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Zürich Obergericht Strafkammern 18.05.2016 UE150310

18. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,257 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150310-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 18. Mai 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Oktober 2015, B-4/2015/10024907

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Am 22. April 2015 liess der Verein A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Staatsanwaltschaft Frauenfeld um Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Täterschaft im Zusammenhang mit einer als ehrenrührig empfundenen elektronischen Nachricht, welche den Beschwerdeführer via Kontaktformular unter www.A1_____.ch erreicht hatte, ersuchen (Urk. 12/1/1). 1.2 Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verfügte am 7. Mai 2015 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, weil der Tatbestand der Beschimpfung eindeutig nicht erfüllt sei (Urk. 12/5/1). Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2015 gutgeheissen (Urk. 12/5/10). 1.3 Die in der Folge weisungsgemäss eröffneten Ermittlungen ergaben, dass die inkriminierte Textnachricht ab einer IP-Adresse verschickt worden war, welche im Tatzeitpunkt dem im Kanton Zürich wohnhaften B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zugeteilt war (Urk. 12/2/1). 1.4 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Übernahme der Untersuchung (Urk. 12/6/3), welchem Begehren Letztere mit Verfügung vom 4. August 2015 entsprach (Urk. 12/6/4). 1.5 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren wegen Beschimpfung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 12/11 = Urk. 3 = Urk. 6). 1.6 Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Montag, 16. November 2015, fristgerecht Beschwerde erheben mit dem folgenden Antrag (Urk. 2): " Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die BG sei zu verpflichten, einen Strafbefehl zu erlassen wegen Verleumdung, even-

- 3 tualiter übler Nachrede, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der BG." 1.7 Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2015 auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'000.– leistete diese fristgerecht (Urk. 9). Am 11. Januar 2016 reichte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsakten sowie eine Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) ein. Am 22. Januar 2016 liess der Beschwerdegegner 1 eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde einreichen (Urk. 19). Am 7. März 2016 erging die Replik des Beschwerdeführers (Urk. 24+25). Staatsanwaltschaft (Urk. 30) und Beschwerdegegner 1 (Urk. 31) verzichteten je auf Duplik. II. 1.1 Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, die Einstellungsverfügung sei namentlich gestützt auf Art. 53 StGB erlassen worden. Das Bundesgericht habe in BGE 136 IV 41 E. 1.2.5 erwogen, dass sich aus Art. 53 StGB kein rechtlich geschütztes Interesse eines Geschädigten ableiten lasse, das ihn zur Beschwerde legitimiere. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG entspreche Art. 382 Abs. 1 StPO (Urk. 19 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 verkennt die unterschiedlichen Voraussetzungen der Legitimation bei der kantonalen Beschwerde in Strafsachen und der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2009, mithin vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung und vor Inkrafttreten der Änderungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b

- 4 - Ziff. 5 BGG. Gemäss dem Bundesgericht kann eine Auslegung der Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht im Lichte von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vorgenommen werden (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3). Legitimiert zur Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist grundsätzlich die (unmittelbar betroffene) Privatklägerschaft. Dabei kann sie Zivil- oder Strafklägerin sein (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5). Als Strafklägerin kann sie Beschwerde erheben, wenn sie Geschädigte ist, das heisst durch die zur Diskussion stehende Strafnorm geschützt wird (vgl. Urteil 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Demgegenüber setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG voraus, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auswirkt. Die Auffassung des Beschwerdegegners 1 hätte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft jedes Verfahren gestützt auf Art. 53 StGB einstellen könnte, ohne dass darüber jemals ein Gericht entscheiden könnte. Diese Auffassung ist mit Blick auf Art. 29a BV abwegig (nicht publizierter Beschluss UE160015-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, E. II.1.). 1.3 Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt und sich damit als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist zur Erhebung der Beschwerde befugt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5

- 5 - Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_152/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_578/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). 2. Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt folgende elektronische Nachricht zugrunde, welche der Beschwerdegegner 1 über das Kontaktformular unter www.A1._____.ch übermittelt hatte (Urk. 12/1/2): " Sehr geehrte Damen und Herren. Habe schon einige male ihre TV Werbung gesehen und nun auch noch eine Broschüre bekommen. Ich bin ein pens. Aerzteberater und muss nun doch einiges los werden, dass vermutlich selbst Ihren Fanatikern für das vegane Essen nicht ganz bewusst ist. 1. Ihre Bilder sind nach genauer Kontrolle nicht aus der Schweiz und zum Teil sehr alt. Solche dumme Bilder kann jeder Fanatiker machen, aber wenn Ihre Leute die Augen offen hätten, entspricht das nicht mal 1% der Wirklichkeit. Warum diese sinnlose Hetze von Fanatikern mit unserer Gesellschaft? Wir haben auf dieser Weit genügend andere Sorgen als Ihre Scharfmacherei mit Bildern aus alten Zeiten und zum Teil aus Drittländern? Spenden Sie Ihr vermutlich viel von Dummen gesammeltes Geld lieber einer wohltätigen Organisation. Falls sie nicht so dumm sind wie Sie sich geben, wüssten Sie genau dass jeder Mensch für die Nahrungsaufnahme von Fleisch "konstruiert" ist. Selbst unsere Magensäure wäre zum verdauen von Knochen geeignet. Fleisch gehörte seit immer in den Nahrungskreislauf jedes Menschen. Das Brett, das Sie vor dem Kopf haben ist auch nicht Menschen gerechte Haltung. Oder vergleichen sie vermutlich Tiere mit Menschen die auch in elends Vierteln dieser Welt vegetieren müssten. Helfen Sie diesen armen Menschen, denn auch diese möchten gerne mal ein gutes Stück Fleisch zwischen ihren Zähnen. Und bedenken Sie eines: nicht mal 1% der Menschheit auf dieser Welt denkst so absurd wie Sie. Freundliche Grüsse B._____ "

- 6 - Zudem nimmt die Beschwerde Bezug auf die Behauptung des Beschwerdegegners 1 in der polizeilichen Befragung, der Beschwerdeführer würde "mit unlauteren Mitteln in der Schweiz Werbung" machen (Urk. 2 S. 3). 3.1 Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen erfüllen; Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-RIKLIN, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 173 StGB m. w. H.). Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (siehe Art. 173 Ziff. 2 StGB "Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar."). Wissentlich unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten erfüllen nicht den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), sondern den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB (etwa: Urteil 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 6 zu Art. 174 StGB m. w. H.). Üble Nachrede und/oder Verleumdung nur dem Verletzten gegenüber wird unter den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB subsumiert (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 177 StGB). 3.2 Geschützt ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 = Pra 101 (2012) Nr. 53, E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1 = Pra 2007 Nr. 73). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind demgegenüber nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, sofern die Kritik nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a m. w. H.). Der

- 7 - Ehrangriff muss von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Urteile 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1; 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 m. w. H.). In Bezug auf die Wertigkeit der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen ist eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" entscheidwesentlich. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 m. w. H.). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1), abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeine Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 = Pra 101 (2012) Nr. 53, E. 2.1.3.). 3.3 Das Bundesgericht hat auch die Ehrenfähigkeit juristischer Personen anerkannt. Gemäss RIKLIN ist daran zutreffend, dass auch eine juristische Person sittlichen Massstäben gemäss handeln kann oder aber nicht, und dass dieses Handeln der Gesamtheit der Mitglieder zugerechnet wird, nicht jedoch zwingend einzelnen Mitgliedern. Eine juristische Person kann einen Ruf haben, der vom Ruf ihrer Mitglieder weitgehend unabhängig ist, und der aufgrund der vielfältigen sozialen Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutzes bedarf. Fraglich bleibt nach RIKLIN indes, ob eine juristische Person, wie das Bundesgericht 1988 in BGE 114 IV 14 entschied, auch Opfer einer Beschimpfung sein kann, die nur ihr gegenüber erhoben wird. Die Auffassung des Bundesgerichts stösst in der Lehre auf Kritik, da eine juristische Person keine Gefühle (und damit kein Ehrgefühl) haben kann (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., vor Art. 173 N 40 m. w. H.). Im vorerwähnten BGE 114 IV 14 führte das Bundesgericht zur Frage, ob auch eine Kollektivgesellschaft bei Beschimpfungen, die nur ihr gegenüber erhoben wurden, aktivlegitimiert sei in Erwägung 2b aus:

- 8 - " Der vorliegende Fall zeigt, dass die Beschränkung des Beschimpfungstatbestandes auf eine Verletzung des subjektiven Ehrgefühls fragwürdig ist, wenn der Verletzte eine juristische Person oder eine Kollektivgesellschaft darstellt, da der Begriff des subjektiven Ehrgefühls auf die natürliche Person zugeschnitten ist. In den zitierten Entscheiden sollte mit dem Hinweis auf das subjektive Ehrgefühl jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden, worin der Unterschied besteht zwischen ehrverletzenden Äusserungen gegenüber dem Verletzten selbst und solchen, die auch gegenüber Dritten erhoben werden. Dass ehrverletzende Äusserungen jedenfalls gegenüber kleineren Kollektiv- oder Familienaktiengesellschaften ebenso strafwürdig sind, wie wenn sie gegenüber einer natürlichen Person gemacht werden, kann nicht in Abrede gestellt werden." 3.4 Adressat und Empfänger der inkriminierten Nachricht war der Verein A._____, mithin eine juristische Person. Der Beschwerdegegner 1 versandte die inkriminierte Nachricht über das Kontaktformular auf der Webseite www.A1._____.ch. Es bestand für den Beschwerdegegner 1 daher kein Anlass anzunehmen, dass die Nachricht neben dem Beschwerdeführer selber bzw. dessen Organen auch von Drittpersonen zur Kenntnis genommen werden würde. Etwas Derartiges aus der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren" ableiten zu wollen erscheint abwegig. Da es sich beim Empfänger der Nachricht, wie dargelegt, um eine juristische Person handelt, entspringt eine solche offene Anrede vielmehr der Höflichkeit. Eine Strafbarkeit wegen Art. 173 oder Art. 174 StGB fällt damit ausser Betracht. 3.5 Zur Aussage des Beschwerdegegners 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2015, wonach der Beschwerdeführer "mit unlauteren Mitteln in der Schweiz Werbung" machen würde (Urk. 12/3 S. 2), ist festzuhalten, dass diese zwar nicht Gegenstand der ursprünglichen Strafanzeige war. Indessen verlangte der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 die Bestrafung ebendieser Aussage (Urk. 12/10). Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich aber, dass dieser Aussage des Beschwerdegegners 1 keine selbständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdegegner 1 machte diese erst auf Aufforderung der Polizei zur Erklärung, weshalb er die inkriminierte Nachricht dem Beschwerdeführer geschickt habe; er legte damit lediglich seine Motivation für den beanzeigten Text dar. Dem Beschwerdegegner 1 fehlte es damit gänzlich am für einen Ehrverletzungstatbestand notwendigen Vorsatz.

- 9 - 3.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie dargelegt, um eine juristische Person. Gemäss Webseite des Beschwerdeführers hat der Verein rund 35'000 Mitglieder. Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wesentlich von jenem, der BGE 114 IV 14 zugrunde lag. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht eine Konstellation, wie die vorliegende, bisher noch nicht entschieden. Aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers ist dieser nicht (mehr) mit "kleineren Kollektiv- oder Familienaktiengesellschaften" vergleichbar. Mit der grundsätzlichen Kritik in der Lehre am vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid kann dem Beschwerdeführer in casu deshalb keine Gefühle und damit kein Ehrgefühl zugesprochen werden. Eine derart grosse juristische Person kann nach dem Dargelegten nicht Trägerin des durch die Beschimpfung geschützten Rechtsgutes sein, wenn die Beschimpfung nur ihr gegenüber geäussert wurde. Etwas Gegenteiliges kann der Beschwerdeführer im Übrigen auch dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.75 vom 2. Juli 2015 nicht entnehmen, setzte sich dieses doch mit der hier relevanten Frage nicht auseinander (vgl. Urk. 12/5/10). Damit scheidet eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 auch wegen Art. 177 StGB von vornherein aus. 4.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer Angriffsobjekt einer Beschimpfung sein könnte, steht ernsthaft in Frage, ob das inkriminierte Schreiben überhaupt diesen Tatbestand i. S. v. Art. 177 StGB erfüllt. 4.2 Auslöser der Nachricht war offenbar ein TV-Werbespot sowie eine unaufgefordert zugestellte Broschüre ("A._____-Nachrichten") an den Beschwerdegegner 1. Gemäss Staatsanwaltschaft konnte nicht mehr eruiert werden, auf welche Ausgabe der "A._____-Nachrichten" sich der Beschwerdegegner 1 in seiner Nachricht bezog. Im fraglichen Zeitraum waren die Nummern 14-4 bzw. 15-1 aktuell im Umlauf. In der Ausgabe 14-4 schreibt der Präsident des Beschwerdeführers unter dem Titel "Der Holocaust der Nutztiere in der Schweiz" in seinem Editorial (Urk. 12/8/3 S. 2): "Seit Jahrzehnten deckt A._____ die KZ-ähnlichen Zustände in

- 10 der Nutztierhaltung in der Schweiz auf - von den Medien systematisch unterdrückt. Mit verlogener Werbung, mitgetragen vom «C._____», wird den Konsumenten permanent eingeredet, in der Schweiz sei alles besser, es herrsche bäuerliche Idylle und es gebe gar keine Tierfabriken in der Schweiz." In der Ausgabe 15-1 (vgl. <http://A1._____.ch/vn>, letztmals abgerufen am 12. Mai 2016) macht der Beschwerdeführer die Aussagen "Das ist notwendig, um die verlogenen Behauptungen der Agro- und Fleischmafia, […] immer wieder neu zu widerlegen und die Konsumenten zu informieren und zu warnen" (S. 2) sowie "Sein Kaninchen-KZ hat er in … in der Grünzone der Stadt" (S. 9). 4.3 Aus diesen beispielhaft zitierten Passagen erhellt, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Publikationen wenig zimperlich zeigt in der Wortwahl und seine kompromisslose Linie offen zur Schau stellt. Die Vergleiche mit Zuständen wie im Dritten Reich (Konzentrationslager) oder mit der Mafia gehen teilweise über das gesellschaftlich akzeptierte Mass hinaus. Wer derartige Publikationen unaufgefordert einer breiten Öffentlichkeit zustellt, muss sich auch entsprechende Kritik gefallen lassen und hat solche mit einem ähnlichen Massstab zu messen, wie deren Auslöser. Unter den gesamten Umständen erscheint der inkriminierte Text, der – wie vorstehend ausgeführt – nicht isoliert betrachtet und auf die Wort-Ebene reduziert werden darf, in seiner Intensität nicht über die diesem mutmasslich zugrunde liegende Publikation hinauszugehen. Die Reaktion könnte deshalb als gerade noch nicht tatbestandsmässig qualifiziert werden. 5.1 Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass selbst wenn die vom Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Beschwerdeführer getätigte Behauptung als grundsätzlich strafbare Beschimpfung zu qualifizieren wäre, die Strafverfolgung gestützt auf Art. 52 und Art. 53 StGB einzustellen ist. 5.2 Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren förmlich eingestellt.

- 11 - 5.2.1 Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allgemein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 m. w. H.; Urteil 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4; vgl. BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 52 StGB, s.a. N 23 f. vor Art. 52-55 StGB; nicht publizierter Beschluss UE130146-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2014, E. 8.4). 5.2.2 Vorliegend sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sowohl Schuld als auch Tatfolgen derart gering, dass sich die Anwendung von Art. 52 StGB geradezu aufdrängt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, hat der bisher nicht vorbestrafte und völlig unbescholtene Beschwerdegegner 1 aus einer nachvollziehbaren Verärgerung über ein ungefragt und ungewollt zugestelltes Magazin des Beschwerdeführers gehandelt. Der inkriminierte Text hatte darüber hinaus keinerlei Aussenwirkung oder für den Beschwerdeführer negative Folgen. Wie sich aus der Korrespondenz zwischen D._____, dem Präsidenten des Beschwerdeführers, und dem Beschwerdegegner 1 erhellt, scheint Ersterer einziger Empfänger der inkriminierten Nachricht gewesen zu sein (vgl. Urk. 12/4); etwas Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch innerhalb des Behttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_669%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-130%3Ade&number_of_ranks=0#page130 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_669%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-130%3Ade&number_of_ranks=0#page130

- 12 schwerdeführers war die Wirkung des inkriminierten Textes demnach aufs äusserste Minimum beschränkt und wurde lediglich von einer Person wahrgenommen. Hätte D._____ die inkriminierte Nachricht weiteren Personen zukommen lassen, hätte er dies selber zu vertreten und müsste der Beschwerdegegner 1 dafür nicht strafrechtliche Verantwortung übernehmen. 5.3 Hat der Täter gemäss Art. 53 StGB den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind; und b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. 5.3.1 Art. 53 StGB appelliert an das Verantwortungsbewusstsein des Täters. Es soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt werden (BGE 135 I 12 E. 3.4.1). Ist eine Wiedergutmachung nicht möglich, namentlich wenn das Opfer die Wiedergutmachung nicht annimmt oder kein Schaden eingetreten ist, kann die Wiedergutmachung nur symbolischen Charakter haben. Es wäre falsch, nur die Anstrengungen, die der Täter aus eigenem Antrieb unternommen hat, zu würdigen, und nicht auch diejenigen, zu denen eine andere Person, z. B. das Opfer, ein Vermittler, ein Anwalt oder die Polizei, die Anregung gegeben hat (nicht publizierter Beschluss UE160015-O des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Mai 2015 E. II.5.3 m. w. H. auf die Botschaft). 5.3.2 Auf das inkriminierte Schreiben hin schrieb D._____ im Namen des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/4 S. 2): " Ich fordere Sie hier mit ultimativ auf, bis spätestens 18. März 2015, Ihre Verleumdung betreffend der Bilder in unserem Spot vorbehaltslos zurückzunehmen, ansonsten ich mich gezwungen sehe, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. D._____, A._____ " Darauf antwortete der Beschwerdegegner 1 (Urk. 12/4 S. 3): " Sehr geehrter Herr D._____, Ich möchte mich bei Ihnen herzlich entschuldigen, da Sie mein E-Mail als Verleumdung oder Belästigung empfunden haben.

- 13 - Das war eine Meldung die ich Ihnen so gerne mitgeteilt hätte und habe immer gedacht von Mann zu Mann ohne jegliche Einmischung anderer, sollte das doch möglich sein? Hätte auch gerne einmal unter 4 Augen über Ihre Organisation "geplaudert" ohne gleich sich gegenseitig Vorwürfe zu machen. Es tut mir leid, dass Sie das so empfunden haben, aber ich bin Heute noch der Meinung dass es zum jetzigen Zeitpunkt es keine solchen Tierfabriken mehr in der Schweiz gibt. Lasse mich aber gerne belehren, wenn sie mir so eine aufzeigen können. Ich wünsche Ihnen trotzdem schöne Ostern auch wenn vermutlich für Sie keine Ostereier, Osterlamm, oder "Schoggi" Osterhasen drin liegen? mit freundlichen Grüssen B._____ " 5.3.3 Der Beschwerdegegner 1 hat mit seinem E-Mail an den Präsidenten des Beschwerdeführers die Verantwortung für seine Äusserungen übernommen. Dass er abschliessend an seiner Meinung festhält, dass es keine solchen Tierfabriken mehr in der Schweiz gebe, vermag daran nichts zu ändern und hat – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zur Folge, dass der Beschwerdegegner 1 sein unkorrektes Verhalten nicht anerkannt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 24 Rz. 20) hat der Beschwerdegegner 1 damit nicht an ehrverletzenden Äusserungen festgehalten, sondern lediglich eine vom Beschwerdeführer abweichende Meinung kundgetan, was zweifelsohne rechtens ist. Dass das inkriminierte Schreiben für den Beschwerdeführer keine Aussenwirkung und nur eine marginale Innenwirkung (Kenntnisnahme nur durch dessen Präsidenten) zeitigte, wurde bereits vorstehend zu Art. 52 StGB ausgeführt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird seine "Glaubwürdigkeit/Vertrauenswürdigkeit/Seriosität" durch das einmalige Schreiben des Beschwerdegegners 1 nicht schwer gefährdet (vgl. Urk. 24 Rz. 5). Unter Würdigung der gesamten Umstände überschreitet die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht, wenn sie das öffentliche und private Interesse des Beschwerdeführers als gering erachtet. Dass schliesslich die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind, ist vorliegend unbestritten.

- 14 - 5.4 Nach dem Dargelegten wäre das Verfahren – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte – auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i. V. m. Art. 52 bzw. Art. 53 StGB einzustellen. 6. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und mit der bezogenen Kaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner 1 hat eine Entschädigung von Fr. 3'481.10 beantragt (Urk. 32). Dieser Betrag ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb er zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und teilweise mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird eine Entschädigung von Fr. 3'481.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

- 15 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-4/2015/10024907 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-4/2015/10024907 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 18. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 18. Mai 2016 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und teilweise mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird eine Entschädigung von Fr. 3'481.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-4/2015/10024907 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-4/2015/10024907 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset...

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