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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2017 UE170238

28. November 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,757 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170238-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 28. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. August 2017, B-5/2017/10013044

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 3. April 2017 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Drohung (Urk. 14/1 S. 1 f., Urk. 14/2). 2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 10. August 2017 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Drohung (Urk. 3 = Urk. 14/7). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2017 (B-5/2017/10013044) sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt.)." 4. Nach Eingang der Prozesskaution wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. September 2017 zur Stellungnahme übermittelt sowie Letztere um Einreichung der Akten ersucht (Urk.6, Urk. 8, Urk. 12 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. September 2017 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein (Urk. 13, Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 1, der die zuletzt genannte Verfügung erst am 25. Oktober 2017 persönlich zugestellt werden konnte, liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 17-19). 5. Dieser Beschluss ergeht aufgrund der Neukonstituierung der Kammer teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3).

- 3 - II. 1. Ausgangspunkt des Strafantrags waren Kurznachrichten, welche die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer am 1. und 2. April 2017 gesendet hatte. Dabei ist von den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 zunächst eine Fotografie, welche den Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit zeigt (vgl. Urk. 14/3 S. 1 f.), und hernach diverse Textnachrichten in russischer Sprache zusandte. Die Staatsanwaltschaft liess von den Kurznachrichten Übersetzungen erstellen (Urk. 14/6/1); demgemäss enthielten diese folgenden Wortlaut (Urk. 14/6/2): [23.35 Uhr] [Bild Urk. 14/3 S. 1 f.] [23.35 Uhr] "Russischer Millionär, Deine Mutter!" [23.37 Uhr] "Über dich wissen alle, sprechen alle. Du hast das/ein Mädchen genommen..." [00.07 Uhr] "Ich schraube/drehe die Eier ab/los!" [00.46 Uhr] "Muss/Soll ich auf etwas warten?" [auch] "Muss/Soll ich etwas erwarten?" [00.47 Uhr] "Du bist ein Vollidiot. Zahl einem/dem Anwalt. Anstatt C._____ zu zahlen, zahlst du den Idioten!!!!!!" [00.48 Uhr] "Komm auf den Boden/Erde herunter, besinn dich [auch: 'überlege', 'denk durch', 'denk nach', 'überdenke', 'überlege']. Was machst du????"

- 4 - [03.45 Uhr; Antwort des Beschwerdeführers] "Lerne die Schreibweise" [09.04] "Verdammter Revisor" [09.04] "Schau [auch: 'Sei vorsichtig' oder 'Pass auf'], damit du in den Unterhosen bleibst" 2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich insbesondere aufgrund des zugesandten Bilds sowie der Nachricht "Ich schraube/drehe die Eier ab/los!" bedroht gefühlt zu haben. Sie erwog, dass offengelassen werden könne, ob der Inhalt der Nachricht die Intensität strafrechtlich relevanter Drohhandlungen im Sinne von Art. 180 StGB erreiche, da der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Die Äusserung sei im Gesamtkontext zu betrachten; so sei der Auslöser für die von der Beschwerdegegnerin 1 zugesandten Nachrichten offenbar die im Raum stehende Scheidungsklage und die von ihr befürchteten Konsequenzen für das Sorgerecht sowie die finanziellen Gegebenheiten gewesen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich stimmig dargelegt, sie sei wütend geworden, als sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sich in der Öffentlichkeit anlässlich eines Anlasses als russischer Millionär ausgegeben habe. Daher sei nachvollziehbar, dass es seitens der Beschwerdegegnerin 1 zu "heftigeren" Äusserungen in einem emotionalen Klima kommen könne, wobei solche Äusserungen in aller Regel wenig erst zu nehmenden Charakter aufweisen dürften. Sodann erhelle aus dem Gesamtinhalt der Nachrichten und dem Zeitpunkt der Übermittlung, dass es ihr vornehmlich um das Kundtun und Aufzeigen der finanziellen Differenzen in der Familie und das Ausdrücken ihres Unmuts gegangen sein dürfte. So habe sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme ihren nicht a priori unglaubhaften Standpunkt dargelegt, wonach aufgrund der Scheidung viele Kosten auf sie und den Beschwerdeführer zukommen würden und sie ihm dies habe aufzeigen wollen. Auch sei sie der Ansicht gewesen, dass er sinnvollerweise

- 5 - Geld in die gemeinsame Tochter investieren solle, als dieses dem Anwalt für das Scheidungsverfahren zu bezahlen (Urk. 3 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass aufgrund der Gesamtumstände der Beschwerdegegnerin 1 nicht in rechtlich genügender Weise widerlegt werden könne, dass sie dem Beschwerdeführer nicht habe drohen oder ihn verängstigen wollen, sondern die Äusserungen ausschliesslich im Kontext der Scheidung kundgetan habe (Urk. 3 S. 3 f.). 3. Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen zulässig sei, mithin nur dann, wenn das beanzeigte Verhalten unter keinen Straftatbestand falle (Urk. 2 S. 6 ff.). Er macht geltend, dass es vorliegend an dieser Klarheit und hohen Wahrscheinlichkeit der Straflosigkeit fehle und im Gegenteil nach den bestehenden Sachverhaltskenntnissen eine Strafbarkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei (Urk. 2 S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Betracht, dass die Beschwerdegegnerin 1 die nächtlichen Textnachrichten unter Beilage einer auf öffentlichem Grund heimlich aufgenommenen Fotografie des Beschwerdeführers gesendet habe. Mit dem Zusenden der Fotografie habe die Beschwerdegegnerin 1 signalisieren wollen, dass er unter Beobachtung stehe und aufpassen müsse, zumal die Fotografie unmittelbar vom Vortag gestammt habe. Entsprechendes habe sie dann mit den Textnachrichten "ich drehe dir die Eier", "denk nach", "pass auf, sei vorsichtig" unterstrichen; dabei sei nicht erkennbar, was sie anderes habe erreichen wollen, als dem Beschwerdeführer Angst zu machen (Urk. 2 S. 9 f.). Die Motive für das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 seien für die rechtliche Subsumtion grundsätzlich unbeachtlich. Ferner sei es auch unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin 1 ihre Drohung selbst gewollt habe oder nicht, da zumindest eine entsprechende Wirkung in Kauf nehme, wer zur nächtlichen Stunde solche Nachrichten schreibe (Urk. 2 S. 10).

- 6 - Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zusendung des "überwachenden" Bilds im Kontext der Textnachrichten zu berücksichtigen sei. Es erhelle, dass die gesandten Textnachrichten unter Beilage eines unmittelbar gemachten Bilds auch einen anderen vernünftigen Mensch mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken versetzen würden. In der Öffentlichkeit fotografiert zu werden, sei bereits für sich allein unangenehm, noch unangenehmer werde es, wenn man erst später davon erfahre und entsprechend auch nicht wisse, wer der Fotograf mit welcher Absicht gewesen sei. Bei der Betrachtung des Kontexts sei sodann zu berücksichtigen, dass der Vater der Beschwerdegegnerin 1 in der Ukraine wiederholt längere Freiheitsstrafen habe verbüssen müssen. Wenn sie nun offensichtlich massiv wütend sei und mittels Fotografie zu verstehen gebe, dass sie den Beschwerdeführer im Auge habe und er sein Verhalten besser überdenken solle, so liege ein Bedrohungsgefühl auf der Hand, insbesondere bei einer psychischen Ausnahmesituation wie einer Scheidung (Urk. 2 S. 12). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass auch der Tatbestand der Nötigung in Frage komme, da die Nachrichten den Eindruck vermittelten, als solle er mittels Fotobeweis darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 deutlich mehr wisse und er doch deshalb besser bezahlen und Affären sein lassen solle (Urk. 2 S. 14). Ferner lege die Wortwahl "du bist ein Vollidiot" und "verdammter Revisor" eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB nahe. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Beschimpfung macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die übrigen Nachrichten seien im sozialen russischen Kontext zu beurteilen. Damit sei zu klären, wie er die Äusserungen verstanden habe und habe verstehen dürfen (Urk. 2 S.14 f.). 4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt,

- 7 sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore", wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 4.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Hierbei muss der Täter dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, wobei dieser auf irgendeine Weise angekündigt werden kann, so durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 180 N 4). Ob der Nachteil schwer ist, das heisst, ob die tatbestandsmässige Intensität der Drohung erreicht wird, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der betroffenen Person. Es ist somit in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen. Jedoch ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit eher hoch anzusetzen (Beschluss Obergericht des Kantons Zürich SB140348 vom 13. November 2014 https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=6|wilxjn

- 8 - E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; publiziert in Entscheidsammlung [www.gerichtezh.ch]). 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass alleine aus dem Zusenden der einzelnen Fotografie, welche den Beschwerdeführer im Gespräch mit einer weiteren Person in der Öffentlichkeit (…strasse Zürich, Höhe …anlage; vgl. Urk. 14/5 S. 2) zeigt, kein Tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 180 StGB gesehen werden kann. Anders wäre die Situation beispielsweise zu betrachten, würden diverse Fotografien zu gesandt, die ein eigentliches Stalking nahelegen würden, oder Fotografien, welche zeigen, dass der Beschwerdeführer unwissentlich in seinen Privatbereich aufgesucht bzw. dort heimlich abgelichtet wurde/wird. Damit sind vorliegend die Fotografie und die Textnachrichten sowohl im wechselseitigen Kontext als auch im Kontext der gemäss den Parteien am Vortag erfolgten Scheidungsverhandlung (vgl. 14/4 S. 1, Urk. 14/5 S. 2) zu betrachten; dabei handelt es sich offenbar um eine strittige Scheidung, da die Beschwerdegegnerin 1 aussagte, der Scheidung nicht zuzustimmen beziehungsweise der Beschwerdeführer ausführte, das Gericht habe anlässlich der Verhandlung vom 31. März 2017 entschieden, dass der Anspruch auf Scheidung berechtigt sei (Urk. 4 S. 3, Urk. 14/5 S. 2). Dass die Äusserungen unzweifelhaft auch im Zusammenhang mit der Scheidungssituation erfolgten, lässt sich auch dem Vorwurf in den Nachrichten entnehmen, der Beschwerdeführer bezahle seinen Anwalt anstatt für die gemeinsame Tochter C._____ zu bezahlen. Damit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn diese von Äusserungen in einem angespannten emotionalen Klima aufgrund der Scheidungssituation ausgeht. In diesem Zusammenhang ist die Äusserung "Ich schraube/drehe die Eier ab/los!" – auch im Kontext der weiteren Nachrichten – offensichtlich nicht wörtlich zu verstehen und kann auch nicht im übertragenen Sinn als ernsthafte Drohung betrachtet werden, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit hoch anzusetzen ist. Ferner lässt sich auch aus der übrigen Kommunikation nicht auf eine tatbestandsmässige Drohung schliessen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 hätten ihn auch verängstigt, da deren Vater in der Vergangenheit kri-

- 9 minell und auch schon im Gefängnis gewesen sei, ist nicht zu erkennen, inwiefern dieser lediglich behauptete Umstand im Zusammenhang mit den Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 steht, da sich den Äusserungen keine Hinweise auf den Vater entnehmen lassen. Die Äusserungen weisen damit nach objektiven Massstäben keine Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 180 StGB auf. Letztlich kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wurde. So antwortete er bereits um 03:45 Uhr auf die angeblich von ihm als Drohung empfundenen Äusserung mit "Lerne die Schreibweise". Ferner erklärte er der Polizei gegenüber, dass aus seiner Sicht am Anzeigedatum keine Sofortmassnahmen notwendig gewesen waren und wohnte er danach mit der Beschwerdegegnerin 1 offenkundig weiterhin in derselben Wohnung (Urk. 14/5 S. 1, Urk. 14/6, Urk. 2 Rubrum). Damit fallen die genannten Äusserungen nicht unter den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, womit auch keine Tatbestandsmässigkeit hinsichtlich einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Androhung ernstlicher Nachteile zu erkennen ist. An den Haaren beigezogen ist die Auslegung, wonach die Nachrichten den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer solle mittels Fotobeweis darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 deutlich mehr wisse und er doch deshalb besser bezahlen und Affären sein lassen solle, zumal die diesbezüglich angeführte Nachricht mit "Über dich wissen alle, sprechen alle." eingeleitet wird. Der Tatbestand einer Nötigung lässt sich auf diesem Weg nicht konstruieren. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Äusserungen enthielten auch Beschimpfungen gemäss Art. 177 StGB, ist Folgendes zu berücksichtigen: Art. 177 StGB ist ein Antragsdelikt. Weder dem Strafantragsformular vom 3. April 2017 (Urk. 14/2) noch der Einvernahme vom 6. April 2017 oder dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. April 2017 (Urk. 14/1) lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich durch das beanzeigte Verhalten in der Ehre angegriffen oder verletzt gefühlt hat beziehungsweise er wegen einer strafbare Handlung gegen die Ehre Strafantrag stellen wollte; er machte lediglich geltend,

- 10 bedroht worden zu sein. Dass Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 Beschimpfungen dargestellt hätten, wurde überdies erstmals mit der vorliegenden Beschwerdeschrift geltend gemacht (Urk. 2 S. 14 f.). Damit mangelt es an einem gültigen Strafantrag hinsichtlich des Straftatbestands der Beschimpfung beziehungsweise hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens gegen die Ehre. 5. Nach dem Gesagten fällt der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand respektive mangelte es hinsichtlich des Tatbestandes der Beschimpfung an einem Strafantrag, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügte. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Vorbehalten bleiben Verrechnungsansprüche des Staats.

- 11 - 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (eigenhändig; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2017/10013044 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2017/10013044 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Nolfi

Beschluss vom 28. November 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurückerstatt... 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (eigenhändig; per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2017/10013044 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad B-5/2017/10013044 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesg...

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