Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150110-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 3. August 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. April 2015 betr. Sachentziehung, A-2/2015/10010383
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gerichteter Eingabe vom 19. März 2015 erstattete Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Sachentziehung und stellte gleichzeitig Strafantrag wegen Sachentziehung. Kurz zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige vor, ihn am 6. Dezember 2014 bei der Stadtpolizei Zürich wider besseres Wissen der Nachtruhestörung bezichtigt zu haben. Sodann weigere sich die Beschwerdegegnerin trotz wiederholter Aufforderung, ihm eine am 20. Dezember 2014 beim Auslüften auf ihren Balkon gefallene Kinderdecke zurückzugeben (Urk. 11/1). 2. Nach Beizug des Polizeirapports betreffend Nachtruhestörung (Urk. 11/2) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2015 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b (falsche Anschuldigung) bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB (Sachentziehung) ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdegegnerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 3 = Urk. 11/3). 3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Montag) wandte sich der Beschwerdeführer gegen die erwähnte, ihm am 7. Mai 2015 zugestellte (vgl. Urk. 11/4), Verfügung fristgerecht mit Beschwerde an die hiesige Strafkammer, mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1):
"1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen Frau B._____ zu eröffnen."
4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 5). Diese wurde innert Frist geleis-
- 3 tet (vgl. Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme bzw. zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 10) und die Untersuchungsakten (Urk. 11) eingereicht. Der Beschwerdegegnerin konnte der betreffende Schriftenwechselentscheid nicht zugestellt werden. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (vgl. Urk. 12). Da die Beschwerdegegnerin vom gegen sie geführten Verfahren Kenntnis hatte (vgl. Urk. 11/4) und bis zum Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Einstellungsverfügung mit weiteren Zustellungen, insbesondere mit der Erhebung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer, rechnen musste, gilt der Schriftenwechselentscheid als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschwerdegegnerin teilte sodann mit Eingabe vom 20. Juli 2015 mit, nach Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt verzichte sie auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 5. Infolge Abwesenheit der ursprünglich als Referentin vorgesehenen Oberrichterin ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 5) angekündigten Besetzung.
II. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde einzig gegen die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Sachentziehung (Urk. 2 S. 1 in fine). Konkret bringt er dagegen kurz zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Kinderdecke möge zwar nur einen relativ geringen Wert von Fr. 120.– haben. Sie habe aber für ein Kleinkind von drei Jahren, welches seit Geburt mit dieser Bettdecke geschlafen habe, auch einen emotionalen Wert. Die Beschwerdegegnerin weigere sich bereits seit mehr als sechs Monaten, die Kinderdecke zurückzugeben, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Dies tue sie offensichtlich aus reiner Boshaftigkeit, um ihm und seiner Familie "eins auszuwischen". Unter den gegebenen Umständen könne von einer besonders leichten Schuld keine Rede sein. Ein Rechtsstaat untersage seinen Bürgern die Selbstjustiz und räume
- 4 ihnen im Gegenzug einen Justizgewährungsanspruch ein. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin sich folgenlos weigern könne, fremdes Eigentum an seinen rechtmässigen Eigentümer herauszugeben (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme u.a., wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Sie verfügt die Einstellung des Verfahrens u.a., wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). 2.2. Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren eingestellt. Insofern kann auch eine Nichtanhandnahme der Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO erfolgen. Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allgemein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) fliesst somit in die Entscheidung über die geringfügige
- 5 - Schuld mit ein. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatelldelikte muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets geringfügig sein (BGE 138 IV 28; BGE 135 IV 135 ff.; Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 52 N 14 ff., vor Art. 52-55 N 23 f.; Trechsel/Keller, in: StGB Praxiskommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 52 N 1 ff.). 2.3. Eine Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Ein Entziehen kann darin bestehen, dass dem Berechtigten eine Sache weggenommen oder vorenthalten wird. Unter einem Vorenthalten werden Fälle verstanden, bei denen es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen oder bei denen er die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert (vgl. BGE 115 IV 210 f. m.w.H.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch ein äusserliches Verhalten seinen Willen bekundet, den Berechtigten mindestens für eine wesentliche Zeitdauer von der Möglichkeit zur Ausübung der diesem zustehenden Herrschaft über die Sache auszuschliessen. Weigert sich der Täter auf entsprechendes Verlangen ausdrücklich, die Sache dem Berechtigten auszuhändigen, ist dies zumindest als Entziehen zu betrachten, wenn er dem Berechtigten keine baldige Rückgabe in Aussicht stellt oder diese von Bedingungen abhängig macht (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 184; vgl. auch Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 141 N 23). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der Sachentziehung darin, dass der Täter dem Berechtigten einen wesentlichen Nachteil zufügt. Dieser kann in einer Vermögensschädigung liegen oder im – auch nur vorübergehenden – Ausschluss vom Gebrauch einer Sache, so dass der Geschädigte Ersatz beschaffen muss. Unter den Begriff des Nachteils fallen aber auch negative Folgen für den Berechtigten, die sich nicht oder nicht ohne Weite-
- 6 res finanziell ausdrücken lassen, etwa der länger dauernde Entzug von Gegenständen mit blossem Affektionswert (Donatsch, a.a.O., S. 185). 2.4. Nach dem vorstehend Ausgeführten besteht aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in der eingereichten Strafanzeige samt abgebildeten Foto (Urk. 11/1 S. 2 f.) gegenüber der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ein hinreichender Verdacht auf Sachentziehung. Davon scheint auch die Staatsanwaltschaft stillschweigend auszugehen. Diese hat das Verfahren betreffend Sachentziehung indessen gestützt auf Art. 52 StGB eingestellt, ohne den belastenden Sachverhalt zu klären bzw. klären zu lassen. Ein solches Vorgehen ist aber bereits deshalb nicht haltbar, weil eine ausreichende Klärung des belastenden Sachverhalts die Basis für einen Verzicht auf Strafverfolgung i.S.v. Art. 52 StGB darstellt (vgl. Riklin, in: BSK StGB I, a.a.O., vor Art. 52-55 N 31; Trechsel/Keller, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 52 N 4). Dies bedingt zumindest eine Befragung der Beschwerdegegnerin zum ihr gegenüber erhobenen Vorwurf. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidend erscheint aber, dass ohne Aussagen der Beschwerdegegnerin zur Sache auch keine hypothetische Schuldbeurteilung erfolgen kann, mithin die Frage nicht zu beurteilen ist, ob ihre Schuld im Falle einer Verurteilung wegen Sachentziehung als gering zu bewerten wäre (vgl. Riklin, in: BSK StGB I, a.a.O., vor Art. 52-55 N 31; Trechsel/Keller, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 52 N 4). Der Beschwerdeführer lastet der Beschwerdegegnerin nämlich ein Handeln aus purer Boshaftigkeit an (Urk. 2 S. 3). In der Tat wäre bei Zutreffen des Tatvorwurfs kaum ein triftiger Grund denkbar, der einer Rückgabe der Kinderdecke über Monate hinweg entgegenstehen könnte. Im Falle einer mutmasslichen Sachentziehung aus böswilligen Motiven wäre eine Strafbefreiung allerdings kaum denkbar (vgl. Hug, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 52 N 1; Riklin, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 52 N 19 m.w.H.). Da sich die Schuldfrage aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ein schikanöses Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls nicht auszuschliessen ist, erweist sich die Einstellung der Untersuchung betreffend Sachentziehung als unhaltbar.
- 7 - 3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist mit Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung aufzuheben und die Akten sind zur weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückzuweisen.
III. 1. Die Reglung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist – auch zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde – in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 2. Die geleistete Kaution von Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. April 2015, A-2/2015/10010383, mit Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung aufgehoben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
- 8 - 4. Die geleistete Kaution von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 3. August 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. April 2015, A-2/2015/10010383, mit Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung aufgehoben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwa... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Die geleistete Kaution von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Akten, Urk. 11 (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...