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Zürich Obergericht Strafkammern 01.06.2016 UE160042

1. Juni 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,865 Wörter·~34 min·6

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160042-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 1. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2016, A-11/2013/144400598

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 21. September 2013 fand in Winterthur eine nicht bewilligte Veranstaltung unter der Bezeichnung "tanz dich frei" oder "StandortFucktor" statt. Daran nahmen mehrere Personen teil, darunter A._____. Die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Winterthur waren mit mehreren Beamten präsent. In der Unteren Vogelsangstrasse wurden die Veranstaltungsteilnehmer von der Polizei eingekesselt. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Veranstaltungsteilnehmern. Die Polizei setzte namentlich Gummigeschosse ein. Zwischen 22.45 und 22.50 Uhr soll ein Gegenstand A._____ am rechten Auge getroffen haben. Sie erlitt eine Augenverletzung, welche zu einer Operation, einer bleibenden Reduktion des Sehvermögens und einer Erweiterung der Pupille führte. Am 7. Oktober 2013 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um die Aufnahme von Ermittlungen (Urk. 8/13/1). A._____ reichte am 9. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gegen unbekannte Polizeibeamte der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Winterthur ein (Urk. 8/3). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 13. Januar 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 9. April 2015 gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Gleichzeitig erteilte es der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen unbekannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Winterthur (Urk. 8/23). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weitere Ermittlungen durch. Am 3. Februar 2016 erliess sie eine Einstellungsverfügung (Urk. 4).

- 3 - 2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen Amtsmissbrauchs gegen unbekannt weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. April 2016 gewährte die Verfahrensleitung des Obergerichts A._____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 17). A._____ hat repliziert (Urk. 18). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbe-

- 4 fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1; 6B_1165/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). 3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung (Urk. 4), gemäss der Filmsequenz 00048.MTS, in welcher der Standort der Beschwerdeführerin im Zeitraum der Verletzungsentstehung ersichtlich sei, hätten sich in ihrem unmittelbaren Umkreis diverse Personen aufgehalten. Es seien jedoch keine Flucht- oder Deckungsbewegungen der Personen ersichtlich, wie sie beim Einsatz von Gummischrot typisch seien. Das wecke Zweifel, ob die Verletzung der Beschwerdeführerin Folge eines Aufpralls eines Gummischrotprojektils sei (S. 15). Aus den Aufnahmen 00023.MTS und 00024.MTS gehe hervor, dass sich im fraglichen Zeitraum im einsehbaren Bereich der Unteren Vogelsangstrasse und teils bis weit in die Lagerhausstrasse hinein eine grosse Anzahl von Veranstaltungsteilnehmern aufhielten. In dieser teilweise dichten Menschenmenge seien keine Polizeikräfte auszumachen. Auch auf den fraglichen Rampen seien keine Polizeikräfte zu sehen. Aus dem Bewegungsbild der Teilnehmer gehe gemäss den Aufnahmen 00023.MTS, 00024.MTS und 00048.MTS hervor, dass sich im fraglichen Zeitraum keine Polizeikräfte auf den Rampen aufgehalten hätten. Ein Vordringen von einzelnen Polizeikräften bis zur besagten Position sei in dieser Phase der Kundgebung aus Sicherheits- bzw. Selbstschutzüberlegungen ohnehin nicht zu rechtfertigen gewesen, da die Beamten in dieser Position von Teilnehmern umzingelt gewesen wären. Diese Feststellungen korrespondierten mit den Standorten der Polizeikräfte gemäss der LAFIS-Mitteldarstellung und den übereinstimmenden Angaben der befragten Polizeiangehörigen. Es gebe keine Hinweise, wonach sich Schützen der Polizei auf den Dächern befunden hätten. Zwischen den Einsatz-

- 5 kräften der Polizei und der Beschwerdeführerin hätten sich mehrere Bäume befunden und der südwestliche Eckbereich der Liegenschaft Untere Vogelsangstrasse Nr. 6. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Annahme, dass ein Polizeiangehöriger die Beschwerdeführerin mit Gummischrot hätte verletzen können als höchst unwahrscheinlich. Um die Hindernisse zu überwinden, hätte es sich um einen Bogenschuss handeln müssen. Dabei wäre die Projektilgeschwindigkeit aufgrund der Entfernung und der Flugbahn nicht mehr ausreichend gewesen, um für die Verletzung die nötige Kraft zu entfalten. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses erscheine es als sehr unwahrscheinlich, dass sich im fraglichen Zeitraum Polizeiangehörige in einem Umkreis aufgehalten hätten, von welchem aus sie die Beschwerdeführerin durch einen gezielten oder missglückten Einsatz von Gummischrot hätten verletzen können. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Polizeiangehöriger von einem nicht einsehbaren Standort unmittelbar hinter dem Baustellencontainer im Bereich der Rampe der Liegenschaft Nr. 6 in Richtung der Kundgebungsteilnehmer geschossen haben könnte. Dieser Standort hätte sich jedoch 55 Meter von der Beschwerdeführerin entfernt befunden. Damit sei die Einsatzdistanz gewahrt. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Annahme einer Verletzungsentstehung durch Gummischrot als theoretisch. Damit rückten beispielsweise die durch das Institut für Rechtsmedizin genannten Verletzungsursachen eines Ellbogen- oder Stockstosses in den Vordergrund. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 5 ff.), aufgrund des Verletzungsbildes, wie es in den Berichten des Kantonsspitals Winterthur und im Gutachten des IRM dokumentiert sei, sei von einer Augenverletzung aufgrund von "erheblicher stumpfer Gewalt" auszugehen. Das IRM sei der Auffassung, dass die Verletzung durch einen Aufprall eines Gummischrotgeschosses verursacht worden sein könne. Es gebe keine Hinweise auf andere Dritteinwirkungen. Die Beschwerdeführerin habe sich alleine zwischen zwei Autos befunden und Sicht auf die gegenüberliegende Strassenseite gehabt. Plötzlich habe sie einen stechenden Schmerz im rechten Auge gespürt und sei sofort zu Boden gegangen. Im Spital habe sie erklärt, sie sei von einem Gummigeschoss getroffen worden. Die herbeieilenden Personen, B._____ und C._____, hätten nie erwähnt, dass die Beschwerdeführerin von einer Drittperson mit dem Ellbogen oder einem Stock oder

- 6 dergleichen getroffen worden sei. B._____ habe erklärt, dass im Zeitpunkt der erlittenen Verletzung im fraglichen Gebiet neben ihm, als er sich von der Beschwerdeführerin entfernt und sich auf die andere Strassenseite begeben habe, Gummischrot herumgeflogen sei. Auch die Beschwerdeführerin habe erklärt, Schüsse von Gummischrot gehört zu haben, als sie im Auge getroffen worden sei. Als einzige Ursache für die Verletzung könne nur Gummischrot angenommen werden. 4. 4.1 Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. Juni 2014 sind die Befunde um das rechte Auge der Beschwerdeführerin auf eine erhebliche (umschriebene bzw. deutlich abgegrenzte) stumpfe Gewalt gegen die Region des rechten Auges zurückzuführen. Eine derartige Gewalteinwirkung könne durch einen Anprall eines Gummischrotgeschosses verursacht worden sein. Allerdings kämen auch andere Ursachen, wie z.B. ein Stoss mit einem Ellenbogen oder mit der Spitze eines Stocks in Frage. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei die genaue Entstehungsursache aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zu klären (Urk. 8/9/3 S. 5). 4.2 Die Berichte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich enthalten keine objektiven Hinweise auf die Entstehungsursache der Verletzung der Beschwerdeführerin. Einzig in der Anamnese wird angegeben, dass sie am Auge getroffen worden sei, wahrscheinlich von Gummischrot (Urk. 8/10/2). Dabei handelt es sich um Angaben der Beschwerdeführerin. 4.3 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Polizei aus, sie sei mit dem Rücken zur Wand der Liegenschaft Nr. 7 der Unteren Vogelsangstrasse gestanden, zwischen zwei parkierten Autos. Sie habe zu ihrem Kollegen B._____ hinübergeschaut, der vor den Autos in der Mitte der Strasse gestanden sei. Plötzlich habe sie einen stechenden Schmerz im Auge gespürt (Urk. 8/7/1 S. 3). Sie denke, sie sei durch Gummischrot am Auge verletzt worden. Sie habe auf das gegenüberliegende Gebäude geschaut. Auf die Frage, aus welcher Richtung ihrer Meinung nach das Gummischrot gekommen sei, sagte sie, die linke Seite könne sie ausschliessen. Sie denke von vorne oder eher von rechts. Ihr gegenüber seien keine Polizisten gewesen. Es könne sein, dass Polizisten vom Dach des gegenüberlie-

- 7 genden Gebäudes Gummischrot geschossen hätten. Das habe ihr jemand im Nachhinein gesagt. Rechts von ihr seien Polizisten ca. 17 Schritte entfernt gewesen. B._____ habe ihr gesagt, dass die Polizisten, welche rechts von ihr gestanden hätten, Gummischrot eingesetzt hätten (Urk. 8/7/2 S. 2). Die Polizisten rechts von ihr hätten mehrmals Gummischrot eingesetzt. Sie sei am Anfang des Gummischroteinsatzes am Auge verletzt worden. Sie habe keine Schüsse gehört, bevor sie verletzt worden sei. Es sei daher der erste Schuss gewesen, der sie getroffen habe (Urk. 8/7/2 S. 3). Später sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei an ihrem rechten Auge verletzt worden, weshalb sie angenommen habe, dass von der rechten Seite, also vom Bahnhof Winterthur her, Gummischrot eingesetzt worden sei. Sie könne das aber nicht definitiv bestätigen (Urk. 8/7/3 S. 2). 4.4 B._____ sagte gegenüber der Polizei aus, sie hätten sich in der Unteren Vogelsangstrasse Höhe Nr. 7 hinter den beiden Autos in Sicherheit gebracht. Er sei dann kurz von der Beschwerdeführerin weggegangen in die Mitte der Strasse. Die Beschwerdeführerin sei hinter den Autos geblieben. Er habe gesehen, wie eine Wand von Polizisten aus der Richtung Salzhaus die Untere Vogelsangstrasse entlang gekommen sei und mit Gummischrot gegen die Leute geschossen habe. Dabei habe er auch gesehen, wie gewisse Teile um ihn herumgeflogen seien. Als er nach ca. 30 Sekunden zur Beschwerdeführerin zurückgekommen sei, habe sie am Boden gelegen. Um 22.49 Uhr habe er die Ambulanz angerufen (Urk. 8/8/1 S. 2). Er sei nicht von Gummischrot getroffen worden. Er habe nur gesehen, dass neben ihm Gummischrot auf dem Boden gelegen habe, als er von den Autos weggegangen sei. Er habe mehrere Gummischrotschüsse gehört, als er bei der Unteren Vogelsangstrasse Nr. 7 gewesen sei. Die Schüsse seien von Richtung Salzhaus her gekommen (Urk. 8/8/1 S. 7). Nach seiner Auffassung sei die Beschwerdeführerin nicht von einem anderen Gegenstand am Auge verletzt worden (Urk. 8/8/1 S. 8). Er wisse nicht, ob von der Seite Bahnhof geschossen worden sei. Er habe nicht gesehen, dass von der Seite Bahnhof her Gummischrot eingesetzt worden sei (Urk. 8/8/1 S. 9). 4.5 C._____, welche als Journalistin des SRF mit einem Kameramann die Veranstaltung von der Unteren Vogelsangstrasse aus beobachtete, sprach kurz vor

- 8 dem Vorfall mit der Beschwerdeführerin. Sie (C._____) sei vom Boden herauf an die Beine von Gummischrot getroffen worden (Urk. 8/8/2 S. 3). Das sei gewesen, bevor die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Da habe sie vorne beim Wasserwerfer gestanden (Urk. 8/8/2 S. 4). Auf die Frage, wie lange es von Anfang an gedauert habe, als von der Polizei Gummischrot eingesetzt worden sei, bis zum Zeitpunkt als sie die Beschwerdeführerin zwischen den beiden Personenwagen getroffen habe, antwortete sie, es seien 10, maximal 15 Minuten gewesen (Urk. 8/8/3 S. 2). Als sie sich mit der Beschwerdeführerin unterhalten habe, habe die Polizei kein Gummischrot in ihre Richtung geschossen (Urk. 8/8/3 S. 3). 4.6 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin schliesst Gummischrot als Ursache für die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht aus. Den Berichten der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich sind keine objektiven Hinweise auf die Ursache der Augenverletzung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin war bei ihren ersten Aussagen überzeugt, dass die Polizei von ihrer rechten Seite Gummischrot eingesetzt habe und sie dadurch am Auge getroffen wurde. Dem widersprechen die Aussagen von B._____, welcher erklärte, die Gummischrotschüsse seien von der linken Seite (aus der Richtung Salzhaus) her gekommen. C._____ berichtete nicht von Gummischrotschüssen von der rechten Seite der Beschwerdeführerin. Diese stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, sie sei von links her am rechten Auge getroffen worden. Damit widerspricht sie ihrer eigenen ersten Aussage bei der Polizei, ohne sich jedoch in der Beschwerde mit diesem Widerspruch auseinanderzusetzen. Blickte die Beschwerdeführerin - wie sie aussagte - in Richtung der gegenüberliegenden Strassenseite, scheint es eher unwahrscheinlich, dass sie von einem Schuss von der linken Seite her am rechten Auge getroffen wurde. 5. 5.1 In der Einstellungsverfügung erwägt die Staatsanwaltschaft, es ergäben sich weder aus den Videoaufnahmen noch aus den Befragungen noch aus der LAFIS- Mitteldarstellung (Lage-, Führungs- und Informationssystem der Polizeien) Hinweise, wonach sich Schützen auf den Dächern der umliegenden Liegenschaften aufgehalten hätten, um von dort Gummischrot einzusetzen (Urk. 4 S. 16).

- 9 - In der Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zu dieser Darstellung. Sie macht nicht geltend, Gummischrot sei von den Dächern geschossen worden. Da sie den Sachverhalt insofern nicht als unrichtig rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 393 Abs. 2 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Beschwerdeführerin befand sich auf der Unteren Vogelsangstrasse auf der Höhe Nr. 7, als sie verletzt wurde. Dabei blickte sie gemäss ihren Aussagen in Richtung der gegenüberliegenden Strassenseite, wobei ihr gegenüber keine Polizeikräfte gewesen seien. In der Beschwerde macht sie nicht geltend, sie sei von der rechten Seite (von Richtung Bahnhof Winterthur) von Gummischrot getroffen worden. Da sie den Sachverhalt insofern nicht als unrichtig rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 393 Abs. 2 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist von Richtung Bahnhof Winterthur auf der Videoaufnahme 00048.MTS kein Gummischroteinsatz der Polizei zum Verletzungszeitpunkt ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wurde um den Zeitindex 4.00 herum der Aufnahme 00048.MTS verletzt. Das ergibt sich daraus, dass um den Zeitindex 4.07 herum mehrere Leute beim Standort der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, die sich herunterbeugen, weil sie auf dem Boden lag. Um den Zeitindex 4.00 ist zwar der Standort der Beschwerdeführerin auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich. Die Bilder zeigen zu diesem Zeitpunkt die Untere Vogelsangstrasse in Richtung Bahnhof. Darauf sind am unteren Bildrand Polizeikräfte erkennbar, die sich ruhig verhalten. Veranstaltungsteilnehmer unmittelbar vor den Polizeikräften verhalten sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ruhig. Eine Schussabgabe von Gummischrot von Seiten des Bahnhofs in die Untere Vogelsangstrasse ist daher für den massgebenden Zeitpunkt auszuschliessen. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft schliesst aus den Standorten der Beschwerdeführerin und der Polizeikräfte im Zeitpunkt des Vorfalls, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin von Gummischrot getroffen wurde. Dazu stützt sie sich auf Videosequenzen und die LAFIS-Mitteldarstellung. Die LAFIS-Mitteldarstellung zeigt, dass sich zwischen 22.30 und 23.00 Uhr Gruppen der Stadtpolizei Winterthur und der Kantonspolizei Zürich im Bereich Untere

- 10 - Vogelsangstrasse und Lagerhausstrasse befanden (vgl. Urk. 8/25/20/5). Die Standorte der Polizeikräfte werden im 5-Minuten-Takt bildlich dargestellt. Die entsprechenden "Tracker" befinden sich auf den Zugführern und den Sperrgitterfahrzeugen der Kantonspolizei und auf den Mannschaftsfahrzeugen der Stadtpolizei Winterthur. Die LAFIS-Mitteldarstellung weist Unsicherheiten bezüglich ihrer Verlässlichkeit auf. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass etwa der Standort des Wasserwerfers 2 der Kantonspolizei ungenau wiedergegeben werde (Urk. 4 S. 16). Soweit die Tracker namentlich auf den Fahrzeugen angebracht waren, lässt sich daraus die genaue Position bzw. Distanz der polizeilichen Schützen zur Beschwerdeführerin nicht bestimmen. Bezüglich der OD-Busse 7 und 8 der Stadtpolizei ist zu bemerken, dass sich die im Einsatz stehenden Polizisten jeweils zwischen der Menschenmenge und den Bussen befanden (vgl. Urk. 8/26/1 S. 8; Urk. 8/26/2 S. 6; Urk. 8/26/3 S. 6). Unter diesen Umständen erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu den Distanzen der Polizeikräfte zur Beschwerdeführerin als ungesichert, soweit sie sich auf die LAFIS-Mitteldarstellung stützen. Anhand der LAFIS-Mitteldarstellung ist die Distanz zwischen den Polizeikräften und der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Verletzung nicht eindeutig zu bestimmen. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei im Rahmen einer Beweisergänzung abzuklären, wie sich die Zeiten des LAFIS-Systems mit den realen Zeiten deckten. Nur so könne geklärt werden, ob die Angaben über den Standort der Busse in den Plänen auch der Wirklichkeit entsprächen (Urk. 2 S. 8). Weshalb dies für die Erstellung des Sachverhalts relevant sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Zeitangaben der LAFIS-Mitteldarstellung falsch sein sollten, bliebe die Zuverlässigkeit bezüglich der konkreten Position der Einsatzfahrzeuge zweifelhaft. Um die Distanz einer Schussabgabe bestimmen zu können, ist der Standort der jeweiligen Schützen und nicht der Einsatzfahrzeuge

- 11 massgebend, wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selbst ausführt (Urk. 2 S. 6). 6.3 Aus der LAFIS-Mitteldarstellung ist damit höchstens zu schliessen, dass sich auf der linken Seite - vom Standort der Beschwerdeführerin aus gesehen - Polizeikräfte befanden, die Gummischrot schiessen konnten. Ob sie Gummischrot in Richtung der Beschwerdeführerin geschossen und welchen Abstand sie dabei zu ihr hatten, lässt sich anhand der LAFIS-Mitteldarstellung nicht bestimmen. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, die Startzeit der Aufnahme 00048.MTS entspreche dem Zeitindex 2.32 der Aufnahme 00023.MTS (Urk. 4 S. 15). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies in der Beschwerde nicht. Hat sie ihre Verletzung um den Zeitindex 4.00 der Aufnahme 00048.MTS erlitten, entspricht dies dem Zeitindex 6.32 der Aufnahme 00023.MTS. Die Bilder auf der Aufnahme 00023.MTS sind von der Lagerhausstrasse aus aufgenommen und zeigen namentlich die Situation um den Baustellencontainer vor der Unteren Vogelsangstrasse Höhe Nr. 4 und Nr. 6. Auf diesen Aufnahmen ist nicht ersichtlich, ob und wann genau die Polizeikräfte Gummischrot eingesetzt hatten. Aufgrund der Aufnahmen und der Bewegungen der Veranstaltungsteilnehmer ist darauf zu schliessen, dass sich die Polizeikräfte auf der Unteren Vogelsangstrasse vom Salzhaus her in Richtung der Baustellencontainer bewegten. Zu Beginn der Aufnahme 00024.MTS, welche gemäss unbestrittener Darstellung in der angefochtenen Verfügung 33 Sekunden nach dem Ende der Aufnahme 00023.MTS einsetzt, hatten die Polizeikräfte die Baustellencontainer noch nicht erreicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 4 S. 16), sind auf den Aufnahmen 00023.MTS und 00024.MTS Veranstaltungsteilnehmer ersichtlich. Dabei sind auf den Aufnahmen vor der Liegenschaft Untere Vogelsangstrasse Nr. 4 und Nr. 6 keine Polizeikräfte auszumachen. Auch bei den Rampen dieser Liegenschaft sind keine Polizeikräfte zu sehen. Was sich hinter dem Baustellencontainer abspielte, ist auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen. 7.2 Die Sichtung des vorhandenen Bildmaterials ergibt keinen Hinweis, wonach die Polizeikräfte direkt auf die Beschwerdeführerin Gummischrot geschossen ha-

- 12 ben. Auf den Bildern ist zu sehen, dass sich keine Polizeikräfte unmittelbar bei der Beschwerdeführerin befanden, als diese ihre Verletzung erlitt. Zwischen den Polizeikräften und der Beschwerdeführerin befanden sich Veranstaltungsteilnehmer, welche die Polizei mit Gegenständen etc. bewarfen. 8. 8.1 Die OD-Busse 7 und 8 der Stadtpolizei Winterthur sollen sich ab 22.30 Uhr auf dem Platz hinter bzw. neben dem Salzhaus, vor dem Club Bolero befunden haben. Sie sollen sich bis 23.00 Uhr auf der Unteren Vogelsangstrasse in Richtung der Einmündung der Laugerhausstrasse in die Untere Vogelsangstrasse verschoben haben, um die Veranstaltungsteilnehmer einzukesseln (vgl. Urk. 4 S. 16). Es ist davon auszugehen, dass sich dabei die zu den Bussen gehörenden Polizeiangehörigen vor den Bussen befanden. 8.2 Die Polizistin D._____ gehörte zur Gruppe des OD-Busses 8 und war als Schützin im Einsatz. Sie bestätigte, dass sie beim Einsatz Gummischrot verschossen habe (Urk. 8/26/1 S. 3). Später sei sie auf der gegenüberliegenden Seite des "Zimmers 31" gestanden. Das sei gewesen, als der Kessel bestanden habe. Man habe sich ziemlich zügig zum Kessel hin verschoben (S. 4). Sie hätten sich in der Gruppe verschoben (S. 5). Beim Zeitindex 4.00 der Aufnahme 00048.MTS sei es nicht möglich gewesen, dass sie bereits dort auf der gegenüberliegenden Seite des "Zimmers 31" gestanden habe. Als sie sich dorthin verschoben hätten, habe es auf dieser Strassenseite keine Personen mehr gehabt (S. 5). Sie habe in der Reihe ganz links gestanden (S. 7). Der Polizist E._____ gehörte zur Gruppe des OD-Busses 7 und war als Schütze im Einsatz. Er bestätigte, dass beim Einsatz Gummischrot verschossen wurde (Urk. 8/26/2 S. 3). Vom Bezug des Sammlungsortes hinter dem Salzhaus bis zur Schliessung des Kessels sei es relativ schnell gegangen. Man habe sich nur in eine Richtung bewegt und dann die Stellung gehalten (S. 4). Es sei schon bei der Verschiebung in Richtung der Veranstaltungsteilnehmer Gummischrot eingesetzt worden. Sie seien vom Baustellencontainer aus massiv beworfen worden. Er habe daher in diese Richtung geschossen (S. 5). Man sei in einer Linie nach vorne gerückt (S. 7).

- 13 - Der Polizist F._____ gehörte zur Gruppe des OD-Busses 8 und war als Schütze im Einsatz. Er bestätigt, dass beim Einsatz Gummischrot verschossen wurde (Urk. 8/26/3 S. 3). Die Gruppe habe bereits vor Bezug der definitiven Stellung Gummischrot in Richtung der Veranstaltungsteilnehmer eingesetzt (S. 5). Der Polizist G._____ gehörte zur Gruppe des OD-Busses 7 und war als Hilfsschütze im Einsatz. Er bestätigt, dass beim Einsatz Gummischrot verschossen wurde (Urk. 8/26/4 S. 3). Bei der Schliessung des Kessels sei die Gruppe auf der Unteren Vogelsangstrasse bei der Ecke des Hauses Nr. 7 gestanden. Vor diesem Stellungsbezug sei es ein- oder zweimal zur Schussabgabe von Gummischrot gekommen. Dabei sei das Gummischrot vom Platz hinter dem Salzhaus abgefeuert worden (S. 5; auf der Karte der Befragung [letzte Seite] mit x2 markiert). Von dort sei in die Untere Vogelsangstrasse geschossen worden, weil von dort Steine, Flaschen und Petarden gekommen seien (S. 5). 8.3 Aus den Aussagen der befragten Polizisten ergibt sich, dass die Polizeikräfte Gummischrot einsetzten, als sie sich hinter dem Salzhaus befanden und als sie sich in Richtung der Unteren Vogelsangstrasse verschoben. Das Gummischrot wurde in die Richtung der Veranstaltungsteilnehmer geschossen. Ab welchem genauen Zeitpunkt die Polizisten der Stadtpolizei erstmals Gummischrot einsetzten, ist nicht bekannt und lässt sich nicht mehr eruieren. Die Polizisten D._____ befand sich in der Reihe ganz links der Polizeikräfte. Sie erklärte, sie hätten sich in der Gruppe verschoben. E._____ sagte, die Polizei sei in einer Linie nach vorne gerückt. Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen von B._____ überein, wonach er eine "Wand" von Polizisten aus der Richtung Salzhaus die Untere Vogelsangstrasse entlangkommen sah. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei in einer Linie nach vorne rückte. Einen Polizisten auf der Rampe bzw. hinter dem Baustellencontainer hat B._____ nicht beschrieben. Gemäss seinen Aussagen, seien die Gummischrotschüsse vom Salzhaus her gekommen (Urk. 8/8/1 S. 7). Das stimmt mit den Aussagen von D._____ überein, wonach sie erst später, also nach dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Verletzung erlitt, auf der gegenüberliegenden Seite des "Zimmers 31" gestanden sei, als der Kessel bestanden habe.

- 14 - 8.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Videoaufnahmen sei die Sicht auf die Rampe durch den Baustellencontainer versperrt gewesen. Zwischen diesem und der Rampe habe es eine Durchgangsmöglichkeit gegeben, welche ebenfalls nicht einsehbar sei. Es sei daher möglich, dass sich ein Schütze samt Hilfsschütze dort oder auf der Rampe befunden und Gummischrot verschossen habe (Urk. 2 S. 7). Es trifft zwar zu, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Bereich auf den Videoaufnahmen nicht direkt einsehbar ist. Es gibt jedoch keine Hinweise, wonach sich dort im Zeitpunkt der Verletzung der Beschwerdeführerin Polizeikräfte aufgehalten haben. Auch ihr Kollege B._____ hat nicht von Polizeikräften an den besagten Örtlichkeiten berichtet. Wenn die Beschwerdeführerin, wie sie aussagte, von den ersten Gummischrotschüssen getroffen worden sein soll, dann wären diese gemäss den (unbestrittenen) Aussagen der befragten Polizeibeamten noch hinter dem Salzhaus abgegeben worden. Auch die Bewegungen der Veranstaltungsteilnehmer in den Videoaufnahmen 00048.MTS, 00023.MTS und 00024.MTS lassen nicht darauf schliessen, dass hinter dem Baustellencontainer Gummischrot eingesetzt wurde. Als die Beschwerdeführerin ihre Verletzung erlitt, ist auf diesen Videoaufnahmen zu sehen, dass die Polizeikräfte den Baustellencontainer noch gar nicht erreicht hatten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es könnten sich hinter dem Baustellencontainer oder auf der Rampe Polizeikräfte befunden haben, welche Gummischrot in Richtung der Beschwerdeführerin eingesetzt hätten, lässt sich anhand des vorhandenen Beweismaterials und der Aussagen der befragten Personen nicht beweisen. Ihre Behauptung ist reine Spekulation, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihrer ersten Aussage gar nicht von links, sondern von rechts her von Gummischrot getroffen worden sein soll. Die Beschwerdeführerin will denn auch selbst diesen "Aussagen der ersten Stunde" hohes Gewicht geben (Urk. 2 S. 6). Gleichwohl widerspricht sie ihren ersten Aussagen in der Beschwerde, wenn sie behauptet, von links her getroffen worden zu sein. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Gummischrot als Ursache für die Verletzung der Beschwerdefüh-

- 15 rerin nicht ausschliesst. Den Berichten der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich sind keine objektiven Hinweise auf die Ursache der Augenverletzung zu entnehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind in Bezug auf die Frage, von welcher Seite sie von Gummischrot getroffen wurde, nicht überzeugend. Aus der LAFIS-Mitteldarstellung sind in Bezug auf eine Schussabgabe und die Distanz der Polizeikräfte zur Beschwerdeführerin keine Schlüsse zu ziehen. Auf den vorhandenen Videoaufnahmen ist kein direkter Schuss auf die Beschwerdeführerin zu sehen. Es standen keine Polizeikräfte unmittelbar bei der Beschwerdeführerin, als sie verletzt wurde. Zwischen ihr und den Polizeikräften standen viele Veranstaltungsteilnehmer. Es gibt keine Hinweise, welche ihre Behauptung, hinter dem Baustellencontainer könne es Polizeikräfte gehabt haben, stützen. Gemäss den Aussagen der befragten Polizeibeamten wurde Gummischrot auf die Veranstaltungsteilnehmer geschossen. Allerdings waren die Polizeikräfte zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe noch hinter oder neben dem Salzhaus. Von dieser Richtung her stand der Baustellencontainer zwischen Teilen der Polizeikräfte und der Beschwerdeführerin. Dass ein Gummischrotgeschoss von der linken Seite hinter oder neben dem Salzhaus die Beschwerdeführerin am rechten Auge verletzt haben könnte, erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände höchst unwahrscheinlich. Aufgrund der vorhandenen Beweise lässt sich nicht erstellen, dass die Beschwerdeführerin von Gummischrot getroffen wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich nicht, ein Abpraller oder Querschläger eines Gummischrotgeschosses habe sie getroffen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Fortsetzung der Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gegen unbekannt (Urk. 2 S. 1). 10.2 Der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht

- 16 eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB strafbar. 10.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist. Als Gesetze gelten hier solche im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage (Urteil 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.1). 10.4 Die Aufgaben der Polizei sind namentlich im kantonalen Polizeigesetz (PolG) geregelt. Diese trägt durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei (§ 3 Abs. 1 PolG). Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen (§ 3 Abs. 1 lit. c PolG). Bei der Aufgabenerfüllung ist die Polizei an die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. § 8 und § 10 PolG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen (§ 13 Abs. 1 PolG). Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen

- 17 - (§ 13 Abs. 2 PolG). Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt a) der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten, b) unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen (§ 14 Abs. 1 PolG). Keine Androhung ist erforderlich, wenn a) die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder b) es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht (§ 14 Abs. 2 PolG). Gestützt auf § 13 Abs. 2 PolG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Januar 2009 die Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ; LS ZH 550.11) erlassen. Nach § 5 Abs. 1 lit. c PolZ darf neben dem Einsatz körperlicher Gewalt mit Gummischrot unmittelbarer Zwang angewandt werden. Gemäss § 8 PolZ ist beim Einsatz von Gummischrot zu den Zielpersonen die in den entsprechenden Instruktionsunterlagen angegebene Minimaldistanz einzuhalten (Abs. 1). Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand (Abs. 2). Gemäss den Instruktionsunterlagen liegt die Minimaldistanz bei 20 Metern (vgl. Urk. 8/25/20/10-11). 11. 11.1 Im Beschluss vom 9. April 2015 hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdeführerin habe eine schwere Augenverletzung erlitten. Es sei von einer schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 8/23 S. 9). 11.2 Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Einsatz von Gummischrot anlässlich der Veranstaltung sei korrekt bzw. verhältnismässig gewesen sei (Urk. 4). Eine strafbares Verhalten muss einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Massgebend für die objektive Zurechnung des Verhaltens ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt hat (vgl. BGE 135 IV 56 E. 3.1.2; Urteil 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6). Als mögliche Täter kommen vorliegend Polizeibeamte in Frage, welche als Schützen im Einsatz waren und die Einsatzleitung, welche die Schussfreigabe erteilte. Auf das Verhalten dieser Personen hat sich die Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu beziehen.

- 18 - 11.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einsatzbefehl der zuständigen Stadträtin von Winterthur sei unverhältnismässig gewesen. Es sei zu einer friedlichen Demonstration aufgerufen worden, für welche keine Bewilligung eingeholt worden sei. Die Durchführung einer unbewilligten Demonstration sei eine Ordnungswidrigkeit nach kommunalem Recht. Der Unrechtsgehalt sei minim. Die Befürchtung von Sachschäden sei abstrakter Natur gewesen und habe sich auf angeblich ähnliche Demonstrationen in anderen Städten bezogen. Konkrete Anhaltspunkte, dass es in Winterthur zu Sachbeschädigungen habe kommen sollen, lägen nicht in den Akten (Urk. 2 S. 8). Mit diesen Ausführungen ist die Verhältnismässigkeit der im Einsatz stehenden Polizisten und der polizeilichen Einsatzleitung nicht in Frage zu stellen. Die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration ist im Kanton Zürich grundsätzlich strafbar (vgl. dazu Urteil 6B_967/2015 vom 22. April 2016). Bereits am 25. Mai 2013 gab es in Bern eine Veranstaltung mit dem Titel "Tanz Dich frei". Dabei kam es zu Ausschreitungen. Dass dies in den Akten nicht dokumentiert ist, ist nicht massgebend, da es sich dabei um eine allgemein bekannte Tatsache handelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden von einer Gefahr für Sachschäden und Auseinandersetzungen ausgingen, wenn in Winterthur unter demselben Titel eine unbewilligte Kundgebung geplant war bzw. durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin wusste, dass die Kundgebung nicht bewilligt war (vgl. Urk. 8/7/1 S. 4) und nahm dennoch daran teil. Die Polizei ist auch bei Delikten mit "minimem" Unrechtsgehalt nicht blosser Zuschauer, sondern darf verhältnismässige Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einsetzen. 11.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der friedliche Charakter der Kundgebung sei auf Videos und Bildern zu sehen, welche vom Bahnhofplatz aufgenommen worden seien. Es habe kein Grund bestanden, den Umzug in von der Polizei gelenkten Bahnen nicht zuzulassen. Das Verhindern-Wollen des Umzugs habe zur Eskalation geführt. Die friedliche Atmosphäre zeige sich auch noch beim Einsatz des Wasserwerfers. Erst nach dem Einsatz des Wassers sei die Situation eskaliert (Urk. 2 S. 9).

- 19 - Auch mit diesen Ausführungen lässt sich die Verhältnismässigkeit des konkreten Einsatzes mit Gummischrot nicht in Frage stellen. Es geht vorliegend um den Einsatz von Gummischrot in der Unteren Vogelsangstrasse und nicht um die Verhältnisse auf dem Bahnhofplatz. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen die Schuld für die Eskalation der Polizei zuweisen will, widerspricht sie ihrem Kollegen B._____. Dieser sagte aus, eine Gruppe von 5-7 Personen hätten Raketen und andere Gegenstände gegen die Polizei geworfen. Dann sei es losgegangen. Man könne sagen, dass die Gewalt zuerst von dieser Gruppe gegen die Polizei ausgegangen sei (Urk. 8/8/1 S. 6). Auch die Journalistin des SRF C._____ sagte aus, die Gewalt sei zuerst von den Demonstranten gegen die Polizei ausgegangen. Ein Typ habe eine Petarde gegen die Polizisten geworfen (Urk. 8/8/3 S. 6). 11.5 11.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverständlich, dass trotz Einkesselung Gummischrot und Wasserwerfer eingesetzt worden seien. Mit der Einkesselung sei ein Entkommen nicht möglich gewesen. Personen, welche den Kessel hätten verlassen wollen, seien weggewiesen worden. Ein Grund, trotz Einkesselung Gummischrot und Wasserwerfer einzusetzen, habe nicht bestanden. Der Einsatz der Gewaltmittel sei unverhältnismässig gewesen (Urk. 2 S. 9). 11.5.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss dem vorhandenen Bildmaterial seien die Polizeikräfte aus dem Kessel heraus wiederholt und gezielt mit diversen Raketen, brennenden Petarden und weiteren Gegenständen beschossen worden. Die befragten Schützen und Hilfsschützen hätten zu Protokoll gegeben, dass sie massiv mit Steinen, Flaschen, Petarden und weiteren Gegenständen angegriffen worden seien (Urk. 4 S. 17 f.). 11.5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung des Sachverhalts nicht. Mit ihren Ausführungen blendet die Beschwerdeführerin die Situation der Polizeikräfte aus. Auf den Videos ist erkennbar, dass die Polizeikräfte von den Veranstaltungsteilnehmern mit Gegenständen und namentlich Petarden beworfen wurden. Ob die Veranstaltungsteilnehmer zum Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin ihre Verletzung erlitt, "eingekesselt" waren, kann hier offen bleiben. Die Poli-

- 20 zeikräfte waren durch die Wurfgegenstände unmittelbar an Leib und Leben bedroht. Durch die geworfenen Gegenstände waren zudem Sachbeschädigungen zu befürchten. Der Einsatz von Gummischrot ist geeignet, um die mit Gegenständen werfenden Veranstaltungsteilnehmer auf Distanz zu halten. Damit kann das Ziel, die Verhinderung von Personen- und Sachschäden erreicht werden. Auf den Videos ist erkennbar, dass Wasserwerfer eingesetzt wurden. Die Wasserwerfer hielten einzelne Veranstaltungsteilnehmer aber nicht davon ab, Gegenstände gegen die Polizeikräfte zu werfen. Die Polizeikräfte haben zunächst vom milderen Mittel (Wasserwerfer) Gebrauch gemacht. Nachdem sich dieses als ungeeignet erwies, war der Einsatz von Gummischrot erforderlich, um die mit Gegenständen werfenden Veranstaltungsteilnehmer auf Distanz zu halten. Es gibt keine Hinweise, dass die Polizeikräfte Gummischrot auch gegen Nichtstörer eingesetzt hätte. Das Verhältnis von Eingriffszweck und Eingriffswirkung ist vernünftig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ging es beim Einsatz von Gummischrot nicht darum, die Veranstaltung zu verhindern und damit einem "minimem" Delikt zu begegnen. Es ging darum, die mit Gegenständen werfenden Veranstaltungsteilnehmer auf Distanz zu halten, um Personen- und Sachschäden zu verhindern. 11.6 Weitere Einwendungen gegen die Verhältnismässigkeit bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. 11.7 Die Polizei hatte die Veranstaltungsteilnehmer mehrmals aufgefordert, den Platz zu verlassen (Urk. 8/8/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin will diese Aufforderungen nicht gehört bzw. akustisch nicht verstanden haben (Urk. 8/7/2 S. 4 f.). Eine Androhung des Gummischroteinsatzes war indessen nicht erforderlich, da die Veranstaltungsteilnehmer auf Distanz zu halten waren, als sie Gegenstände gegen die Polizeikräfte warfen. Entsprechend war der Einsatz absehbar. 11.8 Für den Einsatz von Gummischrot ist eine Minimaldistanz von 20 Metern vorgeschrieben. Wie erwähnt, ist die LAFIS-Mitteldarstellung ungeeignet, um zu prüfen, ob die Minimaldistanz eingehalten wurde. Die Beschwerdeführerin befand sich auf der Höhe des Hauses Nr. 7 an der Unteren Vogelsangstrasse, als sie verletzt wurde. Zieht man auf dem GIS-Browser des Kantons Zürich einen Kreis von 20 Metern um diesen Standort, so ergibt sich, dass das Haus mit der Nr. 4

- 21 auf der gegenüberliegenden Strassenseite (von der Beschwerdeführerin aus gesehen) weniger als 20 Meter von der Beschwerdeführerin entfernt war. Hingegen ist das Haus mit der Nr. 6 mehr als 20 Meter vom Standort der Beschwerdeführerin entfernt. B._____ hat den Standort der Schützen der Polizei auf der Höhe des Hauses Nr. 6 angegeben (vgl. Urk. 8/8/1 Plan im Anhang). Der Polizist E._____ hat den Baustellencontainer beim Haus Nr. 6 eingezeichnet (Urk. 8/26/2 S. 5 und Plan im Anhang zur Befragung). Eine Sichtung der vorhandenen Videoaufnahmen auf diese Kriterien hin ergibt Folgendes: Auf der Aufnahme 00048.MTS sind ab dem Zeitindex 4.00 Personen erkennbar, die in Richtung hinter den Baustellencontainer laufen. Aus ihrem Verhalten lässt sich schliessen, dass sich die Polizeikräfte nicht unmittelbar hinter dem Baustellencontainer befanden bzw. nicht zwischen der Rampe und dem Container oder auf der Rampe. Im Gegenteil, ziehen sich doch gerade einige Personen dorthin zurück. Auf der Aufnahme 00023.MTS sind der Baustellencontainer und davor Veranstaltungsteilnehmer zu sehen. Dabei ist erkennbar, dass sich der Baustellencontainer vor dem Haus Nr. 6 befindet, nämlich beim letzten Baum vor der Einmündung der Unteren Vogelsangstrasse in die Lagerhausstrasse. Auf der Aufnahme sind - soweit ersichtlich- vor dem Haus Nr. 6 und Nr. 4 keine Polizeikräfte zu sehen. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass die Polizeikräfte den Mindestabstand von 20 Metern zur Beschwerdeführerin eingehalten hatten. Die Videoaufnahmen zeigen, dass die Polizeikräfte weit über 20 Meter von der Beschwerdeführerin entfernt waren, als diese verletzt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die Einvernahme von weiteren Polizeibeamten beantragt (Urk. 2 S. 8), ist nicht ersichtlich, zu welchen neuen Erkenntnissen dies führen sollte, nachdem auf den Videoaufnahmen keine Polizeikräfte im Umkreis von 20 Metern von der Beschwerdeführerin zu sehen sind. 12. Nach dem Gesagten erweist sich der Einsatz von Gummischrot als zulässig und verhältnismässig. Damit scheidet die Einsatzleitung der Kantonspolizei Zürich

- 22 und der Stadtpolizei Winterthur als Täterschaft aus. Ihr kann weder vorsätzliche noch fahrlässige Körperverletzung noch ein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden, da ein Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) gegeben ist. Daran änderte auch die Befragung von weiteren Polizeibeamten, welche anlässlich der Veranstaltung im Einsatz standen nichts. Es ist nicht ersichtlich, wie deren Aussagen die Verhältnismässigkeit bzw. den Rechtfertigungsgrund bezüglich des Handelns der Einsatzleitung in Frage stellen könnte. Die Beschwerdeführerin legt dies in der Beschwerde auch nicht konkret dar. Das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes gilt auch für die im Einsatz stehenden Polizeibeamten. Es gibt keine Hinweise, wonach ein einzelner Polizeibeamter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und so die Beschwerdeführerin verletzt haben könnte. Eine vorschriftswidrige Schussabgabe, namentlich durch Unterschreiten der reglementarischen Minimalabstände, lässt sich nicht beweisen. Der Einsatz von Gummischrot erweist sich als zulässig und verhältnismässig. Entsprechend kann auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sein. Kommt hinzu, dass sich - wollte man von einer Verletzung durch Gummischrot ausgehen - der für den entsprechenden Schuss verantwortliche Schütze ohnehin nicht mehr eruieren liesse. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht dar, wie ein konkreter Schütze zu identifizieren wäre, wenn mehrere Polizeibeamte Gummischrot verschossen haben. Dies wäre indessen unabdingbar für eine allfällige strafrechtliche Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO). 13. 13.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13.2 Die Verfahrensleitung des Obergerichts hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2016 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro-

- 23 zessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 17). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 13.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von insgesamt 950 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 3'483.35 und Auslagen von Fr. 147.-- sowie 8% Mehrwertsteuer geltend (Urk. 19). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts erscheint der geltend gemachte Betrag von insgesamt Fr. 3'920.80 ausgewiesen (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV). Eine darüber hinausgehende Entschädigung für das Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'920.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-11/2013/14440598, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 24 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-11/2013/14440598, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 1. Juni 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 1. Juni 2016 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'920.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-11/2013/14440598, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-11/2013/14440598, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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