Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE170099-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch
Beschluss vom 23. August 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2017 (soweit diese den Tatbestand der einfachen Körperverletzung betrifft), A-5/2014/141103006
- 2 -
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beanzeigte am 27. November 2014 bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch ihren Ehemann, B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), wegen häuslicher Gewalt und Körperverletzung (Urk. 23/D2/1). Sie wirft dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, er habe sie am Morgen des 27. Novembers 2014 anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung, als sie oben an der Treppe gestanden seien, mit beiden Händen an ihren Oberarmen gepackt und von sich weggestossen. In der Folge habe sie durch den Stoss ihr Gleichgewicht verloren, sei auf ihre rechte Körperseite gefallen und auf ihrem Gesäss der Wand entlang ca. 7 bis 10 Stufen die Treppe hinuntergerutscht. Dabei habe sie im Lendenbereich sowie am rechten Arm und Bein diverse Hautunterblutungen und Hautabschürfungen erlitten (Urk. 23/D2/1; Urk. 23/D2/2/1). Mit Verfügung vom 5. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren u. a. wegen versuchter einfacher Körperverletzung ein (Urk. 23/D1/19 = Urk. 5). 2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die hiesige Kammer vom 13. April 2017 fristgerecht Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2): " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5.4.2017 mit Bezug auf das Verfahren betr. den Tatvorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland anzuweisen, gegen B._____ Anklage wegen einfacher Körperverletzung zu erheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Staatskasse." Am 8. bzw. 9. Mai 2017 leistete die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Prozesskaution (Urk. 6-9). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt und Letztere darum ersucht, die Akten einzureichen
- 3 - (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 29. Mai 2017 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Juni 2017 (Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Duplik (Urk. 20). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Die Untersuchungsakten wurden beim Bezirksgericht Andelfingen beigezogen, wo gegen beide Parteien Anklage wegen Betrugs und gegen den Beschwerdegegner zudem wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen erhoben worden ist (Urk. 23). II. 1.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens betreffend versuchte einfache Körperverletzung damit, dass den bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners nur die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber stünden und ihre Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fänden. Die Aussagen erschienen auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Die Verletzungen der Geschädigten seien gemäss Gutachten mit einem Treppensturz zu vereinbaren, jedoch liessen sie sich nicht zweifelsfrei einem solchen Geschehen zuordnen. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin zusätzlich zu stützen vermögen. Somit sei die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts nicht möglich (Urk. 5 S. 2). 1.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen vorbringen, sie habe in allen drei Einvernahmen das Tatgeschehen widerspruchsfrei geschildert, wonach sie vom Beschwerdegegner oben an der Treppe, in einem geringen Abstand zu den Treppenstufen, an beiden Oberarmen gepackt und gestossen worden und dadurch die Treppe heruntergefallen sei. Die von ihr anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geschilderten Verletzungen würden mit den gutachterlichen Feststellungen übereinstimmen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig sein sollten, sei weder substantiiert noch aufgrund der Einvernahmeprotokolle nachvollziehbar. Obwohl der Ent-
- 4 stehungszeitpunkt der Verletzungen von der Ärztin als mit dem angegebenen Ereigniszeitraum vereinbar beurteilt werde und Hinweise auf eine Selbstbeibringung verneint würden, stelle der Beschwerdegegner den Vorfall gänzlich in Abrede und schildere stattdessen den Verlauf eines sogenannten normalen Vormittags, wobei er sich als den für die Kinder sorgenden Vater ausgebe. Seine Aussagen seien unglaubhaft und würden nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin stehen, sondern auch zu den Feststellungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Es obliege dem Gericht, die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners mit Blick auf ihre Glaubhaftigkeit zu würdigen. Im Gutachten seien sodann objektive Beweise enthalten, welche die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin stützen würden. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass sich die gutachterlich festgestellten Verletzungen nicht zweifelsfrei einem von ihr geschilderten Geschehen zuordnen lassen würden, seien weder materiell nachvollziehbar noch lasse sich gestützt darauf eine Verfahrenseinstellung rechtlich begründen (Urk. 2 Ziff. II.3. ff.). 1.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners würden sich diametral widersprechen. Beide Aussagen erschienen aufgrund des Zerwürfnisses der Parteien (Scheidung sowie gegenseitige Strafanzeigen) nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Das Gutachten bestätige zwar die Verletzungen der Beschwerdeführerin und erkläre diese mit einem Treppensturz für vereinbar. Allerdings könne mit dem Gutachten nicht belegt werden, dass der Beschwerdegegner für die Verletzungen strafrechtlich verantwortlich sei. Ein Unfall oder ein selbstverschuldeter Sturz der Beschwerdeführerin sei damit nicht absolut auszuschliessen. Ein Freispruch erscheine daher deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Sodann würden die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen nicht die Qualität erreichen, welche gemäss Art. 123 StGB gefordert werde. Es müsste dem Beschwerdegegner der Vorsatz nachgewiesen werden, dass er die Beschwerdeführerin im Sinne einer einfachen Körperverletzung habe verletzen wollen. Selbst die Beschwerdeführerin habe daran jedoch Zweifel gezeigt, indem sie ausgeführt habe, sie wisse nicht, ob er das wirklich gewollt gemacht habe (Urk. 13 S. 2).
- 5 - 1.4 Die Beschwerdeführerin entgegnete dem, es liege in der Natur der Sache, dass die Tatbegehung durch den Beschwerdegegner mittels Gutachten nicht belegt werden könne. Indessen stütze das Gutachten die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner habe hingegen ausgesagt, das Haus am fraglichen Vormittag erst nach der Beschwerdeführerin verlassen zu haben, womit er einen Unfall bzw. Treppensturz der Beschwerdeführerin mindestens hätte mitbekommen müssen. In seinen Aussagen habe er jedoch einen ereignislosen Vormittag geschildert. Daher seien die Aussagen des Beschwerdegegners als unglaubhaft zu qualifizieren. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin die Frage nach dem Vorsatz des Beschwerdegegners de facto gar nicht beantworten; sie habe gar nicht anders auf diese Frage antworten können, als dass sie dies nicht wisse. Hinzu komme, dass ernsthafte Verletzungen mindestens in Kauf genommen würden, wenn man jemanden die Treppe hinunterstosse, weshalb jedenfalls Eventualvorsatz vorläge (Urk. 17 Ziff. 2 f.). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten.
- 6 - Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienli-
- 7 chen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209-O vom 5. November 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 27. November 2014 polizeilich und am 5. November 2015 sowie 24. Januar 2017 staatsanwaltschaftlich zur Sache befragt (Urk. 23/D2/2/1-3). Dabei führte sie aus, sie sei am besagten Tag, nachdem sie die Kinder auf den Schulbus gebracht habe, die Treppe vom Erdgeschoss hinauf in den ersten Stock gestiegen. Der Beschwerdegegner sei oben an der Treppe gewesen. Sie seien danach auf einem Podest oben an der Treppe, ca. 30 cm von der obersten Stufe entfernt, gestanden. Nachdem sie eine kurze verbale Auseinandersetzung darüber, dass er ihr die Kinder vorenthalte, gehabt hätten, habe er sie an den Oberarmen festgehalten und gesagt, wenn sie ihm in die Quere komme, werde sie ihn kennenlernen. Daraufhin habe er sie die Treppe hinunter gestossen bzw. geschubst. Sie sei auf ihrer rechten Seite etwa drei Viertel bis drei Drittel die Treppe hinuntergerutscht (Urk. 23/D2/2/1 F. 4, 10 f. und 16; Urk. 23/D2/ 2/2 F. 12, 20, 23 f., 31 und 36 f.; Urk. 23/D2/2/3 F. 10, 18 f. und 25 ff.). Sie wisse nicht, ob er sie habe verletzen wollen; er sei wütend gewesen und habe sich eventuell bedroht gefühlt. Es sei ein "Einschüchtern" gewesen (Urk. 23/D2/2/2 F. 45 f.; Urk. 23/D2/2/3 F. 36). Der Beschwerdegegner führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. November 2014 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 5. November 2015 und 24. Januar 2017 aus, es treffe nicht zu, dass er die Beschwerdeführerin die Treppe hinunter gestossen habe (Urk. 23/D2/3/1 F. 2 und 6;
- 8 - Urk. 23/D2/3/2 F. 29). Er habe sich an diesem Morgen um die Kinder gekümmert, ihnen Frühstück gemacht und sie um 07.50 Uhr zum Schulbus begleitet. Er habe das Haus um 8.00 Uhr verlassen und sei erst um 11.00 Uhr zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe um ca. 07.45 Uhr mit den Hunden das Haus verlassen. Er habe sie kurz zuvor in der Küche gesehen (Urk. 23/D2/3/1 F. 3; Urk. 23/D2/3/2 F. 33 und 43). Er wisse nicht, wo und wie die Beschwerdeführerin hingefallen sei; an diesem Morgen sei sie nicht die Treppe hinuntergestürzt; in seiner Anwesenheit habe sie sich nicht verletzt (Urk. 23/D2/3/2 F. 42 f. und 47). Auf die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin angesprochen führte er aus, er könne dazu nichts sagen. Er habe nicht gewusst, dass sie verletzt gewesen sei. Sie habe auch gegenüber der Polizei nicht erwähnt, dass sie verletzt sei oder Schmerzen habe (Urk. 23/D2/3/2 F. 45 f.; vgl. zum Ganzen Urk. 23/D2/3/3). Im Übrigen sei er gegen die Beschwerdeführerin noch nie tätlich geworden. Sie habe ihn und auch die Kinder jedoch schon mehrmals tätlich angegangen. So habe sie ihn geschlagen, geschupft und gedroht, ihn anzuspucken und bei der Polizei anzuzeigen. Auch die Kinder seien geschlagen worden und sie habe sie auch schon gewürgt oder in den Arm gekniffen. Sie übe insbesondere massive psychische Gewalt gegen sie aus (Urk. 23/D2/3/1 F. 7 ff.; Urk. 23/D2/3/2 F. 49 ff. und 68). 3.2 Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 17. Dezember 2014 wurden bei der Beschwerdeführerin die folgenden Verletzungen festgestellt: Hautrötungen und -unterblutungen im Lendenbereich rechts der Wirbelsäule, an der rechten Hüfte rückseitig, am rechten Oberschenkeldrittel aussenseitig sowie beugeseitig und am rechten Unterschenkeldrittel aussenseitig sowie Hautabschürfungen am rechten Unterarm und rechten Unterschenkeldrittel aussenseitig. Diese Verletzungen seien gemäss Gutachten Folgen einer tangential einwirkenden stumpfen Gewalt. Das Verteilungsmuster der Verletzungen spreche für ein dynamisches Geschehen und wäre mit einem Treppensturz bzw. einem Hinunterrutschen über mehrere Stufen mit Hauptimpact auf die Körperrück- und Körperaussenseite rechts zu vereinbaren. Hinweise für eine Selbstbeibringung im Sinne einer typischen Selbstverletzung hätten sich keine gefunden. Die Verletzungen seien sodann von ihrem Entstehungszeitpunkt her mit dem angegebenen Ereigniszeitraum zu vereinbaren (Urk. 23/D2/4 S. 2 ff.).
- 9 - 3.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist auszuführen, dass die festgestellten Verletzungen die nötige Schwere, welche von Art. 123 StGB gefordert wird, eher nicht erreichen. Allerdings ist dem beizufügen, dass eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB wohl in Kauf genommen wird, wenn man jemanden die Treppe hinunterstösst. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Körperverletzung, insbesondere auch betreffend dem für einen Versuch vorausgesetzten Vorsatz, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass weder die Aussagen der Beschwerdeführerin noch jene des Beschwerdegegners als in jeder Hinsicht unbefangen und zuverlässig erscheinen. Die Parteien befanden sich zur Zeit des angezeigten Vorfalls inmitten eines strittigen Eheschutzverfahrens, welches erst mit Urteil vom 13. Juli 2015 erstinstanzlich abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 23/D2/7; Urk. 23/D5/5). Nebst der versuchten Körperverletzung zeigte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auch wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs sowie wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen an. Die Verfahren betreffend Hausfriedensbruch und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs wurden ebenfalls eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Strafanträge zurückgezogen hatte. Betreffend das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen wurde am 5. April 2017 Anklage gegen de Beschwerdegegner erhoben (vgl. Urk. 5; Urk. 23/D3 und D5; Urk. 23/D1/21). Der Beschwerdegegner zeigte die Beschwerdeführerin zweimal wegen falscher Anschuldigung an; diese Verfahren wurden ebenfalls eingestellt (vgl. Urk. 23/D1/20; Urk. 23/D4 und D6). Hinzu kommt, dass gegen beide Parteien seit März 2014 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs geführt wurde und die Staatsanwaltschaft am 5. April 2017 deswegen Anklage beim Bezirksgericht Andelfingen gegen beide Parteien erhob (vgl. Urk. 23/D1). Bereits aufgrund des offensichtlichen Zerwürfnisses der Parteien können die Aussagen der Beschwerdeführerin für sich allein kaum ausreichen, um den Sachverhalt als erstellt gelten zu lassen. Zudem sind die Aussagen der Beschwerdeführerin in sich grösstenteils zwar widerspruchsfrei, jedoch wenig detailliert. Auf-
- 10 fallend ist, dass sie in der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 23/D2/2/2) zunächst nicht von sich aus ein Schubsen oder gar Stossen erwähnte, sondern von "aus Verrückti machte er Armbewegungen" sprach (S. 3). Erst auf Nachfrage räumte sie ein Schubsen ein (S. 4 Fragen 17 und 23 ff.), und dass es "eine gewisse Stärke" brauche, dass sie das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei (S. 5 oben). Mit dem "stiess er mich die Treppe hinunter" gemäss der polizeilichen Befragung (Urk. 23/D2/2/1 S. 1) haben diese Aussagen nicht mehr viel gemein, so dass diese auch inhaltliche Fragen aufwerfen. Die Aussagen enthalten jedenfalls nicht einen derartigen Reichtum an Schilderungen, wie es nur aufgrund eines tatsächlichen Geschehens nachvollziehbar wäre. Der Beschwerdegegner hat zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht bloss pauschal bestritten, sondern detailliert aufgezeigt, weshalb diese aus seiner Sicht nicht zutreffend seien und auf angebliche Widersprüche in ihren Aussagen hingewiesen. So habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, die Kinder an diesem Morgen auf den Schulbus gebracht zu haben, im Eheschutzverfahren habe sie jedoch das Gegenteil zu Protokoll gegeben. Auch seien ihre Aussagen bezüglich seiner angeblichen Tätigkeiten nicht konstant. Sie habe sodann verneint, in psychologischer Behandlung zu sein, obwohl dies aktenkundig sei. Sie habe ihm auch immer damit gedroht, dass sie die Polizei rufen und ihn abholen lassen werde. Die Anzeige sei offensichtlich im Hinblick auf das Eheschutzverfahren erfolgt (vgl. Urk. 23/D2/3/2 F. 45; Urk. 23/ D2/3/3 F. 6). Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschwerdegegners jedenfalls nicht weniger glaubhaft als jene der Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner das Haus nach der Beschwerdeführerin verlassen habe, kann sodann nicht gefolgert werden, dieser hätte den Treppensturz mitbekommen müssen. Der Beschwerdegegner will das Haus um ca. 8.00 Uhr verlassen haben, um 8.11 Uhr erfolgte die telefonische Anzeige der Beschwerdeführerin und um 10.00 Uhr ihre polizeiliche Einvernahme (vgl. Urk. 23/D2/1; Urk. 23/D2/2; Urk. 23/D2/3/2 F. 43). Es ergibt sich aus den Akten nicht, wann die Beschwerdeführerin wieder ins Haus zurück kehrte. Somit ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin im Haus aufhielt, nachdem der Beschwerdegegner dieses verlassen hatte. Demnach wäre es auch denkbar, dass sich der Treppensturz in seiner Abwesenheit und ohne sein Dazu-
- 11 tun – im Sinne eines Unfalls – ereignete. Das Gutachten hält hier lediglich fest, dass die Verletzungen mit dem "angegebenen Zeitraum" zu vereinbaren seien. Ob es sich bei diesem Zeitraum um Minuten, Stunden oder den ganzen Vormittag handelt, ist nicht bekannt. Somit ergibt sich daraus nicht abschliessend, dass sich der Sturz ereignete, bevor der Beschwerdegegner das Haus verliess. Das Gutachten schliesst sodann eine Selbstbeibringung im Sinne einer typischen Selbstverletzung aus, was nicht bedeutet, dass die Verletzungen nicht auch durch einen Treppensturz ohne Fremdeinwirkung erfolgt sein könnten. Das Gutachten äussert sich zwar darüber, dass die Verletzungen mit einem Treppensturz vereinbar seien. Allerdings ergibt sich daraus – wie die Beschwerdeführerin in der Replik selber ausführte – nicht, dass der Beschwerdegegner für diesen Sturz verantwortlich gewesen sei. Dem Gutachten lassen sich namentlich auch keine Hinweise auf Druckhämatome an den Oberarmen entnehmen, die das behauptete feste Zupacken belegen könnten. Diesbezüglich bestehen nebst den sich widersprechenden Aussagen keine objektiven Beweismittel oder Indizien, welche die Äusserungen der Beschwerdeführerin zusätzlich stützen könnten. 3.4 Nach dem Ausgeführten erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen und der Sachverhalt kann gestützt darauf nicht anklagegenügend erstellt werden. Aus dem Gutachten lässt sich alsdann keine Beteiligung des Beschwerdegegners am Treppensturz ableiten. Andere objektive Beweismittel sind nicht ersichtlich. Mithin erscheint ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Staatsanwaltschaft kein Bundesrecht verletzte, indem sie die Strafuntersuchung einstellte, zumal lediglich eine eventualvorsätzlich begangene versuchte Körperverletzung ohne gravierende Folgen Gegenstand des Verfahrens wäre. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV
- 12 - OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der darüber hinausgehende Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. 2. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe – er hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert – keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-5/2014/141103006, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten (Urk. 23) dem Bezirksgericht Andelfingen zuhanden der Verfahren GG170005-B und GG170006-B retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- 13 - 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 23. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Reisch
Beschluss vom 23. August 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses der Beschwe... 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-5/2014/141103006, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten (Urk. 23) dem Bezirksgericht Andelfingen zuhanden der Verfahren GG170005-B und GG170006-B retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset...