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Zürich Obergericht Strafkammern 20.11.2017 UE170277

20. November 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,868 Wörter·~19 min·10

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170277-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Verfügung und Beschluss vom 20. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. September 2017, B-1/2016/10015032

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 28. April 2016 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die verantwortlichen Funktionäre der JVA Pöschwies wegen Amtsmissbrauchs etc. (Urk. 7/1). Am 1. September 2016 erteilte die hiesige Kammer der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Ermächtigung zum Entscheid über die Nichtanhandnahme bzw. Untersuchungseröffnung gegen B._____, Pikettchef der JVA Pöschwies im tatrelevanten Zeitraum (nachfolgend: Beschwerdegegner; Urk. 7/8/2). Am 6. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein (Urk. 5 = Urk. 7/27). 2. Am 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die ihm am 18. September 2017 zugestellte Verfügung (Urk. 7/29) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Das Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch etc. gegen den Beschwerdegegner 2 zum Nachteil des Beschwerdeführers sei weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin 1." Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 6); diese gingen am 17. Oktober 2017 ein (Urk. 8). 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von einem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). 5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.

- 3 - II. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; ders., StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15). 2. Der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Dem Beschwerdegegner wird zur Last gelegt, als damals verantwortlicher Pikettchef der JVA Pöschwies am 23. April 2016, ca. 20.59 Uhr, den Beschwerdeführer nach Rückkehr aus dessen Beziehungsurlaub ohne hinreichenden Ver-

- 4 dacht auf eine Verletzung der Auflagen in die Notzelle Nr. 5 (Überwachungszelle ohne WC) in der JVA Pöschwies in Einzelhaft versetzt und dort bis zum 25. April 2016, ca. 5.50 Uhr, belassen zu haben. Weiter soll der Beschwerdegegner trotz einer gesundheitlich prekären Situation des Beschwerdeführers (körperliche und psychische Verfassung) in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2016 keinen Arzt oder Psychiater aufgeboten haben. Vielmehr sei erst am 25. April 2016, ca. 8.00 Uhr, der Beizug eines Arztes und danach eines Psychiaters erfolgt (Urk. 5 S. 1 f.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung zusammengefasst mit der Begründung ein, dass sich kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners nachweisen lasse, zumal einerseits bereits in objektiver Hinsicht kein unrechtmässiges und unverhältnismässiges Verhalten erstellt werden könne und andererseits sich in subjektiver Hinsicht die von ihm vorgebrachten Ausführungen über seine Beweggründe, Überlegungen und Einschätzungen nicht anklagegenügend widerlegen liessen. Es könne insbesondere nicht widerlegt werden, dass der Beschwerdegegner der Meinung gewesen sei, angemessen und rechtmässig zu handeln (Urk. 5 S. 1 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass kaum von einer kurzzeitigen Isolation die Rede sein könne, wenn er über eine Zeitspanne von 33 Stunden in einer Isolationszelle ohne WC eingesperrt gewesen sei. Namentlich sei in den Weisungen betreffend Urinproben vorgesehen, dass entweder nach einer oder spätestens nach zwei Stunden ohne Abgabe einer gültigen Urinprobe diese als positiv zu werten sei und damit das Prozedere betreffend Abgabe Urin abgebrochen werden müsse. Bei ihm sei weisungswidrig während 33 Stunden versucht worden, entsprechende Stuhl- und Urinproben erhältlich zu machen. Er habe zu Beginn die Röntgenaufnahme anerboten. Es sei daher willkürlich gewesen, ihn in Isolationshaft zu versetzen. Selbst wenn die kurzzeitige Isolation legitim gewesen wäre, hätte er mindestens in der zweiten Nacht, in welcher er massivstem psychischem Distress ausgesetzt gewesen sei, aus der Zelle geholt und zu einem Arzt gebracht werden müssen oder es hätte eine andere geeignete Massnahme vorgenommen werden müssen. Er habe sich mehrfach erbrechen müssen. Es sei weder die Zelle gereinigt worden noch

- 5 sei er an einen anderen Ort verbracht worden. Erst als er sich unter Gefährdung seines Lebens daran gemacht habe, das Zellenfenster herauszureissen und er blutüberströmt und am Ende seiner Kräfte gewesen sei, sei er zu einem Arzt gebracht worden. Es seien somit objektive Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch vorhanden, weshalb eine richterliche Beurteilung der Geschehnisse nötig sei. Ob noch weitere Straftatbestände erfüllt seien, sei dem Sachgericht zu überlassen. Diesem obliege auch die Würdigung der Aussagen (Urk. 2 S. 3 ff.). 4. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte wegen Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB liegt nur vor, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Flachsmann, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 312 N 6; BSK StGB II-Heimgartner, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 N 7). In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Hierunter fällt insbesondere die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen (BSK StGB II-Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N 8). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist möglich, wenn der Amtsträger aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, einen Grundrechtseingriff aufzuheben und er dies unterlässt (BSK StGB II-Heimgartner, a.a.O., Art. 312 N 18). Gemäss Art 78 StGB darf Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen nur angeordnet werden: bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche (lit. a), zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b) sowie als Disziplinarsanktion (lit. c). Die Sicherheitshaft gemäss lit. b sieht keine explizite Maximaldauer vor, jedoch ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Trechsel/Aebersold, PK StGB, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 78 N 3). § 23a StJVG/ZH [LS 331] sieht die Verset-

- 6 zung in Einzelhaft zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit oder Ordnung anstelle oder neben unmittelbarem Zwang vor (lit. d). Gemäss § 10 Abs. 6 JVV/ZH [LS 331.1] sorgt die Justizvollzugsanstalt Pöschwies für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Ebenso sorgt sie für die ärztliche Versorgung der inhaftierten Personen (§ 10 Abs. 5 JVV/ZH, § 108 Abs. 1 JVV/ZH). Der Besitz und der Konsum von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasst die notwendigen Kontrollen (§ 106 Abs. 3 JVV/ZH). Die entsprechenden Vorschriften für die Sicherheit, insb. zur Regelung der Kontrollen der verurteilten Personen, erlässt die Vollzugseinrichtung (§ 122 Abs. 2 lit. b JVV/ZH). Die Amtsleitung erlässt hierzu insbesondere eine Hausordnung (§ 126 JVV/ZH). Gemäss § 75 der Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies (Ausgabe 2009) können durch das Anstaltspersonal Alkohol- und Drogentests sowie bei begründetem Verdacht Leibesvisitationen durchgeführt werden. Auf Anordnung der Anstaltsdirektion oder des Abteilungsleiters können Urinproben abgenommen werden. 5.1. Zunächst rügte der Beschwerdeführer seine unstrittig durch den Beschwerdegegner verfügte Einweisung in eine Überwachungszelle ohne WC (Urk. 2 S. 6 N 8; Urk. 7/9 S. 2 und S. 5; vgl. auch Urk. 7/7/3 S. 1). Diese Einweisung als solche erscheint – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht als strafrechtlich relevant. Der Beschwerdegegner führte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Juni 2017 aus, dass es nur ganz wenige unbegleitete urlaubsberechtigte Gefangene gebe. Diese seien einem enormen Druck ausgesetzt, um Drogen, Mobiltelefone etc. in die Anstalt zu schmuggeln. Er selbst habe den Beschwerdeführer mit weiteren Mitarbeitern in Empfang genommen. Er habe ihn gefragt, ob er versteckt in seinem Körper Drogen mit sich führe, was der Beschwerdeführer verneint habe. Während des Prozederes habe er mit dem Beschwerdeführer Smalltalk betrieben und dabei bemerkt, dass dieser ausweichende und umschweifende Antworten gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe auch eine Melodie vor sich her gesummt. Darauf angesprochen, dass es lebensbedrohlich

- 7 sei, im Körper Drogen mit sich zu führen, habe der Beschwerdeführer die Frage nach versteckten Drogen nochmals verneint. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass er ihn zum Eigenschutz für sich selber und von anderen in die Überwachungszelle einweise. Der Beschwerdeführer sei schon wegen Drogen sanktioniert worden; man habe ihm schon zwei Mal Mobiltelefone weggenommen und er habe nach einem Besuch schon Geld hineingeschmuggelt. Des Weiteren sei bei ihm auch schon eine Urinprobe positiv ausgefallen. Ebenso sei bei ihm bei einer Zellenkontrolle schon mal Haschisch gefunden worden. Er, der Beschwerdegegner, sei aufgrund der Aktenlage sowie des geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers von einer Gefahr ausgegangen, da insbesondere ca. eine Woche zuvor ein Gefangener auf Urlaub dem Druck nicht stand gehalten habe. Jener sei genötigt worden, Haschisch ins Gefängnis zu schmuggeln. Zudem habe es sich um den ersten unbegleiteten Urlaub des Beschwerdeführers gehandelt (Urk. 7/9 S. 3 ff.). Die vom Beschwerdegegner angeführten Vorfälle betreffend den Beschwerdeführer sind aktenkundig. Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 9. März 2016 im Batteriefach des Radio Philipps ein HTC-Adapter gefunden wurde (Urk. 7/112/6). Am 7. Dezember 2015 wurde bei ihm ein internetfähiges Mobiltelefon der Marke Switel samt SIM-Karte und Ladekabel gefunden (Urk. 7/112/7). Am 18. November 2015 wurde bei ihm anlässlich einer Leibesvisitation in seiner Hose im Genitalbereich versteckt ein eingeschaltetes internetfähiges Mobiltelefon der Marke Samsung samt SIM-Karte sowie Cannabis gefunden. Eine am 19. November 2015 angeordnete Urinprobe ergab einen positiven THC- Befund, worauf bei einer Zellenkontrolle am 20. November 2015 4 Gramm Haschisch, ein Ladekabel, ein Mikro-Elektro-Motor sowie eine herausgelöste Klinge eines Farbstiftspitzers gefunden wurden (Urk. 7/112/8). Am 4. September 2015 wurde beim Beschwerdeführer bei der Kontrolle nach einem Besuch ein Bargeldbetrag von Fr. 50.00 vorgefunden (Urk. 7/112/9). Aufgrund dieser aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der unstrittig gebliebenen Tatsache, dass es sich um den ersten unbegleiteten Urlaub des Beschwerdeführers handelte, erscheint der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Verdacht des Schmuggelns verbotener gefährlicher Gegenstände in

- 8 die Strafanstalt als nachvollziehbar resp. nicht widerlegbar. Die Überwachungszelle dient insbesondere der Kontrolle der Einfuhr von verbotenen Substanzen im Magen-Darm-Trakt mittels Überprüfung des Stuhlgangs, wobei die Entlassung aus dieser erst nach drei Stuhlgängen mit negativem Ergebnis erfolgt (Urk. 7/7/4 S. 1). Das Vorgehen diente damit aufgrund des vom Beschwerdegegner geäusserten und nicht widerlegbaren Verdachts dem Schutz des Beschwerdeführers und war dementsprechend gestützt auf Art. 78 lit. b StGB i.V.m. § 23a StJVG/ZH i.V.m. § 106 Abs. 3 JVV/ZH gerechtfertigt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zu Beginn sofort eine Röntgenkontrolle anerboten (Urk. 2 S. 6), so ändert dies nichts an dieser Einschätzung. Es erscheint als legitim resp. verhältnismässig, zunächst weniger invasive und kostengünstigere Methoden, wie die Kontrolle des Stuhlgangs, in Erwägung zu ziehen. Es kann zudem nicht angehen, einen Häftling bei jedem Verdacht sofort einer Strahlenbelastung auszusetzen, wie dies die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 5 S. 4). Die Einstellung der Strafuntersuchung erweist sich somit diesbezüglich als gerechtfertigt. 5.2. Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer die Dauer der Kontrollmassnahme über 33 Stunden (Urk. 2 S. 4). Im April 2016 gab es noch keine schriftliche Weisung betreffend Urinproben (Urk. 7/112/1 S. 1). Die Weisungen vom 1. Juni 2016 und 1. Januar 2017 waren noch nicht in Kraft (Urk. 7/112/12-13); die Weisung per 1. Juni 2016 soll jedoch der jahrelangen Usanz entsprechen (Urk. 7/112/1 S. 1). Aus der Weisung per 1. Juni 2016 geht hervor, dass die Urinprobe auf direkte Sicht zu erfolgen hat und die Nichtabgabe nach zwei Stunden einem positiven Befund gleichkommt (Urk. 7/112/12 Art. III. 9 Abs. 6 und Art. III. 10). Der Beschwerdeführer führt somit zutreffend aus, dass das Prozedere betreffend Urinprobe grundsätzlich nach zwei Stunden abzubrechen gewesen wäre (Urk. 2 S. 4). Allerdings verkennt er hierbei, dass die Zeitdauer von zwei Stunden resp. die entsprechende Weisung betreffend Urinproben nicht für die Stuhlgangkontrolle gilt. Gefordert werden drei Stuhlgänge mit negativem Ergebnis (vgl. Urk. 7/7/4 S. 1). Wie bereits zuvor ausgeführt, erscheint dieses Vorgehen als verhältnismässige Massnahme zur Abklärung des geschilderten und untermauerten Verdachts auf Schmuggel von verbotenen Gegenständen in die Strafanstalt (E. II. 5.1.). Nur durch die Kontrolle mehrerer Stuhlgänge kann mit Gewissheit ausge-

- 9 schlossen werden, dass sich verbotenen Gegenstände im Körper resp. Darm befinden. Die Massnahme diente damit dem Schutz des Beschwerdeführers. Angesichts dessen ist auch die Aufenthaltsdauer an sich in der Einzelzelle nicht zu beanstanden. 5.3. Zu guter Letzt kritisiert der Beschwerdeführer den späten Beizug eines Arztes resp. die Unterlassung anderer geeigneter Massnahmen (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus der Einweisungsmeldung aus psychischen Gründen der Justizvollzugsanstalt Pöschwies lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2016, 2.00 Uhr, erbrochen hatte, worauf die Zelle gereinigt wurde. Der Beschwerdeführer sei äusserst nervös und hyperaktiv gewesen, habe aber auf Fragen klare Antworten gegeben. Um 4 Uhr sei er ebenso hyperaktiv gewesen und vom "Thron" gestürzt. Er habe darüber geklagt, keine Luft zu bekommen. Um 5.15 Uhr habe der Beschwerdeführer gemeldet zu bluten. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit massivster Gewalt die Scheibe aus dem Fensterrahmen geschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe am Körper mehrere kleine Schnittverletzungen aufgewiesen. Daraufhin wurde er um 5.50 Uhr in eine Sicherheitszelle eingewiesen. Um 8 Uhr wurde der Beschwerdeführer zum Arztdienst gebracht (Urk. 7/7/3 S. 1 f.). Der Beschwerdegegner brachte vor, die Situation nicht als gesundheitsgefährdend eingeschätzt zu haben. Aufgrund der Feststellungen während seiner nächtlichen Besuche, der Überprüfung seiner Vitalfunktionen und insbesondere aufgrund des Vorfalls, als der Beschwerdeführer ihn gegen 4 Uhr verbal bedroht habe und dabei klare und präzise Worte benutzt habe, habe er den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht so eingeschätzt, als dass ein Arzt oder Psychiater hätte beigezogen werden müssen (Urk. 7/9 S. 9). Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers kenne er nicht. Er habe nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer zuvor bereits ca. 14 Tage in einer Arrestzelle verbracht und von dort seien ihm keinerlei Probleme bekannt gewesen (Urk. 7/9 S. 10). Bei den Schnittverletzungen habe es sich um kleine Verletzungen gehandelt (Urk. 7/9 S. 11 f.).

- 10 - Gemäss einem Memo der Justizvollzugsanstalt Pöschwies existieren keine schriftlichen Weisungen betreffend Krisenintervention. Die Einweisung erfolge mittels "Einweisungsmeldung aus psychischen Gründen" (Urk. 7/112/11). Nach anstaltsinterner Usanz müsse ein Gefangener innerhalb von 24 Stunden nach dessen Einweisung durch einen Psychiater konsultiert werden (Urk. 7/112/10). Gemäss einem weiteren Memo der Justizvollzugsanstalt Pöschwies stehen die Krankenakten aufgrund des Arztgeheimnisses ausschliesslich den Gefängnisärzten und Gefängnispsychiatern zur Verfügung. Einzig bei extremen resp. lebensbedrohlichen gesundheitlichen Problemen hinterlege das Pikettteam in Zusammenarbeit mit dem Arztdienst nach Entbindung vom Arztgeheimnis eine Notfallanweisung im Pikettordner. Dies sei betreffend den Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen (Urk. 7/112/16). Der Beschwerdeführer wurde um 5.50 Uhr mit der vorgeschriebenen "Einweisungsmeldung" in eine Sicherheitszelle eingewiesen (Urk. 7/7/3), welche eine enge Betreuung mit sich bringt (Urk. 7/7/4 S. 1). 2 Stunden und 10 Minuten später wurde er einem Arzt vorgestellt, was im Einklang mit der anstaltsinternen Usanz steht. Auch vor Einweisung in die Sicherheitszelle wurde der Beschwerdeführer betreut (vgl. Urk. 7/7/3 S. 2). Die Schnittverletzungen des Beschwerdeführers, welche fotografisch festgehalten wurden (Urk. 7/7/5), erscheinen nicht als derart gravierend, als dass diese den sofortigen Beizug eines Arztes erfordert hätten. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer übergeben musste, war kein Anlass, sofort einen Arzt hinzuziehen. Dass der Beschwerdegegner den psychischen Gesundheitszustand in Unkenntnis von dessen Krankengeschichte, gemäss welcher er offenbar an psychischen Störungen leidet (vgl. Urk. 7/2/1 S. 3), als unkritisch einstufte, kann diesem nicht in strafrechtlicher Hinsicht angelastet werden. Dass seit den ersten Anzeichen betreffend Hyperaktivität etc. um 2 Uhr bis zum Arztbesuch um 8 Uhr insgesamt ca. 6 Stunden vergingen, kann somit nicht unter den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs subsumiert werden. Anzeichen für eine Gefährdung des Lebens liegen ebenso wenig vor. Aus selbigen Gründen kann dem Beschwerdegegner auch nicht angelastet werden, den Beschwerdeführer in der Zelle behalten und die Massnahme nicht früher aufgehoben zu haben. Was den Vorwurf der Nichtbeseitigung des Erbrochenen anbelangt

- 11 - (Urk. 2 S. 5), so geht aus der Einweisungsmeldung hervor, dass am 25. April 2016 um 2.00 Uhr die Zelle gereinigt wurde, da der Beschwerdeführer erbrochen hatte (Urk. 7/7/4 S. 2), was auch aus seiner eigenen Schilderung hervorgeht (Urk. 7/2/3 S. 5). Gemäss seiner weiteren Schilderung erbrach er sich erneut, nachdem er wiederum die Zelle für den Versuch eines Stuhlgangs verlassen hatte, wobei er vom WC gefallen war (Urk. 7/2/3 S. 5). Dieser Vorfall ereignete sich gemäss Verlaufsnotizen um ca. 4.00 Uhr (Urk. 7/7/3 S. 2). Dass sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Schilderung in der Folge für einen gewissen Zeitraum, nämlich bis zum Wechsel in eine andere Zelle, welcher zwischen ca. 5.15 Uhr und 5.50 Uhr erfolgte (Urk. 7/7/3, Urk. 7/7/4 S. 2), in besagter Zelle ohne Öffnung eines Fensters resp. ohne Entfernung des Erbrochenen verbleiben musste (Urk. 2 S. 5; vgl. die entsprechenden Fotos, Urk. 3/4), mag zwar für den Beschwerdeführer nachvollziehbar unangenehm gewesen sein, doch stellt dieser Umstand, nämlich die nicht sofortige erneute Reinigung der Zelle resp. der nicht sofort erfolgte Zellenwechsel, kein strafbares Verhalten dar und kann insbesondere nicht unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs subsumiert werden. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte somit auch in diesem Punkt zu Recht. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte ohne Begründung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2). 2.2. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen,

- 12 wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO- Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 136 N 14). Im Strafverfahren können nur Ansprüche adhäsionsweise geltend gemacht werden, die ihre Grundlage im materiellen Privatrecht haben, unter Ausschluss derjenigen, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 122 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2015 vom 3. Juni 2016 E. 4.1.2). Wenn kein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden kann, stützt sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV (Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.3). Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 2.3. Eine Zivilforderung, die adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden könnte, wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich, stützt sich doch die Forderung auf öffentliches Recht (§ 6 Abs. 1 Haftungsgesetz/ZH [LS 170.1]; Urk. 7/2/1). Folglich gelangt Art. 29 Abs. 3 BV zur Anwendung. Der Beschwerdeführer tätigte keine Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und setzte sich somit nicht mit den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinander. Aufgrund des Gesagten (E. II.) erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet; dementsprechend wurde auch von einem Schriftenwechsel abgesehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde erweist sich daher als von vornherein aussichtslos. Das unbegründete Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. 3. Der Beschwerdegegner hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äussern. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist infolge Unterliegens keine Entschädigung auszurichten.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der

- 14 in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Verfügung und Beschluss vom 20. November 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird verfügt: Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage eines Doppels von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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