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Zürich Obergericht Strafkammern 31.10.2017 UE170193

31. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,040 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170193-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch

Beschluss vom 31. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2017, C-4/2017/10016521

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. April 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich mündlich Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen Betrugs und Diebstahls (Urk. 13/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 12. Juni 2017 nicht an Hand (Urk. 11/4 = Urk. 3/1 = Urk. 5). 2. Gegen die der Beschwerdeführerin am Freitag, 23. Juni 2017, zugestellte (vgl. Urk. 13/7 und Urk. 14) Nichtanhandnahmeverfügung reichte sie mit Schreiben vom Montag, 3. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein und beantragte die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (Urk. 2). Am 10. August 2017 ging die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution ein (Urk. 6 und Urk. 8). 3. Mit Schreiben vom 13. August 2017 an die hiesige Kammer teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr Bestreben sei, den Beschwerdegegner einer unbedingten Haftstrafe zuzuführen. Falls die hiesige Kammer die Chancen hierzu als zu gering erachten würde, soll das Verfahren eingestellt werden (Urk. 9). Ob dieses Schreiben als (allenfalls bedingter) Rückzug der Beschwerde zu betrachten ist, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend unter Erwägung II. ausgeführt – als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann auch von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner habe durch eine vorgelogene Geschichte das Vertrauen der Beschwerdeführerin gewonnen und sich von ihr insgesamt Fr. 7'000.– geliehen. Dabei habe er sie im Glauben gelassen, das

- 3 - Darlehen in den darauffolgenden Wochen zurückzubezahlen. Er habe unter anderem vorgegeben, dass sein Vater eine Bypass-Operation benötige und er hierfür Geld nach Griechenland überweisen müsse. Sodann sei sein Vater Kunsthändler und er wolle Bilder von ihm in die Schweiz bringen. Für diesen Transport benötige er ebenfalls Geld. Sodann habe der Beschwerdegegner in der Wohnung der Beschwerdeführerin aus ihrem Euro-Portemonnaie Bargeld im Umfang von EUR 700.– sowie aus einer Schublade einen Schlüssel für ein Schliessfach bei der Credit Suisse entwendet (Urk. 5 Ziff. 2). 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass es an der erforderlichen Arglist für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs fehle. Namentlich habe die Beschwerdeführerin selber angegeben, bei der Sache ein "komisches Bauchgefühl" gehabt zu haben, den Beschwerdegegner aber dennoch bei sich aufgenommen und diesem mehrfach Bargeld übergeben. Sie habe es gänzlich unterlassen, die von ihm erzählten Geschichten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. So habe sie unter anderem auf Druck des Beschwerdegegners hin grössere Geldbeträge auf ein Konto in Griechenland überwiesen, ohne vorgängig den Empfänger zu kontaktieren und sich bestätigen zu lassen, zu welchem Zweck das Geld überwiesen werden sollte. Erst nach der Anzeigeerstattung habe sie zum Beispiel den Vater des Beschwerdegegners kontaktiert und diesen gefragt, ob er das Geld erhalten habe und die notwendige Herzoperation durchgeführt worden sei. Selbst nachdem sie den Lügen des Beschwerdegegners teilweise auf die Schliche gekommen sei, habe sie ihn nochmals bei sich aufgenommen. Als sie ihn endgültig aus ihrer Wohnung geworfen habe, habe sie ihm schliesslich nochmals Fr. 400.– gegeben. Wer sich derart verhalte und eine fremde Person nach kürzester Zeit bei sich wohnen lasse und diese ohne weitere Prüfung mit nicht unerheblichen Geldbeträgen finanziell unterstütze, habe die nötige Vorsicht ausser Acht gelassen (Urk. 5 Ziff. 4). Bezüglich des Diebstahls hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass der Beschwerdegegner bei ihr zu Hause Besucher empfangen habe. Gemäss diesen Schilderungen komme der Beschwerdegegner nicht allein als Täter in Frage. Es würden keine Beweise oder

- 4 - Indizien vorliegen, die eine Beteiligung des Beschwerdegegners an diesem Diebstahl belegen würden (Urk. 5 Ziff. 5). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen und zusammengefasst vor, das "komische Bauchgefühl" habe sie erst nach ein paar Tagen gehabt. Zudem sollte es irrelevant sein, wie lange sie eine Person kenne, bevor sie dieser Person ein Gästezimmer zur Untermiete anbiete. Im Falle der Vermietung eines Bed & Breakfast-Zimmers würde auch niemand fragen, weshalb man das Zimmer einer fremden Person anbiete. Ausserdem habe sie vorgängig den Namen des Beschwerdegegners im Internet gesucht und sein Profil als "Sergeant" bei "C._____" gefunden, was sie als gutes Zeichen gedeutet habe. Es treffe alsdann nicht zu, dass sie für den Vater des Beschwerdegegners Geld überwiesen habe, ohne diesen vorgängig zu kontaktieren. Sie habe mit seinem Vater am Telefon gesprochen und er habe ihr sowohl bestätigt, dass er dringend eine Operation brauche, als auch, dass er Bilder in die Schweiz schicken wolle. Sie sei, als sie das Geld überwiesen habe, auch fest davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner eine Anstellung beim D._____ in Zürich gefunden habe. Die Geschichte mit der Herzoperation des Vaters habe der Beschwerdegegner erst erzählt, als er bereits einen Monat bei ihr gelebt habe und sie eine Beziehung geführt hätten. Er habe innerhalb eines Tages einen enormen Druck aufgebaut, so dass sie sich am Tod des Vaters schuldig gefühlt hätte, wenn sie das Geld nicht überwiesen hätte. Deshalb habe sie – obwohl sie sich nicht sicher gewesen sei, ob die Geschichte zutreffe – die Geldüberweisung vorgenommen. Der Beschwerdegegner habe sie auch immer in die Telefongespräche mit seiner Familie miteinbezogen, sodass eine Nähe zu dieser entstanden sei. Zum Diebstahl führt sie aus, dass sie das Portemonnaie und eine Alu- Kaffeepulver-Verpackung, die der Beschwerdegegner berührt habe – der Polizei übergeben habe und davon Fingerabdrücke genommen werden könnten. Auf diese Weise könnte festgestellt werden, ob der Beschwerdegegner das Geld gestohlen habe (Urk. 2). 3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass

- 5 die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2). 3.2 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Darüber hinaus muss der Täter arglistig handeln, d. h. mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedienen. Einfache Lügen oder plumpe Tricks sind nur dann arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist; leicht überprüfbare falsche Angaben sind dann arglistig, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser die Überprüfung unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.1). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist strafrechtlich nicht geschützt. Bei der Summierung mehrerer Lügen ist die Arglist nicht ohne Weiteres zu bejahen. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinandergereiht werden. Der Begriff des Lügengebäudes setzt etwas Stabiles, Konstruktives voraus. Ein Lügengebäude und folglich Arglist ist erst anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist

- 6 das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E. 3c). 3.3 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. April 2017 aus, sie habe den Beschwerdegegner am 4. Februar 2017 an der Bushaltestelle beim Zürcher Hauptbahnhof kennengelernt. Sie habe ihm damals geholfen, ein Ticket zu lösen. Anlässlich dieses ersten Kennenlernens habe sie ihm auch ihre Telefonnummer gegeben, damit er sie bei Problemen kontaktieren könne. Am nächsten Tag hätten sie sich zum Kaffeetrinken verabredet. Er habe ihr gesagt, dass er in der Schweiz arbeiten wolle. Da sie zu Hause ein Gästezimmer habe, habe sie ihm dieses angeboten. Am 7. Februar 2017 sei er bei ihr eigezogen. Der Beschwerdegegner habe oft mit seiner Familie in Griechenland telefoniert. Durch das Telefonieren und Rauchen habe er viel Geld ausgegeben, weshalb sie ihn finanziell unterstützt habe. Namentlich habe sie ihm sechs mal je Fr. 200.– gegeben. Am 5. April 2017, dem Tag als er weggegangen sei, habe sie ihm nochmals Fr. 400.– übergeben. Sie habe ein komisches Bauchgefühl gehabt. Der Beschwerdegegner sei ein sympathischer Typ und intelligent. Er habe sie von Beginn weg manipuliert. Bevor sie ihn bei sich aufgenommen habe, habe sie ihn im Internet gesucht. Dort habe sie sein Facebook-Profil gefunden, wo er angegeben habe als Offizier bei "C._____" zu arbeiten. Diese Firma existiere jedoch nur in den USA. Er habe ihr auch erzählt, bei einem Kreuzfahrtschiff gearbeitet zu haben, wo er Nahrungsmittel kontrolliert habe. Eine Arbeitsbestätigung habe er aber nicht vorlegen können. Er habe einzig ein Schreiben einer Sicherheitsfirma gezeigt, welches auf Griechisch abgefasst gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner ihr erzählt, dass sein Vater herzkrank sei und er Bilder von ihm in die Schweiz holen wolle, wofür er Geld benötige. Konkret habe er 4 x EUR 500.– für den Transport der Bilder, Fr. 1000.– für den Kauf von Bildern sowie EUR 2'000.– für eine Bypass-Operation seines Vaters verlangt. Sie habe ihm insgesamt Fr. 7'000.– gegeben. Der Beschwerdegegner habe

- 7 grossen Druck gemacht, dass sie ihm das Geld für die Operation seines Vaters gebe. Sie seien am 16. März 2017 zum Geldtransfer-Schalter im Hauptbahnhof Zürich gegangen, wo sie die Überweisung von EUR 5'000.– getätigt habe. Am 17. März 2017 habe der Beschwerdegegner die Schweiz verlassen und sei angeblich nach Athen gereist. Allerdings habe er sie einen Tag später mit einer deutschen Rufnummer angerufen. Sie habe daraufhin alle seine Rufnummern überprüft und im D._____ nachgefragt, ob er dort tatsächlich – wie er ihr erzählt habe – eine Anstellung in Aussicht habe. Sie habe schnell gemerkt, dass alles, was er ihr erzählt habe, nicht stimmte. Am 22. März 2017 sei er wieder in die Schweiz gekommen und sie habe ihn zur Rede gestellt. Er habe sich entschuldigt und sei in der Folge wieder bei ihr eingezogen. Sie habe gehofft, dass er ihr das Geld zurückgeben werde, wenn er bei ihr wohne. Dies sei jedoch nie der Fall gewesen. Sie habe ihn am 5. April 2017 endgültig aus der Wohnung geworfen und im nochmals Fr. 400.– gegeben. Seither habe sie noch sporadisch per SMS Kontakt mit ihm (Urk. 13/3). 3.4 Vorab ist zu bemerken, dass aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich wird, gestützt auf welche Rechtsgrundlage sie dem Beschwerdegegner das Geld jeweils übergab. Insbesondere bezüglich der mehrmaligen Übergaben von Fr. 200.– bzw. Fr. 400.– ist nicht klar, ob diese Schenkungen oder Darlehen darstellten. Falls sie dem Beschwerdegegner jeweils von sich aus und freiwillig Geld übergab, weil sie mit ihm Mitleid hatte, oder um ihn finanziell etwas zu unterstützen, ohne dabei die Absicht zu haben, dass er ihr das Geld wieder zurückerstatten müsse, ist von vornherein kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners erkennbar. Insbesondere dürfte es diesfalls an einer Täuschungshandlung fehlen. Falls es sich um Darlehen gehandelt hätte, wäre es fahrlässig, diese Beträge ohne jegliche schriftliche Vereinbarung zu übergeben, was insbesondere auf die grossen Beträge zutrifft, welche nach Griechenland überwiesen wurden. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass sie offensichtlich bereits zu Beginn vermutete, dass der Beschwerdegegner teilweise unzutreffende Angaben gemacht haben könnte. Ansonsten hätte sie nicht versucht, seine Angaben bei Google zu überprüfen. Zudem hätte sie aufgrund der

- 8 - Angaben im Facebook, wonach der Beschwerdegegner bei der Firma "C._____" arbeite, und da sie herausfand, dass es sich dabei um eine amerikanische Firma handelt, bereits schliessen können, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Als einzige "Bestätigung" erhielt sie vom Beschwerdegegner ein Arbeitszeugnis einer sich angeblich in Athen befindlichen Sicherheitsfirma. Dieses Schreiben ist in griechischer Sprache und Schrift abgefasst und war somit für die Beschwerdeführerin vermutlich nicht verständlich. Zudem wäre es aufgrund der dort angegebenen Fax-Nummer ohne Weiteres möglich gewesen herauszufinden, dass es sich hierbei offenbar um eine kanadische Firma handelt. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben als Bestätigung der Angaben des Beschwerdegegners akzeptierte. Auch seine Ausführungen, wonach im eine Stelle beim D._____ in Aussicht gestellt worden sei, wäre ohne Aufwand nachprüfbar gewesen. Schliesslich hat sie auch nachdem sie das Geld bereits überwiesen hatte, eine entsprechende Auskunft auf telefonische Nachfrage hin ohne Weiteres erhalten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Bed & Breakfast Inhaberin ebenfalls nicht nachfrage, wer bei ihr übernachte, verfängt nicht. Den praktisch unbekannten Beschwerdegegner lediglich bei sich wohnen zu lassen, war zwar wenig vorsichtig, aber nicht völlig leichtsinnig. Nicht nachvollziehbar ist es jedoch, einer Person, die man erst seit ein paar Tagen kennt, ohne jede Sicherheit Geld in diesem Umfang zu übergeben. Insbesondere die Überweisungen nach Griechenland im Umfang von EUR 5'000.– hätten ohne weitere Abklärungen nicht erfolgen dürfen. Die Beschwerdeführerin bringt erst in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass sie mit dem Vater des Beschwerdegegners telefonierte und sich von diesem die bevorstehenden Operation bestätigen liess. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte sie indes noch aus, dass sie mit den Eltern des Beschwerdegegners kaum habe kommunizieren können, da diese weder deutsch noch englisch sprächen. Daher erscheint es fraglich, wie sie sich den Grund für die Geldüberweisung hätte bestätigen lassen sollen. Eine erhöhte Glaubhaftigkeit vermochte ein solches Telefongespräch mit einer unbekannten Person jedenfalls nicht zu verschaffen. Es mag wohl zutreffen, dass der Beschwerdegegner einen gewissen Druck auf sie ausübte und versuchte, ihr ein schlechtes Gewissen zu

- 9 machen, sollte sie den Vater nicht finanziell unterstützen. Es erschliesst sich jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin sich für eine Person, die sie nicht kennt, derart verantwortlich fühlen sollte, dass sie, beinahe ohne zögern, solche Beträge überweist, zumal eine allfällige Beziehung zum Beschwerdegegner in jenem Zeitpunkt maximal seit ca. 6 Wochen bestanden haben könnte. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zwei weitere Male bei sich aufnahm, obwohl sie wusste, dass dieser sie belogen hatte und ihm ein weiteres Mal Geld übergab, spricht nicht für eine den Umständen entsprechende Vorsicht. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Leichtfertigkeit der Beschwerdeführerin und unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung das Tatbestandsmerkmal der Arglist klarerweise nicht erfüllt und liegt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 146 StGB vor. 3.5 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass der Beschwerdegegner Besucher in ihrer Wohnung empfing (vgl. Urk. 13/3 F. 5 und F. 11). Daher lässt sich der Täterkreis betreffend den behaupteten Diebstahl nicht in rechtsgenügender Weise bestimmen. Dies dürfte auch mit den durch die Beschwerdeführerin selber sichergestellten Spuren nicht möglich sein, da sich allfällige Spuren des Beschwerdegegners auf dem Portemonnaie auch anders erklären lassen würden. Alsdann können die sich auf der Kaffeedose angeblich befindlichen Fingerabdrücke des Beschwerdegegners nicht verifiziert werden, da keine Vergleichsabdrücke vorliegen. Die behauptete Tatbegehung liesse sich aber auch mittels identifizierbarer Fingerabdrücke nicht beweisen. Zudem wäre es auch schwer zu beweisen, dass das angeblich gestohlene Bargeld überhaupt existierte. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin angezeigte Verhalten des Beschwerdegegners den Tatbestand des Betrugs klarerweise nicht erfüllt. Bezüglich des Diebstahls ist eine Täterschaft des Beschwerdegegners praktisch nicht nachweisbar. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 10 - III. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2017/10016521 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2017/10016521, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

- 11 - 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 31. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Reisch

Beschluss vom 31. Oktober 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurü... 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (ad acta)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2017/10016521 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2017/10016521, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetz...

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