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Zürich Obergericht Strafkammern 08.12.2016 UE160281

8. Dezember 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,562 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160281-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger

Beschluss vom 8. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. September 2016, E-4/2015/10031954

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) eingeleitete Strafuntersuchung betreffend Körperverletzung ein (Urk. 5). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, er habe am 30. April 2015, ca. 22.30 Uhr, in der Postfiliale C._____ in seiner Funktion als Sicherheitsangestellter der Firma D._____ zusammen mit einem Arbeitskollegen den Geschädigten A._____ (Beschwerdeführer) mittels eines sog. Escortgriffs aus der Postfiliale gebracht und ihm dabei diverse Verletzungen am rechten Arm zugefügt (vgl. Urk. 5 S. 1). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 zugestellt (vgl. Urk. 7/22). 2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich einen Antrag um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde (Urk. 2). Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei an Krebs erkrankt und habe mehrere Spitalaufenthalte mit mehreren Operationen hinter sich, verbunden mit der Einnahme von zahlreichen Medikamenten. Dies habe zu diversen Komplikationen geführt; zudem leide er an Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Dennoch möchte er die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Die Einreichung einer fristgerechten Beschwerde sei ihm zur Zeit jedoch aus besagten Gründen nicht möglich. In der 10tägigen Frist sei er auch nicht in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bevollmächtigen und zu informieren, da er in der Frist einen Spitalaufenthalt habe wahrnehmen müssen, mit allem was dazu gehöre. Innerhalb der letzten Monate habe man auch festgestellt, dass sein psychischer Zustand angeschlagen sei. Dr. E._____ habe ihn zunächst sechs Wochen und dann für weitere drei Wochen krank geschrieben. Nach dem Vorliegen des Laborbefundes und nach Untersuchung des Lymphknotens würden die Ärzte gemeinsam entscheiden, wie es weitergehen soll (Urk. 2 S. 1 ff.). Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer zwei Zeugniskopien von Dr. med. E._____ bei, die ihm Arbeitsunfähigkeit zu 100%

- 3 vom 9. September 2016 bis 21. Oktober 2016 resp. vom 14. Oktober 2016 bis 4. November 2016 attestieren (Urk. 3/1-2). 3. Auf Gesuch hin reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten ein (Urk. 6; Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen ab Zustellung angesetzt, um einerseits seine Behauptung zu belegen, es sei ihm das Einreichen einer Beschwerdeschrift innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist unverschuldet nicht möglich gewesen, und um andererseits seine Beschwerde zu begründen; weiter wurde ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 8). Der Beschwerdeführer nahm diese Verfügung am 17. November 2016 in Empfang. 4. Mit Schreiben vom 20. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um vorläufige Sistierung des laufenden Verfahrens (Urk. 10). Er erklärte nach wie vor nicht in der Lage zu sein, gerichtlichen Belangen und Erfordernissen nachkommen zu können, und auch der Beizug eines Rechtsvertreters sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorrangig. Nebst einer Schilderung seiner Erkrankungen und Einschränkungen führte der Beschwerdeführer aus, seine Verhältnisse liessen die Bezahlung der geforderten Prozesskaution nicht zu, verwies mit Bezug auf seine unverschuldete Säumnis auf die beigelegten Unterlagen und machte geltend, er sei aufgrund seines angeschlagenen Zustandes schlicht nicht fähig, sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern diese nicht zutreffen sollten (Urk. 10 S. 1 ff.). II. 1. Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Einstellungsverfügung vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 zugestellt (vgl. oben Ziff. I.1). Innert der 10-tägigen Beschwerdefrist reichte er bei der Beschwerdeinstanz keine Beschwerde ein. Statt-

- 4 dessen stellte er am Tag nach Ablauf der Frist mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 ein Fristwiederherstellungsgesuch. 2.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Nach der Praxis ist die Säumnis dann unverschuldet, wenn es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren, beispielsweise wegen gravierender Naturereignisse, Kriegsereignisse, eines Unfalls oder plötzlicher schwerer Erkrankung (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 35 ff. zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus gesundheitlichen Gründen säumig gewesen zu sein. Er hat es allerdings auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist unterlassen, seine Krankheit und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Fristwahrung klar und nachvollziehbar darzulegen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwei mehrseitige Eingaben (Urk. 2, 10) verfasst und zusammen mit Beilagen dem Gericht zugesandt hat. Daraus ergibt sich bereits, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage ist, sich mit den Anforderungen des Beschwerdeverfahrens auseinanderzusetzen und sich schriftlich zu äussern; von einer krankheitsbedingten (gänzlichen) Unfähigkeit zur Wahrnehmung seiner Rechte kann daher keine Rede sein. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer zwar auf verschiedene Spitalaufenthalte und Operationen, ohne aber zu behaupten oder gar zu belegen, dass diese in die Dauer der Beschwerdefrist oder die gerichtliche Nachfrist gefallen sind. Zwar wurde dem Beschwerdeführer in verschiedenen ärztlichen Zeugnissen Arbeitsunfähigkeit und teilweise auch Verhandlungsunfähigkeit resp. fehlende Einsatzfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 3/1-2; 11/2-4; 11/13), und am 14. Oktober 2016 scheint eine Lymphknoten-

- 5 exzision vorgenommen worden zu sein. Dass damit aber längere Spitalaufenthalte verbunden waren, während denen der Beschwerdeführer nicht nur an der eigenhändigen Wahrung der Frist, sondern selbst an der Instruktion einer Vertretung verhindert gewesen wäre, erschliesst sich daraus nicht. Bereits mangels Nachweises der unverschuldeten Säumnis ist deshalb die Fristwiederherstellung zu verweigern. 2.3 Abzuweisen ist das Gesuch indessen auch, weil der Beschwerdeführer die versäumte Verfahrenshandlung weder zusammen mit dem Fristwiederherstellungsgesuch noch innert der ihm angesetzten Nachfrist nachgeholt hat. Soweit er dies damit begründet, dass seine Krankheit es ihm nach wie vor verunmögliche eine Beschwerdebegründung zu verfassen, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden; es ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer daran hindern könnte, nicht nur ein Gesuch um Fristwiederherstellung, sondern auch eine Beschwerdeschrift zu verfassen und darin zumindest kurz darzulegen, inwiefern und weshalb die Einstellungsverfügung vom 20. September 2016 seiner Meinung nach fehlerhaft ist; gleiches gilt, umso mehr, für die Instruktion einer Drittperson, die seine Rechte wahrnehmen könnte. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt, so steht dem bereits grundsätzlich Art. 5 Abs. 1 StPO entgegen, wonach Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Da zudem nach dem Gesagten auch keine Gründe ersichtlich sind, das Beschwerdeverfahren mit Rücksicht auf die Gesundheit des Beschwerdeführers ruhen zu lassen, erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers auch insofern als unbegründet. 3. Insgesamt ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erweist sich die noch laufende Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution als obsolet. 4. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; mangels Umtrieben entfällt eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Die mit Verfügung vom 4. November 2016 angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer abgenommen. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 7 -

Zürich, 8. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Zuppinger

Beschluss vom 8. Dezember 2016 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Die mit Verfügung vom 4. November 2016 angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer abgenommen. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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