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Zürich Obergericht Strafkammern 17.03.2017 UE160291

17. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,233 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160291-O/U/KEL

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 17. März 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober 2016, C-2/2016/10023055

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 24. Juni 2016 erstattete A._____ (fortan Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige "wegen des Verdachts von Urkundenfälschung im Amt" betr. Betreibung …, insbesondere bezüglich deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Amtsblatt, weil die für eine Publikation nötigen Voraussetzungen nicht gegeben seien (Urk. 13/1). Die Oberstaatsanwaltschaft überwies diese Strafanzeige zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft), welche am 6. Oktober 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (Urk. 4). 2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen "Rückkommensantrag" (Urk. 3). Die Staatsanwaltschaft überwies diese Eingabe am 31. Oktober 2016 zuständigkeitshalber der III. Strafkammer des Obergerichts. Mit Verfügung vom 9. November 2016 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2016 als (sinngemässe) Beschwerde entgegengenommen und dem Beschwerdeführer wurde eine Prozesskaution auferlegt (Urk. 6), welche rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 8 und 11). Auf eine entsprechende Anfrage des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2016 (Urk. 9) wurden diesem mit Brief vom 20. Januar 2017 die Modalitäten der Akteneinsicht erläutert (Urk. 14). Bereits mit Schreiben vom 26. Dezember 2016 hatte der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf seine Strafanzeige vom 24. Juni 2016 betr. die Betreibung … u. a. eine Pfändungsurkunde eingereicht; dieses Schreiben wurde via Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2017 an die III. Strafkammer gesandt (Urk. 17, 20, 21). Mit Schreiben vom 8. März 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft weitere Unterlagen bezüglich seiner Strafanzeige vom

- 3 - 24. Juni 2016 betr. die Betreibung … bzw. Pfändung … ein (Urk. 27, 28). Dieses Schreiben vom 8. März 2017 wurde am 15. März 2017 samt Unterlagen via Staatsanwaltschaft der III. Strafkammer übermittelt (Urk. 26). 3. Der am 26. Oktober 2016 an die Staatsanwaltschaft gerichtete "Rückkommensantrag" des Beschwerdeführers erfolgte innert der Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO, weshalb von einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde auszugehen ist (Urk. 24). Der Beschwerdeführer beantragt dabei sinngemäss, es sei eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung im Amt durchzuführen (Urk. 3). 4. Weil sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. 5. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, aus der Strafanzeige gehe nicht hervor, welche Person sich in welcher Weise eines Straftatbestandes schuldig gemacht habe. Der vage Hinweis auf das Vorliegen des Verdachts einer Urkundenfälschung genüge nicht für die Eröffnung eines Strafverfahrens (Urk. 4 S. 1 unten). 3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde dagegen vor, aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt und im SHAB ergebe sich als Urheber das Be-

- 4 treibungsamt Zürich 11 bzw. der Stadtammann-Stv. B._____. Eine Publikation im Amtsblatt könne wegen der möglichen Folgen für den Betroffenen als "rechtlich erhebliche Tatsache" qualifiziert werden. Mit der Publikation werde unterstellt, dass mindestens eine der zur Publikation erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sei. Gleiches ergebe sich, wenn eine nichtige Betreibungsurkunde trotz deren Nichtigkeit durch Publikation ersetzt werde (Urk. 3 S. 1 f.). 4. Rechtsgut bei der in Art. 317 StGB geregelten Urkundenfälschung im Amt ist wie bei den gewöhnlichen Urkundendelikten der Schutz der Sicherheit und Zuverflässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Der objektive Tatbestand setzt als Tatobjekt eine Urkunde entsprechend der Definition in Art. 110 Abs. 4 StGB voraus. Danach sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 110 N 29). Die vom Beschwerdeführer als gefälscht bezeichnete Publikation eines Zahlungsbefehls im Amtsblatt und im SHAB beweist ausser der Tatsache der Publikation nichts. Insbesondere ist sie weder dazu bestimmt noch geeignet, die Korrektheit des bisherigen Vollstreckungsverfahrens zu beweisen oder gar im Betreibungsverfahren begangene Fehler zu korrigieren. Ist im vorliegenden Fall - wie vom Beschwerdeführer behauptet - (mittelbar oder unmittelbar) eine nichtige Betreibungsurkunde publiziert worden, ändert sich an der Nichtigkeit dieser Urkunde durch die Publikation nichts. Damit fehlt der vom Beschwerdeführer als "gefälscht" bezeichneten Publikation die objektive Beweistauglichkeit, weshalb ein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 317 StGB bereits aus diesem Grunde zu verneinen ist. An dieser Beurteilung vermögen weder die vom Beschwerdeführer nachgereichte "angebliche Pfändungsurkunde" (Urk. 20 bzw. Urk. 21/1) noch die übrigen nachgereichten Unterlagen (Urk. 27 bzw. Urk. 28/1-4) etwas zu ändern. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erging zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 5 - III. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeiten des Falls sowie Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie ist vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Umfang ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-2/2016/10023055 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-2/2016/10023055 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

- 6 - 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 17. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Beschluss vom 17. März 2017 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer - vorbehältlich allfä... 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-2/2016/10023055 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-2/2016/10023055 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13]; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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