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Zürich Obergericht Strafkammern 19.10.2017 UE170233

19. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,613 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170233-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Catherine Gerwig und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 19. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Juli 2017, C-3/2017/10004276

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen Schändung etc. zum Nachteil seines Sohnes C._____ (nachfolgend: Geschädigter) (vgl. Urk. 9). 1.2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein (Urk. 3). 1.3 Gegen die Einstellungsverfügung liess A._____, die Mutter des Geschädigten, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. August 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2): " Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 1 [Staatsanwaltschaft] vom 26. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft IV, Gewaltdelikte, zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Untersuchung zu ergänzen (Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens sowie staatsanwaltliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Psychotherapeutin D._____) und Anklage zu erheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner" Zudem liess die Beschwerdeführerin das folgende Gesuch stellen: " Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden [Rechtsanwältin lic. iur. X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 1.4 Mit Schreiben vom 29. August 2017 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (vgl. Urk. 6). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Ver-

- 3 fügung vom 4. September 2017 Nachfrist angesetzt, um ihre Zivilklage anzubringen, zu begründen und soweit möglich zu beziffern (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 12. September 2017 vernehmen. Da auf die Beschwerde sogleich nicht einzutreten ist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2.1 Zur Anfechtung der Einstellungsverfügung sind die Parteien befugt (Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO sind jedoch nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung nicht anfechten (vgl. Grädel/Heiniger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 322 N 6; vgl. auch Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 105 Abs. 2 StPO). 2.2 Als geschädigt gilt die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dann ein Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO, wenn sie durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB kommt als geschädigte Person beziehungsweise Opfer nur das Kind selbst, nicht hingegen der Inhaber der elterlichen Sorge in Betracht, schützt der Tatbestand doch einzig die sexuelle Entwicklung des Kindes (vgl. zum Ganzen Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 115 N 6 und N 67, Art. 116 N 8; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 115 N 1; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 187 N 1 f.).

- 4 - 2.3 Die Angehörigen des Opfers werden in Art. 116 Abs. 2 StPO definiert. Es handelt sich unter anderem um dessen Eltern. Kraft Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen des Opfers die gleichen Rechte wie diesem zu, wenn sie Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person geltend machen. Unter "die gleichen Rechte" muss namentlich das Recht des Angehörigen verstanden werden, sich als Privatklägerschaft bzw. als Zivilkläger, gegebenenfalls auch als Strafkläger, zu konstituieren. Das Recht des Angehörigen, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, impliziert indessen, was die Kombination der Art. 117 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 StPO bestätigt, dass er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht. Mit anderen Worten kann der Angehörige des Opfers sich nur als Privatkläger konstituieren, wenn er im Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht. Der Angehörige kommt in den Genuss der strafprozessualen Rechte, wenn die Ansprüche, die er geltend macht, angesichts seiner Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es muss kein strikter Beweis verlangt werden, der richtigerweise Gegenstand des Prozesses in der Sache ist. Es genügt indessen nicht, ohne jegliche Begründung, das heisst aus der Luft gegriffene Zivilansprüche vorzubringen, um in den Genuss der prozessualen Rechte zu kommen. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.2 f. = Pra 103 [2014] Nr. 50 mit zahlreichen Hinweisen sowie ZBJV 152/2016 S. 868, 887 und recht 2015 S. 183, 188). 3. Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu gelten. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin eine Angehörige gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 23. März 2017 erklärt, am Verfahren als Zivilklägerin teilnehmen zu wollen, womit sie als Privatklägerin mit all den damit verbundenen Rechten gelte (Urk. 6/24/3 = Urk. 6/19/2/6). Zudem hat sie mit Formularen vom 3. April 2017 zum einen ihre Rechte als Opfer (Urk. 6/19/2/7) und zum andern als Privatklägerschaft Schadenersatz sowie Genugtuung in einem später zu beziffernden Umfang geltend gemacht (Urk. 6/19/2/8; vgl. auch Urk. 2 S. 3 bzw. Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 und 2 lit. b StPO). Im Hinblick auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli-

- 5 chen Rechtsbeiständin wurde ihr Nachfrist angesetzt, um ihre Zivilklage anzubringen, zu begründen und soweit möglich zu beziffern. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht als zivilrechtlichen Anspruch zum einen Schadenersatz geltend. Ihr sei im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung Schaden erwachsen. Der verursachte Schaden sei widerrechtlich. Indem der Beschwerdegegner die körperliche Integrität des Geschädigten gemäss dessen eigenen Aussagen verletzt habe, habe er auch ihre eigene verletzt. Der Beschwerdegegner habe dabei auch das Vertrauen in ihn als Vater und Mitbetreuungsperson des Geschädigten verletzt, womit sein Verschulden klar gegeben sei. Ebenso sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Sie habe zum einen die Symptome, die der Geschädigte gezeigt habe, seine Schwierigkeiten und seine massiven Reaktionen angehen und dafür schauen müssen, dass ihm die notwendige Hilfe und therapeutische Begleitung angediehen werde. Sie habe sich immer wieder mit neuen Hinweisen des Geschädigten, die sie von der Therapeutin erfahren habe, auseinandersetzen müssen und zu prüfen gehabt, wie sie selber damit umgehen könne. Andererseits habe sie dem Geschädigten ein gutes Umfeld ausserhalb des Themas zu verschaffen, ein Leben ohne entsprechende Belastung und Stigmatisierung. Und sie habe das, was dem Geschädigten seinen Aussagen gemäss widerfahren sei, selber zu verarbeiten und sich mit der ganzen Komplexität des Themas zu befassen und auseinanderzusetzen (Urk. 8 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht Fahrkosten im Zusammenhang mit der Therapie des Geschädigten, den zwei Videobefragungen des Geschädigten, den zwei Beratungen bei der Beratungsstelle E._____ sowie Umtriebe betreffend weitere Beratungen, Telefonate sowie auswärtige Kleinverpflegung geltend. Zudem würden im Laufe der Strafuntersuchung weitere Kosten anfallen, die im Verfahren geltend zu machen seien, insbesondere zum Beispiel Selbstbehalts- oder Franchisekosten ihrer fachärztlichen Begleitung (Urk. 8 S. 4 ff.). 4.2 Anspruchsberechtigt (aktivlegitimiert nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts) ist jeder, der einen sogenannten direkten Schaden erlitten hat. Die Frage der Anspruchsberechtigung ist insbesondere eine Frage der Widerrechtlichkeit; nur wer aufgrund einer widerrechtlichen Handlung einen Vermögensschaden er-

- 6 leidet, ist ein sogenannt Direktgeschädigter und – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – ersatzberechtigt. Unmittelbar mit dem Begriff der Widerrechtlichkeit verbunden ist die grundsätzliche Verneinung der Aktivlegitimation und damit die grundsätzliche Verneinung einer Haftung für sogenannt indirekten oder Reflexschaden. Bei diesen Schäden handelt es sich um Vermögenseinbussen, die einer Drittperson als Folge einer Schädigung einer anderen direktgeschädigten Person entstehen; gegenüber diesen Drittpersonen, die zwar einen Vermögensschaden erleiden, wird aber nicht auch widerrechtlich gehandelt. Ihrem Schaden fehlt die eigene Widerrechtlichkeit (vgl. OFK-Fischer OR 41 N 9 ff.). 4.3 Zur Geltendmachung der durch einen Körperschaden – wozu im Sinne des Schadenersatzrechts auch jede Beeinträchtigung der psychischen Integrität gehört – verursachten Kosten und Erwerbsausfälle ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur die geschädigte Person selber aktivlegitimiert. Werden die Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften tatsächlich von anderen Personen getragen, insbesondere von den unterstützungspflichtigen Eltern eines Kindes oder von Ehepartnern, so erleiden diese nach dieser Auffassung einen nicht ersatzfähigen Reflexschaden, soweit dadurch das normale Mass an Beistand gesprengt wird. Der Schaden kann insbesondere auch darin bestehen, dass die Betreuenden einen Erwerbsausfall erleiden (sog. Pflegeschaden). Dass diese Posten vom Schädiger zu ersetzen sind, ist unbestritten. Das Bundesgericht löst das Problem dahingehend, dass es einen auf Art. 402 OR (Auftrag; bei Urteilsfähigkeit des Verletzten) bzw. Art. 422 OR (Geschäftsführung ohne Auftrag; bei Urteilsunfähigkeit des Verletzten) gestützten Ersatzanspruch der Betreuenden gegen die verletzte Person annimmt und Letzterer – im Sinne einer Drittschadensliquidation – einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zugesteht (vgl. BSK OR I-KESSLER, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 46 N 2 und 15a). 4.4 Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Kosten (insbesondere eigene Fahrkosten) handelt es sich demnach um einen Reflexschaden. Diesbezüglich fehlt es ihr somit von vornherein an der nötigen Anspruchsberechtigung und damit an der Aktivlegitimation. Soweit die Beschwerdeführerin Kosten des Geschädigten geltend macht, die durch eine Verletzung sei-

- 7 ner psychischen Integrität verursacht und aufgrund gesetzlicher Vorschriften von ihr getragen wurden, fehlt es ihr ebenfalls an der Aktivlegitimation, da in dieser Hinsicht lediglich dem Geschädigten selbst ein allfälliger Schadenersatzanspruch zustehen würde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch erweist sich daher im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet. 5.1 Zum andern macht die Beschwerdeführerin als weiteren zivilrechtlichen Anspruch Genugtuung geltend. Sie sei durch das Geschehene, so wie es der Geschädigte geschildert habe, massiv belastet. Es sei das Schlimmste, was dem Geschädigten habe widerfahren können. Nicht nur habe er vom übergriffigen Verhalten des Beschwerdegegners gesprochen, sondern zusätzlich auch immer wieder davon, dass er ihn geschlagen habe. Nebst der rein zeitlichen Beanspruchung stelle die Befassung mit dem Thema, die Suche nach dem für C._____ richtigen und guten Umgang mit der ganzen Belastung, die Verarbeitung ihrerseits mit dem Geschilderten und nicht zuletzt auch die Erfahrung mit dem massiv aggressiven Verhalten des Beschwerdegegners ihr gegenüber bis hin zu den erfolgten Drohungen eine grosse Belastung dar. Sie verweise im Einzelnen auf die von ihr an die KESB eingereichte Stellungnahme. Hinzu komme, dass sie nicht nur durch den Beschwerdegegner, aber auch durch weitere Angehörige seiner Familie und durch Dritte beschimpft und mit unwahren Fakten bombardiert werde, was auch Briefe Dritter in den Akten der KESB aufzeigen würden (vgl. Urk. 8 S. 3 f.). Für die Bezifferung der Genugtuung seien die inkriminierten Delikte wesentlich, die zur Anklage gebracht würden (Urk. 8 S. 6). 5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Zusprechung einer Genugtuung an die Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes ist restriktiv. Es wird verlangt, dass sie mit gleicher oder schwererer Intensität wie im Falle des Todes des Kindes berührt sind (vgl. dazu BGE 139 IV 89 E. 2.4.1 = Pra 103 [2014] Nr. 50 m.H.; vgl. auch BGE 122 III 5 E. 2, BGE 123 III 204 E. 2.a, BGE 125 III 412 E. 2, Urteil 6B_646/2008 vom 23. April 2009 E. 7).

- 8 - 5.3 Die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner beruhten zur Hauptsache auf den Äusserungen des Geschädigten gegenüber der Beschwerdeführerin und seiner Psychotherapeutin bzw. seinen eigenen Aussagen gegenüber der Polizei. Die Psychotherapeutin des Geschädigten sagte am 25. Januar 2017 zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe ihr geschildert, dass der Geschädigte gesagt habe, der Beschwerdegegner habe ihn am Penis angefasst und der Beschwerdegegner sei nackt im Bett gelegen, wobei aus seinem Penis Saft getropft sei. Er habe erzählt, dass er vom Beschwerdegegner oft geschlagen werde. Ihr gegenüber habe er während der Therapie geäussert, dass der Beschwerdegegner wolle, dass er dessen Penis berühre, doch er sei ins Zimmer gerannt und habe es nicht gemacht. Er habe den Penis des Beschwerdegegners in den Mund nehmen müssen (vgl. Urk. 3 S. 2 und Urk. 6/5/2 S. 3 ff.). Der Geschädigte habe der Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen vom 1. Februar 2017 im Wesentlichen gesagt, er sei mit dem Beschwerdegegner nackt im Bett gelegen und aus dem Penis sei Saft getropft. Er habe auch den Penis des Beschwerdegegners berühren müssen, weil dieser so fein sei, er sei dann aber aus dem Zimmer gerannt. Zudem habe er den Penis des Beschwerdegegners in den Mund nehmen müssen und sei von ihm geschlagen worden. Der Beschwerdegegner fotografiere ihn immer. Gegenüber seiner Psychotherapeutin habe er gesagt, dass er nackt fotografiert worden sei, wobei er die Windeln habe ausziehen müssen. Nach der Therapie habe er ihr gegenüber gesagt, er habe eine Pose machen müssen, als er fotografiert worden sei (vgl. Urk. 3 S. 2 f. und Urk. 6/6/1 S. 6 ff.). Der Geschädigte selbst sagte gegenüber der Spezialistin der Stadtpolizei am 7. Februar 2017 stark zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner habe gesagt, er solle dessen Penis anmalen. Der Beschwerdegegner habe gewollt, dass er flüssigen Schnee auf dessen Penis spritze, was er nicht gemacht habe. Weiter habe er den Penis des Beschwerdegegners berühren und in den Mund nehmen müssen bzw. er habe es nicht gemacht und sei weggerannt und habe die Türe im Zimmer zugehalten. Er wolle nie mehr fotografiert werden, weil der Beschwerdegegner eklige Fotos mache, wobei er Speichel auf das Mobiltelefon spucke. Zu-

- 9 dem wolle er nicht beim Beschwerdegegner übernachten, obwohl dieser das wolle. Der Beschwerdegegner sei auch nackt auf dem Bett gelegen bzw. habe schwarze Unterhosen getragen und er schlage ihn, wenn er etwas anstelle. Als er den Penis des Beschwerdegegners nicht habe in den Mund nehmen wollen, sei dieser wütend geworden. Er habe dessen Penis mit rosa Wasserfarbe anmalen müssen, was er aber nicht getan habe. Es sei nie etwas Flüssiges aus dem Penis des Beschwerdegegners ausgetreten. Er wolle nicht mehr zum Beschwerdegegner nach Hause, da ihm dieser sonst die Haare abschneide, obwohl er sie wachsen lassen wolle (vgl. Urk. 3 S. 3, Urk. 6/7/2 und Urk. 6/7/3). Anlässlich seiner zweiten Befragung vom 8. Mai 2017 sagte der Geschädigte im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe ihn am Penis zupfen wollen, doch er sei weggerannt und habe die Türe zugehalten. Der Beschwerdegegner habe gewollt, dass er seinen Penis in den Mund nehme, doch er sei ebenfalls weggerannt. Weiter sei der Beschwerdegegner einmal mit Unterhosen bekleidet auf dem Bett gelegen. Er habe den Penis des Beschwerdegegners einmal bei diesem zu Hause im Badezimmer gesehen, als er sich ausgezogen habe, um zu duschen, und sonst nicht gemacht habe. Er habe den Penis des Beschwerdegegners noch nie angefasst und noch nie gesehen, dass etwas aus dem Penis gekommen sei. Einmal habe er etwas Ekliges in den Mund nehmen müssen, nämlich Bohnen, welche er nicht gern habe. Ausser Bohnen habe er nichts Ekliges in den Mund genommen. Er sei vom Beschwerdegegner gegen die Oberkörperseiten geschlagen worden, was er nicht gern gehabt habe. Sie hätten mit flüssigem Schnee Sterne ans Fenster gesprüht, nicht aber auf den Penis. Der Beschwerdegegner habe gewollt, dass er dessen Penis mit Farbe anmale, aber er sei weggerannt. Dabei habe er Kleider getragen und der Beschwerdegegner nicht. Dieser habe sich ausgezogen und sei ins Badezimmer gegangen, weil er sich habe anmalen wollen. Der Beschwerdegegner habe gerufen, er könne seinen Penis anmalen, was er nicht gemacht habe (vgl. Urk. 3 S. 4 f. und Urk. 6/7/11). Der Beschwerdegegner bestritt sämtliche Vorwürfe und machte geltend, der Geschädigte werde manipuliert und die Beschwerdeführerin versuche, den Kontakt zwischen ihm und dem Geschädigten zu unterbinden (vgl. Urk. 8/1–2).

- 10 - Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, die wenig detaillierten Aussagen des Geschädigten gegenüber der Beschwerdeführerin und der behandelnden Psychologin sowie bei der Polizei seien der einzige Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch. Der Geschädigte sei zu den fraglichen Tatzeiten ungefähr dreieinhalb Jahre und bei seiner polizeilichen Erstbefragung drei Jahre und sieben Monate alt gewesen. Eine kohärente Schilderung dessen, was sich ereignet haben soll, liege nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer ungewollten Suggestion des Geschädigten gekommen sei, welcher Lob und Aufmerksamkeit bekommen habe, wenn er gegenüber der Beschwerdeführerin ein bestimmten Verhalten geschildert habe, so dass er es immer wieder erwähnt habe. Die Aussagen des Geschädigten seien auch nicht immer gleichbleibend und würden sich teilweise widersprechen. Mehrfach habe er Sachverhalte erst konkretisiert, wenn er eine Auswahl erhalten habe. Der Geschädigte verfüge angesichts seines Alters nicht über eine genügende Aussagetüchtigkeit. Seine Aussagen seien ungenügend klar und zu widersprüchlich sowie sehr interpretationsbedürftig, so dass sich daraus kein anklagegenügender Sachverhalt formulieren lasse (Urk. 3 S. 5 ff). 5.4 Selbst wenn sich die eben aufgezeigten Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bewahrheitet hätten bzw. bewahrheiten würden, ist nicht davon auszugehen, dass in diesen Umständen sowie den von der Beschwerdeführerin geschilderten Folgen eine aussergewöhnlich schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin selbst gesehen werden kann, die mit derjenigen im Falle der Tötung eines Angehörigen vergleichbar wäre. Es besteht daher keine genügende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Genugtuungsanspruch begründet ist. 6. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zivilrechtliche Ansprüche erweisen sich somit gesamthaft als nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet. Entsprechend ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich im Strafverfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StPO als Privatklägerschaft zu konstituieren. Eine anderweitige unmittelbare Betroffenheit in ihren Rechten im Sinne von

- 11 - Art. 105 Abs. 2 StPO bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Entsprechend mangelt es an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. III. 1. Die Beschwerdeführerin liess ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin stellen. Art. 29 Abs. 3 BV hält den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkretisiert Art. 136 StPO. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wie sich indessen aus den Erwägungen des vorliegenden Beschwerdeentscheids ergibt, kann sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatklägerschaft konstituieren und auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten, weshalb diese als aussichtslos einzustufen ist. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe und Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 12 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 sowie unter Beilage der Doppel von Urk. 2, 3, 4/1–12, 8 und 9/1–3 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-3/2017/10004276 unter Beilage der Doppel von Urk. 2, 3, 4/1–12, 8 und 9/1–3 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-3/2017/10004276 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

- 13 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Böhlen

Beschluss vom 19. Oktober 2017 Erwägungen: I. III. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 sowie unter Beilage der Doppel von Urk. 2, 3, 4/1–12, 8 und 9/1–3 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-3/2017/10004276 unter Beilage der Doppel von Urk. 2, 3, 4/1–12, 8 und 9/1–3 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ad C-3/2017/10004276 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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