Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170126-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. T. Graf
Beschluss vom 11. September 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. April 2017, B- 2/2017/10003507
- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 6. Dezember 2016 auf dem Posten C._____ der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Urk. 14/1; Urk. 14/4). Sie machte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung geltend, zwei Tage zuvor sei sie mit ihrem Hund in D._____ [Ortschaft] spazieren gewesen und dabei auf den Beschwerdegegner 1 getroffen, welcher ebenfalls in Begleitung eines Hundes gewesen sei; als ihr Hund nach dem Hund des Beschwerdegegners 1 geschnappt habe, habe dieser mit dem Fuss gegen die Beschwerdeführerin und ihren Hund getreten; der Beschwerdegegner 1 habe auch gedroht, ihren Hund umzubringen, indem er gesagt habe "du Sauchrüppel, ich bring dich um"; durch den Vorfall sei sie in Aufregung geraten, habe Angst gehabt und sei danach "im Schock" nach Hause gegangen (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/3 S. 2 ff.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) entschied mit Verfügung vom 20. April 2017, dass eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung nicht an Hand genommen werde und dass die Akten zur weiteren Veranlassung (Prüfung von Übertretungen) dem Statthalteramt E._____ [Ortschaft] überwiesen werden (Urk. 14/10 bzw. Urk. 3). Die Beschwerdeführerin erhob innert zehn Tagen nach Zustellung dieser Verfügung "Einsprache gegen die Nichtanhandnahme" bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie sowohl gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung wegen Drohung als auch gegen die Aktenüberweisung wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz "Einsprache" bzw. Beschwerde erheben will. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich innert angesetzter Frist nicht zur Beschwerde (vgl. Urk. 15 und 16). Ein von ihm der Beschwerdegegnerin 2 übermitteltes Schreiben (Urk. 7) leitete die Behörde der Beschwerdeinstanz weiter (Urk. 6). Da das Scheiben inhaltlich eine Beschwerde des Beschwerdegegners 1 gegen die
- 3 erwähnte Verfügung vom 20. April 2017 darstellt, wurde insofern ein zweites Geschäft angelegt (UH170167); über jene Beschwerde ist in einem separaten Beschluss zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 nicht (vgl. Urk. 20 und 21). Die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'500.-ging fristgerecht ein (Urk. 11). 2.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 20. April 2017 hinsichtlich der beanzeigten Drohung zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe in seiner polizeilichen Befragung vehement bestritten, anlässlich des Vorfalls etwas wie "du Sauchrüppel, ich bring dich um" in Richtung des Hundes der Beschwerdeführerin gesagt zu haben; er habe zu Protokoll gegeben, er habe dies nicht gesagt und niemanden bedroht. Es würden sich somit die Aussagen der beiden am zur Diskussion stehenden Vorfall Beteiligten widersprechen und es lägen insofern keine weiteren Beweismittel (unbeteiligte Tatzeugen, objektivierbare Beweismittel, schlüssige Indizien) vor. Darüber hinaus könne - sollte der Beschwerdegegner 1 den genannten Satz gesagt haben - nicht angenommen werden, er habe dadurch das Ziel verfolgt, die Beschwerdeführerin zu bedrohen und/oder in Angst und Schrecken zu versetzen; vielmehr erschiene eine solche Aussage in der hektischen Situation, in welcher die beiden Hunde aneinander geraten seien, eher als Ausdruck von Emotionen in der "Hitze des Gefechts", welche der Besitzer des involvierten Hundes direkt gegen das Tier des "Kontrahenten" richte, ohne dabei drohende Absichten gegen den anderen Hundebesitzer zu haben. Damit würde es am entsprechenden Vorsatz betreffend den Tatbestand der Drohung fehlen. Damit könne offen bleiben, ob der fragliche Satz überhaupt die nötigen Eigenschaften aufweisen würde, um das Gemüt des Opfers heftig zu erschüttern und damit den objektiven Tatbestand der Drohung zu erfüllen. Aus diesen Gründen sei die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhaltes betreffend Drohung nicht möglich, weshalb insofern eine Untersuchung nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 2 f.). Bei dem zudem beanzeigten Sachverhalt handle es sich um Übertretungen. Die Verletzungen der Beschwerdeführerin seien unter den objektiven Tatbestand der
- 4 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu subsumieren. Hinsichtlich des Tretens ihres Hundes sei der Tatbestand der Missachtung der Tiervorschriften im Sinne von Art. 28 TSchG zu prüfen. Somit habe in diesen beiden Punkten zuständigkeitshalber eine Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde zu erfolgen (Urk. 5 S. 3 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde bezüglich der beanzeigten Drohung ihre gegenüber der Polizei deponierten Aussagen zum Vorfall. Sie führt danach aus, sie sei einfach der Meinung, dass die Drohung wirklich ernst zu nehmen sei, und sie finde es schade, dass "dieser Tatbestand auf ihre leichte Schulter genommen werde" (Urk. 2 S. 1). Es ist der Beschwerdegegnerin 2 beizupflichten, dass sich aufgrund der von ihr genannten Beweislage nicht rechtsgenügend nachweisen lässt, dass der Beschwerdegegner 1 den erwähnten Satz gesagt hat. Damit kann offen bleiben, ob der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt wäre, wenn sich rechtshinreichend erstellen liesse, dass der Satz gefallen wäre; jedenfalls erschiene dann eine Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 52 StGB zumindest als vertretbar. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.3 a) Hinsichtlich der Überweisung der Akten an die Übertretungsstrafbehörde betreffend Tätlichkeiten wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Hingegen macht sie geltend, das Treten ihres Hundes erfülle den Vergehenstatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG; die Beschwerdegegnerin 2 sei fälschlicherweise vom Tatbestand von Art. 28 TSchG ausgegangen (Urk. 2 S. 1 f.). b) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel erheben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihrer Rechtsstellung berührt, d.h. beschwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280 Erw. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5, 6B_80/2013 vom 4. April 2013 Erw. 1.2 und 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 Erw. 2.1). Als geschädigt gilt die durch eine Straftat in ihren
- 5 - Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 Erw. 1.2). Werden durch eine Straftat nicht primär Individualrechtsgüter geschützt und führt die tatbestandsmässige Handlung zu einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung auch privater Interessen, hat der Betroffene keine Geschädigtenstellung inne (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3). c) Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Strafbestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (Art. 1 TSchG; Bolliger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Bd. 1, Zürich 2011, S. 102). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Führt eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer des Tieres geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des StGB. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 1 (Treten ihres Hundes) habe für sie einen unmittelbaren Vermögensschaden zu Folge gehabt. Sie führte vielmehr ausdrücklich aus, sie sei mit ihrem Hund nach dem Vorfall nicht zum Tierarzt gegangen, und der Leiter der von ihr am Morgen des 6. Dezember 2016 besuchten Hundeschule habe bei ihrem Hund keine Verletzungen feststellen können (Urk. 14/3 S. 5). Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteressen nicht geschützt (Bolliger/ Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 102 f.; Beschlüsse der hiesigen Kammer UE140253 vom 5. Dezember 2014 Erw. 1.3 und UE130181 vom 13. Januar 2014 Erw. 4.2). Als Halter und Eigentümerin des Hundes kommt der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Widerhandlungen gegen das TSchG folglich keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, weshalb ihr auch die Beschwerdebefugnis gestützt auf diese Eigenschaft fehlt und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
- 6 - 4. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen; der Restbetrag ist ihr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Dem Beschwerdegegner 1, welcher sich im vorliegenden Verfahren nicht geäussert und damit keine Anträge gestellt hat, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel zurückerstattet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1 per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 7 - − die Beschwerdegegnerin 2 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. T. Graf
Beschluss vom 11. September 2017 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – der Beschwerdeführerin... 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde den Beschwerdegegner 1 per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Beschwerdegegnerin 2 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...