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Zürich Obergericht Strafkammern 02.09.2016 UE160025

2. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,593 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Einstellung und Nichtanhandnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160025-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 2. September 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, lic. iur., 2. C._____, lic. iur., 3. D._____, Dr. med., 4. E._____, 5. F._____, 6. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

3, 4, 5 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____, 3, 4, 5 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____,

betreffend Einstellung und Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Januar 2016, A-2/2016/10000894

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführer) ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats der G._____ AG (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 25/7). Die H._____ AG ist ein unter anderem mit der Überbauung von Grundstücken und der Erstellung, Verwaltung und Veräusserung von Liegenschaften befasstes Unternehmen. E._____ (Beschwerdegegner 4) ist deren Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrats und F._____ (Beschwerdegegnerin 5) Mitglied des Verwaltungsrats (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 25/8). Im Zusammenhang mit einem Auftrag der H._____ AG an die G._____ AG für Gipserarbeiten an einem Bauprojekt kam es zu Meinungsverschiedenheiten betreffend Ausführung und Bezahlung der Arbeiten und Gewährleistungen, welche zu verschiedenen Zivilprozessen und Strafanzeigen führten. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 erstatteten die Rechtsanwälte lic. iur. B._____ und lic. iur. C._____ (Beschwerdegegner 1 und 2) im Namen und Auftrag der H._____ AG bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region ... in Rapperswil eine Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei für den Beschwerdeführer eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Allenfalls sei er zwecks psychiatrischer Begutachtung in eine geeignete Einrichtung einzuweisen. Zur Begründung wurde angeführt, im Verlauf der vier vorangegangenen Monate habe der Beschwerdeführer die H._____ AG und 12 - 15 ihrer Mitarbeiter und Geschäftspartner mittels E-Mails und Telefon terrorisiert, gestalkt, verfolgt und bedroht. Gemäss einem der Gefährdungsmeldung beigelegten Gutachten (Urk. 3/6) von Dr. med. D._____ (Beschwerdegegner 3) vom 10. Juni 2015 (Urk. 3/6) sei das Risiko einer "Amoktat" des Beschwerdeführers nicht absehbar. Die genannten 12 - 15 Personen seien durch den Beschwerdeführer bereits verängstigt, traumatisiert und / oder in ihrer Geschäftstätigkeit behindert worden (Urk. 3/8 S. 2 f. Ziff. II/1). Im Rahmen des Verfahrens der KESB ... reichte der Beschwerdeführer eine von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme von Prof. Dr. med. I._____, … der Klinik für Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 21. August 2015 zum Kurzgutachten von Dr. med. D._____ ein, in welchem sich Prof. Dr. med. I._____ hauptsächlich in methodolo-

- 3 gischer Hinsicht sehr kritisch zum genannten Kurzgutachten äussert (Urk. 3/7). Weder Dr. med. D._____ noch Prof. Dr. med. I._____ stützen ihre Ausführungen auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer oder andere Untersuchungshandlungen. Nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer stellte die KESB ... das Verfahren mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 ein (Urk. 25/11). Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 6. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 - 5 betreffend falsche Anschuldigung, Verleumdung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der genannten Gefährdungsmeldung (Urk. 14/1). Die Staatsanwaltschaft IV überwies die Strafanzeige am 8. Januar 2016 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme, da die fragliche Gefährdungsmeldung in Bern (Domizil der Beschwerdegegner 1 und 2) geschrieben wurde (Urk. 14/3). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verweigerte am 12. Januar 2016 die Verfahrensübernahme und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft IV zurück. Sie begründete dies damit, dass die "oben aufgeführten Personen" am 1. Juli 2015 gegen den Beschwerdeführer bei der "Staatsanwaltschaft Zürich" eine Anzeige wegen Erpressung, Nötigung und Drohung eingereicht hätten. Als Reaktion auf dieses Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie der H._____ AG habe nun der Beschwerdeführer seinerseits Anzeige wegen falscher Anschuldigung eingereicht. Insgesamt betrachtet erscheine dieser Sachverhalt als ein Lebensvorgang, welcher durch ein und dieselbe Behörde beurteilt werden sollte, nämlich diejenige in Zürich (Urk. 14/4; die genannte Strafanzeige vom 1. Juli 2015 wurde von den Beschwerdegegnern 1 und 2 in Vertretung der H._____ AG, der Beschwerdegegner 4 und 5 und Rechtsanwältin lic. iur. J._____ bei der Kantonspolizei Zürich erhoben, Urk. 14/5). Die Staatsanwaltschaft IV verzichtete darauf, die Ablehnung der Übernahme der Sache durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern einer höheren Instanz zur Beurteilung zu unterbreiten (vgl. Urk. 6 S. 3 Erw. 3). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft IV das Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung und Urkundenfälschung ein und nahm

- 4 es betreffend Verleumdung nicht an die Hand (Urk. 8 S. 9 Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit S. 8 Erw. 8). 2. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde mit dem Begehren, die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei durch die Staatsanwaltschaft IV eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 - 5 einzuleiten (Urk. 2 S. 2). Der Präsident der III. Strafkammer auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2016 für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 3'000.-- (Urk. 7). Diese wurde fristgerecht geleistet (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 1 - 5 (Urk. 24) und die Staatsanwaltschaft IV (Urk. 16) beantragen Abweisung der Beschwerde. Zwar konnte die Verfügung des Kammerpräsidenten vom 13. April 2016 mit der Fristansetzung zur Beschwerdeantwort (Urk. 10) dem Beschwerdegegner 3 nicht zugestellt werden (Urk. 11/4), doch erfolgte die gemeinsame Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 1 - 5 (Urk. 24) auch im Namen und mit Vollmacht des Beschwerdegegners 3 (Urk. 21/1), so dass dieser offensichtlich vom Beschwerdeverfahren und den Vorbringen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatte. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1 - 5 hielten in der Replik bzw. Duplik an ihren Standpunkten fest (Urk. 33 und 40). Die Staatsanwaltschaft IV liess sich zur Replik nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 24. August 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit, dass er das Mandat als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers niedergelegt habe (Urk. 44). Infolge teilweiser Neukonstituierung des Obergerichts und ferienbedingter Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht der heutige Entscheid in teilweise anderer Besetzung als den Parteien in Aussicht gestellt worden ist.

- 5 - 3. a) Urkundenfälschung aa) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft führe aus, dem Gutachten von Dr. med. D._____ komme der Charakter eines Privatgutachtens zu, und sie zitiere BGE 132 III 83. In diesem Bundesgerichtsentscheid gehe es um den Schutzumfang von Patenten und die Beweiskraft von Privatgutachten. Dies sei aber nicht das Thema der zur Anzeige gebrachten Delikte. Ein konkretisierter Anfangsverdacht mit Bezug auf Art. 251 StGB sei gegenwärtig erfüllt und habe bei den in der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 beschriebenen Handlungen bestanden. Der Beschwerdegegner 3 habe auf Anweisung der Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 eine rechtlich erhebliche Tatsache vorsätzlich falsch beurkundet. Dass die beurkundeten Tatsachen falsch gewesen seien, ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. med. I._____. Die besagte Urkunde, in der nachweislich und offensichtlich falsche Tatsachen verurkundet worden seien, sei bei der KESB ..., bei der Staatsanwaltschaft IV und beim Handelsgericht (recte: Kantonsgericht) Zug eingereicht worden, um die mit dem Prozess befassten Personen und Behörden über die Person des Beschwerdeführers zu täuschen und um eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen respektive - im Verfahren in Zug - eine rechtlich relevante Tatsache zu substantiieren. Zu behaupten, das Gutachten habe keine Beweiskraft oder werde nicht als Beweismittel verwendet, sei eine schlicht rechts- und tatsachenwidrige Behauptung. Ebenso falsch sei die Folgerung, wonach ein Beweismittel, das keine Beweiskraft habe, keine Urkundenqualität aufweise (Urk. 2 Ziff. 7 - 14). bb) Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache. Die Beweiseignung nimmt zunächst auf das Prozessrecht Bezug. Ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt, bestimmt sich nach dem Gesetz und nach der Verkehrsübung (Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 110 StGB; Stefan Trechsel / Lorenz Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

- 6 - Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 vor Art. 251 StGB). Es trifft zu, dass der von der Staatsanwaltschaft IV zitierte BGE 132 III 83 ff. einen Patentrechtsfall betrifft. Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid fest, lasse sich die Bedeutung eines Ausdrucks oder einer Aussage nicht mit hinreichender Sicherheit aus der einschlägigen Fachliteratur erschliessen, so werde ein nicht fachkundig besetztes Gericht daher im Streitfall über die Auslegung eines Patentanspruchs nicht ohne Beiziehung eines gerichtlich bestellten Gutachters entscheiden können, zumal Parteigutachten insbesondere auch zum technischen Verständnis im Streitfall nicht die Bedeutung von Beweismitteln, sondern von Parteivorbringen zukomme (S. 87 f. Erw. 3.4.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Parteigutachten zu einer medizinischen Frage anders zu behandeln ist als ein solches zu einer technischen Frage. Das Bundesgericht akzeptierte in BGE 113 IV 3 ein von einem Beschuldigten ins Recht gelegtes Privatgutachten als Ersatz für eine amtlich angeordnete Untersuchung im Sinne von Art. 20 StGB dann, wenn es aufgrund vollständiger Information verfasst wurde und die durchgeführte Begutachtung umfassend erscheint. Bommer hält dies für fragwürdig, weil ein Privatgutachten nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB angefertigt werde, sondern eine blosse Parteibehauptung verkörpere. Nicht einmal um ein Privatgutachten handle es sich bei der schriftlichen Meinungsäusserung eines Arztes (Felix Bommer, in Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 18 zu Art. 20 StGB). Das vom Beschwerdegegner 3 verfasste "Aktengutachten/Kurzgutachten" vom 10. Juni 2015 "Betreffend: Herr F. (Personalien / Adresse unbekannt)" vom 10. Juni 2015 erfolgte im Auftrag des Beschwerdegegners 2 und stützte sich auf verschiedene dem Beschwerdegegner 3 in anonymisierter Form übermittelte Akten, insbesondere Mails von "F.", Berichte von Mitarbeitern und einer Anwältin der H._____ AG und weitere E-Mail-Korrespondenz zwischen allen Beteiligten (Urk. 3/6 S. 1). Der Beschwerdegegner 3 wusste also nicht, wer "F" (der Beschwerdeführer) war und führte auch kein Gespräch mit ihm. Dass dieses "Aktengutachten/Kurzgutachten", soweit es überhaupt als Gutachten bezeichnet werden kann,

- 7 nicht im Entferntesten dem Standard eines in einem Justiz- oder Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens entspricht, ist offensichtlich. Methodologisch weist es gravierende Mängel auf, wie dies Professor Dr. med. I._____ in seiner Stellungnahme vom 21. August 2015 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers detailliert aufzeigt (Urk. 3/7). Dieses "Aktengutachten/Kurzgutachten" bildet somit eine von einer Partei initiierte Meinungsäusserung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Ihm kommt jedoch keine Beweiseignung und damit auch keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu, weshalb die Staatsanwaltschaft IV zu Recht den Straftatbestand der Urkundenfälschung verneinte und diesbezüglich das Strafverfahren einstellte.

b) Falsche Anschuldigung aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, in seiner Strafanzeige vom 6. Januar 2016 werde dargestellt und begründet, dass die Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 das Gutachten des Beschwerdegegners 3 und auch die Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht hätten, um damit eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Die Staatsanwaltschaft IV sei denn auch ausserstande zu begründen, weshalb dies "… objektiv betrachtet - ohne weiteres verneint" werden könne. Ein konkretisierter Anfangsverdacht mit Bezug auf Art. 303 StGB sei gegenwärtig erfüllt und habe bei den in der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 beschrieben Handlungen bestanden. Es stehe der Staatsanwaltschaft IV nicht zu, in der Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung, ohne jede Veranlassung und tatsachenwidrig, antizipiert Beweise zu würdigen und den Beschwerdeführer in ein schiefes Licht zu stellen. Auch wenn die Gefährdungsmeldung und die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer nach Feststellung der Staatsanwaltschaft zeitgleich eingereicht worden seien, schliesse dies keineswegs aus, dass mit dem Gutachten des Beschwerdegegners 3 und der Gefährdungsmeldung bei der KESB das Ziel der Strafverfolgung erreicht werden sollte. In keinem der Schriftstücke, die die Beschwerdegegner 1 und 2 gegen den Beschwerdeführer eingereicht hätten, fehle das Gutachten des Beschwerdegegners 3 sowie

- 8 - Hinweise auf den "Amoktäter", den "psychisch Gestörten" und "Suchtproblematik". Das Gutachten des Beschwerdegegners 3 und die Gefährdungsmeldung bei der KESB ... seien geeignet gewesen und hätten das Ziel gehabt, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen (Urk. 2 Ziff. 15 - 20). bb) Die KESB ist keine Strafverfolgungsbehörde. Die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 namens der H._____ AG bei der KESB ... eingereichte Gefährdungsmeldung datiert vom 1. Juli 2015 (Urk. 3/8). Die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 namens der H._____ AG, den Beschwerdegegnern 4 und 5 und Rechtsanwältin lic. iur. J._____ bei der Kantonspolizei Zürich erhobene Strafanzeige betreffend Erpressung, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Beschimpfung datiert ebenfalls vom 1. Juli 2015 (Urk. 14/5; für die Aufzählung der damit erfassten Straftatbestände siehe S. 2 Rechtsbegehren 1 - 4). Da die Beschwerdegegner 1 und 2 also am 1. Juli 2015 bei der hierfür zuständigen Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige erhoben und damit ein Strafverfahren einleiteten, gäbe es keinen Sinn, wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 mittels Eingabe gleichen Tages bei der für die Strafverfolgung unzuständigen KESB ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, diesmal wegen Drohung, hätten provozieren wollen. Wäre eine solche weitere Strafverfolgung von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gewollt gewesen, so hätten sie dies ohne weiteres im Rahmen der bei der Kantonspolizei Zürich erhobenen Strafanzeige verlangen können. Die Staatsanwaltschaft IV zieht aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gefährdungsmeldung bei der KESB ... und der Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich den Schluss, dass die Gefährdungsmeldung an die KESB ... nicht in der Absicht einer (zusätzlichen) Strafanzeige erfolgt sei, wäre doch ansonsten die Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich obsolet gewesen (Urk. 6 S. 6 f. Erw. 6). Diese Feststellung der Staatsanwaltschaft IV ist plausibel und stellt keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Es ist deshalb mit dieser davon auszu-

- 9 gehen, dass die Gefährdungsmeldung an die KESB ... durch die Beschwerdegegner 1 und 2 samt damit verbundener Einreichung des Kurzgutachtens des Beschwerdegegners 3 nicht der Beschuldigung des Beschwerdeführers einer strafbaren Handlung diente, in der Absicht, gegen diesen eine Strafverfolgung herbeizuführen (Art. 303 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft IV stellte zu Recht das Strafverfahren diesbezüglich ein.

c) Verleumdung aa) Die Staatsanwaltschaft IV begründet die Nichtanhandnahme eines Verfahrens betreffend Verleumdung damit, bei diesem Straftatbestand handle es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 31 StGB erlösche das Antragsrecht drei Monate nachdem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt werde. Die Gefährdungsmeldung an die KESB ... sei am 1. Juli 2015 verfasst worden und gemäss den Ausführungen in der Verfügung der KESB ... vom 13. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 telefonisch über den Eingang einer Gefährdungsmeldung orientiert worden. An nicht mehr genau bestimmbaren Daten nach dem 17. Juli 2015 bzw. nach dem 3. August 2015 sei mindestens zwei vom Beschwerdeführer in der KESB-Sache mandatierten Rechtsanwälten (Dr. X2._____, …, und lic. iur. X1._____, …) Einsicht in die Akten des KESB gewährt worden. Wann genau diese Einsichtnahme erfolgt sei, könne offen bleiben, stehe doch aufgrund von seitens des Beschwerdeführers veranlassten und ab dem genannten Datum erschienen Presseberichten (Urk. 14/6 und 7) fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 13. August 2015 Kenntnis davon hatte, dass und von wem die fragliche Gefährdungsmeldung eigereicht worden sei. Ebenfalls habe er spätestens seit diesem Datum Kenntnis vom Privatgutachten des Beschwerdegegners 3 und von dessen Inhalt. Letzteres ergebe sich auch aus der Verfügung der KESB ... vom 13. Oktober 2015, wonach der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 12. August 2015 angekündigt habe, ein Gutachten erstellen lassen zu wollen, das sich methodenkritisch mit dem Aktengutachten des Beschwerdegegners 3 auseinandersetzen solle. Wenn aber der Beschwerdeführer seit spätestens 13. August 2015 nicht nur Kenntnis von der

- 10 - Tatsache gehabt habe, dass ihn betreffend eine Gefährdungsmeldung sowie ein Privatgutachten zu seinem psychischen Zustand bei der KESB ... eingereicht wurden, sondern auch vom Inhalt dieser Dokumente und davon, wer diese verfasst habe, erweise sich die Strafanzeige vom 6. Januar 2016 mit Bezug auf den erforderlichen Strafantrag klarerweise als verspätet (Urk. 6 S. 7 f. Erw. 7). Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, die letzte Tathandlung mit Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung sei am 17. Dezember 2015 erfolgt. An diesem Tag habe der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die von der H._____ AG gegen die G._____ AG beim Handelsgericht (recte: Kantonsgericht) Zug anhängig gemachte Klage entgegengenommen. In dieser Klage würden das Gutachten des Beschwerdegegners 3 sowie die Gefährdungsmeldung an die KESB ... als Beweismittel verwendet. Mit andern Worten sei am 17. Dezember 2015 die letzte deliktische Handlung mit Bezug auf Art. 174 StGB erfolgt. Die Anzeige sei demnach nicht verspätet, sondern innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist erfolgt (Urk. 2 Ziff. 21). bb) Die H._____ AG liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter, der Beschwerdegegner 1 und 2, vom 7. Dezember 2015 beim Kantonsgericht Zug Klage betreffend Ungerechtfertigte Bereicherung gegen die G._____ AG erheben. Gemäss Beweismittelverzeichnis wurde dabei als Beilage 14 das "Psychiatrische Aktengutachten vom 10. Juni 2015" ins Recht gelegt (vgl. Urk. 3/9). Dabei handelt es sich zweifellos um das Kurzgutachten des Beschwerdegegners 3. Obwohl der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter von der Einreichung des genannten Kurzgutachtens beim Kantonsgericht Zug wussten, erwähnten sie diesen Umstand in der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer bringt in der genannten Strafanzeige lediglich vor, die Ausführungen der Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 in der Gefährdungsmeldung an die KESB ... vom 1 Juli 2015 seien ehrenrührig und diese hätten das Kurzgutachten des Beschwerdegegners 3 bei der KESB ... eingereicht. Eine allfällige Tatbeteiligung des Beschwerdegegners 3 sei durch die Strafverfolgungsbehörden abzuklären (Urk. 14/1 S. 10 f. Ziff. 12 - 15).

- 11 - Da die Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 als Rechtsvertreter der H._____ AG in der an das Kantonsgericht Zug gerichteten Klageschrift vom 7. Dezember 2015 und das Einreichen des Gutachtens des Beschwerdegegners 3 beim Kantonsgericht Zug in der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 nicht erwähnt wurden, bilden sie nicht Gegenstand des damit verbundenen Strafantrags. Obwohl die Gefährdungsmeldung an die KESB ... und die Strafanzeige unter anderem der Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 an die Kantonspolizei, beides vom 1. Juli 2015, sowie die Klageerhebung vom 7. Dezember 2015 beim Kantonsgericht Zug in einem Gesamtzusammenhang stehen, handelt es sich nicht um einen einheitlichen Lebensvorgang, so dass die nun im Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemachte Ehrverletzung im Rahmen der Klageerhebung beim Kantonsgericht Zug nicht als von der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 stillschweigend mitumfasst zu verstehen ist und auch mangels entsprechender Kenntnis von der Staatsanwaltschaft IV nicht als mitumfasst verstanden werden konnte. Somit nahm die Staatsanwaltschaft IV eine Strafuntersuchung betreffend Verleumdung zu Recht nicht an die Hand. 4. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner 1 - 5, welche in jeweils gemeinsamen Eingaben die Beschwerde beantwortet haben und eine Duplik einreichten, sind für ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 141 IV 479 Erw. 1.2). Die Beschwerdegegner 3 - 5 sind durch die Beschwerdegegner 1 und 2 anwaltlich vertreten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 handeln somit teils in eigener Sache und teils als Rechtsvertreter. Bei der Bemessung der Entschädigung sind deshalb die Kriterien von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV zu berücksichtigen.

- 12 - Die gemeinsame Entschädigung der Beschwerdegegner 1 - 5 ist auf Fr. 1'200.-festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen. 3. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Den Beschwerdegegnern 1 - 5 wird für das Beschwerdeverfahren eine gemeinsame Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. B._____, vierfach für sich und die Beschwerdegegner 3 - 5 (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-2/2016/100000894 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-2/2016/100000894, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

- 13 den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident i.V.:

lic. iur. W. Meyer Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. J. Hürlimann

Beschluss vom 2. September 2016 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerde-führer geleisteten Kaution bezogen. 3. Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Den Beschwerdegegnern 1 - 5 wird für das Beschwerdeverfahren eine gemeinsame Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. B._____, vierfach für sich und die Beschwerdegegner 3 - 5 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. C._____ (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-2/2016/100000894 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-2/2016/100000894, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes...

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