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Zürich Obergericht Strafkammern 20.11.2017 UE170304

20. November 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,486 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170304-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Beschluss und Verfügung vom 20. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. September 2017, A-1/2016/10021894

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 22. Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) einreichen wegen Betrug, evtl. Urkundenfälschung und allenfalls weiterer Delikte (Urk. 7/3). In der Strafanzeige liess er im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausführen: Der Beschwerdeführer sei ab dem 15. September 2009 beim Beschwerdegegner 1 in der Schmerzklinik des …-Spitals C._____ wegen starker Rückenschmerzen in Behandlung gewesen. Am 6. Januar 2010 habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer zwei Testelektroden und am 13. Januar 2010 einen Neurostimulator implantiert. Die Kosten für diese beiden Operationen seien der Krankenversicherung des Beschwerdeführers, der D._____ AG (nachfolgend: D._____), in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden, "soweit ersichtlich unter Abzug eines Selbstbehalts". Mit Schreiben vom 24. November 2009 habe der Beschwerdegegner 1 die D._____ um Kostengutsprache zur Austestung der Elektrostimulation ersucht. In diesem Schreiben habe sich der Beschwerdegegner 1 mehrfach tatsachenwidrig, widersprüchlich und irreführend geäussert (Urk. 7/3 S. 2), wodurch die D._____ in den irrigen Glauben versetzt worden sei, die Indikation für den Test einer Neurostimulation sei ausgewiesen (Urk. 7/3 S. 3). Die beiden Testelektroden seien in Beckennähe ins Fettgewebe unter der Haut gesetzt worden, um eine subcutane periphere Feld- und Nervenstimulation durchzuführen. In den Rechnungen für die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber der D._____ aber angegeben, die Elektroden seien rückenmarksnah eingelegt worden. Eine subcutane periphere Nervenstimulation sei nicht kassenpflichtig, eine rückenmarksnahe Neurostimulation dagegen schon (Urk. 7/3 S. 6). Mittels der tatsachenwidrigen und unvollständigen Erklärungen im Gesuch um Kostengutsprache habe der Beschwerdegegner 1 die D._____ getäuscht. Die D._____ habe auf die Richtigkeit der Angaben

- 3 vertraut und vertrauen dürfen. Zudem wäre die Überprüfung der Angaben mit unzumutbarem Aufwand verbunden gewesen (Urk. 7/3 S. 7). Mit den Rechnungen habe der Beschwerdegegner 1 den Irrtum der D._____ auf arglistige Art und Weise bestärkt. Einerseits habe er implizit vorgegeben, es sei eine erfolgreiche Testphase durchgeführt worden. Andererseits habe er in den Rechnungen eine kassenpflichtige Operation deklariert, obschon eine nicht kassenpflichtige Operation durchgeführt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdegegner 1 die D._____ erfolgreich von einer Überprüfung des Falles abhalten können, worauf diese letztlich sämtliche Kosten der Operation übernommen habe. Durch die unzutreffenden Rechnungspositionen habe der Beschwerdegegner 1 sodann eine Falschbeurkundung begangen. Der Beschwerdeführer mache adhäsionsweise einen Anspruch auf Genugtuung infolge der nicht indizierten Behandlung und der damit verbundenen Schmerzen geltend. Bei korrekter Indikation unter Beizug sämtlicher Krankenakten hätte das Leiden deutlich verkürzt werden können und wären nicht unnötigerweise Hoffnungen auf eine rasche Heilung geschürt worden (Urk. 7/3 S. 8). 2. Mit Verfügung vom 26. September 2017 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand (Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 7/16). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 (Montag) liess der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die notwendigen strafrechtlichen Untersuchungen gegen den Beschuldigte B._____ betreffend Betrug etc. zu eröffnen. 2. Es sei der Unterzeichnende für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten der Staatskasse."

- 4 - 3. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 bzw. der Staatsanwaltschaft verzichtet werden. II. 1. Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch in umfassenderem Sinne "jede Partei" rechtsmittellegitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteile 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5 und 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen, wenn sie – wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte,

- 5 die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2). 2. Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation vorbringen, er habe sich vorliegend als Privatkläger konstituiert. Er sei insbesondere in seiner physischen und psychischen Integrität bzw. seinen Persönlichkeitsrechten berührt und damit zur Beschwerde berechtigt (Urk. 2 S. 2). 3. Betrug gemäss Art. 146 StGB ist ein Vermögensdelikt. In Bezug auf den beanzeigten Betrugsvorwurf ist festzuhalten, dass gemäss der Darstellung in der Strafanzeige der Beschwerdegegner 1 die D._____ getäuscht haben soll, woraufhin diese die Kosten für die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 übernommen hat. Damit kommt allenfalls die D._____ als Geschädigte im Sinne der erwähnten Strafnorm in Frage. Der Beschwerdeführer führt aus, die D._____ habe die Kosten der Operationen "soweit ersichtlich unter Abzug eines Selbstbehalts" bezahlt (Urk. 7/3 S. 2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit einen bei ihm eingetretenen Schaden geltend machen will, scheint sich der Beschwerdeführer doch gemäss der verwendeten Formulierung ("soweit ersichtlich") offenbar nicht sicher zu sein, ob ihm die D._____ tatsächlich den Selbstbehalt in Rechnung gestellt hat. Aus der Kostengutsprache der D._____ vom 30. November 2009 ergibt sich zwar die Absicht der D._____, die Behandlung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzüglich Jahresfranchise und 10% Selbstbehalt zu vergüten (Urk. 7/4/21/11 letzte Seite). Ob eine derartige Weiterverrechnung aber tatsächlich stattgefunden hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Und selbst wenn der Beschwerdeführer einen bei ihm eingetretenen Schaden hätte geltend machen wollen, handelte es sich dabei nicht um einen unmittelbaren, sondern einen Reflexschaden. Ein solcher liegt vor, wenn eine Drittperson, hier der Beschwerdeführer, die in einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten steht, durch dasselbe schädigende Ereignis wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Die reflexgeschädigte Person ist jedoch, auch wenn das schädigende Ereignis strafbar ist, strafprozessual keine geschädigte

- 6 - Person (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 43). Damit wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beanzeigten Betrugsvorwurf nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt und ist folglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. 4. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der heute überwiegenden Rechtsauffassung das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2). Die Fälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen. Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet oder falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (Urteile 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wie vorstehend unter Ziff. II/3 ausgeführt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe für ihn einen unmittelbaren Vermögensschaden zur Folge gehabt. Mit der angeblichen Urkundenfälschung sollte nach der Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf seine Benachteiligung, sondern auf die Benachteiligung der D._____ abgezielt werden. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem beanzeigten Urkundendelikt an der Geschädigtenstellung. 5. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich eines Körperverletzungsdelikts zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gemacht. Der im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation ergangene Hinweis in der Beschwerde, er - der Beschwerdeführer sei in seiner physischen und psychischen Integrität bzw. seinen Persönlichkeitsrechten berührt (Urk. 2 S. 2), genügt dafür klarerweise nicht. Ebenso wenig kann aus den Ausführungen in der Strafanzeige, wonach der Beschwerdeführer eine Genugtuung geltend mache "infolge der nicht indizierten Behandlung und die da-

- 7 mit verbundenen Schmerzen", geschlossen werden, er verlange die Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 wegen eines Körperverletzungsdeliktes. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Operationen vom 6. und 13. Januar 2010 lediglich als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren wären, wurden dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen am 6. Januar 2010 zwei Testelektroden in das Unterhautfettgewebe und am 13. Januar 2010 ein Neurostimulator unter der Haut implantiert (Urk. 7/3 S. 6; vgl. auch die Operationsberichte vom 8. und 13. Januar 2010, Urk. 7/4/21/3-4). Es ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass diese Eingriffe in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers die Intensität einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erreichten. Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, wobei der Beschwerdeführer bis heute keinen Strafantrag wegen Körperverletzung begangen durch den Beschwerdegegner 1 gestellt hat und die dreimonatige Antragsfrist bereits lange vor der Strafanzeige vom 22. Juni 2016 verstrichen sein dürfte. 6. Ist der Beschwerdeführer nicht geschädigte Person, konnte er sich nicht als Privatkläger konstituieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im von der Staatsanwaltschaft erstellten Verzeichnis der Geschädigten, die nicht auf ihre Rechte im Strafverfahren verzichtet haben, unter dem Titel "Geschädigte ohne Entscheid über Konstituierung als Privatklägerschaft" aufgeführt ist (Urk. 7/14). Unerheblich ist sodann auch, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst als Privatkläger bezeichnet und sein Interesse am Verfahren bekundet. Der Beschwerdeführer ist nicht Partei im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, sondern Anzeigeerstatter (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weiteren Verfahrensrechte zu. Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). Eine Verletzung seiner Rechte als Anzeigeerstatter rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

- 8 - 7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren bezüglich der angezeigten Straftaten nicht in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist und ihm daher keine Geschädigtenstellung zukommt. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht rechtsmittellegitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. III. 1. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO), für die Privatklägerschaft im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zivilansprüche (Art. 136 StPO). Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Strafverfahren – wie vorstehend aufgezeigt – nicht Privatkläger, sondern lediglich Anzeigeerstatter. Ihm ist es in dieser Konstellation gar nicht möglich, Zivilansprüche durchzusetzen. Zudem ist die vorliegende Beschwerde gemäss obigen Ausführungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 3. Der Beschwerdegegner 1 hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist infolge Unterliegens keine Entschädigung auszurichten.

- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei

- 10 der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber

Beschluss und Verfügung vom 20. November 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-1/2016/10021894, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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