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Zürich Obergericht Strafkammern 01.06.2018 UE180106

1. Juni 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,528 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180106-O/U/TSA

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 1. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. März 2018, E-1/2017/10030709

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Polizei war im Jahr 2016 mit zwei Vorfällen befasst, in welche A._____ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau involviert waren, nämlich einem Verkehrsunfall und dem Verdacht auf Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Geschäfte PO- LIS-G-Nr. 1 und POLIS-G-Nr. 2). Im selben Haus wie der Beschwerdeführer wohnt auch der Polizist B._____. Der Beschwerdeführer vermutet, dass dieser über Kenntnisse betreffend die beiden Vorfälle verfügt, obwohl er diese nicht bearbeitet hatte. Er hat den Verdacht, dass verschiedene Polizisten, unter anderem auch B._____, unrechtmässig Einsicht in die entsprechenden Polizeiakten - insbesondere in die den Verkehrsunfall betreffenden - genommen haben. In diesem Zusammenhang wandte er sich an verschiedene Amtsstellen, so auch den Ombudsmann des Kantons Zürich, und erstattete sodann bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauch (vgl. Urk. 11/1 und 2). Am 15. November 2017 erfolgte eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Beschwerdeführers als Privatkläger / Auskunftsperson (Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 14. März 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3). b) Mit Eingabe vom 2. April 2018 erhob der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts "Einsprache" gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung. Er erklärte sich mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden und er begehrte eine schriftliche Bestätigung der III. Strafkammer, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, aus welcher hervorgehen soll, wer alles in die beiden Polizeiakten Einsicht genommen hat (Urk. 2). Diese "Einsprache" wurde als Beschwerde entgegengenommen. Mit Verfügung vom 6. April 2018 auferlegte der Präsident der III. Strafkammer dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'500.-- (Urk. 5). Der Beschwerdeführer leistete diese Kaution fristgemäss (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 10). Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer erfolgt der heutige Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien ursprünglich in Aussicht gestellt.

- 3 - 2. a) Die Staatsanwaltschaft fasste in der angefochtenen Verfügung die Aussagen des Beschwerdeführers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2017 wie folgt zusammen: Die Vermutung des Beschwerdeführers, es könnten Polizeibeamte in seine hängigen Verfahren Einblick genommen haben, liege darin begründet, dass er, auf der Terrasse seiner Wohnung befindlich, mitgehört habe, wie ein über ihm wohnender Nachbar über einen Unfall gesprochen habe und dabei die Frage aufgeworfen habe, wie man bei einer Baustelle über ein am Boden liegendes Gerät fahren könne. Er habe das Gefühl gehabt, dass das Verhalten seines Nachbarn und Polizeibeamten B._____, der ihm das Leben im Haus schwer mache, darin begründet liegen könnte, dass dieser aus früheren (Straf-)Verfahren betreffend einen Verkehrsunfall und Missbrauch einer Fernmeldeanlage Kenntnisse und dadurch ein Bild von ihm und seiner Frau habe, das nicht den Tatsachen entspreche. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Folge, dass sie auf eine Strafanzeige nur einzutreten habe bzw. weitere Ermittlungen zu tätigen habe, wenn zumindest ein Anfangsverdacht dafür bestehe, dass eine strafbare Handlung begangen worden sei, wobei nicht jedes Gefühl, es könnte ein strafbares Verhalten erfolgt sein, ausreichend sei, sondern als Tatsachenbasis bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Frage kämen. Der seitens des Beschwerdeführers in unbestimmter Art formulierte Tatverdacht basiere auf blossen Vermutungen, wobei gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mitgehörten nachbarlichen Schilderungen noch nicht einmal ein / sein Name genannt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen explizit bestätigt, dass es ihm mit seiner Anzeige eigentlich darum gehe, an die gewünschten Informationen zu gelangen, das heisst die Namen jener Polizeibeamten zu erfahren, welche allenfalls Einsicht in polizeiliche oder gerichtliche Akten genommen haben. Die Staatsanwaltschaft fuhr fort, ein Missbrauch der Amtsgewalt liege vor, wenn der Täter die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwende, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen treffe oder auf eine andere Art Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfte. Selbst wenn im vorliegenden Fall Einsicht in die Akten genommen worden wäre, wäre mit Blick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs keine tatbestandsmässige Handlung ersichtlich (keine getroffenen hoheitlichen Verfügungen, keine Ausübung von Zwang, keine erkennba-

- 4 re Vorteils-/Benachteiligungsabsicht). Mit Blick auf den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung mangle es ebenfalls an tatbestandsmässigem Verhalten, zumal in der nachbarlichen Schilderung kein Name genannt worden sei. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 3 S. 1 - 3). b) Der Beschwerdeführer hält dafür, die Formulierung der Staatsanwaltschaft "selbst wenn Einsicht in die Akten genommen worden wäre" bedeute, dass diese Möglichkeit bestehe, also ein mit dem Fall nicht befasster Polizist Einsicht in die Akten genommen haben könnte. Es sei für den Beschwerdeführer und seine Familie unzumutbar, im gleichen Haus und in der gleichen Wohngemeinde zu leben, ohne die Gewissheit zu haben, ob unter anderem B._____ in die beiden Akten seiner Frau Einsicht genommen habe oder nicht. Vom damals protokollaufnehmenden Polizisten C._____ wüssten sie (gemeint offensichtlich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau), dass dieser in den Fall "Missbrauch einer Fernmeldeanlage" Einsicht genommen habe, obwohl er nichts mit diesem Fall zu tun gehabt habe. Er habe ihnen auch mitgeteilt, dass es eben möglich sei, dass jeder Polizist Einsicht in alle Akten nehmen könne, auch wenn er mit dem Fall nichts zu tun habe. Sein Anliegen sei es, eine schriftliche Bestätigung von der III. Strafkammer, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu erhalten, aus welcher er ersehen könne, wer alles in die beiden Akten Einsicht genommen habe. Wenn eine solch banale Frage oder Angelegenheit so viel Zeit in Anspruch nehme, könne man davon ausgehen, dass etwas verborgen werde (Urk. 2). 3. Die Staatsanwaltschaft umschreibt die Voraussetzungen der Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Amtsgeheimnisverletzung zutreffend. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auf dem Balkon stehend einen Nachbar von einem Verkehrsunfall erzählen hörte, der dem vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau erlittenen ähnelt, finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstand des Gesprächs wirklich der besagte Verkehrsunfall war. Der Name des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau fiel, soweit ersichtlich, in diesem Gespräch nicht. Von einer Ausübung von Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB durch einen Polizeibeamten über die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der beiden Fälle notwendige, insbesondere von einer solchen durch den mit der Sache nicht be-

- 5 fassten B._____, ist nichts bekannt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Polizeibeamter im Zusammenhang mit den beiden Geschäften die Absicht gehabt habe, sich einen Vorteil welcher Art auch immer zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer oder dessen Ehegattin einen Nachteil zuzufügen, so dass auch offen bleiben kann, ob ein entsprechender Vorteil oder Nachteil unrechtmässig wäre. Auch für eine allfällige Verletzung eines Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB liegen keine Anhaltspunkte vor. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte demnach zu Recht. Es ist weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch der III. Strafkammer, der Frage nachzugehen, welche Polizeibeamten Einsicht in die Polizeiakten zu den beiden den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffenden Vorfällen nehmen konnten, solange eine solche Einsichtnahme nicht zu einer strafbaren Handlung führte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'000.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. 3. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2017/10030709, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 1. Juni 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. 3. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-1/2017/10030709, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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