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Zürich Obergericht Strafkammern 21.11.2018 UE180248

21. November 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,123 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180248-O/IMH/MAN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 21. November 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____ AG, 4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. August 2018, D-9/2018/10025490 (i.S. B._____ etc.)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 17. Juli 2018 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. Strafanzeige gegen B._____, C._____ und die D._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-3; Urk. 6/2). Am 22. August 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1-3 (Urk. 3 = Urk. 6/6). 2. Mit Eingabe vom 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die angefochtene[…] Nichtanhandnahme-Verfügung[…] soll[…] als willkürlich erkannt werden. 2. Es soll festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft bei meinen Strafanzeigen mindestens im Zweifel von einer Nötigung gemäss Art. StGB 181 hätte ausgehen müssen. 3. Es soll festgestellt werden, dass mir Staatsanwaltschaft seit meiner ersten diesbezüglichen Strafanzeige im Jahr 2013 zu Unrecht die Hilfe verweigern, da sie mindestens im Zweifel von der angezeigten Drohung bzw. der angezeigten Nötigung hätte ausgehen müssen. 4. Es soll festgestellt werden, dass die in 3. erwähnte Hilfeverweigerung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung der Beschuldigten bis heute verunmöglicht hat. 5. […]" 3. Mit Schreiben vom 10. September 2018 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 5). Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'000.00 ein (Urk. 7, Urk. 14). 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers und die Be-

- 3 gründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Beschwerdeobjekt einzig die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. August 2018 bildet, welche die aktuelle Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 thematisiert. Soweit der Beschwerdeführer daher eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bezüglich Strafanzeigen aus dem Jahr 2013 anspricht (Rechtsbegehren Nr. 3-4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II. 1.1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt. So ist erforderlich, dass auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug genommen wird. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine Strafanzeige eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zur Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat enthält. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen mithin nicht (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 3 und N 11; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2). 1.2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports mit Sicherheit feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (BSK StPO-Omlin, a.a.O., Art. 310 N 9 ff.). Ebenso kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn die Strafanzeige den zuvor erwähnten Anforderungen nicht genügt und dementsprechend kein einer konkreten Person vorgeworfenes strafbares Verhalten ersichtlich ist; diesfalls besteht nämlich für die Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung zur Behandlung der Anzeige (vgl. BSK StPO-Riedo/Boner, a.a.O., Art. 301 N 11).

- 4 - 2. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2013 bei der Beschwerdegegnerin 3 als Sicherheitsmann angestellt. Bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 handelte es sich um seine Vorgesetzten (Urk. 3 S. 1). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gab es diverse zivilrechtliche, vor allem arbeitsrechtliche Gerichtsverfahren zwischen den Parteien. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern diverse strafrechtlich relevante Verfehlungen zur Last (Urk. 6/2). Auf Letztere ist nachfolgend einzugehen. 3.1. Zunächst legt der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zur Last, ihm gedroht zu haben, ihn zu schädigen, seine wirtschaftliche Freiheit zu rauben und ihn aus der Sicherheitsbranche zu verbannen, wirtschaftlich zu zerstören und finanziell zu vernichten. Es sei ihm gedroht worden, ihn freizustellen, ihm eine "Mobbing-Kündigung" auszusprechen, ihm ein unwahres, schlechtes Arbeitszeugnis auszustellen und ihn mittels eines erfundenen Betreibungsgrunds zu betreiben (Urk. 6/2 S. 2 f.). Bei der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Frist zur Stellung eines Strafantrages beträgt drei Monate und beginnt an dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers ereigneten sich die Drohungen im Jahr 2013 resp. 2015 (vgl. Urk. 6/2 S. 2). Somit hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die Strafantragsfrist längst unbenutzt abgelaufen ist (Urk. 3 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verfügte somit in diesem Punkt zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. 3.2.1. Des Weiteren hätten die Beschwerdegegner, als er im Jahr 2013 den Drohungen nicht nachgegeben habe, ihre Drohungen betreffend Freistellung, Kündigung und Arbeitszeugnis in die Tat umgesetzt. Im Jahr 2015 sei auch die Drohung betreffend Betreibung in die Tat umgesetzt worden. Die Betreibung sei wohl erfolgt, nachdem die Beschwerdegegner im Jahr 2015 von seiner Stellensuche erfahren hätten. Diese Betreibung stelle eine drei Jahre andauernde Nötigung dar, wodurch seine Arbeitslosigkeit erzwungen worden sei. Weiter hätten die Beschwerdegegner mit unethischen Tricks versucht, die entsprechenden Verfahren [wohl betreffend Aufhebung der Betreibung resp. Feststellung der Rechtsmiss-

- 5 bräuchlichkeit der Betreibung] zu stören resp. zu verzögern. Die Aufrechterhaltung der Schädigung resp. des Drucks durch den illegalen Betreibungsregistereintrag habe dazu gedient, ihn zu brechen und dazu zu zwingen, auf ihm zustehende Gelder in der Höhe von mehreren tausend Franken zu verzichten, welche er den Beschwerdegegnern in Rechnung gestellt habe, resp. bezüglich welcher er sie betrieben habe. In einem Schreiben vom 15. Juli 2015 hätten die Beschwerdegegner ihn in der Folge damit erpresst, dass sie ihre Betreibung erst löschen lassen würden, wenn er zuvor auf die ihm zustehenden Gelder verzichte und die entsprechenden Betreibungen lösche (Urk. 6/2 S. 3 f.). 3.2.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB strafbar. Eine Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. 3.2.3. Dem im Strafverfahren eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 28. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 3 den Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 über eine Summe von Fr. 864.00 betrieb. Die Forderung basiert auf einem Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2015, welches den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung in besagter Höhe für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Allerdings wurde das besagte Urteil dem Beschwerdeführer erst am 9. Juli 2015 zugestellt, worauf er die Summe am 10. Juli 2015 umgehend beglich. Als ihm am 14. Juli 2015 der Zahlungsbefehl über Fr. 864.00 zugestellt wurde, erhob er umgehend Rechtsvorschlag (Urk. 6/3 S. 7 f.). Im Urteil vom 28. Juni 2018 wurde in der Folge festgestellt, dass die Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung resp. Zustellung des Zahlungsbefehls infolge Tilgung nicht mehr bestand (Urk. 6/3 S. 12). Zudem wurde festgestellt, dass die Betreibung gegen Treu und Glauben verstiess und rechtsmissbräuchlich war, da die Beschwerdegegnerin 3

- 6 dem Beschwerdeführer vor der Betreibung keine Möglichkeit zur Zahlung eingeräumt hatte (Urk. 6/3 S. 14 f.). 3.2.4. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, es könne aufgrund des Bestehens von zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht auf eine strafrechtlich relevante Nötigung bzw. Erpressung geschlossen werden (Urk. 3 S. 2). Dem ist zuzustimmen. Aus der Einleitung einer – wenn auch für rechtsmissbräuchlich erklärten – Betreibung, welcher eine berechtigte Forderung zu Grunde lag, und der Nichtlöschung des Betreibungsregistereintrages auf Verlangen, so dass der Beschwerdeführer die Löschung mittels Feststellungsklage durchzusetzen hatte, lässt sich kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner ableiten. Der Beschwerdeführer unterliess denn auch – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht monierte (Urk. 3 S. 2) – eine Substantiierung der konkreten Vorwürfe in der Strafanzeige. Auch seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) lassen sich keine weiteren Erläuterungen zu den konkreten Vorwürfen entnehmen. Insbesondere ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten Hinweise auf rechtmässige Forderungen des Beschwerdeführers über mehrere tausend Franken, auf welche er unter dem Druck des Betreibungsregistereintrages am 15. Juli 2015 hätte verzichten sollen, resp. deren Betreibungen er hätte zurückziehen sollen. Schliesslich leitete er derart hohe Betreibungen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Affoltern erst am 5. August 2015 und 8. September 2016 ein und sind diese Forderungen strittig, erhob doch die Beschwerdegegnerin 3 jeweils Rechtsvorschlag (Urk. 6/3 S. 8 f.). Dementsprechend geht der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden (Urk. 2 S. 3), ins Leere. Mangels Anzeichen für ein strafbares Verhalten bestand hierfür kein Anlass. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Nötigung resp. Erpressung ist somit korrekt. 3.3.1. Überdies sollen die Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer Strafanzeigen wegen falscher Anschuldigung erstattet haben, mutmasslich um ihn einzuschüchtern und zu zermürben. Dies hätten sie wider besseres Wissen getan, da sie von seiner Nichtschuld gewusst hätten. Der Friedensrichter und das Arbeitsgericht hätten die Beschwerdegegner mündlich darüber informiert, dass

- 7 seine Vorwürfe zugetroffen hätten und nicht erfunden gewesen seien. Hierdurch hätten die Beschwerdegegner die Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege erfüllt (Urk. 6/2 S. 4). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft zog die Untersuchungsakten betreffend die am 27. September 2013 erfolgte Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner bezüglich Betrugs etc. sowie betreffend die hernach erstattete Strafanzeige der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer bezüglich falscher Anschuldigung bei (Urk. 6/4-5). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige unterlassen hat, die Vorwürfe betreffend falsche Anschuldigung in substantiierter Weise darzulegen. Auch im Beschwerdeverfahren unterliess er dies. Weiter setzte er sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung zur Sache, wonach den Beschwerdegegnern kein direkter Vorsatz im Sinne von Art. 303 StGB resp. Art. 304 StGB nachgewiesen werden könne, da das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner betreffend Betrug etc. nicht an Hand genommen wurde (Urk. 3 S. 3), mit keinem Wort auseinander. Es kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Nichtanhandnahme erweist sich auch in diesem Punkt als korrekt. 4. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. III. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'000.00 zu beziehen (Urk. 14).

- 8 - Den Beschwerdegegnern ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vierfach, für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegner 1-3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 -

Zürich, 21. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 21. November 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vierfach, für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegner 1-3, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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