Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 03.02.2017 UE160190

3. Februar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,889 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160190-O/U/PFE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 3. Februar 2017

in Sachen

1. A._____ AG, 2. B._____, 3. C._____, Beschwerdeführer

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. D._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Juli 2016, B-4*/2016/10013367

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 15. April 2016 erstatteten die A._____ AG, B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1-3) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und dessen minderjährigen Sohn E._____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Urk. 15/4). Nach der Durchführung polizeilicher Ermittlungen überwies die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen E._____ mit Verfügung vom 6. Juli 2016 an die Jugendanwaltschaft See/Oberland (Urk. 15/17). Betreffend den Beschwerdegegner 1 erliess sie gleichentags eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1), die den Beschwerdeführern 1-3 am 12. Juli 2016 zugestellt wurde (Urk. 15/19). 2. Gegen diese letztgenannte Verfügung liessen die Beschwerdeführer 1-3 mit Eingabe vom 18. Juli 2016 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. Juli 2016 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung wegen der mehrfachen Beteiligung an der mehrfachen vorsätzlichen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, begangen durch E._____, zu eröffnen und es seien die nötigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (und MwSt-Ersatz) zu Lasten der Beschwerdegegner." 3. Die von den Beschwerdeführern 1-3 verlangte Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.– leisteten sie fristgerecht (vgl. Urk. 5 und Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt. Innert je erstreckter Frist (vgl. Urk. 9 und Urk. 11) beantragen die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 mit Eingaben vom 2. September 2016 bzw. vom 12. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 bzw. Urk. 17). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 liessen die Be-

- 3 schwerdeführer 1-3 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 21). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner 1 reichten in der Folge eine weitere Stellungnahme zu den Akten (vgl. Urk. 24 ff.). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. 1.1 Gegenstand der Strafanzeige vom 15. April 2016 bildet der folgende Sachverhalt: Im Juni 2015 seien die beiden Fahrzeuge der Beschwerdeführer 2 und 3 zerkratzt worden. Der Vorfall sei damals bei der Polizei angezeigt worden und es seien Spuren gesichert worden, insbesondere Mikrospuren von den Schlüsseln des Beschwerdegegners 1. Die Tat sei jedoch ungeklärt geblieben (Urk. 15/4 S. 4). Im April 2016 sei es nun erneut zu Sachbeschädigungen gekommen, indem an mehreren Tagen ein der Beschwerdeführerin 1 gehörendes Fahrzeug zerkratzt worden sei. Mit einer Handykamera aufgenommene Bilder zeigten, wie sich E._____ dem Fahrzeug genähert und sich daran zu schaffen gemacht habe (Urk. 15/4 S. 5 ff.). Zwischen den Beschwerdeführern 2 und 3 und der Familie DE._____ bestünden verschiedene nachbarschaftliche Konflikte (Urk. 15/4 S. 8). Vor diesem Hintergrund bestehe der begründete Verdacht, dass die Taten mit den schwelenden Nachbarschaftskonflikten zu tun hätten und der Beschwerdegegner 1 seinen Sohn zur Tat angestiftet oder möglicherweise als Tatwerkzeug instrumentalisiert habe. Der Beschwerdegegner 1 sei Jurist und habe möglicherweise gewusst, dass sein Sohn für eine Sachbeschädigung strafrechtlich noch nicht belangt werden könne (Urk. 15/4 S. 9). 1.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung im Wesentlichen aus, E._____ habe im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen die Beschädigung der Fahrzeuge zumindest teilweise gestanden. Aus der Strafanzeige der Beschwerdeführer 1-3 gehe kein ausreichend begründeter Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 hervor. Die polizeilichen Ermittlungen hätten keinerlei Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdegegner 1 in irgendeiner Art und Weise an den Sachbeschädigungen beteiligt habe. Na-

- 4 mentlich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er seinen Sohn zu den Sachbeschädigungen angestiftet oder diesen als Tatwerkzeug instrumentalisiert habe (Urk. 3/1). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer 1-3 machen dagegen im Wesentlichen zusammengefasst geltend, die in der Strafanzeige dargelegte Motivlage (Nachbarschaftsstreit) genüge, um einen hinreichenden Anfangsverdacht zu begründen. Die Aggressionen zwischen den Nachbarn seien stets von der Familie DE._____ ausgegangen. Auch das Nachtatverhalten stütze den Verdacht gegen den Beschwerdegegner 1. Dieser sei sehr bemüht gewesen, sämtliche Geschehnisse zu kontrollieren. Die Polizei habe sodann keine Ermittlungen gegen den Beschwerdegegner 1 geführt. Die polizeilichen Ermittlungen seien völlig ungenügend gewesen bzw. hätten überhaupt nicht auf die Klärung der Hintergründe der Tat gezielt. Immerhin bestehe bei geschickter Befragung die Möglichkeit, der Wahrheit auf die Spur zu kommen. Aus dem Geständnis und dem trivialen Tatvorgehen von E._____ lasse sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass eine allfällige Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 1 ausgeschlossen sei. Es habe keinen Grund dafür gegeben, weshalb sich E._____ durch den Beschwerdeführer 2 persönlich verletzt gefühlt haben könnte. Zudem habe E._____ nicht das Auto des Beschwerdeführers 2 zerkratzt, sondern dasjenige, welches von dessen Ehefrau gefahren werde (Urk. 2 S. 4 ff.; Urk. 21 S. 3 f.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zusammengefasst geltend, insbesondere aufgrund der eingereichten Videoaufnahmen sei der Verdacht von Anfang an klar auf E._____ gefallen. Durch den erfahrenen polizeilichen Sachbearbeiter sei eine kindgerechte und verhältnismässige Vorgehensweise geplant worden. Letztlich habe dadurch die Grundlage für ein Geständnis geschaffen werden können. Der in der Strafanzeige geltend gemachte Tatverdacht gegen den Beschwerdegegnern 1 sei von Anfang an sehr vage gewesen und habe sich im Ermittlungsverfahren in keiner Weise erhärtet. Der Nachbarschaftskonflikt als theoretisches Motiv genüge nicht. Die Aussagen von E._____ hätten keine Hinweise auf eine Anstiftung oder Instrumentalisierung durch den Beschwerdegegner

- 5 - 1 ergeben. Ebenso fehlten Anhaltspunkte dafür, dass er das Verfahren zu beeinflussen versucht habe. Weitere Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei aufgrund der gesamten Umstände nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegner 1 in einer Einvernahme den Tatvorwurf anerkennen würde (Urk. 14). 2.3 Der Beschwerdegegner 1 hielt im Wesentlichen dafür, er bedauere den durch seinen Sohn verursachten Schaden ausserordentlich. Er habe seinen Sohn in keiner Art und Weise dazu angestiftet oder animiert und würde die Beziehung zu seinem Kind nie durch ein solches Vorgehen belasten. E._____ habe sich in einer schwierigen Phase befunden und sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers 2 persönlich verletzt gefühlt (Urk. 17). III. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei, gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grundsatz ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186, 190 Erw. 4.1, m.H.). Dies bedeutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil BGer BGer 1B_372/2012 vom 18. September 2012 Erw. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende

- 6 - Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich u.a. 2013, N 1231; BGE 137 IV 285, 287 f. Erw. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 Erw. 4.1 und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2 Aufl., Zürich u.a. 2014, Art. 310 N 4, m.w.H.). 2. Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer einen andern zu einem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat. Er wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet (Art. 24 Abs. 1 StGB). Vorausgesetzt ist, dass der Anstifter wissentlich und willentlich den Tatentschluss des Angestifteten hinsichtlich einer konkreten Straftat hervorruft und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht. Verlangt ist somit eine unmittelbare Einflussnahme des Anstifters auf die Willensbildung des Anzustiftenden. Der Tatentschluss des Angestifteten muss die Folge des motivierenden Verhaltens des Anstifters sein. Keine entsprechende unmittelbare psychische Einflussnahme liegt vor, wenn jemand lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird. Die Anstif-

- 7 tung ist als erfüllt zu betrachten, wenn der Angestiftete zur Tat geschritten ist, d.h. diese begangen oder zumindest zu begehen versucht hat (vgl. BGE 141 IV 201 = Pra 104 [2015] Nr. 106 Erw. 8.1, m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung gilt als mittelbarer Täter, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Er wird bestraft, wie wenn er die Tat selber ausgeführt hätte (vgl. BGE 122 IV 17, 22 f. Erw. 2/d, m.w.H.). Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit, Hypnose/Trance, Drogen-/Alkoholeinfluss, schuldausschliessende Interessenkonflikte usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (BSK StGB I-Forster, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 24 N 28 und N 30). 3. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 14 S. 2), fiel vorliegend der Verdacht - insbesondere aufgrund der durch die Beschwerdeführer 1-3 eingereichten Videoaufnahmen - von Anfang an klar auf E._____. Ganz anders präsentierte sich die Verdachtslage jedoch betreffend den Beschwerdegegner 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1-3 genügt alleine das Bestehen eines Nachbarschaftskonfliktes oder Verwandtschaft nicht für die Begründung eines hinreichenden konkreten Anfangsverdachts betreffend mittelbare Täterschaft bzw. betreffend eine Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an den Sachbeschädigungen seines Sohnes. Vielmehr handelte es sich dabei um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführer 1-3. Die eingereichte, im Zusammenhang mit den Nachbarschaftskonflikten stehende Korrespondenz des Beschwerdegegners 1 ist ausnahmslos sachlich gehalten und es bestehen auch insofern keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu rechtswidrigen oder gar strafrechtlich relevanten Mitteln gegriffen habe könnte (vgl. Urk. 15/6/5-7; vgl. auch Urk. 18/2). Die Argumentation der Beschwerdeführer 1-3 mit dem Wissen des Beschwerdegegners 1 um die fehlende Strafmündigkeit von E._____ beruht ebenfalls auf einer "blossen" Mutmassung. Sie erweist sich zudem - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 14 S. 3) - bereits insofern als falsch, als E._____ im Tatzeitpunkt (April 2016) 10 Jahre alt und damit im Sinne des Jugendstrafrechts strafmündig war

- 8 - (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 2 vom 21. April 2016 schilderte dieser, aus welchen Gründen der Verdacht auf E._____ fiel (vgl. Urk. 15/10/1 S. 2 f.). Betreffend den Beschwerdegegner 1 führte der Beschwerdeführer 2 lediglich aus, er "vermute", der Beschwerdegegner 1 habe seinen Sohn "möglicherweise" angestachelt (Urk. 15/10/1 S. 4). Irgendwelche objektivierbaren deliktsrelevanten Anhaltspunkte betreffend eine Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 1 wurden damit weder in der Strafanzeige noch anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers 2 angeführt. 4. Auch die in der Folge gegen E._____ durchgeführten polizeilichen Ermittlungen lieferten keinerlei Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung oder eine mittelbare Täterschaft des Beschwerdegegners 1. So reagierten der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau gemäss der Darstellung im Polizeirapport bestürzt auf die gegenüber ihrem Sohn erhobenen Vorwürfe, sicherten jedoch sogleich ihre vollste Unterstützung zu (Urk. 15/1 S. 4 f.). Zudem suchten der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau das Gespräch mit ihrem Sohn, welcher zunächst alles abgestritten hatte, und konnten erreichen, dass dieser die von ihm begangenen Taten gestand (Urk. 15/1 S. 5). Bei einer Durchsicht der Einvernahme von E._____ entsteht zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dieser sei in irgendeiner Art und Weise beeinflusst oder auf die Einvernahme vorbereitet worden. Vielmehr erscheinen seine Antworten für ein im Einvernahmezeitpunkt knapp 11-jähriges Kind angemessen und altersentsprechend. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei dieser Einvernahme anwesende Mutter von E._____ bzw. Ehefrau des Beschwerdegegners 1 versucht hätte, Einfluss auf die Aussagen von E._____ zu nehmen. Der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter thematisierte anlässlich der Einvernahme altersgerecht und entsprechend vorsichtig, wenn nicht sogar suggestiv in Richtung einer entsprechenden Belastung eine allfällige Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 1. So fragte er E._____, ob sich nicht sein Vater - der Beschwerdegegner 1 - "rächen" müsste, da der "Krach" vor allem zwischen den Eltern von E._____ und dem Beschwerdeführer 2 bestehe. E._____ gab daraufhin spontan zur Antwort "Er macht ja nichts." (Urk. 15/10/2 S. 12). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach sich den Aussagen von E._____ keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdegegnern 1 ihn zu seinen

- 9 - Taten angestiftet oder dafür instrumentalisiert habe oder dass der Beschwerdegegner 1 nur schon etwas von den Sachbeschädigungen gewusst habe (Urk. 14 S. 3), erweisen sich als zutreffend. 5. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer 1-3 nichts zu ändern: 5.1 Die Beschwerdeführer 1-3 machen zunächst geltend, aus dem Nachtatverhalten des Beschwerdegegners 1 ergebe sich der Verdacht einer Tatbeteiligung bzw. einer mittelbaren Täterschaft. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 eine persönliche Entschuldigung seines Sohnes bei den Beschwerdeführern 2 und 3 im Beisein lediglich der Polizei nicht zuliess, sondern darauf bestand, persönlich anwesend zu sein, schliessen sie, der Beschwerdegegner 1 habe sämtliche Geschehnisse kontrollieren wollen (Urk. 2 S. 4). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 bei der polizeilichen Einvernahme von E._____ am 19. Mai 2016 nicht anwesend war (vgl. Urk. Urk. 15/10/2). Hätte der Beschwerdegegner 1 tatsächlich sämtliche Geschehnisse kontrollieren wollen, hätte er darauf bestanden, bei der - für das Verfahren absolut zentralen - Einvernahme als Vertrauensperson von E._____ anwesend zu sein. Zudem konnte sich E._____ erst nach einem Gespräch mit seinen Eltern bzw. gemäss der Darstellung von E._____ primär mit seinem Vater (vgl. Urk. 15/10/2 S. 2) zu einem Geständnis durchringen. Wäre der Beschwerdegegner 1 tatsächlich in irgendeiner Form an den Taten seines Sohnes beteiligt gewesen, hätte er kaum auf ein Geständnis seines Sohnes hingewirkt. Jedenfalls erscheint naheliegender, dass er in diesem Fall versucht hätte, seinen Sohn zum Stillschweigen anzuhalten. Die Beschwerdeführer 1-3 halten dafür, aus dem Geständnis sowie aus dem Tatvorgehen von E._____ lasse sich nicht ableiten, eine Einflussnahme der Eltern auf die Tat sei ausgeschlossen (vgl. Urk. 2 S. 7 ff.). Dies mag zwar zutreffen, ist aber nicht von Relevanz. Wesentlich ist, dass sich dem Geständnis und dem Tatvorgehen auch keinerlei Hinweise für eine Tatbeteiligung oder eine mittelbare Täterschaft des Beschwerdegegners 1 entnehmen lassen. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Beteiligung begründet keinen entsprechenden konkreten Verdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.

- 10 - 5.2 Im Weiteren üben die Beschwerdeführer 1-3 umfangreiche Kritik an der polizeilichen Ermittlungsarbeit, welche nicht mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen worden sei. So seien weder der Beschwerdegegner 1 noch dessen Ehefrau befragt worden. Die Polizei habe am 10. Mai 2016 ein nicht protokolliertes Vorgespräch mit den Eltern von E._____ geführt, wobei dafür ein Termin vereinbart worden sei und die Beteiligten sich die Verteidigungstaktik fein säuberlich hätten zurechtlegen können. Am 13. Mai 2016 sei es zu einem zweiten, wiederum nicht protokollierten Gespräch mit den Eltern von E._____ gekommen, anlässlich welchem der Einvernahmetermin von E._____ auf den 19. Mai 2016 festgelegt worden sei. Ein erstes Gespräch mit diesem habe erst an diesem letzteren Datum stattgefunden und nicht - wie ihnen von der zuständigen Staatsanwältin mitgeteilt worden sei - am 12. bzw. 13. Mai 2016. Besonders stossend sei, dass der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter im Zeitpunkt dieser Gespräche den Inhalt der Strafanzeige nicht gekannt habe. Ins Bild passe auch, dass der Durchsuchungsund Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2015 nicht ausgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei hätten die in der Strafanzeige geäusserten Bedenken bezüglich Kollusionsgefahr ignoriert. Der Beschwerdegegner 1 und sein Sohn E._____ hätten sich zwischen der Terminabsprache und der polizeilichen Einvernahme von E._____ am 19. Mai 2016 ausreichend absprechen können. So habe der Beschwerdegegner 1 auch Zeit gehabt, eine Stellungnahme vorzubereiten und der Polizei am 13. Mai 2016 ein zweiseitiges Schreiben betreffend E._____ zu übergeben. Obwohl dieses Schreiben im Polizeirapport erwähnt sei, befinde es sich nicht bei den Untersuchungsakten (Urk. 2 S. 4 ff. und Urk. 21 S. 2 f.). 5.2.1 Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass vorliegend die polizeilichen Ermittlungen den Bestimmungen der JStPO unterstanden, stand als Täter doch ganz klar E._____ im Vordergrund und bestand betreffend den Beschwerdegegner 1 - wie bereits mehrfach erwähnt - kein hinreichender Anfangsverdacht. Entsprechend wurden vorliegend die Ermittlungen, welche sich einzig gegen E._____ richteten, durch den Jugenddienst der Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Urk. 15/1 S. 3 f. und Urk. 15/10/2). Ein Grossteil der Kritikpunkte der

- 11 - Beschwerdeführer 1-3 lässt sich mit den Besonderheiten des gegen einen Jugendlichen geführten Strafverfahrens erklären. Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um ein Täterstrafrecht, d.h. im Vordergrund steht die Person des Jugendlichen und nicht die strafbare Handlung (BSK JStPO-Hug/Schläfli, 2. Aufl., Basel 2014, Vor Art. 1 N 5). Bei der Führung einer Strafuntersuchung gegen einen Jugendlichen sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend und Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich der gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt erscheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO). So hat die gesetzliche Vertretung insbesondere das Recht, über alle Verfahrensschritte informiert zu werden. Auch hat sie Anspruch auf eine Teilnahme am Verfahren, sofern eine Teilnahme nicht mit dem beabsichtigten Ziel der Strafjustiz oder den Interessen des Jugendlichen selbst in Konflikt gerät (BSK JStPO-Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 4 N 8). Die gesetzliche Vertretung hat im Verfahren mitzuwirken, wenn die Jugendstrafbehörde dies anordnet (Art. 12 Abs. 1 JStPO). Die Jugendstrafbehörden sind auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen. Um dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht nachleben zu können, erscheint es wichtig, dass die Jugendstrafbehörden ihre Interventionen und Entscheide gegenüber beschuldigten Jugendlichen für die Erziehungsverantwortlichen möglichst transparent und nachvollziehbar gestalten (BSK JStPO-Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 12 N 2). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter zunächst am 10. und 13. Mai 2016 das Gespräch mit den Eltern von E._____ suchte und diesen den Ablauf eines gegen einen Jugendlichen geführten Strafverfahrens bzw. das weitere Vorgehen erläuterte und einen Befragungstermin mit E._____ vereinbarte (vgl. Urk. 15/1 S. 4 f.). Offensichtlich wurde dabei der Schutz und die Erziehung des zu Beginn der Untersuchung erst zehn Jahre alten E._____ höher gewichtet als die von den Beschwerdeführern 1-3 in ihrer Strafan-

- 12 zeige angeführte Kollusionsgefahr, was angesichts der Tatsache, dass betreffend eine irgendwie geartete Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 1 kein hinreichender Anfangsverdacht bestand, ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die genannten Gespräche vom 10. und 13. Mai 2016 nicht protokolliert wurden, handelte sich dabei doch nicht um formelle Einvernahmen, sondern um informelle mündliche Befragungen, welche zusammengefasst und sinngemäss im Polizeirapport wiedergegeben werden können (BSK StPO-Rhyner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 306 N 19 f.). Entsprechend wurde vorliegend der wesentliche Inhalt der Gespräche im Rapport vom 28. Juni 2016 aktenkundig gemacht (vgl. Urk. 15/1 S. 4 f.). Auch der im Zusammenhang mit dem Schreiben betreffend E._____ erhobene Vorwurf, die Akten seien nicht vollständig, ist unbegründet. Das fragliche Schreiben wurde nachträglich beigezogen und an die Jugendanwaltschaft überwiesen, da dieses gemäss der Ansicht der Staatsanwaltschaft Angaben zum Gesundheitszustand (psychische und physische Verfassung) von E._____ enthalte und in keinem Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Beschwerdegegner 1 stehe. Gleichzeitig wurde die Jugendanwaltschaft darum ersucht, über die Akteneinsicht zu entscheiden (Urk. 15/21). Dass die Persönlichkeitsrechte von E._____ höher gewichtet wurden, ist im Lichte der dargelegten Grundsätze des Jugendstrafverfahrens nicht zu beanstanden, zumal der Inhalt des Schreibens als für die Frage der Verdachtslage gegen den Beschwerdegegner 1 als nicht von Belang eingeschätzt wurde. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass ein Schreiben, das von den Eltern von E._____ über dessen Zustand verfasst und der Polizei übergeben wurde (vgl. Urk. 15/1 S. 5), weitere Aufschlüsse hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 1 liefern könnte. Davon gehen offensichtlich auch die Beschwerdeführer 1-3 nicht aus, bemängeln sie doch in diesem Zusammenhang zugleich, die Familie DE._____ habe Zeit gehabt, sich abzusprechen und eine Stellungnahme vorzubereiten (vgl. Urk. 2 S. 6). 5.2.2 Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles (erdrückende Beweislage betreffend E._____, minderjähriger Täter, bekannte Tatwaffe [Kieselsteine]) erscheint es als sinnvoll und verhältnismässig, dass auf eine Haus-

- 13 durchsuchung verzichtet wurde. Es ist nicht ersichtlich, welche deliktsrelevanten Gegenstände oder Unterlagen anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort von E._____ noch hätten aufgefunden werden können. Auch die Beschwerdeführer 1-3 machen nicht geltend, eine Hausdurchsuchung wäre notwendig bzw. erfolgsversprechend gewesen. 5.2.3 Es besteht keine Veranlassung, an der Darstellung der Staatsanwaltschaft zu zweifeln, wonach das Vorgehen zwischen ihr und der Polizei abgesprochen gewesen sei (vgl. Urk. 14 S. 2). Wie bereits ausgeführt erscheint der Verzicht auf eine Hausdurchsuchung als sinnvoll. Zudem war die Staatsanwältin im Wesentlichen über die Gespräche zwischen der Polizei und E._____ bzw. dessen Eltern informiert. So fand ein erstes Gespräch mit E._____ nicht erst - wie die Beschwerdeführer 1-3 ausführen - am 19. Mai 2016 statt, sondern ein solches erfolgte bereits am Abend des 10. Mai 2016 (vgl. Urk. 15/1 S. 4 f.). Zwar erweist sich insofern die angeblich von der Staatsanwältin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-3 gemachte Angabe, wonach ein erstes Gespräch am 12. Mai 2016 stattgefunden habe, ebenfalls als unzutreffend. Im Übrigen treffen ihre Ausführungen aber zu, fand ein weiteres Gespräch mit E._____ und seinen Eltern doch tatsächlich am Abend des 13. Mai 2016 an deren Wohnort statt (vgl. Urk. 15/1 S. 5 und Urk. 15/10/2 S. 2). Insgesamt kann aus diesen Vorgängen jedenfalls nicht geschlossen werden, das Vorgehen sei zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei nicht abgesprochen gewesen. 5.2.4 Zum Vorwurf, der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter habe im Zeitpunkt der Gespräche vom 10. und 13. Mai 2016 den Inhalt der Strafanzeige nicht gekannt (Urk. 2 S. 5), ist zu sagen, dass dieser Sachbearbeiter gemäss Polizeirapport am 22. April 2016 telefonisch und gleichentags "mittels Mail mit den Angaben der Anzeige" orientiert wurde (Urk. 15/1 S. 3). Ob der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter die Strafanzeige tatsächlich gelesen hat oder nicht, ist nicht entscheidend, war er doch jedenfalls über den wesentlichen Inhalt orientiert. Die Ausführungen in der Strafanzeige sind nicht derart kompliziert oder umfangreich, dass die unmittelbare Einsichtnahme zur Durchführung der polizeilichen Ermittlungen unerlässlich gewesen wäre. Von einer liederlichen Vorbereitung - so der

- 14 - Vorwurf der Beschwerdeführer 1-3 (vgl. Urk. 2 S. 5) - kann folglich keine Rede sein. 5.2.5 Als unzutreffend erweist sich sodann auch der Vorwurf der Beschwerdeführer 1-3, die polizeilichen Ermittlungen hätten nicht auf die Hintergründe der Taten von E._____ gezielt. Diese wurden anlässlich der polizeilichen Einvernahme von E._____ vom 19. Mai 2016 in altersgerechter Art und Weise thematisiert (Urk. 15/10/2 S. 3 Fragen 18 ff., Frage 42, Frage 49, Fragen 121 ff.; Fragen 133 ff.). Den Ausführungen von E._____ ist sodann insbesondere zu entnehmen, dass es ihn belastete, F._____, den Sohn der Beschwerdeführer 2 und 3, als Freund verloren zu haben. Grund dafür sind seiner Ansicht nach die Streitereien zwischen seinem Vater und dem Beschwerdeführer 2. E._____ führte dazu weiter aus, die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten F._____ den Kontakt mit ihm untersagt (Urk. 15/10/2 S. 3 f. und S. 5). Auch in anderem Zusammenhang, nämlich auf das Auto der Beschwerdeführerin 3 angesprochen, erklärte E._____, früher, als sie sich noch vertragen hätten, sei er auch schon darin gesessen. Damals hätten sie viel zusammen gemacht (Urk. 15/10 S. 4). Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdegegners 1 war sein Sohn als einziger Knabe seiner und der Klasse von F._____ nicht an dessen Geburtstagsfest im Januar 2016 eingeladen. Vor diesem Hintergrund erscheint keineswegs abwegig, dass der Nachbarschaftszwist - zumindest nach dem Empfinden von E._____ - auch ihn persönlich traf und er sich rächen wollte. Folglich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1-3 nicht gesagt werden, seine Aussagen machten keinen Sinn. Inwiefern diese widersprüchlich sein sollen, ist zudem nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern 1-3 nicht weiter dargelegt (Urk. 2 S. 7 f.). Dass einzelne Aussagen von E._____ betreffend die Streitereien bzw. seine Wahrnehmung von diesen und auch seine Darstellung des Verhältnisses zu F._____ bestritten werden, ändert daran nichts. Unbehelflich sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführer 1-3, wonach die Polizei hätte abklären müssen, woher E._____ seine Informationen betreffend die nachbarschaftlichen Streitigkeiten habe (Urk. 2 S. 7). Es liegt auf der Hand, dass der Zwist zuweilen in der Familie Thema war und folglich auch der Sohn Kenntnis davon erlangte. Allein daraus kann jedoch

- 15 nicht geschlossen werden, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Sohn zu den Sachbeschädigungen angestiftet. 5.2.6 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass auf eine Befragung des Beschwerdegegners 1 und dessen Ehefrau verzichtet wurde. Wie bereits ausgeführt bestand von Anfang an kein hinreichender Anfangsverdacht für eine Tatbeteiligung oder eine mittelbare Täterschaft des Beschwerdegegners 1 und wurden die polizeilichen Ermittlungen gegen E._____ geführt. Auch diese Ermittlungen brachten keine Hinweise für eine irgendwie geartete Teilnahme des Beschwerdegegners 1 zu Tage (vgl. dazu oben Erw. III/3 f.). Zudem war und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 eine Tatbeteiligung oder eine mittelbare Täterschaft eingestehen würde oder dass seine Ehefrau in diesem Zusammenhang etwas Entscheidendes beitragen würde. Der Beschwerdegegner 1 wies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die entsprechenden Vorwürfe der Beschwerdeführer 1-3 von sich (vgl. Urk. 17) und könnte sich zudem gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO (vgl. auch Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO) auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Seiner Ehefrau kommt gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Beschwerdeführer 1-3, der Beschwerdegegner 1 habe seinen Sohn E._____ zu den Sachbeschädigungen angestiftet oder diesen als willenloses Werkzeug missbraucht, einzig auf Vermutungen und Behauptungen gründet, welche nicht mit Indizien erhärtet werden können. Damit bestehen keine konkreten und erheblichen Hinweise für eine Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an den seinem Sohn vorgeworfenen Sachbeschädigungen. Die Beschwerdeführer 1-3 haben nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 an die Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 16 - IV. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von den Beschwerdeführern 1-3 zu tragen, unter solidarischer Haftung je für das Ganze (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeiten des Falls sowie Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Sie ist vorab aus der von den Beschwerdeführern 1- 3 geleisteten Kaution zu beziehen. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1, welcher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine zweiseitige Stellungnahme verfasste (Urk. 17), keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftung je für das Ganze auferlegt. Sie wird vorab aus der von den Beschwerdeführern 1-3 geleisteten Kaution bezogen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-4*/2016/10013367 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung)

- 17 - − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

Beschluss vom 3. Februar 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 1-3 unter solidarischer Haftung je für das Ganze auferlegt. Sie wird vorab aus der von den Beschwerdeführern 1-3 geleisteten Kaution bezogen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-4*/2016/10013367 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

UE160190 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.02.2017 UE160190 — Swissrulings