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Zürich Obergericht Strafkammern 26.09.2017 UE170190

26. September 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,709 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170190-O/U/TSA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch

Beschluss vom 26. September 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Juni 2017, A-5/2016/10036114

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter des am tt.mm.2001 verstorbenen E._____. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vor dem Hintergrund einer erbrechtlichen Auseinandersetzung Strafanzeige gegen ihren Onkel B._____, ihre Stiefmutter C._____ sowie ihre Schwester D._____ (Beschwerdegegner 1-3; Urk. 12/1/1). Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung mit Verfügung vom 8. Juni 2017 nicht an die Hand (Urk. 12/1/3 = Urk. 5). 2. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2017 rechtzeitig mit Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2). Die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 4'000.– leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (Urk. 6, 8); auf Aufforderung des Gerichts reichte sie sodann ein Verzeichnis ihrer Beilagen zur Beschwerde nach (vgl. Urk. 3). Von der Staatsanwaltschaft wurden die Akten beigezogen (Urk. 11; Urk. 12/1-3). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ist auf die Anordnung eines Schriftenwechsels zu verzichten. II. 1. In der Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe bereits in den Jahren 2012 und 2015 diverse Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegner 1-3 eingereicht. Mit der erneuten Anzeige werfe sie ihnen den Gebrauch einer Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung und Diebstahl eines Gemäldes "...", Betrug, versuchten Diebstahl der Lebensversicherungssumme und Urkundenfälschung vor. Hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe seien jedoch die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 1 ff.).

- 3 - 2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass den Beschwerdegegnern der Gebrauch einer Falschbeurkundung vorzuwerfen sei. Sie bezieht sich auf Urk. 3/4, eine notarielle Beurkundung eines Pariser Notars vom 9. Februar 2011, welche auf Seite 2 "ABSENCE DE DISPOSITIONS DE DERNIERES VOLONTES Il n'est pas connu de disposition testamentaire ou autre à cause de mort émanant de la personne décédée" vermerkt, und macht geltend, dass selbst die Beschwerdegegner 2 und 3 die Existenz eines Testaments in ihrem Plädoyer vor Bezirksgericht Horgen zugegeben hätten (Urk. 2 S. 1 f.). Soweit ersichtlich geht es darum, dass F._____, die Mutter von E._____ und B._____, eine Lebensversi-

- 4 cherung mit Begünstigungen für ihre sechs Enkel (darunter die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 3) hinterlassen habe, welche auch zur Auszahlung gekommen sei, und dass die Söhne E._____ und B._____ in einer Abtretungserklärung auf die bis anhin für sie vorgesehene Hälfte der Lebensversicherung zugunsten ihrer Kinder verzichteten (vgl. Urk. 12/1/1 S. 2). Bei der Lebensversicherung scheint es sich um eine in Frankreich abgeschlossene Versicherung "Lionvie Accumulation" gehandelt zu haben (Urk. 3/44). Mangels näherer Angaben zu den konkreten Umständen des Abschlusses der Versicherung und der Begünstigungen, den Versicherungsbedingungen sowie zu dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht kann nicht beurteilt werden, ob F._____ bei der Begünstigung ihrer Enkel eine Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann eine Lebensversicherung einem Begünstigten zumindest nach Schweizer Recht auch unter Lebenden zugewendet werden (vgl. dazu etwa Art. 76 ff. VVG), mit dem Ergebnis, dass die Versicherungsansprüche nicht in den Nachlass fallen. Zwar ist es diesfalls möglich, dass die Zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Berechnung allfälliger Pflichtteile zu berücksichtigen ist und sie der Herabsetzung unterliegt. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine Verfügung von Todes wegen (vgl. etwa Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, S. 274 ff.). Es ist deshalb durchaus fraglich, ob im erwähnten Dokument vom 9. Februar 2011 tatsächlich eine Tatsache unrichtig beurkundet wurde. Umso weniger liegen genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner 1-3, soweit sie sich in der Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin auf diese Urkunde berufen haben sollten, eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begangen haben. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht festhält, können sich in diesem Zusammenhang erbrechtliche Fragen in Bezug auf das zu teilende Vermögen stellen; einen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht begründet es indes nicht. 3.2. Im Zusammenhang mit einem Gemälde "...", das zum Pariser Nachlass gehört haben soll, machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde ihr ein zur Vereinbarung zwischen E._____ und B._____ vom 29. Mai 2011 gehörender An-

- 5 nex vorenthalten, in dem vermutungsweise auch dieses Gemälde aufgeführt sei. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Vorwurf der Urkundenunterdrückung sei bereits Gegenstand der Untersuchung 2015/2892 gewesen und könne dem Grundsatz "ne bis in idem" folgend nicht erneut geprüft werden, während ein allfälliger Diebstahl des Bildes, das sich in Paris befunden habe, nicht der schweizerischen Strafhoheit unterläge (Urk. 5 S. 3 f.). In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an ihrem Vorwurf sinngemäss fest. Sie legt in der Folge "zu ihrer weiteren Begründung" eine Zusammenfassung der Geschehnisse von 2011 bis 2017 dar, um "im Gesamtkontext insbesondere den inneren Willen des Erblassers" aufzuzeigen (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme einer Untersuchung im Zusammenhang mit der erwähnten Urkunde und dem Gemälde "..." setzt sie sich nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt fehlerhaft vorgegangen sein soll. 3.3. Die Beschwerdeschrift enthält in den Seiten 2-14 eine ausführliche Chronologie der Ereignisse aus Sicht der Beschwerdeführerin, beginnend mit der Eheschliessung der Beschwerdegegnerin 2 und des Erblassers im Jahr 2000 und endend mit einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Horgen am 12. September 2016, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin offenbar eine Vereinbarung betreffend Erbteilung unterzeichnete und sich die Einreichung einer Strafanzeige vorbehielt (Urk. 2 S. 13). Zwar legt die Beschwerdeführerin damit den Sachverhalt aus ihrer Perspektive ausführlich dar. Sie unterlässt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zum Thema Betrug (Urk. 5 S. 4 ff.), zum Thema versuchter Diebstahl einer Lebensversicherungssumme (Urk. 5 S. 6 f.) und zum Thema Unterschriftenfälschung (Urk. 5 S. 7 f.) und legt nicht dar, inwiefern der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO eine Rechtsverletzung, eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit vorzuwerfen ist. Ein solcher Mangel kann in den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz denn auch nicht ausgemacht werden. Damit erweist sich die Beschwerde auch insofern als unbegründet.

- 6 - 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. bd GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegner entfällt mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 und 3, jeweils unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustellungsempfänger" (gegen Rückschein) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2016/10036114 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 7 - − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2016/10036114 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12/1-3; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Reisch

Beschluss vom 26. September 2017 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegner 1 und 3, jeweils unter Beilage des Formulars "Hinweis für Zustellungsempfänger" (gegen Rückschein)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-5/2016/10036114 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/​Albis, ad A-5/2016/10036114 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12/1-3; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetz...

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