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Zürich Obergericht Strafkammern 23.03.2016 UE150274

23. März 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,438 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Einstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150274-O/U/BUT

Verfügung vom 23. März 2016

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. B._____, 2. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 7. September 2015, ST.2015.8367

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 reichte die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich gegen die C._____ GmbH, D._____ [Ort], eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung sowie gegen das Bundesgesetz über den Unlauteren Wettbewerb ein; beanstandet wurde die Verschleierung der Kabelanschlussgebühr in der Werbung von C._____ (Urk. 15/3.1). Die Kantonspolizei Zürich erstattete Rapport an das Statthalteramt Bülach (Urk. 15/1-2). 2. Das Statthalteramt Bülach stellte das Verfahren mit Verfügung vom 7. September 2015 ein; als beschuldigte Person erscheint auf dieser Verfügung B._____, der Geschäftsführer der C._____ GmbH, der auch als einziger Empfänger der Verfügung aufgeführt wird (Urk. 15/9). Nachdem in der Presse über die Verfahrenseinstellung berichtet worden war, wandte sich die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 an das Statthalteramt Bülach und ersuchte um Zustellung des Entscheids (Urk. 15/12.1). 3. Am 19. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anweisung an das Statthalteramt Bülach, das Verfahren fortzusetzen (Urk. 2). Die ihr mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 auferlegte Prozesskaution von Fr. 5'000.– leistete sie fristgerecht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 12. November 2015 nahm B._____ zur Beschwerde Stellung (Urk. 12); das Statthalteramt Bülach beantragte am 13. November 2015 die Abweisung der Beschwerde, ohne sich in der Sache zu äussern (Urk. 14), und reichte die Akten ein (Urk. 15). Auf ihr Ersuchen (Urk. 18) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2015 Kopien der Einstellungsverfügung und eines darin erwähnten Entscheids des Zürcher Handelsgerichts zugesandt (Urk. 20) und Einsicht in die Akten gewährt (vgl. Urk. 22). Nach Zustellung der hernach eingereichten Replik (Urk. 23) hielten das Statthalteramt sowie B._____ an den bereits gestellten An-

- 3 trägen fest (Urk. 29; Urk. 31). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht (vgl. Urk. 33). II. 1. Das eingestellte Verfahren betrifft Übertretungen. Gemäss Art. 395 lit. a StPO ist die Beschwerde durch die Verfahrensleitung allein zu beurteilen. 2. Gegen einen schriftlich oder mündlich eröffneten Entscheid ist eine Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde ausschliesslich der beschuldigten Person eröffnet (Urk. 6 S. 2). Die Beschwerdeführerin erfuhr aus der Presse von dem Erledigungsentscheid; auf schriftliche Anfrage teilte ihr das Statthalteramt mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mit, dass im "Verfahren gegen die Firma C._____ GmbH eine Einstellungsverfügung erlassen worden" sei (Urk. 15/13). Eine schriftliche oder mündliche Eröffnung des Entscheids gemäss Art. 84 ff. StPO fand mithin gegenüber der Beschwerdeführerin nicht statt; mit der Beschwerdeerhebung innert 10 Tagen seit förmlicher Bekanntgabe der Tatsache, dass eine Einstellungsverfügung ergangen ist, ist die Beschwerdefrist jedoch gewahrt. 3. Für ihre Beschwerdelegitimation beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 382 StPO und behauptet ein rechtlich geschütztes Interesse. Sie sei aufgrund eines Fehlers des Statthalteramtes nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens geworden. Als Konkurrentin der angezeigten Gesellschaft sei sie durch Verletzungen der Preisbekanntgabebestimmungen des UWG und der PBV in ihren Rechten unmittelbar betroffen. Sie hätte sich deshalb als Privatklägerin konstituieren können, wozu ihr jedoch keine Gelegenheit gegeben worden sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sie sich bei dieser Ausgangslage noch im Beschwerdeverfahren konstituieren, was sie hiermit mache (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel

- 4 ergreifen. Wer Partei ist bzw. wem die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, ergibt sich aus Art. 104 und 105 StPO. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen nach Art. 301 Abs. 3 StPO keine (weitergehenden) Verfahrensrechte zu. Die Anzeige der Beschwerdeführerin bezieht sich auf Verletzungen von Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. p PBV sowie auf Art. 17 und 18 UWG (vgl. Urk. 2 S. 4). Die Sanktion für solche Verstösse ergibt sich aus Art. 24 UWG. Im Unterschied zu Art. 23 UWG, bei welchem es sich um ein Antragsdelikt handelt mit der Folge, dass sich die Geschädigtenstellung aus der Strafantragsberechtigung ableitet (Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 und 10 UWG; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 115 N 94 ff., 97), ist Art. 24 UWG ein Offizialdelikt. Art. 17 und 18 UWG sind Teil des 3. Kapitels "Verwaltungsrechtliche Bestimmungen" des UWG. Regelungszweck der Bestimmungen über die Preisbekanntgabe ist der Schutz der Konsumenten mit dem Ziel, dass der angegebene Preis dem zu bezahlenden Preis entspricht; indem die Preisbekanntgabe dem Konsumenten zudem Preisvergleiche mit Konkurrenzprodukten erlaubt, werden indirekt auch Mitbewerber vor einem ungünstigen und ggf. irreführenden Vergleich geschützt (Schmid, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], BSK UWG, Basel 2013, Art. 16/16a N 4, 6; vgl. auch Art. 18 N 2). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person jene, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Hat die C._____ mit der beanstandeten Werbung (vgl. Urk. 15/3.3-8) gegen die Preisbekanntgabebestimmungen verstossen, so ist die Beschwerdeführerin als Mitbewerberin dadurch höchstens insofern betroffen, als ihre eigenen Angebote allenfalls teurer und damit weniger attraktiv erscheinen als jene ihrer Konkurrentin. Eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Rechte liegt damit - im Unterschied etwa zur Herabsetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG oder zum irreführenden Vergleich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG - nicht vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch nicht auf den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige oder irreführende An-

- 5 gaben) und verlangt auch nicht eine Bestrafung der C._____ bzw. ihrer Organe gemäss Art. 23 UWG. Zur Anzeige gebracht hat sie einzig einen Verstoss gegen die verwaltungsrechtlich normierte Preisbekanntgabepflicht. In diesem Bereich kann sie nach dem Gesagten weder als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, noch stehen ihr anderweitig Parteirechte zu. Der Beschwerdeführerin als blosser Anzeigeerstatterin ist die weitere Beteiligung am Verfahren verwehrt; mangels Beschwerdelegitimation ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Dem Beschwerdegegner 1, der nicht anwaltlich vertreten ist, ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung auszurichten.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Kosten werden aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt X2._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach (ad ST.2015.8367, gegen Empfangsbestätigung)

- 6 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach (ad ST.2015.8367) unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 23. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Bertoluzzo

Verfügung vom 23. März 2016 Erwägungen: I. II. Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Kosten werden aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt X2._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt Bezirk Bülach (ad ST.2015.8367, gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Statthalteramt Bezirk Bülach (ad ST.2015.8367) unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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