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Zürich Obergericht Strafkammern 06.04.2017 UE170058

6. April 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,374 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170058-O/U/KIE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 6. April 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Februar 2017, B-1/2017/10004653

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am Freitag, 25. März 2016, um 12 Uhr, zeigte der Filialleiter der C._____, Filiale D._____, in … Winterthur, B._____ (Beschwerdegegner 1) bei der Kantonspolizei Zürich telefonisch einen Ladendiebstahl an. A._____ (Beschwerdeführer) habe zwei Flaschen Rotwein im Wert von insgesamt CHF 35.90 gestohlen. Er werde bis zum Eintreffen der Polizei zurückgehalten (Urk. 6/2). Am Tatort stellten die ausgerückten Polizeibeamten fest, dass sich der Beschwerdeführer trotz Hausverbots in der C._____-Filiale D._____ aufhielt. Sie verbrachten ihn zur schriftlichen Einvernahme auf die Wache. Die C._____ stellte Strafantrag wegen Warenwegnahme ohne Bezahlung sowie Missachtung des Hausverbots (Urk. 6/3). 1.2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm zwei Flaschen Wein der Bezeichnung "Marques de Riscal 2008" entwendet. Weiter habe ihn der Beschwerdegegner 1 unkorrekt und lange in der C._____-Filiale D._____ festgehalten. Schliesslich habe er seine Jacke beschädigt (Urk. 3/2 = Urk. 6/1). Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine zweite, nicht unterschriebene Strafanzeige ein, welche vom 30. März 2016 datiert (Urk. 3/3). Diese Anzeige befindet sich nicht in den staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsakten (vgl. Urk. 6). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin 2) vom 20. Februar 2017 und somit das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren setzt sich denn auch nur mit dem in der Strafanzeige vom 27. Januar 2017 geschilderten Sachverhalt auseinander (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin 2 lediglich die Strafanzeige vom 27. Januar 2017 einreichte. Auf diese und den darin dargelegten Sachverhalt ist vorliegend abzustellen.

- 3 - 1.3. Am 20. Februar 2017 erliess die Beschwerdegegnerin 2 - wie erwähnt eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). 2.1. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1. In prozessualer Hinsicht beantragt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2). 2.2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde innert Frist und begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 2 und Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. In der vom 20. Februar 2017 datierenden Nichtanhandnahmeverfügung erwog die Beschwerdegegnerin 2, die Aufnahmen der Überwachungskameras der C._____-Filiale D._____ zeigten wie der Beschwerdeführer zwei Flaschen Wein aus dem Weinregal in seinen Einkaufkorb lege. Somit sei seine Behauptung, die zwei Weinflaschen mitgebracht zu haben, widerlegt. Folglich handle es sich bei den Weinflaschen nicht um für den Beschwerdegegner 1 fremde bewegliche Sachen, weshalb er den Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt habe. Erstellt sei weiter, dass der Beschwerdeführer gegen das Verbot, sämtliche C._____- Verkaufsstellen zu betreten, verstossen habe. Die Anhaltung und Festnahme durch den Beschwerdegegner 1 sowie einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sei mithin gestützt auf Art. 218 StPO zulässig gewesen. Eine Strafbarkeit wegen

- 4 - Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB entfalle. Schliesslich fehlten Hinweise auf eine vorsätzliche Beschädigung der Jacke des Beschwerdeführers (Urk. 3/1 = Urk. 6/5 = Urk. 8). Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerdeschrift, die in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Begründung gebe die Geschehnisse vom 25. März 2016 falsch wieder. Auf der in den Untersuchungsakten enthaltenen Aufzeichnung der Überwachungskamera der C._____-Filiale D._____ sei bloss zu sehen, wie er zwei Falschen Wein aus dem Weinregal nehme. Die vorangehende Aufzeichnung, welche zeigen würde, dass er diese zwei Flaschen zuvor in das Regal gestellt habe, fehle. Zudem würden die Weinflaschen im Polizeirapport falsch bezeichnet. Was seine beschädigte Jacke anbelange, so habe er diese vor Ort den Polizeibeamten gezeigt (Urk. 2). Der Beschwerdeführer wendet sich somit ausschliesslich dagegen, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Strafuntersuchung betreffend die Tatbestände des Diebstahls und der Sachbeschädigung gegen den Beschwerdegegner 1 an Hand nahm. 2.2. Tatsächlich warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 in seiner Strafanzeige vom 27. Januar 2017 unter anderem einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB vor. Dabei handelt es sich um Antragsdelikte. Das Recht, Strafantrag zu stellen, beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist. Es erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 31 N 26). Dem Beschwerdeführer war der Beschwerdegegner 1 seit seiner Anhaltung in der C._____-Filiale D._____ am 25. März 2016 bekannt. Somit begann die Strafantragsfrist am darauffolgenden Tag zu laufen (Riedo, BSK StGB I, a.a.O., Art. 31 N 35). Die Strafanzeige trägt das Datum vom 27. Januar 2017. Der Beschwerdeführer stellte den Strafantrag mithin gut zehn Monate nach der zur Anzeige gebrachten Tat und folglich verspätet. Bei der Fristwahrung handelt es sich um eine von Amtes wegen

- 5 zu prüfende Prozessvoraussetzung. Da der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in seiner Beschwerde bloss die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung bezüglich dieser zwei Tatbestände rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und das Begehren des Beschwerdeführers von Anfang an als aussichtslos zu betrachten war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 lit. b GebV OG auf CHF 500.– festzusetzen.

Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 6 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 7 - Zürich, 6. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 6. April 2017 Erwägungen: I. II. III. 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2017/10004653, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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