erneut diejenige Person war, welche den Brand als erste entdeckte und die Feuerwehr rief. Dabei wurde auch hier von der Feuerwehr festgestellt, dass das Feuer aufgrund von Brandstiftung ausgelöst worden war. Dies geht aus der E-Mail der Beklagten vom 19.11.2013 hervor, in welcher sie den nächtlichen Brand schildert.

- 5 - Auf dem D._____ Areal hatte es in der Vergangenheit also zweimal gebrannt, wobei die Beklagte in beiden Fällen einen persönlichen und negativen Bezug zu den brennenden Objekten hatte und in beiden Fällen diejenige Person war, welche die Feuerwehr verständigte. Es ist aufgrund des E-Mails der Beklagten an RA G._____ und dem SMS an die Klägerin ebenfalls unbestritten, dass die Beklagte mit Feuer bzw. dem Verbrennen von Gegenständen gedroht hat. Beim 'Fenstergespräch' hat die Beklagte zudem wiederholt mit dem verbrennen von Gegenständen gedroht und darauf hingewiesen, dass sie 'wunderbar Sachen anzünden kann'. Die Beklagte spielt bewusst auf die früheren Brandfälle an, um ihren Drohungen die nötige Wirkung zu verleihen." 2.2 Die Mutmassung, jemand könnte vorsätzlich eine Straftat begangen haben, tangiert grundsätzlich die sittliche Ehre im Sinne der Art. 173 f. StGB (vgl. BGE 132 IV 112, 115 E. 2 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Unbestritten ist, dass mit den zitierten Ausführungen in der Klageschrift zumindest suggeriert wird, die Beschwerdeführerin könnte in die Brände auf dem D._____ Areal in den Jahren 2011 und 2013 in irgendeiner Weise involviert gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft erachtete die fraglichen Äusserungen des ihrer Ansicht nach allein handelnden Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozesses aber ohne Weiteres als im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt und damit - unabhängig eines möglicherweise ehrverletzenden Gehalts - als nicht strafbar. Sie erwog in der angefochtenen Verfügung, die Äusserungen des Beschwerdegegners 3 seien durch die ihm als Rechtsvertreter obliegenden Behauptungs- und Substantiierungspflichten, den im ordentlichen Zivilprozess nach Art. 219 ff. ZPO geltenden Verhandlungsgrundsatz sowie seine Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA gedeckt. Er habe ausschliesslich das Rechtsbegehren seiner Mandanten auf direkte Anordnung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen begründet und lediglich in diesem Zusammenhang auf die Ereignisse Bezug genommen, die Gegenstand früherer Strafverfahren gebildet hätten. Insbesondere sei so belegt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach damit gedroht habe, Gegenstände aus der Erbmasse zu zerstören und auch den "E._____" zu verbrennen, und daraus die Befürchtung resultie-

- 6 re, sie könnte bei einer Gutheissung der Klage ihre Drohungen und Rachevorhaben verwirklichen (Urk. 3/1 S. 3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, es handle sich bei den vorliegend fraglichen Äusserungen nicht mehr um eine hinzunehmende Zuspitzung in einem Zivilprozess. Vielmehr würden damit (mutmasslich) bereits früher geäusserte (ehrverletzende) Beschuldigungen wieder aufgenommen, womit die zulässige Grenze von Art. 14 StGB überschritten werde. Sie verwies auf das im Jahr 2015 gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafverfahren unter anderem wegen Ehrverletzungsdelikten, das eingestellt worden sei, nachdem Letztere damals entschieden in Abrede gestellt habe, sie - die Beschwerdeführerin - im Zusammenhang mit den Bränden am 28. Oktober 2011 und am 19. November 2013 auf dem D._____ Areal der Brandstiftung bezichtigt zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, dass sie nicht glaube und deshalb auch ganz sicher nie gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe etwas mit den beiden Brandstiftungen zu tun. Sie - die Beschwerdegegnerin 1 - wähle die Worte mit Bedacht und habe die Beschwerdeführerin in keiner Weise der Brandstiftung beschuldigt. Die Erkenntnisse aus dem früheren Strafverfahren legten nahe, dass die in der Klageschrift vom 22. Mai 2018 erfolgten Suggestionen für den betreffenden Erbteilungsprozess sachlich bedeutungslos, da gemäss eigener früherer Sachdarstellung falsch, und mithin auch wider besseres Wissen erfolgt seien. Aufgrund seiner Verteidigerrolle im früheren Strafverfahren sei sich der Beschwerdegegner 3 der Ehrenrührigkeit und Unwahrheit bewusst gewesen. Die Strafuntersuchung werde zu zeigen haben, ob allenfalls über Ehrverletzungsdelikte hinausgehende Straftatbestände tangiert seien. Das "Erreichenwollen" geeigneter Vollstreckungsmassnahmen könne nicht Türöffner für bewusst irreführende Ausführungen sein und der entsprechende Antrag wäre auch ohne die ehrverletzende Suggestion möglich gewesen. Die Suggestion der Brandstiftung sei für den Erbteilungsprozess bedeutungslos, umso mehr als zugestandenermassen falsch. Folglich sei die Äusserung nicht notwendig, sondern demütigend, schikanierend und verletzend. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft gehe gestützt einzig auf ihre subjektive Einschätzung und damit in unzu-

- 7 lässiger Antizipation des Untersuchungsergebnisses davon aus, dass eine Prozessinstruktion unterblieben sei. Tatbestandsmässig handle auch, wer gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt ehrverletzende Angaben über einen Dritten mache. Eine allfällige Rechtfertigung gestützt auf Art. 14 StGB und Art. 12 lit. a BGFA falle ausser Betracht (Urk. 2 und Urk. 18). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hält zusammengefasst an ihrem Standpunkt fest, wonach die Äusserungen des Beschwerdegegners 3 weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend seien. Zudem habe er nicht wider besseres Wissen gehandelt, zumal er die Beschwerdegegnerin 1 bereits im damaligen Strafverfahren verteidigt habe. Der Annahme einer Prozessinstruktion durch die Beschwerdegegner 1 und 2 hält die Staatsanwaltschaft die bereits vorhandenen Fallkenntnisse des Beschwerdegegners 3 entgegen (Urk. 9). 4. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess können aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten bzw. durch die Berufspflicht geboten und damit i. S. v. Art. 14 StGB gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass die Äusserungen sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1). Dies entspricht im Kern auch der Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwälte zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung ihres Berufs verpflichtet sind. Dies gilt zwar nicht nur im Verhältnis zur Klientschaft, sondern auch gegenüber den Behörden und der Gegenpartei. Anwälte sind aber grundsätzlich zur einseitigen Interessenwahrung ihres Mandanten und insofern nicht zur Objektivität verpflichtet. Sie dürfen sich auch pointiert äussern, um die zu erläuternden Rechtspositionen auf den Punkt zu bringen. Dabei ist ein gewisses Mass an Übertreibung und gar Provokation hinzunehmen. Äusserungen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und lediglich die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen, sind indes nicht statthaft (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1 m.H.).

- 8 - Nach der letzteren Bestimmung ist die beschuldigte Person nicht strafbar, wenn sie beweist, dass ihre ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die beschuldigte Person wird zum Entlastungsbeweis allerdings dann nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die sie ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen für den Ausschluss kumulativ erfüllt sein (BGE 132 IV 112, 116 E. 3.1 = Pra 96 [2007] Nr. 73). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. Der Gutglaubensbeweis verlangt, dass der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149, 151 f. E. 3.b = Pra 87 (1998) Nr. 141; Urteil BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Ist die behauptete Tatsache unwahr und weiss der Täter darum, besteht kein Raum für Entlastungsbeweise und es kommt der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. 5. 5.1 Zwischen den Parteien ist seit Jahren eine erbrechtliche Auseinandersetzung in Gang. Die Beschwerdegegner 1 und 2 erhoben im Zusammenhang mit der Umsetzung verschiedener Erbteilungsverträge am 22. Mai 2018 die Gegenstand der vorliegenden Anzeige bildende Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin auf Herausgabe diverser Erbschaftsgegenstände. Sie beantragten beim Gericht auch die direkte Anordnung geeigneter Vollstreckungsmassnahmen (vgl. Urk. 3/3). Die zuvor zusammengefasst wiedergegebenen inkriminierten Äusserungen erfolgten im Zusammenhang mit der Begründung dieses letzteren Antrags (vgl. Urk. 3/3 S. 26 ff.). 5.2 Bereits in den Jahren 2015 und 2016 wurden im nämlichen Kontext Strafverfahren einerseits gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung und andererseits

- 9 gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung etc. geführt, die je eingestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin 1 warf der Beschwerdeführerin vor, ihr am 6. Juli 2015 per WhatsApp eine Nachricht drohenden Inhalts gesendet zu haben. Namentlich habe die Beschwerdeführerin unter anderem geschrieben, sie [darunter die Beschwerdegegnerin 1] würden den Tag bereuen, an dem sie geboren worden seien und diese Nacht brenne der "E._____". Weiter habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 am selben Tag mündlich dahingehend geäussert, sie zu vernichten und alles zu zerstören, und gesagt, sie - die Beschwerdeführerin - sei sehr gut im Sachen anzünden, sowie wiederholt, dass in dieser Nacht der "E._____" verbrannt würde (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/9/2 S. 3 f., Urk. ND1/1). Am 5. Oktober 2015 zog die Beschwerdegegnerin 1 ihren Strafantrag zurück (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/4/2), woraufhin die Sache mittels Einstellungsverfügung vom 3. März 2016 erledigt wurde (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/19). Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Oktober 2015 Gegenanzeige unter anderem wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung. Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 8. Juli 2015 erklärt, von der Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs durch das offene Bürofenster am 6. Juli 2015 bedroht worden zu sein. Gemäss einer Zeugenaussage sei der Gesprächsinhalt von der Anzeigeerstatterin erwiesenermassen nicht der Wahrheit entsprechend wiedergegeben worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 den Inhalt der WhatsApp Nachricht der Beschwerdeführerin aufgrund weiterer Vorkommnisse einzuordnen gewusst, gegenüber der Polizei aber wider ihrer Auffassung eine ernst zu nehmende Drohung glauben machen wollen. Um es noch dramatischer erscheinen zu lassen, habe sie sodann bewusst die früheren Brandfälle auf dem D._____ Areal ins Spiel gebracht und mit ihren Aussagen bei der Polizei angedeutet, dass die Beschwerdeführerin etwas mit den Brandfällen zu tun haben könnte. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei sodann als psychisch kranke Person hingestellt, von der eine reelle Gefahr ausgehe, die in einem Amoklauf enden könnte. Weiter habe die Be-

- 10 schwerdegegnerin 1 im Nachgang einer am 6. Juli 2015 abgehaltenen Sitzung betreffend das D._____ Areal, zu welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin auf deren Geheiss mit einer Axt erschienen war (vgl. Urk. 10/ Beizugsakten D-3/- 2015/10023161: Urk. HD/9/1 S. 4), Dritten gegenüber unter Bezugnahme auf zwei Fälle von Brandstiftungen auf dem D._____ Areal gesagt, Letztere habe schon mehrfach Feuer gelegt (Urk. 10/Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 1 u. Urk. 13 S. 6). Wie erwähnt wurde auch dieses Verfahren eingestellt. Den hier interessierenden Vorwurf der falschen Anschuldigung betreffend Brandstiftung auf dem D._____ Areal anlässlich einer polizeilichen Befragung beurteilte die Staatsanwaltschaft als haltlos. Sie führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe lediglich erwähnt und hierzu habe sie das Recht gehabt, dass es früher auf dem D._____ Areal mehrmals gebrannt habe, wobei es sich um Brandstiftungen gehandelt habe und die Täterschaft nicht habe ermittelt werden können. Der Umstand, dass in diesem Zusammenhang eine Verbindung zwischen diesen Bränden und der Beschwerdeführerin hergestellt werden könnte, sei dem Verhalten Letzterer zuzuschreiben, die mehrfach damit gedroht habe, Sachen zu verbrennen (Urk. 10/Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 13 S. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 habe sodann entschieden in Abrede gestellt, gegenüber einer Drittperson gesagt zu haben, die Beschwerdeführerin sei bereits aktiv geworden und habe mehrmals Feuer gelegt. Gestützt auch auf die Zeugenaussagen der betreffenden Drittperson könne der anklagegenügende Nachweis nicht geführt werden, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 entsprechend geäussert habe (Urk. 10/- Beizugsakten D-1/2015/10034834: Urk. 13 S. 5 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorfälle, wie sie in der Klageschrift angesprochen werden, seien erfunden. Es ist sodann aktenkundig, dass sie sich in der Vergangenheit insbesondere mehrfach schriftlich dahingehend äusserte, ein Gemälde anzuzünden bzw. Gegenstände aus der Erbmasse zu zerstören oder zerstören zu lassen, die sie als ihr Eigentum betrachtet. Hierzu ist auf die Akten der genannten, früheren Strafverfahren zu verweisen (vgl. Urk. 10/- Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/9/2 S. 3 f.; Urk. ND1/3, Anhang). Weiter ist belegt, dass es in der Vergangenheit auf dem D._____ Areal zweimal ge-

- 11 brannt hat, wobei von Brandstiftung ausgegangen wurde und die Brandfälle letztlich ungeklärt blieben (Urk. 10/Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/10/4). In der nunmehr zur Diskussion stehenden Klageschrift wird nicht behauptet, die Beschwerdeführerin habe die Brände gelegt oder entsprechendes sei bewiesen, sondern lediglich die als solche erkennbare Mutmassung eines möglichen Zusammenhangs angestellt. Bereits in der Einstellungsverfügung vom 19. September 2017 betreffend falsche Anschuldigung etc. wurde zu Recht bemerkt, dass die Beschwerdeführerin Spekulationen über eine mögliche Verstrickung in die ungeklärten Brandfälle auf dem D._____ Areal mit eigenen Aussagen Vorschub geleistet hat. Der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 vormaligen Aussagen zufolge die Möglichkeit einer Brandlegung durch Erstere selber ausgeschlossen oder als unhaltbar dargestellt haben soll, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin 1 distanzierte sich einzig vom Vorwurf, gegenüber einer Drittperson gesagt zu haben, die Beschwerdeführerin habe bereits mehrmals Feuer gelegt. In diesem Sinne führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass sie nie so etwas gesagt hätte, sie sei sehr genau mit Worten. Sie würde nie etwas sagen, das man vielleicht denken könnte, aber keine Beweise existierten (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 7/1 S. 4 f.). Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin jemals Feuer gelegt habe, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, jene habe anlässlich des "Fenstergesprächs" gesagt, sehr gut Sachen anzünden zu können. Daraus müsse sie - die Befragte - schliessen, dass die Beschwerdeführerin es gemacht habe (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 7/1 S. 12). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin 1 auch in einer schriftlichen Stellungnahme zum Vorwurf der falschen Anschuldigung klar, sie habe nicht gesagt, die Beschwerdeführerin habe Feuer gelegt. Sie sei sprachlich sehr genau und habe gegenüber der Polizei erklärt, dass die Drohung mit Feuer ihr Angst mache, weil auf dem D._____ Areal schon mehrmals Feuer gelegt worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin mit Feuer drohe, könne man sich tatsächlich fragen, ob ein Zusammenhang bestehe (Urk. 10/Beizugsakten 2015/10034834: Urk. 5 S. 3 f.). Den ihrerseits gestellten Strafantrag wegen Drohung zog die Be-

- 12 schwerdegegnerin 1 ihren Angaben zufolge sodann deshalb zurück, weil sie in der Erbsache nach langen, mühsamen Verhandlungen eine Teilungslösung gefunden hätten und sie dem Vertrag eine Chance geben wollte (Urk. 10/ Beizugsakten D-3/2015/10023161: Urk. HD/4/2). Gestützt auf die Akten der früheren Strafverfahren kann somit nicht geschlossen werden, die als ehrenrührig beanstandeten Ausführungen in der Klageschrift seien wider besseres Wissen oder wider eine früher geäusserte Überzeugung erfolgt. Sie wurden ausserdem in einem Prozess betreffend die strittige Herausgabe von Erbschaftssachen und zur Begründung der Notwendigkeit von Vollstreckungsmassnahmen gemacht. Im Rahmen eines solchen Prozesses muss es der klagenden Partei möglich sein, auf Umstände hinzuweisen, die hinsichtlich der ernsthaften Befürchtung einer Vollstreckungsvereitelung als relevant erachtet werden. Auch die Andeutung des Verdachts einer möglichen Brandlegung durch die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erscheint nicht als völlig sachfremd und insofern blosse negative Stimmungsmache. Es geht nicht um eine strafrechtlich relevante Anschuldigung der Brandstiftung, sondern die Darlegung der Rechtsposition der Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. deren reelle Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte bei Gutheissung der Klage Erbschaftssachen vernichten und ihre entsprechenden früheren Ankündigungen in die Tat umsetzen. Dem Gericht ist zu attestieren, die Äusserungen bezogen auf den Prozessgegenstand bzw. das Begehren um Vollstreckungsmassnahmen würdigen zu können. 6. Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Äusserungen in der Klageschrift - soweit sie als ehrenrührig zu beurteilen wären - ohne Weiteres von den im Zivilprozess geltenden Begründungs- und Darlegungspflichten gedeckt sind. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 3 ist offenkundig ausgeschlossen. Er kann sich auf den Rechtfertigungsgrund gesetzlich erlaubten Handelns im Sinne von Art. 14 StGB berufen. Unabhängig einer erfolgten Prozessinstruktion gilt dies selbstredend auch für die Beschwerdegegner 1 und 2. Sie durften ihren Rechtsvertreter im Hinblick auf die gestellten Rechtsbegehren sachbezogen instruieren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 13 - III. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1500.– festzusetzen. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Ziffer 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

- 14 - − die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 28. November 2019 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Ziffer 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1-3 (je per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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