Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170212-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 15. Dezember 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 13. Juli 2017, A-5/2017/10021615
- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____ (Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren) ist Kranführer. Am 7. Oktober 2016 lud er mit einem Kran auf der Baustelle "Neubau … C._____" in D._____ eine mit Gurten befestigte Ladung ab. A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) löste mit einem Mitarbeiter die Gurte von der Ladung und signalisierte dem Beschwerdegegner 1 mit Handzeichen und via Funk, dass die Gurte nach oben gezogen werden könnten. Als der Beschwerdegegner 1 darauf die Hakenflasche mit den Gurten hochzog, verfing sich ein Fuss des Beschwerdeführers in einer Schlinge eines Gurtes und der Beschwerdeführer wurde an diesem Fuss ca. 2 - 3 m in die Höhe gezogen, bis der Fuss aus dem Schuh rutschte und der Beschwerdeführer zu Boden stürzte. Dabei wurde er am linken Arm und Handgelenk so verletzt, dass er operiert werden musste und noch am 3. Februar 2017 weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig war (Urk. 16 [Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis A-5/ 2017/10021615] /1, 3, 4 und 6/5-9). 2. Am 4. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich einen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Körperverletzung durch dessen Kranführung vom 7. Oktober 2016 ein (Urk. 16/2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 16/9 = Urk. 4). 3. Gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein. Damit beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2). Die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.-- (Urk. 6) leistete der Beschwerdeführer innert Frist (Urk. 10).
- 3 - Die Staatsanwaltschaft beantragt mit einer Vernehmlassung vom 18. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 17). Der Beschwerdeführer hielt in einer Replik vom 18. September 2017 an seinen Anträgen fest (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit auf eine Duplik (Urk. 24). Der Beschwerdegegner 1 reichte innert Frist keine Duplik ein. Die Sache ist spruchreif. 4. Zufolge Ausscheidens einer Richterin aus der Kammer ergeht dieser Beschluss teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. II. 1. Der Beschwerdeführer konstituierte sich mit seinem Strafantrag (Urk. 16/2) als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO), ist damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde ihm am 17. Juli 2017 zugestellt (Urk. 16/11). Die am 21. Juli 2017 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 5) erfolgte innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Auch die Prozesskaution leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (vorstehend Erw. I.3). Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft erwog im Wesentlichen, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 die Verletzung des Beschwerdeführers aus Missachtung einer Sorgfaltspflicht verursacht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe darauf vertrauen müssen, dass der Beschwerdeführer nur dann den Befehl und das visuelle Zeichen zum Aufziehen des Kranzuges erteile, wenn er dies gefahrlos auch tun könne. Es beständen überdies keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner 1 den Kranzug zu schnell nach oben gezogen habe, zumal er den Kranzug sofort gestoppt habe, als er den Befehl "Stopp" gehört habe. Die
- 4 - Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 4 S. 2 f.). 3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, wenn, wie vorliegend, eine Person bei einem Unfall mindestens "mittelschwere" Körperverletzungen erleide und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung habe zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedürfe, bestehe kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr sei in einem solchen Fall zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in deren Rahmen die Verantwortlichen einzuvernehmen seien. Erst nach durchgeführter Untersuchung habe die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlasse, das Verfahren einstelle oder Anklage erhebe (Urk. 2 S. 5 mit Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30.9.2011 E. 2.5). Zwei zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Baustelle anwesende Personen, E._____ und F._____, seien lediglich von der Kantonspolizei Zürich befragt worden. Zu Unrecht habe die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, diese Personen als Zeugen einzuvernehmen. Sodann habe die Staatsanwaltschaft nicht geprüft, ob der Beschwerdegegner 1 den Kranzug zu schnell nach oben gezogen habe. Zu dieser Frage bedürfe es allenfalls eines Gutachtens (Urk. 2 S. 4). 4. Die Staatsanwaltschaft erklärt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner 1 das eindeutige Zeichen für den Aufzug gegeben, obwohl er dies noch nicht hätte tun dürfen, da sich sein Fuss (aus welchen Gründen auch immer) noch in der Schlinge des Hebegurtes befunden habe. Dass unter diesen Umständen das Aufziehen des Hebegurtes die Verletzung des Beschwerdeführers versursacht habe, sei dem Beschwerdegegner 1 nicht anzurechnen, weil er damit nicht habe rechnen müssen. Das sei für den Beschwerdegegner 1 nicht voraussehbar gewesen. Dabei spiele das Tempo des Aufzuges keine Rolle (Urk. 14). 5. Der Beschwerdeführer repliziert, das Tempo des Aufzuges spiele sehr wohl eine Rolle. Er habe in seiner Einvernahme vom 27. Februar 2017 geltend
- 5 gemacht, der Kranführer habe mittels Laufkatze die Hebegurte sehr schnell rausgezogen, seiner (des Beschwerdeführers) Meinung nach viel zu schnell. Es sei somit durchaus denkbar, dass er sich noch rechtzeitig aus der Schlinge des Hebegurtes hätte befreien können und nicht verletzt worden wäre, wenn das Tempo des Aufzuges geringer "bzw. vorschriftsgemäss" gewesen wäre (Urk. 20). 6. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff. zu Art. 310; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/
- 6 - Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310). Laut dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 (BGE 137 IV 285) darf eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (E. 2.3). Wenn eine Person bei einem Unfall schwerwiegende Folgen erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Untersuchung zu eröffnen (E. 2.5). Die Polizei befragt im selbständigen Ermittlungsverfahren, d.h. wenn sie wie vorliegend gestützt auf eine Strafanzeige aus eigenem Antrieb tätig wird (BSK StPO-Rhyner, 2. Auflage 2014, N 11 ff. zu Art. 306), eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als polizeiliche Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). Gemäss dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 StPO kann eine Nichtanhandnahme aufgrund der Feststellungen in der Strafanzeige oder des Polizeirapports erfolgen. Eine formelle Befragung von Zeugen oder Auskunftspersonen ist somit (noch) nicht vorgeschrieben. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung darf sich folglich grundsätzlich auch auf die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen stützen, die lediglich telefonisch oder z.B. am Unfallort befragt worden sind (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE150350, Beschluss vom 4. März 2016 Erw. 5.1 m.w.H.; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2016 vom 13. Dezember 2016). 7. Vorliegend fällt in strafrechtlicher Hinsicht bzw. als Straftatbestand einzig eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB in Betracht.
- 7 - Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 23 ff. zu Art. 12). 8. Es ist im vorliegenden Fall kein genügender Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 beim fraglichen Vorfall vom 7. Oktober 2016 eine Sorgfaltspflicht verletzt hätte bzw. welche Sorgfaltspflicht er verletzt hätte. Nach den vorhandenen Akten lud er mit seinem Kran eine mit Gurten befestigte Ladung ab und wartete, bis zwei Arbeiter - unter ihnen der Beschwerdeführer am Boden die Gurte gelöst hatten und bis einer dieser beiden Arbeiter - der Beschwerdeführer - ihm meldete und das übliche Zeichen gab, dass er die Hakenflasche mit den Gurten hochziehe, worauf er diese hochzog. Offensichtlich ging auch der Beschwerdeführer in der damaligen Situation davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 die Hakenflasche mit den losen Gurten hochziehen könne und solle, gab er ihm doch das entsprechende Zeichen dafür. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellte, konnte und durfte der Beschwerdegegner 1 darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer nur dann den "Befehl" und das visuelle Zeichen zum Aufzug erteilte, wenn dies - wenigstens in der Umgebung des Beschwerdeführers - gefahrlos möglich war. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 die Hakenflasche mit den losen Gurten hochzog, nachdem ihm der Beschwerdeführer das entsprechende Zeichen dafür gegeben hatte, zeigt sich keine Sorgfaltspflichtverletzung. 9. Auch der Beschwerdeführer nennt keine Sorgfaltspflicht, welche der Beschwerdegegner 1 bis zu diesem Zeitpunkt verletzt hätte. Er macht aber - einzig -
- 8 geltend, der Beschwerdegegner 1 habe die Hakenflasche mit den losen Gurten zu schnell hochgezogen. Hätte er dies nicht so gemacht, sondern vorschriftsgemäss, hätte sich der Beschwerdeführer möglicherweise rechtzeitig aus der Schlinge des Hebegurtes befreien können. 9.1. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine Vorschrift aufzeigt, aus der sich ergäbe, mit welchem maximalen Tempo ein Kranführer die Hakenflasche mit losen Gurten hochziehen darf, ergibt sich aus den Akten kein die Eröffnung einer Strafuntersuchung erfordernder Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner 1 die Hakenflasche mit den losen Gurten "zu schnell" bzw. unüblich bzw. unsorgfältig schnell hochgezogen hatte. 9.2. Der Beschwerdegegner 1 erklärte auf Befragen, es gebe sechs oder sieben Stufen (offenbar gemeint: Geschwindigkeitsstufen), um die Ladung oder die Gurte nach oben zu ziehen. Er habe die Gurte höchstens mit der Stufe 2 hochgezogen (Urk. 16/3 S. 5). E._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2017, er habe gehört, wie der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 den Befehl gegeben habe, es sei gut, er könne "auf" (offenbar damit gemeint: hochziehen). Das nächste, was er (E._____) gesehen habe, sei, dass es den Beschwerdeführer nach oben gezogen habe. Er habe laut "StopStopStop" gerufen (Urk. 16/5 S. 1). Auf die Frage, wie schnell die Hebegurte nach oben gezogen worden seien, antwortete E._____, das wisse er nicht. Es sei ihm aber auch nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Er könne keine Aussagen dazu machen, mit welcher (Geschwindigkeits-)Stufe die Hebegurte nach oben gezogen worden seien (Urk. 16/5 S. 4). F._____, der Mitarbeiter, der mit dem Beschwerdeführer zusammen vor dem fraglichen Vorfall die Gurte von der Ladung gelöst hatte, wurde von der Polizei telefonisch befragt und erklärte dabei, er habe die Hebegurte vom Haken gelöst und durch das Palett geleitet. Plötzlich habe er einen Schrei wahrgenommen, sei um die Ladung herumgerannt und habe den Beschwerdeführer verletzt am Boden liegen sehen. Er habe keine Ahnung, wie das passiert sei. Die mehrere Meter hohe Ladung sei zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gestanden. Er habe deshalb nicht gesehen, was auf der anderen
- 9 - Seite vorgegangen sei. Leider könne er keine weiteren Angaben machen, da er nichts gesehen habe (Urk. 16/1 S. 3). 9.3. Gemäss Unfallmeldung vom 10. Oktober 2016 hatte der Beschwerdeführer beschrieben, er habe geholfen, eine Ladung abzuhängen. Da die verlängerten Gurte ziemlich lang gewesen seien, seien sie am Boden gelegen. Als der Kranführer dann hochgezogen habe, habe sich ein Gurt um seinen linken Fuss geschlungen und er sei innert Sekunden kopfüber in der Luft gehangen (Urk. 16/6/3). In seiner polizeilichen Befragung vom 27. Februar 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Hebegurte von der Ladung gelöst und sie noch in der Hand gehalten, um sie zu führen. Der Kranführer habe dann mit der Laufkatze die Hebegurte sehr schnell rausgezogen, seiner Meinung nach viel zu schnell. Er habe dann auf den Boden gesehen und bemerkt, dass sich sein linker Fuss in der Schlinge des Hebegurtes verheddert habe. Er habe versucht, seinen Fuss zu befreien, es sei aber alles sehr schnell gegangen und er habe gar keine Chance mehr gehabt, den Fuss zu befreien. Es habe ihn in die Luft gehoben. Bevor er sich in der Schlinge verheddert habe, sei er ziemlich nahe am Betonsockel des Kranführers gestanden. Dieser habe ihn nicht genau gesehen. Sonst hätte er gesehen, dass sich sein Fuss in der Schlinge verheddert habe. Er hätte in seiner Kabine aufstehen und die Luke öffnen müssen, dann hätte er gesehen, dass er in der Schlinge stehe und er die Hebegurte nicht nach oben ziehen könne (Urk. 16/4 S. 1 f.). (Auf weitere Fragen): Er habe gesehen, dass der Kranführer die Hebegurte ziemlich schnell nach oben gezogen habe. Er habe sich deswegen von der Ladung entfernen wollen. Bei dieser Bewegung habe sich sein linker Fuss in der Schlinge verheddert. (Erst) Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er habe dem Kranführer nach oben gerufen, er könne raufziehen. Auf die Frage, wer dem Kranführer mitgeteilt habe anzuhalten, antwortete der Beschwerdeführer, er habe keine Ahnung. Er könne sich nicht erinnern, wer nach oben geschrien habe. Irgendjemand habe nach oben geschrien "Halt" oder "Stopp". Er wisse aber nicht mehr, wer das gewesen sei (Urk. 16/4 S. 4 f.). Auf die Frage, ob dieser Vorfall
- 10 noch von anderen Personen habe beobachtet werden können, antwortete der Beschwerdeführer, seines Wissens nicht (Urk. 16/4 S. 5). 9.4. Die Polizei soll im polizeilichen Ermittlungsverfahren feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 8 zu Art. 306). Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Vage tatsächliche Anhaltspunkte, z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters, lösen die Strafverfolgungspflicht aus (insbesondere eben vorab polizeiliche Ermittlungen), genügen aber zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nicht (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 25 f. zu Art. 309). 9.5. Im vorliegenden Fall ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass keine genügenden, auf ein Delikt hinweisenden Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner 1 rechtfertigen. Einziger Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 habe die Hakenflasche mit den losen Gurten zu schnell hochgezogen. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet dies. Er habe sie höchstens mit Geschwindigkeitsstufe 2 (von 6 oder 7 Stufen) hochgezogen. Gegenteilige Anhaltspunkte oder Beobachtungen mit Ausnahme der Behauptung des Beschwerdeführers gibt es nicht. E._____ konnte nicht feststellen, mit welcher Geschwindigkeit die Hebegurte nach oben gezogen wurden. Es sei ihm nichts Regelunkonformes aufgefallen. F._____ konnte gar nichts Diesbezügliches beobachten. Die polizeilichen
- 11 - Ermittlungen ergaben, dass diese beiden Personen nichts strafrechtlich Relevantes zum Unfallhergang beobachtet haben. Das macht auch der Beschwerdeführer geltend (Urk. 2 S. 4). Weshalb sie trotzdem noch von der Staatsanwaltschaft einvernommen werden sollten bzw. weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf ihre Einvernahme verzichtet haben soll, leuchtet nicht ein und ist nicht ersichtlich. Irgendwelche andere, insbesondere objektive Beweismittel, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Vertreter des Beschwerdeführers nannte zwar ein Gutachten (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4). Es ist aber unerfindlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht erläutert, wie ein Gutachten die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 die Hakenflasche mit den losen Gurten am 7. Oktober 2016 "zu schnell" nach oben zog, beantworten könnte, da sich die tatsächliche Geschwindigkeit heute offensichtlich nicht mehr feststellen lässt und ein entsprechender Rückschluss aus dem Unfallereignis unzulässig wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers allein begründen keinen genügenden Tatverdacht. Offenbar - aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt für etwas anderes - hatte der Beschwerdeführer weder direkt nach dem Unfall vom 7. Oktober 2016 noch sonst irgendwann vor seiner polizeilichen Befragung vom 27. Februar 2017 behauptet, der Beschwerdegegner 1 habe die Hakenflasche mit den losen Gurten zu schnell bzw. sehr schnell hochgezogen und deshalb habe sich des Beschwerdeführers Fuss in der Schlinge verheddert. Insbesondere ist auch in der Unfallmeldung vom 10. Oktober 2016 keine solche Behauptung enthalten (Urk. 16/6/3). Die soweit ersichtlich erstmals mehr als vier Monate nach dem Unfall vorgebrachte Behauptung "zu schnell" ist eine subjektive Wertung, wenig konkret, ohne Details wie z.B. einer Schilderung der Bewegung der Gurte, ohne anschaulichen Vergleich mit einem Erleben aus einer früheren ähnlichen Situation, leicht widersprüchlich (einerseits habe der Beschwerdeführer auf den Boden gesehen und bemerkt, dass sich sein linker Fuss in der Schlinge des Hebegurtes verheddert habe [Urk. 16/4 S. 2 oben], andererseits habe er gesehen, dass der Kranführer die Hebegurte ziemlich schnell nach oben gezogen habe, habe sich deswegen von der Ladung entfernen wollen und habe sich sein linker Fuss bei dieser Bewegung in der Schlinge verheddert [Urk. 16/4 S. 4 Ziff. 29]).
- 12 - 9.6. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers allein ergibt sich keine Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdegegners 1. Irgendwelche anderen Anhaltspunkte und Beweismittel, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützen könnten, sind nicht vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung zu weiteren erheblichen Erkenntnissen führen könnte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung an die Hand nahm. Im Unterschied zur vom Beschwerdeführer zitierten Erwägung aus einem Bundesgerichtsurteil (Urk. 2 S. 5) sind vorliegend keine detaillierten Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, dass solche zu weiteren erheblichen Erkenntnissen führen könnten. Die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 ist nicht nachweisbar. Ohne solche liegt keine strafrechtliche Fahrlässigkeit vor und ist damit auch die rechtliche Würdigung klar. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution (Urk. 10) zu beziehen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 nicht mangels erheblichen Aufwandes. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen.
- 13 - 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher X._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2017/10021615 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2017/10021615, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16) (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 14 - Zürich, 15. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 15. Dezember 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Fürsprecher X._____, zweifach, für sich und für den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2017/10021615 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2017/10021615, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16) (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...