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Zürich Obergericht Strafkammern 22.02.2018 UE170289

22. Februar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,480 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170289-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 22. Februar 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2017, C-4/st/2014/10006864

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 20. November 2014 liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), der Inhaber des Einzelunternehmens 'C._____', Strafanzeige und Strafantrag wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB bzw. unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 141bis StGB einreichen gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1). Er wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, von Januar 2008 bis November 2014 in ihrer beruflichen Eigenschaft als Buchhalterin seines Einzelunternehmens vom Firmenkonto Nr. 1 bei der D._____ [Bank], für das sie eine Vollmacht hatte, ohne sein Wissen und Einverständnis sowie gegen seinen Willen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 420'687.-- auf die nur auf sie lautenden Privatkonti Nr. 2 bei der D._____ und Nr. 3 bei der E._____ [Bank] überwiesen zu haben, wobei diese Überweisungen teilweise mit wahrheitswidrigen Bezeichnungen in der Buchhaltung erfasst worden seien; ebenfalls ohne sein Wissen und Einverständnis sowie gegen seinen Willen habe die Beschwerdegegnerin 1 als seine Ehefrau von dem auf sie und ihn lautenden Privatkonto Nr. 4 bei der D._____ Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 483'211.-- auf die nur auf sie lautenden genannten Privatkonti überwiesen in der Absicht, dieses Geld für ihre persönlichen Bedürfnisse zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erteilte der Kantonspolizei Zürich am 18. Dezember 2014 Auftrag zu ergänzenden Ermittlungen (Urk. 21/6) und erliess diverse Editionsverfügungen (Urk. 21/13/1; Urk. 21/14/1). Nach Eingang des Polizeirapports vom 10. August 2015 (Urk. 21/7) befragte sie den Beschwerdeführer als Auskunftsperson (Urk. 21/11/4) und die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 21/10/6). Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte sie die Untersuchung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg (Urk. 3). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 rechtzeitig (Urk. 21/28) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Fortführung der Strafuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungs-

- 3 folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1, eventualiter zu Lasten des Staates (Urk. 2). Die Prozesskaution von Fr. 5'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 angesetzten Frist (Urk. 6) bei der Kammer ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. November 2017 wurde die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 2. November 2017 auf Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 18). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 wurde diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 20). Innert Frist ging keine Replik ein. 2. Infolge Neukonstituierung der Kammer und Ferienabwesenheit ergeht der Entscheid in anderer als der ursprünglich angekündigten Besetzung.

II. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, es sei weitgehend unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die genannten Überweisungen vorgenommen habe. Strittig sei hingegen, inwieweit der Beschwerdeführer von diesen Überweisungen Kenntnis gehabt habe und wofür diese überwiesenen Gelder tatsächlich verwendet worden seien. Angesichts der gesamten Umstände seien die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers für sich allein nicht geeignet, einen anklagegenügenden Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Veruntreuung und Diebstahls zu begründen. So sei es fast nicht möglich, dass der Beschwerdeführer von den beanzeigten Überweisungen nichts gewusst habe. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht klar verneinen können, dass die beanzeigten Abbuchungen ab dem Firmenkonto auch mit Auslagen für die eheliche Gemeinschaft zu tun hatten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass die Beschwerdegegnerin 1 vom Geld des gemeinsamen Privatkontos bei der D._____ habe nehmen

- 4 können, was sie gebraucht habe. Die Untersuchung wegen Urkundenfälschung wurde mangels Nachweis eines vorsätzlichen Vorgehens eingestellt (Urk. 3). 1.2. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde zusammengefasst vorbringen, es sei auch in Fällen, wo "Aussage gegen Aussage" stehe, grundsätzlich Anklage zu erheben. Unverständlich sei, dass die Untersuchung trotz Bestehens konkreter Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren "um jeden Preis" einstellen wollen, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 zu widerlegen. So habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 1 diverse Überweisungen mit falschen und unauffälligen Zahlungsvermerken getarnt, ihre Konti in der Steuererklärung nicht deklariert und mit dem überwiesenen Geld Einkäufe in Damenboutiquen und Parfümerien getätigt habe. Es sei klar, dass er (d.h. der Beschwerdeführer) nichts von diesen Überweisungen gewusst habe. Auch habe er (d.h. der Beschwerdeführer) nicht widersprüchlich ausgesagt, sondern die ihm gestellten Fragen ehrlich beantwortet und zugegeben, wenn er etwas nicht klar bejahen oder verneinen konnte. Dies zeige, dass er glaubwürdig sei (Urk. 2). 1.3. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe die Sachlage sorgfältig geprüft und sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein anklagegenügender Tatverdacht vorliege (Urk. 18). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn mit Sicherheit

- 5 oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Stehen sich - wie im vorliegenden Fall - gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind. Liegen einzig belastende Aussagen eines an einer Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten vor und finden diese Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann - entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 2) - von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen: Urteile BGer 6B_120/2015 vom 20.5.2015 Erw. 2.1. m.w.H.; 6B_918/2014 vom 2.4.2015 Erw. 2.1.2.; 6B_856/2013 vom 3.4.2014 Erw. 2.2.; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2017, 3. Auflage, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, 3. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich-Basel-Genf 2014, 2. Auflage, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15 und N 17).

- 6 - 3.1. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden. Bei Geldern auf einem fremden Konto, über das der Täter verfügen darf, ist bereits eine pflicht- bzw. zweckwidrige Abbuchung als eine unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte zu betrachten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter anderweitig über entsprechende Gelder verfügt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 138 N 107 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dabei genügt eine "eventuelle Absicht", die insbesondere dann gegeben ist, wenn der Täter die Bereicherung für möglich hält, beispielsweise, wenn er nicht absolut überzeugt ist von der Existenz oder der Begründetheit seiner eigenen Forderung, jedoch trotzdem handelt und die Möglichkeit des Eintritts einer Bereicherung in Kauf nimmt (BGE 105 IV 29 E. 3.a). 3.2.1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 lebten in der fraglichen Zeit (Januar 2008 bis November 2014) als Ehepaar unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zusammen. Die beiden Ehepartner verfügten während dieser Zeit über diverse eigene und gemeinsame Konti; der Beschwerdeführer war bezüglich der Privatkonti der Beschwerdegegnerin 1 Nr. 2 (D._____) und Nr. 3 (E._____), auf welche die in der Strafanzeige erwähnten Gelder geflossen sind, bevollmächtigt (Urk. 21/14/2/1; Urk. 21/10/5/5). Beide Ehepartner waren im Einzelunternehmen 'C._____' des Beschwerdeführers, welches sie kurz nach ihrer Heirat im Jahr 2001 gemeinsam aufgebaut hatten, tätig; der Beschwerdeführer war dabei für den Verkauf, Einkauf sowie für Montagen und Reparaturen zuständig, während die Beschwerdegegnerin 1 teilzeitlich im administrativen Bereich (Erstellen von Offerten, Rechnungen, Abschlüssen; Bezahlen von Rechnungen etc.) arbeitete (vgl. dazu Urk. 21/11/1 S. 3; Urk. 21/11/4 S. 9). Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegnerin 1 für ihre Tätigkeit bei 'C._____' kein Lohn ausbezahlt wurde (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 10); die Beschwerdegegnerin 1 bezog für weitere Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern Lohn, von welchem sie auch Aufwendungen der ehelichen Gemeinschaft bezahlte

- 7 - (Urk. 21/11/4 S. 11; vgl. auch Urk. 21/10/1 S. 8 f.; Urk. 21/10/4 S. 16 f.). Bezüglich der Höhe und der Auszahlung eines Lohnes an den Beschwerdeführer herrscht aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Kontoauszüge keine Klarheit (vgl. dazu Urk. 21/11/2 S. 3; Urk. 21/11/4 S. 11 und S. 22; Urk. 21/10/4 S. 9); es ist jedoch davon auszugehen, dass sich auch der Beschwerdeführer nicht regelmässig Lohn auszahlen liess (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 4). Dieses weitgehende Absehen von regelmässigen Lohnzahlungen führte gemäss der Darstellung beider Ehepartner dazu, dass keine Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Einnahmen und Ausgaben stattfand. Je nach Kontostand wurde zur Finanzierung des Lebensunterhalts Geld vom Firmenkonto auf die privaten Konti transferiert (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 15; Urk. 21/10/4 S. 11 f.); allerdings ist es auch vorgekommen, dass Geld von den Privatkonti auf das Firmenkonto floss (vgl. dazu auch Urk. 21/8/1; Urk. 21/10/1 S. 7; Urk. 21/10/4 S. 14). Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Aussagen nie um das Bezahlen von Rechnungen gekümmert, sondern dies der Beschwerdegegnerin 1 überlassen; er hat 'keine Ahnung', wie hoch die Lebenshaltungskosten im betreffenden Zeitraum waren und auch die Frage, wieviel Gewinn sein Einzelunternehmen erzielt habe, konnte er nicht beantworten (Urk. 21/11/1 S. 5; Urk. 21/11/4 S. 11 ff., insbesondere S. 12 und S. 18). Beide Ehepartner sagten aus, während des Zusammenlebens gut bis sehr gut gelebt zu haben; es seien Autos geleast, ein Boot gekauft und eine Ferienwohnung gemietet bzw. gekauft worden (Urk. 21/10/4 S. 9; Urk. 21/11/4 S. 12). Abmachungen über die Höhe der persönlichen Ausgaben haben - soweit ersichtlich - nicht bestanden (Urk. 21/11/1 S. 4 f.). Die Ausgaben der Beschwerdegegnerin 1 für ihre persönlichen Bedürfnisse haben jedoch gelegentlich zu Diskussionen und zu Streit zwischen den Ehepartnern geführt (Urk. 21/11/1 S. 4; Urk. 21/10/1 S. 7). 3.2.2. Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdegegnerin 1 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, ab dem D._____-Firmenkonto Nr. 1 und dem gemeinsamen D._____-Privatkonto Nr. 4 pflichtwidrige bzw. unrechtmässige Abbuchungen im Betrag von rund Fr. 900'000.-- getätigt zu haben. Das Firmenkonto war der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der oben geschilderten Verhältnisse, insbesondere wegen des Fehlens von Anweisungen (vgl. dazu

- 8 - Urk. 21/11/4 S. 15) und mangels einer Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Finanzen - es flossen immerhin auch Fr. 87'000.-- von privaten Konti der Ehepartner auf das Firmenkonto (Urk. 21/8/1) - nicht nur anvertraut, um die finanziellen Angelegenheiten des Einzelunternehmens zu tätigen, sondern auch um diejenigen der ehelichen Gemeinschaft zu besorgen. Das gemeinsame Privatkonto Nr. 4 diente ebenfalls der Bezahlung der Lebenshaltungskosten, durfte die Beschwerdegegnerin 1 doch gemäss Darstellung des Beschwerdeführers die für sie persönlich anfallenden Kosten über dieses Konto bezahlen (Urk. 21/11/4 S. 13 f.). Damit war die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich berechtigt, ab den genannten Konti Abbuchungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu tätigen. Dass die Lebenshaltungskosten des Ehepaars in den betreffenden 7 Jahren mindestens Fr. 900'000.-- betragen haben, ist angesichts des erwähnten Lebensstils des Ehepaars realistisch. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, dass die Lebenshaltungskosten im betreffenden Zeitraum wesentlich tiefer gewesen oder mit anderen Mitteln finanziert worden sind. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer gelegentlich Abbuchungen ab den genannten Konti vornahm (vgl. dazu Urk. 21/10/4 S. 13). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Untersuchung bezüglich Veruntreuung selbst bei Bejahung der Unrechtmässigkeit der genannten Abbuchungen nicht zu beanstanden wäre. Es könnte der Beschwerdegegnerin 1 nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, bezüglich der Unrechtmässigkeit der beanzeigten Überweisungen vorsätzlich gehandelt bzw. die Überweisungen in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht getätigt zu haben. Ihre Aussagen, wonach sie davon ausgegangen sei, die Abbuchungen mit dem konkludenten Einverständnis des Beschwerdeführers gemacht zu haben (Urk. 21/10/1 S. 4 f.; Urk. 21/10/4 S. 10 ff.), sind aufgrund der oben unter II. 3.2.1. geschilderten Verhältnisse durchaus plausibel. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin 1 davon ausgehen, dass sie das auf den betreffenden Konti liegende, gemeinsam erwirtschaftete Geld auch für ihre persönlichen Bedürfnisse wie Kleider, Coiffeur, Parfüm etc. verwenden kann.

- 9 - Ein Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 ist unter diesen Umständen deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. 3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Staatsanwaltschaft seine Aussagen nicht als unglaubhaft, sondern einzig - und dies zu Recht - als nicht deutlich glaubhafter als diejenigen der Beschwerdegegnerin 1 erachtete (Urk. 3 S. 5 f.). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich reduzierten Glaubwürdigkeit bzw. der angeblich reduzierten Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Urk. 2 S. 4 f.) ist somit nicht im Detail einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für das allgemeine Desinteresse des Beschwerdeführers an den geschäftlichen und privaten finanziellen Angelegenheiten (Vergessen von bestehenden Kontovollmachten; Unkenntnis bezüglich Inhalt der Steuererklärung, bezüglich Geschäftsgewinn, bezüglich Höhe und Bezahlung der Lebenshaltungskosten, vgl. dazu Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 21/11/1 S. 6; Urk. 21/11/4 S. 12, S. 18 und S. 21) nicht die Beschwerdegegnerin 1 verantwortlich gemacht werden kann. Auch von einem Verheimlichen der Bankkonti, auf die die Beschwerdegegnerin 1 die angeblich veruntreuten Gelder überwiesen haben soll (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 2 S. 5 und S. 10), kann nicht die Rede sein. Vom Privatkonto Nr. 2 der Beschwerdegegnerin 1 bei der D._____ hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Kenntnis (Urk. 21/11/2 S. 2; Urk. 21/11/4 S. 16) und auch das Privatkonto Nr. 3 bei der E._____ hätte dem Beschwerdeführer wegen der für ihn ausgestellten Vollmacht bekannt sein müssen. Dass diese Konti nicht in den von der Beschwerdegegnerin 1 erstellten (Urk. 21/11/1 S. 6; Urk. 21/10/1 S. 6) Steuerklärungen des Ehepaars aufgeführt worden sind (vgl. Urk. 21/15/2), ist somit - zumindest im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten fiktiven Zahlungsvermerke zur angeblichen Vertuschung der kriminellen Machenschaften (Urk. 2 S. 6 ff.) ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 über keine Ausbildung als Buchhalterin verfügt (Urk. 21/10/1 S. 2; Urk. 21/10/4 S. 7). Sie führte die geschäftlichen und privaten Finanzen nicht nach professioneller Art. Als Zahlungszweck wurden bei den Abbuchungen keine spezifizierende buchhalteri-

- 10 sche Fachbegriffe, sondern meist allgemeine Bezeichnungen wie 'Einlage', 'Übertrag', 'monatliche Fixspesen' oder 'zu Gunsten B._____ und A._____' verwendet (Urk. 21/8/1). Mit der Rubrik 'Unterhalt' dürfte beispielsweise der allgemeine Lebensunterhalt und nicht - wie vom Beschwerdeführer vermutet (Urk. 2 S. 7) - Unterhalt im zivilrechtlichen Sinn gemeint gewesen sein (vgl. auch Urk. 21/10/4 S. 12). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 begründet - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6 ff.) - keine hinreichenden Anhaltspunkte für Tarnung- oder Täuschungsabsichten. Vielmehr dürfte es sich um Unbeholfenheit und Nachlässigkeit handeln. So benutzte die Beschwerdegegnerin 1 gemäss eigener, nicht widerlegbarer Darstellung aus Bequemlichkeit bzw. wegen Zeitmangels gelegentlich alte Vorlagen (Urk. 21/10/4 S. 16). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung explizit erwähnten Vermerke, beispielsweise der Vermerk 'zu Gunsten B._____ und A._____' oder die mutmasslichen Mehrfachabbuchungen für ein Badezimmermöbel und für Steuern (Urk. 2 S. 7 ff.) nicht geeignet gewesen wären, ungerechtfertigte Überweisungen wirkungsvoll zu kaschieren. Mit einem derart plumpen und durchschaubaren Vorgehen hätte die Rechtmässigkeit der Abbuchungen nicht vorgetäuscht werden können. 4. Die Staatsanwaltschaft hat auch geprüft, ob bezüglich des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Sie kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin 1 - soweit sie für die Buchhaltung überhaupt zuständig war - kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann (Urk. 3 S. 8). Mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander, weshalb in diesem Punkt auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 11 - III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 2. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO [analog]; Urteil BGer 6B_273/2017 v. 17.3.2017 Erw. 2). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des Aufwands - es wurde eine 6-seitige Stellungnahme eingereicht (Urk. 18) - und der Verantwortung des Anwalts ist die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin 1 auf Fr. 1'000.-- (zuzügl. 8% MwSt. für den Aufwand im Jahre 2017) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). 3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten und Entschädigung sind von der Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Kaution - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.– (inkl.

- 12 - MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Gerichtskasse überwiesen. 4. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2014/10006864, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 21]), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident i. V.:

lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 22. Februar 2018 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorab aus der Kaution bezogen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'080.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Die Entschädigung wird aus der Kaution bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 von der Ge... 4. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2014/10006864, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 21]), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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