Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150257-O/U/HON
Verfügung vom 22. März 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. C._____, 2. Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 22. September 2015, ST.2015.978
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 1. März 2015 erstattete B._____, die Mutter von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), den Vater des Beschwerdeführers, wegen Tätlichkeiten (Urk. 12/1 S. 3). Der Beschwerdeführer konstituierte sich in der Folge als Privatkläger (Urk. 12/17 S. 2). Das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) stellte das Verfahren am 22. September 2015 ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/19). 2. Mit Eingabe von Montag, 5. Oktober 2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hiergegen und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen vom 22.9.2015 sei aufzuheben und es sei Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus Mehrwertsteuer)." 3. Innert der mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 angesetzten Frist ging die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.00 bei der Beschwerdeinstanz ein (Urk. 6, Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde dem Statthalteramt und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Das Statthalteramt verzichtete unter Einreichung der Akten auf eine Stellungnahme (Urk. 11, Urk. 12). Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 vernehmen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 und damit innert der mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 angesetzten Frist replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 16, Urk. 17). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde dem Statthalteramt und dem Beschwerdegegner Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 19). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 21), der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (Urk. 23). 4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien einzugehen.
- 3 - II. 1. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 bis 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesetz beendet die Verwaltungsbehörde somit die Untersuchung bzw. das Verfahren entweder durch einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen; Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. Juni 2015, Geschäfts- Nr. UE150011, E. II. 2.). 2. Dem Strafverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Dem Beschwerdegegner wird zur Last gelegt, seinen fünfjährigen Sohn, den Beschwerdeführer, während der Besuchsrechtsausübung am 1. März 2015 derart heftig an beiden Handgelenken festgehalten zu haben, dass es zu entsprechenden Rötungen an beiden Handgelenken gekommen sei (Urk. 5 S. 1). 3.1. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner stellte das Statthalteramt in der Folge im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihre aufgrund der Strafanzeige gegenüber dem Be-
- 4 schwerdegegner verfügte Besuchsrechtssistierung mit Entscheid vom 26. März 2015 wieder aufgehoben habe mit der nachvollziehbaren Begründung, es sei unklar, wie die Markierungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers entstanden seien. Aus medizinischer Sicht gebe es mehrere Ursachen für die roten Striemen. Der Beschwerdegegner habe geltend gemacht, die Handgelenke des Beschwerdeführers nicht umfasst, sondern gegen die weiche Matratze gedrückt zu haben. Er könne sich nicht vorstellen, dass es so zu den Rötungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe auf erstes Befragen gegenüber der Mutter gesagt, es habe ihm niemand weh getan und erst auf zweites Nachfragen der Mutter die Schmerzen bestätigt und mit den Tränen gekämpft. Eine gewisse mütterliche Suggestion lasse sich hierbei nicht ausschliessen, weshalb mit einer Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester D._____ im Strafverfahren beweismässig wenig zu erreichen wäre. Die Strafuntersuchung sei daher mangels Beweisen einzustellen. Es lasse sich nicht hinreichend ausschliessen, dass sich der Beschwerdeführer die Rötungen an den Handgelenken auf andere Weise, z.B. beim Spielen mit anderen Kindern in der "Kinderhütte" der Kirche, wie es der Beschwerdegegner ausgeführt habe, zugezogen habe. Darüber hinaus liege eine Befragung der Kinder in der Spannungssituation zwischen den Eltern keinesfalls in deren Interesse, weshalb sich die Frage stelle, ob die Strafuntersuchung nicht auch gestützt auf Art. 319 Abs. 2 lit. a StPO einzustellen gewesen wäre (Urk. 5 S. 1 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen in seiner Beschwerdeschrift vor, die Schlussfolgerung des Statthalteramts, die Straftat sei nicht genügend erwiesen, sei unhaltbar, der Sachverhalt sei vielmehr zweifelsfrei erstellt. Er habe gegenüber seiner Mutter erklärt, dass ihm das Halten der Handgelenke durch den Beschwerdegegner weh getan habe. Die Mutter habe danach ohne jegliche Suggestion gefragt. Seine Schwester D._____ habe zuvor ausgeführt, dass der Beschwerdegegner ihn an den Handgelenken gehalten habe. D._____ und er hätten diesen Sachverhalt anlässlich der Anhörung gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestätigt. Es sei auch seitens des Beschwerdegegners unbestritten, dass er ihn auf der Matratze fixiert habe. Erst anlässlich der polizeilichen Befragung habe der Beschwerdegegner den Vorfall beschönigt und vorge-
- 5 bracht, der Beschwerdeführer habe sich allenfalls bei der "Kinderhüte" wehgetan, was jedoch ausgeschlossen sei. Das Fixieren auf einer weichen Unterlage, wie einer Matratze, sei nur durch Umfassen der Handgelenke möglich, die Behauptung des Hinunterdrückens der Handgelenke auf die Matratze sei daher eine Schutzbehauptung. Der Beschwerdegegner habe aus Überforderung heraus mit Gewalt reagiert. Es werde nicht behauptet, der Beschwerdegegner habe ihn bewusst verletzen wollen. Aber durch das Pressen mit voller Kraft auf das Handgelenk habe der Beschwerdegegner eine Verletzung sehr wohl in Kauf genommen (Urk. 2 S. 3 ff.). 3.3. Der Beschwerdegegner erwiderte in seiner Stellungnahme zusammengefasst, dass er sich sehr sicher sei, dass die Rötungen nicht auf sein Halten der Handgelenke zurückzuführen seien (Urk. 14 S. 1 ff.). 3.4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 17). 4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Gemäss Bundesgericht liegt eine Tätlichkeit vor, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird". Als Tätlichkeiten sind namentlich Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB II-Roth/Keshelava, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3 und N 5). Strafbar ist hierbei lediglich die vorsätzliche Begehung einer Tätlichkeit (Art. 12 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). 5.1. Gemäss Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen vom 24. März 2015 gab Frau Dr. E._____, welche der Beschwerdeführer am 2. März 2015 aufsuchte, anlässlich eines Telefonats an, dass am 2. März 2015 noch zwei dünne rote Striche (kein Hämatom) schwach zu sehen gewesen seien (Urk. 12/9/6). Darüber hinaus finden sich Fotos in den Akten, auf welchen Rötungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers zu sehen sind (Urk. 12/8).
- 6 - Diese Spuren können auf Handlungen hinweisen, die unter den Begriff der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB subsumiert werden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Verursachung dieser Rötungen durch den Beschwerdegegner nachgewiesen werden kann. 5.2. Der Beschwerdegegner brachte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. März 2015 vor, dass er sich die Rötungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers nicht erklären könne. Er habe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegenüber erwähnt, dass er den Beschwerdeführer am 1. März 2015, bevor er und D._____ in die Kirche gegangen seien, dem dortigen Kinderhort übergeben habe. Er vermute, dass die Rötungen eventuell von dort stammen könnten. Er habe an jenem Tag keine Rötungen am Beschwerdeführer bemerkt. Er habe den Beschwerdeführer an besagtem Tag an den Handgelenken festgehalten, dies sei so gegen 13.15 Uhr gewesen. Nach dem Mittagessen hätten die Kinder die Zähne putzen sollen, stattdessen seien sie mit der Zahnbürste in der ganzen Wohnung herumgerannt. Er habe mit den Kindern im Schlafzimmer spielerisch "herumgeplagt". Plötzlich sei der Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, er habe die Zähne geputzt. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass dies nicht möglich sei und er den Mund aufmachen solle. Der Beschwerdeführer sei lachend davon gerannt und er sei ihm nachgelaufen und habe ihn spielerisch gepackt. Anschliessend habe er ihn aufs Bett gelegt. Er habe sich spielerisch auf den Beschwerdeführer gekniet, ohne dass sein Gewicht auf dem Körper des Beschwerdeführers gewesen sei, und habe leicht, mit offenen Händen, die Handgelenke des Beschwerdeführers nach unten gedrückt. Er habe zum Beschwerdeführer "säg aaaaahhhh" gesagt, worauf er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer die Zähne geputzt habe. Der Beschwerdeführer habe weder geweint noch gesagt, dass ihm etwas weh tue (Urk. 12/3 S. 2 f.). 5.3. B._____, die Mutter des Beschwerdeführers, sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. März 2015 aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester D._____ bei Dr. E._____ gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen wollen, was los sei. D._____ habe ausgeführt, dass sie auf dem Bett hätten liegen müssen und der Beschwerdegegner sie an den Handgelenken
- 7 festgehalten habe, um in den Mund zu schauen, ob sie die Zähne richtig geputzt hätten. Auf Nachfrage von Dr. E._____ habe der Beschwerdeführer gesagt, dass dies richtig sei und es ihm weh getan habe. Sie, die Mutter, vermute, dass die Rötungen von jenem Vorfall stammen würden. Diese seien nach zwei Tagen abgeklungen und nicht blau geworden (Urk. 12/2 S. 2 f.). 5.4. Aus dem Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester D._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 16. September 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass die Kinder die Szene betreffend die Kontrolle des Zähneputzens nachspielen: Der Beschwerdeführer legt sich auf den Boden, D._____ setzt sich auf ihn und umfasst die am Körper anliegenden Handgelenke des Beschwerdeführers. Zuvor sagte der Beschwerdeführer, er könne ja zeigen, wie "das" (zeigt auf seine Handgelenke) gewesen sei (Urk. 3/2 S. 3). 5.5. Gemäss Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen vom 24. März 2015 gab Frau Dr. E._____ an, dass es mehrere Möglichkeiten gebe, wie derartige rote Marker resp. Striemen entstehen könnten. Es sei möglich durch Festhalten, wobei das Handgelenk umfasst werden müsse; die Marker würden dort entstehen, wo die Haut zwischen den Fingern der umfassenden Hand eingeklemmt würde. Eine weitere Möglichkeit sei das Umwickeln des Arms mit einem Bändel. Darüber hinaus erklärte Frau Dr. E._____, dass der Beschwerdeführer ein reduziertes Schmerzempfinden aufweise. Anlässlich des Arztbesuches habe der Beschwerdeführer keine Aussagen gemacht, wie es geschehen sei (Urk. 12/9/6). 6. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 1. März 2015 unbestrittenermassen an den Handgelenken packte, um die Sauberkeit von dessen Zähnen zu überprüfen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch zweifelsfrei erstellt ist, dass die Rötungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers auf jene Handlung zurückzuführen sind. So sind die Schilderungen betreffend das Halten der Handgelenke unterschiedlich, wobei das vom Beschwerdegegner vorgebrachte Hinunterdrücken der Handgelenke gemäss den Ausführungen von Dr. E._____
- 8 nicht ursächlich für die Rötungen sein könnte. Hinzukommt, dass Dr. E._____ erläuterte, dass die Verursachung solcher Rötungen auf verschiedene Art und Weise möglich sei. Aus der Anhörung der Kinder geht nur der Vorfall an sich hervor, jedoch nicht, ob die Rötungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen sind, wie sie dies gemäss den Aussagen der Mutter ihr gegenüber ausführten. Die Ärztin Dr. E._____ verneinte gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber Ausführungen zur Ursache getätigt habe, wie es die Mutter des Beschwerdeführers vorbrachte. Eine Befragung der Kinder durch das Statthalteramt, insbesondere zur Frage, ob die Rötungen sofort nach besagtem Vorfall erschienen seien, erübrigt sich jedoch. Denn auch wenn die Rötungen auf besagten Vorfall zurückzuführen wären, könnte dem Beschwerdegegner kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Daran würde auch die Befragung der Kinder nichts ändern. Wie sich den Akten entnehmen lässt, fasste der Beschwerdegegner unmittelbar nach dem Beschwerdeführer ebenfalls seine Tochter D._____ an den Handgelenken, dieser tat dies nicht weh (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 12/9/1 S. 1, Urk. 2 S. 8). Es liegen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8) – keine Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer habe seinen Sohn, den Beschwerdeführer, fester als dessen Schwester an den Handgelenken anfassen wollen und dabei in Kauf genommen, ihn zu verletzen resp. ihm weh zu tun. Es ist daher davon auszugehen resp. kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdegegner des allfälligen stärkeren Hinunterdrückens der Handgelenke beim Beschwerdeführer und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers nicht bewusst war und nicht so gehandelt hätte, wenn er die Folgen seines Handelns vorausgesehen hätte. Es ist nicht zu widerlegen, dass das Ganze im Rahmen einer spielerischen Auseinandersetzung bzw. eines blossen Herumalberns zwischen Vater und Sohn ablief. Dem Beschwerdegegner kann daher die vorsätzliche resp. eventualvorsätzliche Verübung einer Tätlichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden. Eine fahrlässige Verübung wäre nicht strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Unter Würdigung der gesamten Umstände reichen die vorliegenden Beweismittel somit nicht aus, um den Beschwerdegegner mit einem Strafbefehl zu bestrafen und ein solcher
- 9 erschiene auch im Sinne von Art. 52 StGB als unvertretbar. Weitere Untersuchungshandlungen, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Das Statthalteramt hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 357 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bei Vorliegen gemeinsamer elterlicher Sorge durch die Mutter in einem Strafverfahren gegen den Vater im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StPO vertreten werden kann und ob nicht eher aufgrund des Interessenkonflikts (Konflikte betreffend Besuchsrechtsausübung, Mutter strebt offenbar Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an [Urk. 12/9/4 S. 4, Urk. 12/1 S. 4, Urk. 2 S. 12]) der Beizug eines "neutralen" Beistandes angebracht gewesen wäre. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates. 2. Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- 10 - 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Die Gerichtsgebühr wird mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers resp. B._____ (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Meilen (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Meilen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 11 - Zürich, 22. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann
Verfügung vom 22. März 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Die Gerichtsgebühr wird mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers resp. B._____ (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) das Statthalteramt Bezirk Meilen (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Statthalteramt Bezirk Meilen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...