Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160251-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Reisch
Beschluss vom 22. Mai 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Einstellung / Nichtanhandnahme / Ausstand Beschwerde gegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. September 2016, A-12/ 2014/ 10000943
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 15. bzw. 16. August 2014 reichten A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C._____ eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/ Oberland gegen die verantwortlichen Organe, Ärzte und Pflegefachleute der Firma D._____ AG, Spital E._____, wegen Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit und eventualvorsätzlicher Tötung jeweils zum Nachteil der am tt.mm.2012 im Spital E._____ im Alter von 89 Jahren verstorbenen † F._____ sowie Organhaftung (Art. 29 und 102 StGB) und Meldepflichtverletzung (§ 15 Abs. 3 lit. a i. V. m. § 61 lit. a GesG) ein. In der Strafanzeige wird den Verantwortlichen des Spitals E._____ vorgeworfen, die Bauchschmerzen ihrer verstorbenen Mutter diagnostisch nicht abgeklärt zu haben, weshalb eine Bauchblutung nicht erkannt worden sei (Unterlassung der Nothilfe, Gefährdung des Lebens). Zudem sei die Verstorbene genötigt worden, gegen ihren Willen und ohne Konsultation der Angehörigen Medikamente einzunehmen, welche schliesslich zu ihrem Tod geführt hätten (Nötigung, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit). Es sei unterlassen worden, ein CT des Abdomens durchzuführen und Medikamente zu verabreichen, welche die Wirkung der zuvor abgegebenen Blutverdünnungsmittel aufgehoben hätten. Da trotz der sichtbaren, von einer Blutung herrührenden Schwellung am Bauch nicht alle möglichen Gegenmassnahmen getroffen worden seien, sei der Tod von † F._____ in Kauf genommen worden (eventualvorsätzliche Tötung). Zudem sei unterblieben, eine Meldung des Todesfalls im Sinne von § 15 des Gesundheitsgesetztes zu machen (Verletzung der Meldepflicht). Schliesslich wird die Frage aufgeworfen, ob aufgrund der kostenoptimierten Organisation des Spitals das Wohl der verstorbenen Patientin einem ganz erheblichen Risiko ausgesetzt gewesen sei und daher die Organhaftung greifen müsse. Die Organisation (Betreuung von rund 150 Patienten in der Nacht in der medizinischen Abteilung durch lediglich einen Assistenzarzt) sei mitschuldig an den erwähnten Straftaten, weil im Spital E._____ Ärzte nach der Kostenmaxime und nicht nach der Gesundheitsmaxime handeln müssten (Urk. 13/ 1/ 1).
- 3 - Mit Schreiben vom 20. August 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/ Oberland um Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 13/1/8/1). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Übernahme der Strafuntersuchung (Urk. 13/1/8/2). Am 6. September 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme bezüglich der Vorwürfe Unterlassung der Nothilfe und Gefährdung des Lebens und die Einstellung betreffend fahrlässige Tötung und Nötigung (Urk. 13/1/9 = Urk. 7). 2. Mit Schreiben vom 26. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 16. September 2016 zugestellte Verfügung (Urk. 13/1/10/1) fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer und stellte die folgenden Anträge (Urk. 2): " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; 2. es sei eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft mit der Bearbeitung der Strafanzeige vom 15./16. August 2014 zu beauftragen; 3. der neue Staatsanwalt sei zu beauftragen ein ausserkantonales medizinisches Gutachten aufgrund der Autopsie und der gesamten Spitalakten durchführen zu lassen; 4. die Rolle von Prof. Dr. G._____ als Forscher und med. Doktor des Spitals E._____ sei strafrechtlich bezüglich medizinischen Versuchen an Menschen zu untersuchen; 5. die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Offizial-Delikt)." 3. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 auferlegte Prozesskaution geleistet hatte (Urk. 8, Urk. 10), wurde die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 8. November 2016 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt und die Staatsanwaltschaft ersucht, ihre Untersuchungsakten einzureichen. Sodann wurde Staatsanwalt lic. iur. B._____ aufgefordert zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 13) und sie bzw. der Verfahrensbeteiligte liess sich mit Eingabe vom 9. November 2016 vernehmen und beantragte ein Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Am 12. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik und Beilagen ein (Urk. 17, Urk. 18/1-4). Mit Eingaben vom 12. Dezember 2016 und 8. Januar 2017
- 4 liess der Beschwerdeführer der hiesigen Kammer zwei Schreiben an den Rechtsdienst des Universitätsspitals Zürich sowie des Instituts für Rechtsmedizin zur Kenntnisnahme zukommen (Urk. 20-28). Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 an die hiesige Kammer begehrte der Beschwerdeführer die Zustellung des "provisorischen Autopsieberichts des Instituts für klinische Pathologie des Uni Spitals Zürich vom 11.07.2012" und ersuchte das Gericht, dem Institut für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) diverse Fragen zu stellen (Urk. 29). Die Kopie des Autopsieberichts wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2017 zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 31). Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und reichte weitere Beilagen ins Recht (Urk. 32, Urk. 33/1-3). Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wurden die Eingaben des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft bzw. der Verfahrensbeteiligte liess sich mit Schreiben vom 20. Februar 2017 hierzu vernehmen (Urk. 37). Mit Schreiben vom 10. März 2017 wurde die Duplik dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 38). Dieser nahm mit Schreiben vom 23. März 2017 Stellung dazu und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 39, Urk. 40/1-7). Die Staatsanwaltschaft und der Verfahrensbeteiligte liessen sich nicht weiter vernehmen (Urk. 42). Mit Schreiben vom 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Korrektur seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 ein (Urk. 44, Urk. 45), welche mangels inhaltlicher Änderungen nicht mehr an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Es stellt sich vorab die Frage nach der Beschwerdelegitimation. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 381 N 1). 1.2 Zur Anfechtung der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesonde-
- 5 re die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen, wenn sie – wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft weist die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hin, dass sich diese als Privatklägerin konstituieren kann (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 121 StPO gehen die Rechte der verstorbenen geschädigten Person auf die Angehörigen in der Reihe ihrer Erbberechtigung über. Machen Angehörige eines Opfers i.S.v. Art. 116 StPO Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3 StPO). 2.1 Da die Strafanzeige unter anderem wegen eines behaupteten Tötungsdelikts eingereicht wurde, ist † F._____ nicht nur Geschädigte, sondern Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Opferangehörige, die eigene privatrechtliche Ansprüche geltend machen, können sich auch im Strafpunkt konstituieren (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 N 11). Die Rechte von † F._____ sind sodann gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO mit deren Tod auf ihre Söhne und somit den Beschwerdeführer übergegangen. 2.2 Soweit ersichtlich hat sich der Beschwerdeführer im Vorverfahren jedoch nicht als Privatkläger konstituiert. Die Staatsanwaltschaft zeigte ihm und seinem Bruder mit Schreiben vom 17. Juli 2015 an, dass er die Untersuchung einstellen werde und gab ihnen Gelegenheit Beweisanträge zu stellen und eine Stellungnahme einzureichen. Es erfolgte jedoch kein Hinweis im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO (Urk. 13/1/7/5). Die Aufklärungspflicht gilt auch gegenüber dem
- 6 - Rechtsnachfolger gemäss Art. 121 StPO. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person – etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung – als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., Art. 118 N 12 f.). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, dass er als Strafanzeigeerstatter keine Parteistellung inne habe und er auch nicht unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sondern nur mittelbar betroffener Anzeigeerstatter ohne Parteirechte gemäss Art. 105 StPO sei. Parteien seien lediglich die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten. Der Verfahrensbeteiligte habe ihn somit fälschlicherweise als Partei wahrgenommen. Erst durch das Einreichen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sei er Partei geworden, was sich darin zeige, dass er eine Prozesskaution habe leisten müssen (Urk. 17 S. 4). Diese Aussagen machte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Frist für die Stellung des Ausstandsgesuchs gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO. Ob er damit auch ausdrücklich erklären wollte, dass er sich nicht als Privatkläger konstituieren will, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde aus den nachfolgend genannten Gründen ohnehin als unbegründet erweist und damit abzuweisen ist. 3.1 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Beschwerde zum Teil ungebührlich sei. Sie setze sich inhaltlich mit dem angefochtenen Entscheid und dem pauschal als Gefälligkeitsgutachten kritisierten Gutachten des IRMZ in keiner Weise auseinander. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 14 S. 5). 3.2 Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen und Frist zur Überarbeitung ansetzen mit der Androhung, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Die Nachfrist darf nicht zur materiellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden. Bei einer ungenügend begründeten Eingabe, die von Gesetzes wegen der Begründung bedarf, ist grundsätzlich keine Nachfrist anzusetzen. Ungebührlich ist eine Eingabe, die gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Die Ungebührlichkeit
- 7 kann entweder in der Ausdrucksweise oder im verwendeten Material begründet sein. Vor allem bei sachlicher Kritik ist im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit Ungebührlichkeit nur sehr restriktiv anzunehmen und es ist bis zu einem gewissen Grad auch übertriebene Kritik hinzunehmen. Der Verfahrensleitung steht es alsdann frei, auch solche Eingaben zu beachten. Wenn sie jedoch beabsichtigt, die Eingabe nicht zu beachten, muss sie der Partei Gelegenheit zur Änderung geben (HAFNER/FISCHER, in: BSK-StPO, a. a. O., Art. 110 N 22 ff.). 3.3 Die Äusserungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sind zum Teil am Rande des - bei einem juristischen Laien - noch Tolerierbaren, insbesondere die Ausführungen auf Seite 8 folgende, wo der Beschwerdeführer einen Vergleich zum nationalsozialistischen Arzt Josef Mengele zieht, was bei der Eingabe eines Anwalts nicht ohne Konsequenzen bliebe. Vom Ansetzen einer Nachfrist zur Änderung der Eingabe wurde hier allerdings abgesehen, da diese Äusserungen für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde irrelevant sind. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich in ungenügender Weise mit der Begründung der angefochtenen Verfügung und dem Gutachten des IRMZ auseinandersetzt, kann ebenfalls kein Grund sein, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Änderung zu geben, da kein Fall von Art. 385 Abs. 2 StPO vorliegt. Da dem Beschwerdeführer somit keine Gelegenheit zur Änderung seiner Eingabe gegeben wurde, ist seine Eingabe zu beachten. III. Ausstand 1.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft und somit sinngemäss gestelltes Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Verfahrensbeteiligte früher Rechtsanwalt gewesen sei, der sich vornehmlich mit der Strafverteidigung von Ärzten befasst habe, die sich mit dem Vorwurf der Körperverletzung oder der Tötung konfrontiert gesehen hätten. Ein Mensch könne nicht einfach von heute auf morgen von einem Strafverteidiger in einen Strafverfolger wechseln. Ein Strafverteidiger sehe vor allem das Gute und Edle in einem Menschen, ein guter Staatsanwalt hingegen die Abgründe der Menschheit. Der Verfahrensbeteiligte habe sich dazu ent-
- 8 schieden, gegen Unbekannt zu ermitteln, obwohl ihm alle Akten vorgelegen hätten und er gesehen habe, welche Personen sich im Spital E._____ um † F._____ gekümmert hätten. Dies signalisiere, dass der Verfahrensbeteiligte an einer Aufklärung des Falles nicht interessiert gewesen sei. Zudem habe er entgegen der Strafanzeige lediglich eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger, statt eventualvorsätzlicher Tötung eröffnet. Dies, weil er sein ehemaliges Klientel beschützen wolle. Er habe die Seiten gewechselt, weil er dafür sorgen wolle, dass es gar nicht zu einem Strafverfahren vor einem Strafgericht komme. Dieser inneren Einstellung und Motivation folgend habe er keine persönlichen Befragungen durchgeführt und keinen Kriminologen beigezogen. Er habe lediglich beim IRMZ ein Gutachten ausarbeiten lassen, welches dem Universitätsspital Zürich nahe stehe, wo Prof. G._____ ein Forschungsmandat gehabt habe. Das IRMZ sei daher ebenfalls befangen und darauf bedacht, kein neutrales oder belastendes Zeugnis auszustellen. Einzig gestützt auf dieses Gefälligkeitsgutachten sei nach über zwei Jahren das Verfahren eingestellt bzw. nicht an Hand genommen worden. Somit dränge sich der begründete Verdacht auf, der Verfahrensbeteiligte habe ausschliesslich zugunsten der Beschuldigten gehandelt (Urk. 2 S. 1 ff.). 1.2 Der Verfahrensbeteiligte erklärte in seiner Vernehmlassung, dass er sich in der vorliegenden Sache in keiner Weise befangen fühle und sich aus diesem Grund dem Ausstandsgesuch widersetze. Dass er früher als Strafverteidiger tätig gewesen sei, begründe weder tatsächliche Befangenheit noch auch nur deren Anschein. In der Praxis kämen derartige Rollenwechsel häufig vor. Es verstehe sich von selbst, dass mit dem Wechsel der beruflichen Ausrichtung eine andere Rolle verbunden sein könne, die auszufüllen zum professionellen Alltag vieler Juristen gehöre. Zudem sei ihm keiner der † F._____ behandelnden Ärzte aus seiner früheren Tätigkeit als Strafverteidiger bekannt gewesen. Es treffe alsdann nicht zu, dass Strafverteidiger nur das Gute und Staatsanwälte nur das Böse in Menschen sehen würden. Staatsanwälte seien von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, auch entlastenden Umständen zugunsten einer beschuldigten Person nachzugehen. Daraus könne sicher keine Befangenheit abgeleitet werden. Aus der Tatsache, dass er eine Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung eröffnet habe, könne ebenfalls keine Befangenheit abgeleitet werden. Es sei im Laufe der
- 9 - Strafuntersuchung jederzeit möglich, den Tatbestand bei entsprechendem Verdacht auf schwerere Vorwürfe zu erweitern. Er habe vorliegend zuerst prüfen wollen, ob überhaupt objektivierbare Anhaltspunkte für Fehler in der medizinischen Behandlung bestünden. Aufträge an das IRMZ zur Abklärung eines Anfangstatverdachts in Fällen wie dem vorliegenden entsprächen sodann ständiger Gepflogenheit. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. November 2014 Kenntnis davon gehabt, dass das IRMZ ein Aktengutachten erstellen werde. Damals sei kein Ausstandsgesuch gestellt worden. Falls er dies nun mit der vorliegenden Beschwerde tun wolle, sei er damit klar verspätet (Urk. 14 S. 1 ff.). 1.3 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es mache einen grossen Unterschied, ob ein allgemein praktizierender Jurist zur Staatsanwaltschaft in einem anderen Kanton wechsle oder ob ein in der Stadt Zürich vorwiegend als Strafverteidiger von Ärzten tätiger Anwalt zur Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wechsle und sich dort mit der Untersuchung medizinischer Straffälle befasse. Es sei nicht nur die geografische Nähe beibehalten worden, sondern auch das über Jahre aufgebaute Beziehungsnetz mit Spitälern, Ärzten, medizinischem Personal und mit dem IRMZ. Der Verfahrensbeteiligte habe gemäss dem Jahresbericht 2012 der Staatsanwaltschaft I lediglich in 30% der Fälle ein Verfahren eröffnet, wobei er immer nur wegen fahrlässiger Tötung ermittelt habe. Das Obergericht habe, soweit ersichtlich, noch nie über eine Anklage des Verfahrensbeteiligten befunden; auch aus der Presse sei ihm kein Strafurteil gegen medizinisch tätige Personen bekannt. Sodann habe der Verfahrensbeteiligte kein Mitleid oder Interesse gezeigt. Er habe möglichst keine Arbeit haben wollen und daher keine Recherchen, Vernehmungen oder Kreuzverhöre durchgeführt, sondern lediglich ein Gutachten beim kaum neutralen IRMZ eingeholt. Zudem sei das Verfahren verzögert worden; es stelle sich die Frage, ob er damit die Verwesung der Leiche habe fortschreiten lassen wollen, um Beweise zu vernichten oder abgewartet habe, bis sich die Beteiligten nicht mehr erinnern könnten. Zwischen dem Eingang der Strafanzeige bis zur Einstellungsverfügung habe der Verfahrensbeteiligte kaum selbst etwas unternommen. Er wolle sich offensichtlich nicht mit Ärzten anlegen, da er wohl Angst davor habe, dass er und seine Angehörigen im Falle einer Krankheit auf die gute Hilfe von Ärzten angewiesen seien. Das Fa-
- 10 zit sei, dass der Verfahrensbeteiligte eine eklatante und dazu gefährliche Fehlbesetzung sei. Schliesslich zeige die Bemerkung des Verfahrensbeteiligten, dass er, der Beschwerdeführer, die Unabhängigkeit des IRMZ zu spät angezweifelt habe, dass er befangen sei. Ihm, dem Beschwerdeführer, komme nämliche keine Parteistellung zu, weshalb Art. 58 Abs. 1 StPO auf ihn nicht anwendbar sei. Dass der Staatsanwalt ihn immer fälschlicherweise als Partei angenommen habe, zeuge davon, dass dieser eine völlig verkehrte Rechtsauffassung habe und zeige überdeutlich, dass es für ihn, den Verfahrensbeteiligten, als Gegenpartei wohl kein strafrechtlich beschwertes medizinisches Personal gebe. Für den Verfahrensbeteiligten seien Anzeigeerstatter Parteien, die ihn stören wollten (Urk. 17). 1.4. In der Duplik hielt der Verfahrensbeteiligte fest, dass die neu geltend gemachten Umstände ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Soweit in der Replik neue Argumente zur angeblichen Befangenheit geltend gemacht würden, sei deren Vorbringen verspätet. Die Unterstellung, er würde Ärzte begünstigen, sei unbegründet und ungehörig (Urk. 37). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie befangen sein könnte. Entscheidendes Kriterium ist hierbei, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person erscheint insbesondere begründet, wenn diese eine besondere Beziehung zu einer Partei oder einem Parteivertreter pflegt. Dabei muss es sich um eine das sozial übliche Mass übersteigende Bezie-
- 11 hungsnähe handeln. Als Beispiele sind im Gesetz ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft genannt; denkbar ist auch ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis (BOOG, in: BSK-StPO, a. a. O., Art. 56 N 38 ff.). 3. Der Umstand, dass der Verfahrensbeteiligte vor seiner Anstellung als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich als Strafverteidiger tätig war, kann für sich allein keinen Anschein von Befangenheit erwecken. Wie der Verfahrensbeteiligte zutreffend ausführte, kommen solche Wechsel in der Praxis häufig vor. So sind im vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel der NZZ nebst dem Verfahrensbeteiligten zwei weitere Staatsanwälte aufgeführt, welche als Spezialisten von der Strafverteidigung zur Staatsanwaltschaft wechselten. Aus dem Artikel geht weiter hervor, dass sich der Verfahrensbeteiligte im Laufe seiner Karriere Spezialwissen im Bereich der Strafverfahren gegen Ärzte angeeignet habe. Gerade aufgrund dieses Knowhows wurde er zur Staatsanwaltschaft I berufen. Zudem sei es sein Ziel gewesen, die lange Dauer dieser Strafverfahren, welche in einer Einstellung endeten, zu verhindern (Urk. 3/1). Der Wechsel erfolgte somit nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, um die Ärzteschaft zu schützen. Auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Statistik kann dies nicht abgeleitet werden. Gerichtsnotorisch werden von den Staatsanwaltschaften insgesamt rund die Hälfte aller Strafuntersuchungen eingestellt (vgl. hierzu auch Jahresbericht 2015 der Staatsanwaltschaft, Seite 26 [http://www.staatsanwaltschaften.zh.ch/internet/justiz_inneres/staatsanwaltschafte n/de/org_ueber_uns/jahresberichte_sve.html]). Sodann ist es im Untersuchungsverfahren nicht die Aufgabe der Staatsanwälte, lediglich den die beschuldigte Person belastenden Hinweisen nachzugehen. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Der Staatsanwalt befasst sich somit nicht bloss mit den Abgründen der Menschheit. Es sind sodann keine Hinweise vorhanden, dass der Verfahrensbeteiligte während seiner Tätigkeit als Strafverteidiger mit dem Personal, welches die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers pflegte, in Berührung gekommen wäre. Somit bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verfah-
- 12 rensbeteiligte durch besondere Beziehungen zu den beschuldigten Personen befangen sein könnte. Die Gründe, weshalb der Verfahrensbeteiligte seine Strafuntersuchung gegen Unbekannt und lediglich wegen fahrlässiger Tötung eröffnete, sind in der angefochtenen Verfügung eingehend dargelegt. Der Verfahrensbeteiligte begründete dies damit, dass bei Spitalbehandlungen naturgemäss ein grosser Personenkreis in die Abläufe involviert sei. Welche dieser Personen wann welche strafrechtlich möglicherweise relevanten Handlungen oder Unterlassungen begangen habe, könne erst ermittelt werden, wenn konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass überhaupt Behandlungsschritte unsorgfältig erfolgt seien. Er habe bewusst zuerst wegen fahrlässiger Tötung ermittelt, da zuerst habe festgestellt werden müssen, ob überhaupt Behandlungsfehler aufgetreten seien. Diese Begründung erscheint nachvollziehbar. Dies wurde alsdann auch im Schreiben an das Spital E._____ vom 29. Oktober 2014 entsprechend festgehalten (Urk. 13/1/5/1 S. 2). Sodann ist es aufgrund der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes der Staatsanwaltschaft zu überlassen, wie ein angezeigter Sachverhalt rechtlich zu würdigen ist (vgl. Art. 6 StPO). Daraus kann somit ebenfalls keine Befangenheit des Verfahrensbeteiligten abgeleitet werden. Ebenfalls kein Grund zur Annahme von Befangenheit ist darin zu sehen, dass der Verfahrensbeteiligte das IRMZ mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das IRMZ sei befangen, sind völlig unbegründet und nicht belegt. Zudem erfolgten sie verspätet, da dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mitgeteilt wurde, dass dieses mit der Begutachtung beauftragt werde (Urk. 13/7/1). Die Annahme des Beschwerdeführers, die Fristenregelung von Art. 58 StPO sei für ihn nicht verbindlich, da er nicht Partei im Strafverfahren sei, verfängt nicht. Wer legitimiert ist, ein Ausstandsgesuch zu stellen – wozu unter anderem auch Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zu zählen sind, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind –, der ist auch an die gesetzlichen Regelungen hierzu, somit auch an Art. 58 StPO gebunden. Sodann begründet die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geltend gemachte "völlig verkehrte Rechtsauffassung" des
- 13 - Verfahrensbeteiligten keinen Anschein von Befangenheit. Einerseits ergibt sich aus den Akten nicht, dass dieser den Beschwerdeführer als Partei und nicht bloss als Verfahrensbeteiligter behandelt hätte, und andererseits wären Verfahrensfehler dieser Art ohnehin nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (vgl. auch BOOG, in BSK-StPO, a. a. O., Art. 56 N 59). Dass der Verfahrensbeteiligte das Verfahren absichtlich verzögert habe, um Beweismittel zu vernichten, ergibt sich aus den Akten und den Umständen nicht. Es handelt sich hierbei um blosse Mutmassungen seitens des Beschwerdeführers. Somit ist auch daraus keine Befangenheit abzuleiten. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Verfahrensbeteiligten kein Anschein von Befangenheit besteht. Somit ist das Ausstandsgesuch (bzw. das Gesuch, es sei eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft mit der Bearbeitung der Strafanzeige zu beauftragen), abzuweisen. IV. Nichtanhandnahme und Einstellung 1. Nichtanhandnahme 1.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2). 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Anzeige betreffend Unterlassung der Nothilfe damit, dass ein diesbezüglicher Tatverdacht angesichts der dokumentierten Spitalbehandlung von vornherein nicht bestanden habe. Für die Eröffnung der Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens fehle es bereits an einem Anfangstatverdacht, denn die medizinische Heilbehand-
- 14 lung, selbst wenn sie das Risiko des Versterbens mit sich bringe, sei auf die Bewahrung der Gesundheit bzw. die Rettung von Leben ausgerichtet und nicht auf dessen absichtliche Gefährdung. Von skrupellosen Beweggründen könne somit nicht die Rede sein (Urk. 7 Ziff. 2). 1.3 In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. In seiner Strafanzeige begründete der Beschwerdeführer das Bestehen dieser Tatbestände damit, dass die Bauchblutungen nicht rechtzeitig erkannt und die notwendigen Untersuchungen (Ultraschall, Lavage, Bauchspiegelung, CT) nicht vorgenommen worden seien (Urk. 13/1 S. 7). 1.4 Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer Anzeige wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB gestellt habe. In seiner Strafanzeige beantragte der Beschwerdeführer die Strafverfolgung wegen "Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 StGB)" (Urk. 13/1/1 S. 1). Gemäss Art. 127 StGB wird bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für Leib und Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt (Aussetzung). Subjektiv ist für eine Strafbarkeit erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Willen gehandelt hat bzw. im Falle des Im-Stiche-Lassens die Gefahr und die möglichen Hilfemassnahmen erkennt und sich dennoch entschliesst, diese nicht zu ergreifen (DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Navigator-Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 128 N 8). Aus den Krankenakten (Urk. 13/2) ergibt sich nicht, dass trotz Erkennung der Symptome nichts unternommen worden wäre. Vielmehr wird im Austrittsbericht des Spitals E._____ vom tt.mm.2012 auf Seite 1 festgehalten, dass radiologisch eine aktive Blutung im Bauch nachgewiesen werden konnte, man sich jedoch "im mutmasslichen Willen der Patientin gemeinsam mit den Angehörigen" dazu entschieden habe, auf eine chirurgische Intervention zu verzichten (Urk. 13/1/4/5). Gemäss dem Pflegebericht wurden am Abend vor dem Ableben der Mutter des Beschwerdeführers bei ihr regelmässige Kontrollen, auch während der Nacht, durchgeführt und ihr verschiedene Medika-
- 15 mente verabreicht (Urk. 13/1/4/4). Ein Anfangstatverdacht bezüglich der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB liegt nicht vor. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es unter diesen Umständen auch an einer Skrupellosigkeit fehlt, welche für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 129 StGB vorausgesetzt ist. Ebenfalls kein Anfangstatverdacht ergibt sich betreffend Unterlassung der Nothilfe, da wie erwähnt nachweislich Hilfe geleistet wurde. 1.5 Die Beschwerde ist folglich, soweit sie die Nichtanhandnahme betrifft, abzuweisen. 2. Einstellung 2.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund-
- 16 satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je m. w. H.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass im Gutachten des IRMZ ausgeführt werde, dass aus rechtsmedizinischer Sicht die Todesursache ohne Weiteres im Sinne eines Verblutens nach innen gewertet werden könne. Da eine pharmakologisch-toxikologische Untersuchung nicht durchgeführt worden sei, könne kein sicherer Ausschluss einer Intoxikation – wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sei – erfolgen. Ein alleiniger Verblutungstod könne jedoch im Hinblick auf das Volumen der Blutung und die klinisch dokumentierten Zeichen eines Verblutungsschocks plausibel nachvollzogen werden. Dem sei hinzu zu fügen, dass die Strafanzeige erst zwei Jahre nach dem Tod erfolgt sei, weshalb weder eine rechtsmedizinische Beweissicherung möglich gewesen sei, noch postmortales Blut der Verstorbenen habe sichergestellt werden können. Der sichere Nachweis einer medizinischen Vergiftung sei daher von vornherein unmöglich. Sodann werde im Gutachten ausgeführt, dass sich keine konkreten
- 17 - Anhaltspunkte für einen traumatischen Auslöser der Blutung ergeben und ein nicht-natürlicher Tod durch eigene oder fremde Hand nicht abgeleitet werden könne. Ob es sich um einen meldepflichtigen bzw. nicht-natürlichen Todesfall handle, könne aufgrund fehlender Dokumentation über die Blutungsquelle jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Somit lasse sich eine Verletzung der Meldepflicht nicht sicher beweisen. Schliesslich komme das Gutachten zum Schluss, dass die therapeutischen Massnahmen medizinisch indiziert gewesen seien. Zusammenfassend habe die rechtsmedizinische Begutachtung keine Anhaltspunkte für medizinische Behandlungsfehler ergeben – und erst recht nicht für eine eventualvorsätzliche Tötung (Urk. 7 S. 3 ff.). Entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige würden sich sodann aus den Krankenakten keine Hinweise ergeben, dass † F._____ gegen ihren Willen Medikamente verabreicht worden seien. Sodann sei sie über die Einnahme der blutgerinnungshemmenden Medikamente informiert und auf allfällige Nebenwirkungen hingewiesen worden. Der Vorwurf, † F._____ sei zur Einnahme von Medikamenten genötigt worden, könne unter diesen Umständen nicht erstellt werden (Urk. 7 S. 6 ff.). 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde und in den weiteren Eingaben sinngemäss und im Wesentlichen geltend, die Einstellung sei nicht rechtmässig erfolgt, da der Verfahrensbeteiligte die Untersuchung nicht richtig geführt habe. Insbesondere habe er das IRMZ, welches nicht neutral sei, mit dem Gutachten beauftragt und diesem nicht alle wesentlichen Dokumente zugestellt. Sodann habe es der Verfahrensbeteiligte unterlassen, Kreuzverhöre durchzuführen oder einen Kriminalisten beizuziehen. Bezüglich seiner Vermutung, dass an seiner verstorbenen Mutter unrechtmässig Versuche durchgeführt worden seien, habe er sodann überhaupt keine Ermittlungen getätigt. Mit der Begründung der Einstellungsverfügung setzte sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Urk. 2 S. 2 und 9, Urk. 17 S. 3 f. und S. 5 f., Urk. 39 S. 1 f.). 2.4 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, weder die Sichtung der Krankengeschichte noch das Gutachten der Rechtsmedizin hätten einen Anfangstatverdacht auf die vom Beschwerdeführer angezeigten Taten ergeben.
- 18 - Die Theorie des Beschwerdeführers, seine Mutter sei Opfer von Experimenten geworden, sei durch nichts belegt und zudem unmöglich beweisbar, da weder eine Obduktion noch eine pharmakologisch-toxikologische Untersuchung des Blutes oder anderer Körperflüssigkeiten möglich (gewesen) sei (Urk. 14 S. 5). 2.5 Wie bereits oben (Erw. III./3.) ausgeführt, besteht kein Anlass zur Annahme, dass das IRMZ nicht geeignet gewesen wäre, das Gutachten zu erstellen. Sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe gegen dieses Institut, inklusive jener in der Triplik zum …-Leiter H._____ (vgl. Urk. 39), basieren lediglich auf Mutmassungen und erfolgten zudem wie bereits festgestellt verspätet. Zu den Beanstandungen des Beschwerdeführers, der Verfahrensbeteiligte habe dem IRMZ nicht alle Unterlagen zur Begutachtung zukommen lassen, ist das Folgende auszuführen: Bei dem vom Beschwerdeführer als "definitiven Autopsiebericht" bezeichneten Dokument vom 24. Juli 2012 handelt es sich um einen Brief des Instituts für klinische Pathologie des Universitätsspitals Zürich, in welchem ihm die Befunde aus der durchgeführten Autopsie in einer für Laien verständlichen Sprache zusammengefasst werden (vgl. Urk. 13/1/4/6). Demgegenüber handelt es sich beim Dokument vom 11. Juli 2012 um den provisorischen Autopsiebericht (Urk. 13/2), welchen der Verfahrensbeteiligte zusammen mit den übrigen Krankenakten an das IRMZ überwies (Urk. 13/1/6/1 S. 4). Dieser ist als provisorisch bezeichnet, da die histologische Untersuchung noch nicht durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei weitere Berichte (vor der neuropathologischen Untersuchung) sowie den Bericht über die neuropathologische Untersuchung vom 24. Juli 2012 resp. 18. Juli 2014 ein (Urk. 40/5-7). Da es sich bei dem Schreiben vom 24. Juli 2012, welches lediglich der Beschwerdeführer und sein Bruder erhielten, nicht um einen offiziellen Autopsiebericht handelt, kann dem Verfahrensbeteiligten nicht vorgeworfen werden, er habe Akten unterschlagen. Überdies hat er dieses Schreiben gemäss eigenen Angaben ebenfalls dem IRMZ übermittelt (vgl. auch Urk. 13/1/6/1 S. 4 "Beilagen: Strafanzeige samt Beilagen"). Dass der Bericht vom 11. Juli 2012 dem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 24. Juli 2012 widerspricht, ist nicht ersichtlich. Der Unterschied besteht – wie im Übrigen der Beschwerdeführer selbst feststellte – darin,
- 19 dass im provisorischen Autopsiebericht keine Wertungen oder Erklärungen vorgenommen werden, was von einem Autopsiebericht auch nicht verlangt wird. Tatsächlich scheinen allerdings die Berichte vom 24. Juli 2012 resp. 18. Juli 2014 (Urk. 40/5-7) keinen Eingang in die Krankenunterlagen des Spitals E._____ gefunden zu haben (vgl. Urk. 13/2) und lagen auch der Staatsanwaltschaft nicht vor (vgl. Urk. 13/1). Entsprechend konnten sie auch bei der Erstellung des Aktengutachtens nicht verwertet werden. Laut Verteiler gingen diese Berichte im Original an Dr. med. I._____, den einweisenden Arzt, sowie in Kopie an das Spital E._____ resp. "Brief an Angehörige" (vgl. Urk. 40/5-7). Weshalb sie vom Spital E._____ im Rahmen der verlangten Aktenedition (vgl. Urk. 13/1/5) nicht herausgegeben wurden, lässt sich im Beschwerdeverfahren nicht eruieren, kann vorliegend jedoch auch offen bleiben. Beim 1. Bericht vom 24. Juli 2012 (Urk. 40/5) handelt es sich ebenfalls um eine provisorische Diagnose, da die neuropathologischen Befunde noch nicht ausgewertet waren. Darin wurden zuerst, identisch mit dem provisorischen Bericht vom 11. Juli 2012, auf der ersten Seite die Diagnosen und Feststellungen der Sichtung festgehalten (Stelle des Hämatoms, Asservation von Blut etc.). Der einzig ersichtliche Unterschied ist, dass im Bericht vom 24. Juli 2012 eine Stauung der Milz erwähnt wird, im Bericht vom 11. Juli 2012 hingegen eine Steatose der Leber diagnostiziert wurde; unter dem Titel Befund ist jedoch in beiden Berichten eine "Stauung der Milz mit Perisplenitis callosa" beschrieben. Die klinischen Angaben sowie die Befunde sind in beiden Berichten wiederum identisch. Sowohl der Bericht vom 11. Juli 2012 als auch jener vom 24. Juli 2012 erwähnen im Kommentar, dass "bei Fehlen äusserer Verletzungen […] die Befunde als eine spontane Blutung unter oraler Antikoagulation" interpretiert werden. Im Bericht vom 11. Juli 2012 erfolgt dies mit dem Zusatz "unter zweitweise entgleister oraler Antikoagulation" und unter Hinweis auf die INR-Werte, im Bericht vom 24. Juli 2012 mit der Ergänzung "mit konsekutivem hämorrhagischem Schock". Obwohl somit gewisse (minimale) Unterschiede in den Berichten vom 11. und 24. Juli 2012 auszumachen sind, kommen am Ende beide zum Schluss, dass die Todesursache eine spontane Blutung bei verabreichten blutverdünnenden Medikamenten war. Der 2. Bericht vom 24. Juli 2012 (Urk. 40/6) ist im Übrigen identisch mit dem 1. Bericht vom 24. Juli 2012. Der neu-
- 20 ropathologische Bericht vom 18. Juli 2014 (Urk. 40/7) gibt sodann keine Aufschlüsse zur Todesursache; das Gehirn wurde gemäss Kommentar auf Seite 3 zur neuropathologischen Abklärung bei klinisch beschriebener demenzieller Symptomatik zugewiesen. Somit ist davon auszugehen, dass das Gutachten des IRM, hätten ihm alle Berichte vorgelegen, nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal es darin insbesondere darum ging abzuklären, ob den Ärzten ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Mit diesen Ausführungen dürften auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12. Januar 2017 aufgeworfenen Fragen bezüglich der vorgelegten Berichte zur Erstellung des Aktengutachtens (Urk. 29 S. 2) beantwortet sein. Abschliessend ist festzuhalten, dass keine Gründe bestehen, weshalb das IRMZ-Gutachten vom 1. Juni 2015 für die Beurteilung der Todesursache und damit der Feststellung, ob eine medizinische Fehlbehandlung vorliegt, nicht herangezogen werden dürfte. Nachdem dieses Gutachten festhält, dass die Ursache für die innere Blutung zwar nicht eindeutig festgestellt werden könne, der Tod durch Verbluten jedoch nachvollziehbar sei, und weiter ausgeführt wird, dass die von den Ärzten vorgenommene Behandlung lege artis war, mithin keine Fehlbehandlung stattfand (vgl. Urk. 13/1/6/4 S. 8 f.), kann der Vorwurf der eventualvorsätzlichen bzw. fahrlässigen Tötung nicht aufrecht erhalten werden. Andere Beweismittel – insbesondere die vom Beschwerdeführer verlangten "Kreuzverhöre" – könnten daran nichts ändern, zumal sich die beschuldigten Ärzte selbst nicht belasten müssten und zur Verweigerung der Aussage berechtigt wären (vgl. Art. 158 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft sodann zu Recht ausführte, könnte eine Vergiftung kaum mehr nachgewiesen werden, da die Strafanzeige zwei Jahre nach dem Tod der Mutter erfolgte und anlässlich der damaligen Autopsie kein Anlass bestanden hatte, diesbezügliche Asservate sicherzustellen. Gemäss dem Gutachten kann sodann nicht abschliessend festgestellt werden, ob es sich um einen natürlichen Tod handelt oder nicht. Von einem natürlichen Tod könne ausgegangen werden, falls die Blutungsquelle die Verletzung eines grossen oder arteriellen Gefässes sei, da eine solche Verletzung auch bei intakter Blutgerinnung zu einem tödlichen Blutverlust geführt hätte. Handle es sich
- 21 jedoch um eine spontane Blutung eines kleinkalibrigen Gefässes, wäre diese bei intakter Blutgerinnung von selbst zum Stillstand gekommen; mithin wäre die medikamentöse Gerinnungshemmung kausal für das Verbluten und es würde sich nicht um eine natürliche Todesursache handeln. Da die wesentlichen Informationen zur Blutungsquelle nicht bekannt seien und aus den Krankenunterlagen nicht eindeutig auf den Beginn der Blutung geschlossen werden könne, sei eine abschliessende Klassifikation der Todesart nicht möglich (Urk. 13/1/6/4 S. 9 f.). Daher ist nicht beweisbar, dass die Meldepflicht gemäss Gesundheitsgesetz verletzt wurde. Mit der Staatsanwaltschaft ist schliesslich auszuführen, dass aufgrund des Pflegeberichts in den Krankenakten kein Hinweis dafür besteht, dass † F._____ gegen ihren Willen Medikamente verabreicht wurden. Der Beschwerdeführer brachte weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seinen anderen Eingaben etwas Gegenteiliges vor. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen würden, dass † F._____ in irgendeiner Art und Weise zur Medikamenteneinnahme genötigt wurde. 3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zur Lage im Spital E._____ sowie zur Rolle von Dr. G._____ und dessen Forschungsarbeiten macht (Urk. 2 S. 7 ff.), haben diese mit der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung nichts zu tun und sind daher nicht weiter zu beachten. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt bzw. nicht an Hand genommen hat. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung erweist sich in Anbetracht der vorliegenden Akten als unbegründet und ist abzuweisen. V. Kostenfolgen Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
- 22 - Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 2, 15 lit. d und 17 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Rücksendung von Urk. 4 (per Gerichtsurkunde) − Staatsanwalt lic. iur. B._____ (gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2014/10000943, unter Beilage einer Kopie von Urk. 45 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2014/10000943, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13/1-2; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 23 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Reisch
Beschluss vom 22. Mai 2017 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Ausstand IV. Nichtanhandnahme und Einstellung 1. Nichtanhandnahme 2. Einstellung V. Kostenfolgen Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, unter Rücksendung von Urk. 4 (per Gerichtsurkunde) Staatsanwalt lic. iur. B._____ (gegen Empfangsbestätigung) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2014/10000943, unter Beilage einer Kopie von Urk. 45 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-12/2014/10000943, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13/1-2; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset...